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Transkript:

treuland-tagung, 4. September 2014, Schwand, Münsingen Güter- und erbrechtliche Begünstigung in der Landwirtschaft www.studer-law.com

ÜBER DIE STUDER ANWÄLTE UND NOTARE 1980 gegründet, seit 2013 Aktiengesellschaft Schwerpunkte unserer Tätigkeit: allgemeines und bäuerliches Erbrecht bäuerliches Boden- und Pachtrecht / Raumplanung Familienrecht alle notariellen Dienstleistungen Büros in Laufenburg, Frick und Möhlin und neu in Sursee 33 Mitarbeiter, davon 15 Juristen/Anwälte/Notare Informationen/Publikationen: www.studer-law.com Folie 2

Güter- und erbrechtliche Begünstigung in der Landwirtschaft Programm I. Einführung in das Ehegüterrecht II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. landw. Kleinbetriebe Folie 3

I. Einführung in das Ehegüterrecht Folie 4

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Das System der Güterstände Ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (181 i.v.m.196 ZGB) = 4 Massen: Eigengut Mann/Eigengut Frau, Errungenschaft Mann/Errungenschaft Frau Wahlgüterstände: (durch Ehevertrag) abgeänderte Errungenschaft (199 ZGB) Gütertrennung (182 i.v.m. 247 ff. ZGB) Gütergemeinschaft (182 i.v.m. 221 ff. ZGB) Folie 5

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Die Errungenschaftsbeteiligung Errungenschaft, 197 ZGB: während Ehe entgeltlich erworbene Vermögenswerte (v.a. Arbeitseinkommen) Industrieller Mehrwert v. Unternehmen/Aktien Erträge aus Eigengut (beachte 199 II ZGB) Erträge aus Errungenschaft Ersatzanschaffungen für ER (Mittelsurrogation) Aufzählung nicht abschliessend ( insbesondere ) Beweisvermutung z.g. Errungenschaft (200 III ZGB) Folie 6

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Die Errungenschaftsbeteiligung Eigengut, 198 ZGB: in die Ehe eingebrachte Vermögenswerte während Ehe unentgeltlich zufallende Vermögenswerte (u.a. Schenkungen, Erbschaften) Gegenstände zum persönlichen Gebrauch Ersatzanschaffungen für Eigengut (Mittelsurrogation) Aufzählung abschliessend Eigengut wird nicht vermutet Folie 7

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Eheliches Inventar 195a ZGB: Inventar verlangen jederzeit ganz/teilweise öffentliche Beurkundung Vermutung der Richtigkeit (199a II ZGB) Zweck: Beweis Eigentum/Massenzugehörigkeit zu empfehlen, wenn Vermögen in Ehe eingebracht Folie 8

II. Begünstigung im Ehegüterrecht Folie 9

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Abänderung Mehrwertanteil Mehrwertanteil (206 ZGB): Ehegatte investiert in Vermögensgegenstand des anderen Ehegatten ohne Gegenleistung Auflösung Güterstand: Betrag + Mehrwert zurück Nennwertgarantie! (anders: 209 ZGB) 206 III ZGB: schriftlich ausschliess-/abänderbar z.b. Bewertung Investitionen zum VW EW Achtung: Abänderung Bewertung Beteiligungsforderung (212 ZGB): öffentliche Urkunde Folie 10

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Änderung Vorschlagsbeteiligung Ausscheidung Eigengut/Errungenschaft jedes Ehegatten (207 ZGB) Vorschlag (210 ZGB): Gesamtwert verbleibende Errungenschaft pro Ehegatte: die Hälfte davon (215 ZGB) Änderung Beteiligung an Vorschlag mit Ehevertrag (216 ZGB) Pflichtteilsverletzung bei gemeinsamen Kindern zulässig Folie 11

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Eigengutserklärung an Gewerben Erklärung von Vermögenswerten der Errungenschaft, die für Ausübung eines Berufes oder Betrieb eines Gewerbes bestimmt zu Eigengut (199 I ZGB) Möglichkeit, landw. Betriebe/Inventar zu Eigengut zu erklären Gilt auch bei Scheidung zu empfehlen bei: Höfe an Gewerbegrenze (212 ZGB!) Bauland Folie 12

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Erträge aus Eigengut = Errungenschaft (197 II Ziff. 4 ZGB) Differenzierend: BGE 138 III 193, E. 5.2 Weingut : Substanzerneuerung Ertrag Durch Ehevertrag: Erträge EG in EG (199 II ZGB) Aber Lehrmeinung: landw. Einkommen = Arbeitserwerb = zwingend ER! Folie 13

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Gütergemeinschaft (221 ff. ZGB) allgemeine Gütergemeinschaft (222 ZGB) = Gesamtgut und Eigengut beider Ehegatten beschränkte Gütergemeinschaft (223 ZGB) nur auf Errungenschaft begrenzt, Erträge aus Eigengut = Gesamtgut andere Gütergemeinschaften (224 ZGB) vertraglicher Ausschluss von Vermögenswerten Folie 14

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Gütergemeinschaft Gütergemeinschaft hat dingliche Wirkung Gesamtgut im Gesamteigentum (222 II ZGB) Erbschaften fallen in Gesamtgut! Ausschlagung nur gemeinsam (230 ZGB) Eigengut Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, Genugtuungsansprüche (225 II ZGB) Folie 15

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Begünstigung in der Gütergemeinschaft Grundsatz: bei Auflösung Güterstand durch Tod: hälftige Teilung des Gesamtgutes (241 I ZGB) Begünstigung: Zuteilung ganzes Gesamtgut an überlebenden Ehegatten (241 II ZGB)! Schutz Pflichtteile aller Nachkommen (241 III ZGB) Kinderlose Ehegatten: Gütergemeinschaft mit Gesamtgutzuweisung Folie 16

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Begünstigung in der Gütergemeinschaft andere Gütergemeinschaft (224 ZGB) Vertraglich: Erklärung landw. Gewerbe zu Eigengut Erklärung landw. Einkommen zu Eigengut (bei Errungenschaftsbeteiligung nicht möglich) Beachte bei Scheidung: EG wie bei Errungenschaftsbeteiligung (242 ZGB) Hälftige Teilung übriges Gesamtgut Ehevertrag gilt nur, wenn ausdrücklich vereinbart Folie 17

III. Begünstigung Folie 18

I. I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Erbrecht: ein paar Grundsätze Erbteile: Nachkommen sind nächste Erben (457 ZGB) An Stelle verstorbener Nachkommen treten ihre Nachkommen (Eintrittsrecht) überlebender Ehegatte (462 ZGB): Erbteil: ½ bei Nachkommen, ¾ ohne Nachkommen Eltern erben nur, wenn keine Nachkommen (458 ZGB) Bäuerliches Bodenrecht (Art. 11-24 BGBB): = Sondernormen zum Erbteilungsrecht BGBB ändert nicht: Erbquoten / Pflichtteile Folie 19

I. I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Pflichtteilrecht: ein paar Grundsätze Pflichtteile: Nicht entziehbarer Anteil der Erbquote (457 ZGB) Nachkommen ¾ / Eltern und Ehegatten ½ Massgeblicher Ztpkt: Erbgang (474 ZGB) Instrument bei Verletzung: Ungültigkeits/Herabsetzungsklage Fristen beachten, 1 Jahr ab Kenntnis (533 ZGB) Enterbung: Entzug Pflichtteil (477 ZGB) Hohe Hürde (Grund angeben, 479 ZGB) Folie 20

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Verfügungsformen Verfügung von Todes wegen: Erbvertrag (512 i.v.m. 499 ZGB) *) Letztwillige Verfügung (498 ZGB) Eigenhändig (Testament) Durch öff. Urkunde und 2 Zeugen *) Nottestament Verfügung unter Lebenden (formfrei) Folie 21

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe 473 ZGB: Begünstigung des Ehegatten «1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. 2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.» 3 (Wiederverheiratung) Folie 22

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Nutzniessung an Liegenschaften (745 ZGB) Mieterträge stehen dem Nutzniesser zu Zu Lasten Nutzniesser: Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherungsprämien, Liegenschaftsunterhalt, Steuern Investitionen zulasten d. Eigentümers Ausübung übertragbar: Nutzniessung geht weiter als Wohnrecht Folie 23

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Fall aus der Praxis (I) Landw. Gewerbe im Eigentum Ehemann: Sohn soll es erben, Selbstbewirtschafter Landw. Grundstück im Eigentum Ehefrau: Tochter soll es erben, nicht Selbstbewirtschafterin Lösung: Beschränkung Verfügungsfreiheit im BGBB (19 II BGBB, Schutz selbstbew. Erbe) Gilt auch bei Grundstücken (21 II BGBB) Sohn: Zuweisungsrecht an Gewerbe und Grundstück Folie 24

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Fall aus der Praxis (II) Ehemann verstirbt: Verheiratet in 2. Ehe 4 Kinder aus 1. Ehe Eigentümer eines landw. Gewerbes Erbvertrag unter Ehegatten: 2. Ehefrau Verzicht auf Erbenstellung dafür Nutzniessung am ganzen Nachlass Sohn verlangt Zuweisung Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung (11 I BGBB) erbr. Zuweisung in Konkurrenz zu Nutzniessung Folie 25

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Lösung des BGer: Fall aus der Praxis (II) Nutzniessung untersteht Art. 530 ZGB: Schranke = Pflichtteile Kinder Herabsetzung Nutzniessung oder Ablösung verlangen Selbstbewirtschaftender Erbe verlangt nach 11 I BGBB ungeteilte Zuweisung des Gewerbes zu EW BGer (BGE 108 II 177): Zuweisungsanspruch geht Nutzniessung vor Ablösung Nutzniessung gegen Entgelt Folie 26

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Fall aus der Praxis (II) Beschränkung der Verfügungsfreiheit (Art. 19 Abs. 2 BGBB): «Der Erblasser kann einem pflichtteilsgeschützten Erben, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, den Anspruch auf Zuweisung nicht entziehen zugunsten eines Erben, der das Gewerbe nicht selber bewirtschaften will. In der Lehre wird betont, dass dies auch ausschliesse, dem überlebenden Ehegatten, der das Gewerbe nicht selber bewirtschaften will, die Nutzniessung am ganzen Gewerbe einzuräumen» (BENNO STUDER, Kommentar BGBB, 2 Auflage 2011, N. 16 zu Art. 19 BGBB). Folie 27

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Ausgleichungspflicht der Erben Art. 626 ZGB «1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. [gewillkürte Ausgleichung] 2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.» [gesetzliche Ausgleichung] Folie 28

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen Subjekte: Gesetzliche Erben (626 I ZGB) Nachkommen (626 II ZGB) Objekte: Schenkungen, gemischte Schenkungen, Ausstattung, Schuldenerlass Gelegenheitsgeschenke, Ausbildungskosten Folie 29

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen Gesetzliche Erben: Ausgleichungspflicht nur bei Anordnung durch Erblasser (626 I ZGB) Nachkommen: Alles ausgleichungspflichtig, ausser bei ausdrücklicher Befreiung (626 II ZGB) Befreiung: formfrei aber ausdrücklich Folie 30

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe im Erbrecht Ausgleichungsrecht / Pflichtteilsrecht Ziel Ausgleichungsrecht: Gleichbehandlung der Erben Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen Ziel Pflichtteilsrecht: Familienerbfolge Berücksichtigung nächster Erben Anspruch auf bestimmte Vermögensstücke (522 ZGB), sondern dem Werte nach Ausgleichsrecht in der Praxis relevanter als Pflichtteilsrecht! Folie 31

I. I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Ausgleichungspflicht Gestaltungsmöglichkeiten im Ausgleichungsrecht: Ausgleichung anordnen (626 I ZGB) Nachkommen von Ausgleichung befreien (626 II ZGB), auch nachträglich möglich! = Begünstigung Anrechnungswert festlegen Klausel in Hofübergabevertrag (->) Schranken: Pflichtteile Folie 32

I. I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe -> Klausel in Hofübergabeverträgen Formulierungsvorschlag: Der Hofübernehmer wird bezüglich einer allfälligen späteren Erhöhung des Übernahmepreises ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreit. Folie 33

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Fall aus Praxis: Patchworkfamilie (III) Bauern-Ehepaar in zweiter Ehe Hof im Eigentum Ehemann je 2 voreheliche gemeinsame Kinder Ziel: bei Tod Ehemann: 1. Hof soll an überlebende Ehefrau gehen 2. danach an seinen leiblichen Sohn Folie 34

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Fall aus Praxis: Patchworkfamilie (III) Lösung: Nacherbeneinsetzung (488) 2. Ehefrau als Vorerbin des Hofes Sohn als Nacherbe des Hofes Variante: Hof als Vermächtnis (488 III ZGB) Form: letztwillige Verfügung Sohn erbt vom Vater (keine Erbschaftssteuer) oder: Erbeinsetzungs-/Vermächtnisvertrag (494 I ZGB) Erbvertrag (Vater, Ehefrau und Sohn) Folie 35

IV. Landw. Kleinbetriebe Folie 36

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Kleinbetriebe im Nachlass Erbrechtlicher Zuweisungsanspruch? Kein Zuweisungsanspruch nach 11 BGBB, da Gewerbe Anrechnungswert: Verkehrswert (617 ZGB) Lösungen: Verbot der Realteilung bei Einsprache (Anwendung von 613 ZGB auf Sachgesamtheit von Grundstücken)? Selbstbewirtschaftung als persönliche Verhältnisse i.s.v. 613 III ZGB? Oder: Vermächtnis (Hof als Vermächtnis) Folie 37

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Fall aus der Praxis (IV) 2008 lebzeitige Hofübergabe: Betrieb im Hügelgebiet 10 ha Eigentum, 2 ha Pacht, 15 Milchkühe Gewerbeeigenschaft? Übergabe zum Ertragswert Ausgleichungsdispens 2011 Erbfall: Miterben klagen auf Herabsetzung, da Gewerbe (527 I ZGB) Verkehrswert Prozessaussichten? Folie 38

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Lebzeitige Hofübergabe: gemischte Schenkung? Gemischte Schenkung: Ausgleichung / Herabsetzung Objektiv: kein Gewerbe: Übergabe < Verkehrswert BGE 138 II 548: Übergabe Gewerbe zum EW ist keine gemischte Schenkung Subjektiv: Kenntnis Wertdifferenz / Erkennbarkeit? Kenntnis über Gewerbeeigenschaft? reicht grobes Missverhältnis (BGer offen) Folie 39

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Lebzeitige Hofübergabe: gemischte Schenkung? Folge: Risiko für Hofübernehmer im späteren Erbfall Prävention: Feststellungsverfügung (84 BGBB) Ausgleichungsdispens (ausdrücklich) Erbvertrag (=Erbverzicht) Verkauf zum Verkehrswert (Anrechnung Wohnrechte zum Verkehrswert) Gewinnanspruchsrecht (41 I BGBB) vertragliches Kauf-/Vorkaufs-/Rückkaufsrecht Hof als Vermächtnis, Bestimmung Anrechnungswert Folie 40

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Lebzeitige Hofübergabe: gemischte Schenkung? Was sagt das Bundesgericht? Eine andere Frage ist, ob den Parteien in subjektiver Hinsicht die Zuwendungsabsicht tatsächlich bewusst sein musste, oder ob vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzung bereits dann auszugehen ist, wenn die Zuwendungsabsicht erkennbar gewesen wäre, was bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vermuten wäre. (BGE 126 III 171) vgl. auch 5A_670/2012 v. 30. Januar 2013 Folie 41

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Ausgleichungspflicht bei gemischter Schenkung gemischte Schenkung: VW vom Begünstigten bezahlter Preis = Schenkung Dieser Teil unterliegt Ausgleichungspflicht (Proportionalmethode) Wertveränderung zw. Schenkung und Eröffnung Erbgang: Bewertung Ausgleichung: Stichtag Erbgang (630 I ZGB) Folie 42

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Begünstigung durch Gewinnanspruchsrecht Art. 35 BGBB: Aufhebung/Änderung gesetzliches Gewinnanspruchsrecht durch schriftliche Vereinbarung Änderung Erbquote: verändert Gewinnanspruchsrecht (28 I BGBB) Abänderung (Form? Verfügung von Todes wegen?) Folie 43

I. Einführung II. Begünstigung im Ehegüterrecht III. Begünstigung IV. Landw. Kleinbetriebe Begünstigung durch Gewinnanspruchsrecht Gestaltungsmöglichkeiten durch Verfügung von Todes wegen: Dauer v. 25 Jahren: verkürzen/verlängern Tatbestände ausschliessen (Einzonung?) Besitzdauerabzug ändern Abzug Ersatzbeschaffung ändern etc. Immer: massgeschneidert in Abstimmung mit Erbrecht! Folie 44

I Weiterführende Literatur Folie 45

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 46