GEMEINDE HELLENTHAL BEGRÜNDUNG. gemäß 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zur



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Transkript:

GEMEINDE HELLENTHAL BEGRÜNDUNG gemäß 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal Teilflächennutzungsplan TEIL II: UMWELTBERICHT GEM. 2a BAUGB Stand: Entwurf zur Offenlegung Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB gem. 4 (2) BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (2) BauGB

Auftraggeber: Gemeinde Hellenthal Der Bürgermeister Rathausstraße 2 D-53940 Hellenthal/Eifel Auftragnehmer: Bearbeitung: HKR Landschaftsarchitekten Umwelt Stadt Land Rehwinkel 15 D-51580 Reichshof Telefon: 02297 / 9008-20 Fax: 02297 / 9008-29 E-Mail: info@h-k-reichshof.de www.hkr-landschaftsarchitekten.de Dipl.-Ing. Norbert Hellmann Landschaftsarchitekt BDLA AK NW HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 2

Inhalt 1. HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG... 5 2. KURZDARSTELLUNG DER ZIELE UND INHALTE DER 35. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES... 7 3. DARSTELLUNG DER IN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGE- LEGTEN UND FÜR DIE PLANUNG RELEVANTEN UMWELTSCHUTZZIELE... 10 4.1 Wirkfaktoren von anlagen... 18 4.2 Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung... 20 4.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt... 22 4.4 Schutzgut Boden... 26 4.5 Schutzgut Wasser... 27 4.6 Schutzgut Klima und Luft... 29 4.7 Schutzgut Landschaft... 30 4.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter... 33 4.9 Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen / Schutzgütern... 35 4.10 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation... 36 5. ENTWICKLUNGSPROGNOSEN DES UMWELTZUSTANDS... 40 5.1 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung... 40 5.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung. 40 6. ALTERNATIVENPRÜFUNG... 40 7. GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (MONITORING)... 41 8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN... 41 8.1 Merkmale der verwendeten Verfahren... 41 8.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen... 41 9. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG... 43 10. LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS... 44 HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 3

Abbildungen, Tabellen Abb. 1: Lage der zwei neu geplanten Windenergie-Konzentrationszonen und der Sondergebietsflächen für die Aufstellung von anlagen bei Oberreifferscheid, Losheim und Kehr.. 9 Tab. 1: Anlagebedingte Wirkfaktoren von anlagen... 18 Tab. 2: Baubedingte Wirkfaktoren von anlagen... 19 Tab. 3: Betriebsbedingte Wirkfaktoren von anlagen. 19 Tab. 4: Stufen der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen/-einwirkungen und ihre Bedeutung für die Abwägung gem. 1 Abs. 7 BauGB.. 37 Tab. 5: Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Umweltauswirkungen infolge der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes - Teiländerungsbereich Wiesenhardt..... 38 Tab. 6: Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Umweltauswirkungen infolge der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes - Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg..... 39 HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 4

1. HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG Für die Belange des Umweltschutzes nach 1 und 1a BauGB wird bei der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in zwei Teiländerungsbereichen des Gemeindegebiets eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend dem Planungsstand ermittelt und bewertet werden ( 2 BauGB). Die Auswirkungen der Planung auf die relevanten Schutzgüter und Landschaftspotenziale, welche durch die Darstellungen im Flächennutzungsplan heute prognostizierbar sind, werden im nachfolgenden Umweltbericht entsprechend dem aktuellen Kenntnis- und Planungsstand zusammenfassend dargestellt und bewertet. Soweit erforderlich und bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung möglich werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen dargestellt und bei der abschließenden Erheblichkeitsbeurteilung berücksichtigt (vgl. Kap. 4.10). Der Umweltbericht gemäß 2a BauGB ist Bestandteil der Begründung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal (Teil II). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist im Bauleitplanverfahren in der Abwägung gem. 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Die Beschreibung der Bestandssituation im Plangebiet umfasst den aktuellen Zustand der jeweiligen Schutzgutfunktionen einschl. ihrer Vorbelastungen und die Beurteilung ihrer Bedeutung. Die Beurteilung der möglichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter erfolgt verbal argumentativ (vgl. Kap. 4.11). Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Tierwelt liegen für den Teiländerungsbereich Wiesenhardt ein Artenschutzgutachten einschl. der Artenschutzprüfung Stufe II gem. 44 Abs. 1 BNatSchG für die besonders windkraftsensiblen Artengruppen Vögel und Fledermäuse (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 2014) sowie ein Zwischenbericht über die Ergebnisse zur Raumnutzung des Schwarzstorchs (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 2014) vor. Für den Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg liegen Zwischenberichte zum Fachgutachten Fledermäuse und zum avifaunistischen Fachgutachten sowie über die bisherigen Ergebnisse der Raumnutzungskartierung für Schwarzstorch und Rotmilan (BÜRO HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, 2014) vor. Folgende Unterlagen lagen insgesamt zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vorliegenden Umweltberichtes zur Auswertung und Berücksichtigung im Rahmen der Umweltprüfung insgesamt vor: Windenergie-Potenzialanalyse Gemeinde Hellenthal, Stand: 21.08.2014 Avifaunistisches Fachgutachten zu zehn geplanten Windenergieanlagen in einer geplanten vorrangzone am Standort Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis Euskirchen), Stand: 25.06.2014 Fachgutachten Fledermäuse zu zehn geplanten Windenergieanlagen in einer geplanten vorrangzone am Standort Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis Euskirchen), Stand: 25.06.2014 HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 5

Fachbeitrag Artenschutz zu zehn geplanten Windenergieanlagen in einer geplanten vorrangzone am Standort Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis Euskirchen), Stand: 25.06.2014 Studie zur FFH-Vorprüfung zu zehn geplanten Windenergieanlagen in einer geplanten vorrangzone am Standort Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis Euskirchen), Stand: 07.03.2014 Windenergieprojekt Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis Euskirchen), Zwischenbericht über die Ergebnisse zur Raumnutzung des Schwarzstorchs im Jahr 2014 Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) zum geplanten Windpark Hollerath- Daubenscheider Weg, Stand: 26.08.2014 Zwischenbericht zum Fachgutachten Fledermäuse im Rahmen der Windenergie- Potenzialanalyse Gemeinde Hellenthal, Potenzialfläche 1.000.2 Hollerath- Daubenscheider Weg, Stand: 17.12.2013 Zwischenbericht zum avifaunistischen Fachgutachten im Rahmen der Windenergie- Potenzialanalyse Gemeinde Hellenthal, Potenzialfläche 1.000.2 Hollerath- Daubenscheider Weg, Stand: 26.08.2014 Zwischenbericht über die bisherigen Ergebnisse der Raumnutzungskartierung für Schwarzstorch und Rotmilan im Bereich des geplantes Windparks Hollerath- Daubenscheider Weg, Stand: 26.08.2014 FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) zum geplanten Windpark Hollerath- Daubenscheider Weg, Stand: 26.08.2014 Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zu zehn geplanten Windenergieanlagen in einer geplanten vorrangzone am Standort Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis Euskirchen), Entwurf, Stand: 15.07.2014 Schalltechnisches Prognosegutachten für den geplanten Windpark Wiesenhardt (GRANER + PARTNER INGENIEURE, 07.03.2014). Schattenwurfprognose für den geplanten Windpark Wiesenhardt (WINDTEST GREVEN- BROICH GMBH, 10.03.2014) Weiterhin wurden die Angaben aus dem Landschaftsinformationssystem @LINFOS des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - LANUV (Biotopkataster, gesetzlich geschützte Biotope, Geschützte Arten, Vorkommen planungsrelevanter Arten) ausgewertet. Die o.a. Unterlagen sowie weitere Informationen zu den einzelnen planungsrelevanten Schutzgütern (wie z.b. Landschaftsplan Hellenthal, Bodenkarte etc.) wurden im Rahmen der Umweltprüfung zur Beurteilung des heutigen Umweltzustands und der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens herangezogen. Der Umweltbericht wird entsprechend dem Stand der Planung und des bauleitplanerischen Beteiligungsverfahrens fortlaufend angepasst. Einige Umweltauswirkungen sind zum heutigen Zeitpunkt hinsichtlich ihrer Intensität und Reichweite noch nicht eindeutig zu bestimmen, wie z.b. die möglichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die Tierwelt, die Vegetation, das Landschaftsbild und auf den Boden im Bereich des Teiländerungsbereichs Hollerath-Daubenscheider Weg, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichts die erforderlichen Fachgutachten (Fachgutachten Avifauna und Fledermäuse, Artenschutzprüfung Stufe II gem. 44 Abs. 1 BNatSchG, Landschaftspflegerischer Begleitplan) noch nicht vorlagen. Die Ergebnisse dieser Fachgutachten werden erst im Rahmen HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 6

der verbindlichen Bauleitplanung bzw. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den geplanten Windpark Hollerath-Daubenscheider Weg im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt. Im Umweltbericht zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen daher für den Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg gutachterliche Einschätzungen auf der Grundlage der bisher vorliegenden Erkenntnisse über die Ausprägung der Schutzgüter und der möglichen Umweltauswirkungen durch den geplanten Windpark sowie auf Grundlage von Erfahrungswerten und Analogschlüssen. 2. KURZDARSTELLUNG DER ZIELE UND INHALTE DER 35. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES Entsprechend dem Ziel der Landesregierung NRW, bis zum Jahr 2020 den Anteil der Windenergie an der gesamten Stromerzeugung in NRW auf 15% zu steigern, strebt die Gemeinde Hellenthal die Ausweisung von geeigneten Potenzialflächen für die Windenergie im Gemeindegebiet an. Diese sollen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan dargestellt werden, um vom sog. Planvorbehalt nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der eine räumliche Steuerung der Windenergienutzung im Gemeindegebiet regelt, Gebrauch machen zu können. Die heute noch vorhandenen im Flächennutzungsplan dargestellten konzentrationszonen Oberreifferscheid, Losheim und Kehr sollen zukünftig als Sondergebietsflächen ohne Konzentrationswirkung dargestellt werden. Die geänderten technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Windenergie machten eine Neubewertung des gesamten Gemeindegebiets hinsichtlich der Eignung für die Windenergienutzung erforderlich. Daher wurde das gesamte Gemeindegebiet von Hellenthal erneut auf Potenzialflächen für die Windenergienutzung nach sog. harten und weichen Ausschlusskriterien unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung untersucht. Die vorliegende Windenergie-Potenzialanalyse von Juni 2013 wurde entsprechend fortgeschrieben und im August 2014 erneut vorgelegt. Als Ergebnis der Potenzialanalyse werden die ermittelten Potenzialflächen 1.000.1 Wiesenhardt und 1.000.2 Hollerath-Daubenscheider Weg (s. Abb. 1) für die Durchführung weiterer Untersuchungen im Hinblick auf den Immissions-, Landschafts- und Artenschutz sowie die Wirtschaftlichkeit empfohlen. Der räumliche Geltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teiländerungsbereich Wiesenhardt wird als Fläche für Wald mit der überlagernden Darstellung Konzentrationszone für Windenergieanlagen (WEA) dargestellt. Die Gesamthöhe der Windenergieanlagen über alles wird für den gesamten Teiländerungsbereich auf max. 200 m über Grund festgesetzt. Im Teiländerungsbereich Hollerath werden die aktuell forstwirtschaftlich genutzten Flächen als Flächen für Wald dargestellt. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Die Gesamthöhe der Windenergieanlagen über alles wird für den gesamten Teiländerungsbereich auf max. 200 m über Grund festgesetzt. HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 7

Der Geltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst insgesamt 6.951.924 m². Die Lage der beiden Teiländerungsbereiche ist in Abbildung 1 dargestellt. Weiterhin ist die Lage der Sondergebietsflächen Oberreifferscheid, Losheim und Kehr dargestellt. Teiländerungsbereich Potenzialfläche 1.000.1 Wiesenhardt : Fläche für Wald 2.112.748 m² konzentrationszone, überlagernd 2.112.748 m² Fläche: 2.112.748 m² Teiländerungsbereich Potenzialfläche 1.000.2 Hollerath-Daubenscheider Weg : Fläche für die Landwirtschaft 205.476 m² Fläche für Wald 4.633.700 m² konzentrationszone, überlagernd 4.839.176 m² Fläche: 4.839.176 m² HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 8

Wiesenhardt konzentrationszone Wiesenhardt konzentrationszone Hollerath-Daubenscheider Weg Abb. 1: Lage der zwei neu geplanten Windenergie-Konzentrationszonen und der Sondergebietsflächen für die Aufstellung von anlagen bei Oberreifferscheid, Losheim und Kehr HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 9

3. DARSTELLUNG DER IN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGE- LEGTEN UND FÜR DIE PLANUNG RELEVANTEN UMWELTSCHUTZZIELE In den Fachgesetzen sind für die Umweltschutzgüter Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger übernehmen (z.b. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten). Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. Nachfolgende Zielaussagen sind im Rahmen der Umweltprüfung für die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes relevant und zu berücksichtigen: Schutzgut Quelle Zielaussagen Mensch Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und Ausführungsverordnungen DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (Natur- und Landschaftsschutz, allgemeiner Biotop- und Artenschutz). Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (Besonderer Artenschutz) HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 10

Schutzgut Quelle Zielaussagen Baugesetzbuch (BauGB) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Landschaftsplan Beide Plangebiete liegen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 20 Hellenthal des Kreises Euskirchen. Der Landschaftsplan enthält für den Teiländerungsbereich Wiesenhardt folgende Darstellungen und Festsetzungen: Boden Luft / Luftqualität Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Baugesetzbuch (BauGB) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Technische Anleitung Luft (TA Luft) - Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern - Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet Hellenthaler Wald. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen- Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen Kerbtälern erfasst. Für den Teiländerungsbereich Hollerath enthält der Landschaftsplan Nr. 20 folgende Darstellungen und Festsetzungen: - Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern - Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet Hellenthaler Wald. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen- Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen Kerbtälern erfasst. - Festsetzung Nr. 2.2-4: Landschaftsschutzgebiet Hollerather Hochfläche. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet die landwirtschaftlichen, überwiegend als intensive Mähwiesen/-weiden genutzten Offenlandbereiche. - Festsetzung Nr. 2.3-1: Naturdenkmal Kastanie am ehemaligen Forsthaus Daubenscheid. - Festsetzung Nr. 2.4-1: Geschützter Landschaftsbestandteil Höckerlinie zwischen Hellenthaler Wald und Kehr. Die ehemalige Panzersperre, die aus Betonhöckern in mehreren Reihen besteht, liegen im Plangebiet heute zum großen Teil verdeckt unter dichten Gehölzbeständen oder im Wald. Ziele des BBodSchG sind: - Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als 1. Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tier und Pflanzen, 2. Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, 3. Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), 4. Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen. - Der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen. - Die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen). Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 11

Schutzgut Quelle Zielaussagen Klima Baugesetzbuch (BauGB) sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Landschaft Bundesnaturschutzgesetz / Landschaftsgesetz NW Landschaftsplan Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch (BauGB) Denkmalschutzgesetz (DSchG) Beide Plangebiete liegen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 20 Hellenthal des Kreises Euskirchen. Sie sind als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen. sowie die städtebauliche Gestalt baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Bau- und Bodendenkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. In folgenden übergeordneten Plänen und Programmen sowie informellen Planungen werden Zielaussagen zum Plangebiet getroffen: Landesentwicklungsplan (LEP) Entsprechend der zentralörtlichen Gliederung in Teil A des LEP von 1995 stellt die Gemeinde Hellenthal ein Grundzentrum dar. Der LEP Teil B weist den Teiländerungsbereich Wiesenhardt als Waldgebiet aus. Der Teiländerungsbereich Hollerath ist als Waldgebiet und Freiraumbereich dargestellt. Beide Teiländerungsbereiche liegen im Einzugsgebiet der Oleftalsperre, die der Trinkwasserentnahme, dem Hochwasserschutz, der Niedrigwasseraufhöhung und der Krafterzeugung dient. Der LEP Teil B weist östlich des Teiländerungsbereichs Hollerath einen Standort für die geplante Prether-/Platißbach-Talsperre aus. Sie soll als Vorsorgebereich zukünftig der Trinkwasserentnahme dienen. Nach Ziel D. II. 2 sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungs-plänen (heute: Regionalplänen) als Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von anlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer Relevanz sind. HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 12

Für erneuerbare Energien, für die aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen weitläufige Suchräume zur Verfügung stehen, sind - wie bei allen anderen raumbedeut-samen Planungen und Maßnahmen auch - Standortentscheidungen aufgrund umfassender Abwägung zu treffen. Nach Ziel B.III.3.2 Nr. 3.21 des LEP dürfen Waldbereiche nur für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden, wenn diese Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird (sog. Vorrang Offenland vor Wald ). Durch die Forderung des Gesetzgebers, der nutzung substanziell Raum zu schaffen, relativiert sich dieses landesplanerische Ziel insofern, dass die Inanspruchnahme von Waldbereichen nicht mehr generell ausgeschlossen werden kann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im übrigen Freiraum nicht in angemessenen Umfang geeignete Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW (Stand: Juni 2013) sieht neue Vorranggebiete für die Windenergienutzung im Planungsgebiet Köln vor (Ziel 10.2-2). Die Bezirksregierung Köln soll hierzu entsprechende Vorranggebiete im Mindestumfang von 14.500 ha im Regionalplan zeichnerisch darstellen. Nach Ziel 7.3-3 des LEP-Entwurfs ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (2008) konkretisiert und ergänzt die Vorgaben des LEP räumlich und inhaltlich. Der Teiländerungsbereich nordwestlich der Oleftalsperre (Potenzialfläche 1.000.1 Wiesenhardt ) ist als Waldbereich, der südlich der Oleftalsperre liegende Teil-änderungsbereich (Potenzialfläche 1000.2 Hollerath-Daubenscheider Weg ) ist als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich sowie als Waldbereich dargestellt. Beide Teiländerungsbereiche werden überlagert durch die Darstellung als Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie als Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz. Die Oberläufe der dem Olefbach zufließenden kleinen Kerbtalsiefen südlich des Teiländerungsbereichs Wiesenhardt sind als Bereiche für den Schutz der Natur (BSN EU 57) dargestellt. Eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet ist im Landschaftsplan Hellenthal bisher nicht erfolgt. Am östlichen Rand innerhalb des Teiländerungsbereichs Hollerath sind die kleinen Zuläufe des Platißbaches als Bereiche für den Schutz der Natur (BSN EU 56) dargestellt. Der als Naturschutzgebiet ausgewiesene Bereich des Platißbaches liegt außerhalb des Teiländerungsbereichs Hollerath-Daubenscheider Weg. In der Erläuterungskarte zum Regionalplan wird der geplante Teiländerungsbereich Wiesenhardt zusätzlich als wertvolle Kulturlandschaft dargestellt. Beide Teiländerungsbereiche sind Bestandteil des Deutsch-Belgischen Naturparks Nordeifel. In Kap. 3.2. des Regionalplans ist geregelt, in welchen Bereichen Planungen für anlagen ausgeschlossen werden sollen und in welchen Gebieten nur unter Einschränkungen die nutzung ermöglicht werden soll. In erster Linie kommen die Freiraum- und Agrarbereiche für die gebündelte Errichtung von anlagen ( Windparks ) in Betracht (Ziel 1). In folgenden (bedingt konfliktarmen) Bereichen können Windparks geplant HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 13

werden, wenn im Einzelfall sicher gestellt werden kann, dass die mit der Darstellung im Regionalplan verfolgten Schutz- und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden (Ziel 2): - Waldbereiche unter Beachtung der Ziele des LEP NRW (insbesondere Ziel B.III.3.2), soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, - Regionale Grünzüge, - historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach DSchG), - Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, - Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstige Massen, - Deponien für Kraftwerksasche, - Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung. Windparkplanungen sollen in den folgenden Bereichen ausgeschossen werden (Ziel 3): - Bereiche für den Schutz der Natur (BSN), - Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht, - Flugplatzbereiche, - Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, - Bereiche für Abfalldeponien, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist, - Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, - Freiraumbereiche mit Zweckbindung M (militärisch genutzte Freiraumteile im GEP als Freiraum mit Zweckbindung). Für die Planung und Errichtung von Windparks gelten folgende landesplanerische Anforderungen (Ziel 4): - Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden. - Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen sind zu Wohnsiedlungen ausreichende Abstände entsprechend der Emissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. - Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt im geplanten Teiländerungsbereich Wiesenhardt eine Fläche ohne Kennzeichnung oder Darstellung nach der Planzeichenverordnung dar Diese sind als Flächen für die Land- oder Forstwirtschaft einzustufen. Bei den Flächen im Teiländerungsbereich Wiesenhardt handelt es sich im Bestand ausschließlich um Waldflächen bzw. Flächen für die Forstwirtschaft. Der Teiländerungsbereich Hollerath weist ebenfalls keine Kennzeichnung oder Darstellung nach der Planzeichenverordnung auf. Sie sind im Bestand ebenfalls als Flächen für die Land- oder Forstwirtschaft einzustufen. Der Teiländerungsbereich Hollerath weist sowohl Flächen für die Forstwirtschaft als auch Flächen für die Landwirtschaft auf. Der Anteil der tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Fläche an der Gesamtfläche des Teiländerungsbereichs Hollerath-Daubenscheider Weg beträgt ca. 6,5%. HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 14

Landschaftsplan Der Landschaftsplan Nr. 20 Hellenthal ist seit 2005 rechtskräftig. Der Landschaftsplan enthält für den Teiländerungsbereich Wiesenhardt folgende Darstellungen und Festsetzungen: - Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern - Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet Hellenthaler Wald. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen Kerbtälern erfasst. Südlich angrenzend liegt das Naturschutzgebiet Nr. 2.1-1 Oleftal. Für den Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg enthält der Landschaftsplan Nr. 20 folgende Darstellungen und Festsetzungen: - Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern - Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet Hellenthaler Wald. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen Kerbtälern erfasst. - Festsetzung Nr. 2.2-4: Landschaftsschutzgebiet Hollerather Hochfläche. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet die landwirtschaftlichen, überwiegend als intensive Mähwiesen/-weiden genutzten Offenlandbereiche. - Festsetzung Nr. 2.3-1: Naturdenkmal Kastanie am ehemaligen Forsthaus Daubenscheid. - Festsetzung Nr. 2.4-1: Geschützter Landschaftsbestandteil Höckerlinie zwischen Hellenthaler Wald und Kehr. Die ehemalige Panzersperre, die aus Betonhöckern in mehreren Reihen besteht, liegt im Plangebiet heute zum großen Teil verdeckt unter dichten Gehölzbeständen oder im Wald. - Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet Hellenthaler Wald. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen Kerbtälern erfasst. Westlich und östlich angrenzend liegen die beiden Naturschutzgebiete Nr. 2.1-1 Oleftal und Nr. 2.1.2 Platißbachtal. Biotopkataster NRW Im Teiländerungsbereich Wiesenhardt sind der Reiffelbach sowie zwei Quellbäche am Einmündungsbereich der Olef (diese liegen außerhalb des Plangebiets) als schutzwürdiger Biotop BK-5504-038 erfasst. Im Teiländerungsbereich Hollerath sind folgende Flächen im Biotopkataster NRW als schutzwürdige Biotope erfasst: HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 15

- BK-5504-038 Reiffelbach sowie zwei Quellbäche am Einmündungsbereich der Olef - BK-5504-027 Merlenbach und Rathssiefen - BK-5504-028 Platißbach und Nebenbäche südwestlich Hellenthal Der schutzwürdige Biotop BK-5504-0009 NSG Platißbachtal grenzt östlich an den Teiländerungsbereich Hollerath an. Gesetzlich geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG bzw. 62 LG NRW Am südlichen Rand der Potenzialfläche Wiesenhardt ist der Olefbach mit artenreichen Nasswiesen als gesetzlich geschützter Biotop GB-5504-037 erfasst. Am östlichen Rand der Potenzialfläche Hollerath sind die Feuchtwiesen am oberen Eschsiefen als gesetzlich geschützter Biotoptyp GB-5504-723 erfasst. Natura 2000-Gebiete / Nationalpark Eifel Ca. 300 m südlich des Teiländerungsbereichs Wiesenhardt ist der naturnahe Bachunterlauf der Olef mit zahlreichen gewässerabhängigen Biotopstrukturen (Erlengaleriewälder, Hochstaudenfluren), der Talaue, den Mähwiesen, den feuchten Hochstaudenfluren und den Bärwurzund Narzissenwiesen als Natura 2000-Gebiet DE-5504-303 Oleftal dargestellt. Neben den o.a. prioritären Lebensraumtypen ist das FFH-Gebiet prioritärer Lebensraum für die Tierarten Groppe, Bachneunauge und Eisvogel. Auf belgischer Seite sind südwestlich und westlich des Teiländerungsbereichs Wiesenhardt die beiden FFH-/und EU-Vogelschutzgebiete Oleftal (Vallee de l Olefbach; BE-33039C0) und das Schwalmtal (Vallee de la Schwalm; BE-33038A0) ausgewiesen. Während für das Oleftal die Vogelarten Raufußkauz, Schwarzspecht und Grauspecht als Arten des Anhangs II der FFH- Richtlinie bzw. als signifikant vorkommende Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 (2) der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind, werden für das FFH-/ und EU-Vogelschutzgebiet Schwalmtal darüber hinaus der Schwarzstorch und das Schwarzkehlchen aufgeführt. Nördlich des Teiländerungsbereichs Wiesenhardt liegen in ca. 400 bis 500 m Entfernung vom Plangebiet nördlich der B 258 die FFH-Gebiete Perlenbach-Fuhrtsbachtal (DE-5403-301) und Dedenborn, Talaue des Puengel-, Wuestebaches und Erkensruhroberlauf (DE-5404-303). Beide Natura 2000-Gebiete liegen im Nationalpark Eifel, der hier unmittelbar nördlich der B 258 angrenzt. Energieatlas NRW Im Energieatlas NRW werden die Waldflächen im Teiländerungsbereich Wiesenhardt als Nadelwälder und in sehr geringem Umfang als Laubwälder dargestellt. Für den Teiländerungsbereich Hollerath werden die Waldbereiche als Nadel-, Laub- und Mischwald dargestellt. Westlich des Daubenscheider Weges wird eine Kyrill-Schadensfläche dargestellt. Waldfunktionskarte NRW Die Waldflächen in beiden Teiländerungsbereichen sind in der Waldfunktionskarte NRW als Wald mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 und teilweise als Versuchsflächen dargestellt. HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 16

4. UMWELTSITUATION, WIRKUNGSPROGNOSE UND MASSNAHMEN Aus der nachfolgenden Analyse der möglichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens ergibt sich die Art und Weise, wie die in Kap. 3 dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Die Ziele der Fachgesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen Anleitungen stellen einen bewertungsrelevanten Rahmen rein materiell-inhaltlicher Art dar, während die Zielvorgaben der Fachpläne über diesen inhaltlichen Aspekt hinaus auch konkrete räumlich zu berücksichtigende Festlegungen vorgeben. Die Ziele der Fachgesetze stellen damit gleichzeitig den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. So werden beispielsweise bestimmte schutzgutspezifische Raumeinheiten (Biotope, Bodentypen, Klimatope etc.) auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben bewertet. Böden mit beispielsweise bedeutungsvollen Funktionen für den Naturhaushalt erfüllen die Vorgaben des Bodenschutzgesetzes in besonderer Weise, d.h. hier existiert ein hoher Zielerfüllungsgrad. Somit spiegelt sich der jeweilige Zielerfüllungsgrad der fachgesetzlichen Vorgaben auch in der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt wider, denn je höher die Intensität einer spezifischen Beeinträchtigung des Vorhabens auf ein bedeutungsvolles Schutzgut ist, umso geringer ist die Chance, die jeweiligen gesteckten gesetzlichen Ziele zu erreichen. Damit steigt gleichzeitig die Erheblichkeit einer Auswirkung; bei Funktionen mit hoher oder sehr hoher Bedeutung immer dann auch über die jeweilige schutzgutbezogene Erheblichkeitsschwelle. Es werden bei der Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter folgende Stufen der Umwelterheblichkeit unterschieden: erheblich, unerheblich, teilweise erheblich. Als teilweise erheblich werden Auswirkungen auf Schutzgüter eingestuft, wenn diese nur zeitlich beschränkt auftreten (bspw. Teilversiegelung von Lager- und Montageflächen mit anschließendem Rückbau), d.h. nicht dauerhaft bestehen. Bei den Schutzgütern erfolgt, falls erforderlich, die Bewertung der Umwelterheblichkeit auch für Schutzgutteilfunktionen unter Berücksichtigung der möglichen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens. Bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit ist insbesondere die Ausgleichbarkeit der ermittelten nachteiligen Umweltauswirkungen ein wichtiger Indikator. Unvermeidbare nicht ausgleichbare Auswirkungen, wie z.b. die dauerhafte Bodenversiegelung schutzwürdiger Böden bei gleichzeitig fehlenden Entsiegelungsmöglichkeiten oder die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch anlagen in Gebieten mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung werden als erheblich eingestuft. Die Wirksamkeit möglicher Maßnahmen zur Vermeidung und zur Kompensation von unvermeidbaren erheblichen Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird bei der zusammenfassenden Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen berücksichtigt (Kap. 4.10). Mögliche, bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung darstellbare Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Kompensationsmaßnahmen werden in Kap. 4.9 gesondert dargestellt. HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 17

4.1 Wirkfaktoren von anlagen Die Wirkungen von anlagen auf die verschiedenen Schutzgüter können in anlagebedingte, bau- und betriebsbedingte Wirkfaktoren unterschieden werden. Anlagebedingte Wirkfaktoren Mögliche anlagebedingte Wirkfaktoren von anlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit zu berücksichtigen sind: Schutzgut Mensch, menschl. Gesundheit, Wohnumfeld Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Boden Wasser Klima / Luft Landschaft / Erholung Kultur- und Sachgüter Wirkfaktoren Optische Störwirkung der anlagen im Wohnumfeld Störung von Sichtbeziehungen zwischen anlagen und bedeutsamen Kulturdenkmälern Unmittelbarer Verlust von Vegetation und Lebensräumen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen von Flächen für wildlebende Tiere, v.a. bei Arten, die den Luftraum nutzen Versiegelung und Überformung von Boden Dauerhafter Entzug von Boden für aktuelle Nutzung bzw. zukünftige andere Nutzung Verringerung der Grundwasserregeneration durch Bodenversiegelung Verlust klima- und lufthygienisch besonders wirksamer Flächen (Wald, Gehölze, Freiland) Optische Störwirkung der anlagen für das Landschaftsbild und die landschaftsgebundene Erholung Störung von Sichtbeziehungen zwischen anlagen und bedeutsamen Kulturdenkmälern in der freien Landschaft Beeinträchtigung naturraumtypischer Besonderheiten des Landschaftsbildes Verlust von besonders landschaftsprägenden Strukturelementen, v.a. von Gehölzbeständen Verlust von Kultur- oder Bodendenkmälern Störung von Sichtbeziehungen zwischen anlagen und bedeutsamen Kulturdenkmälern im besiedelten Bereich Tabelle 1: Anlagebedingte Wirkfaktoren von anlagen HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 18

Baubedingte Wirkfaktoren Mögliche baubedingte Wirkfaktoren von anlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit zu berücksichtigen sind: Schutzgut Mensch, menschl. Gesundheit, Wohnumfeld Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Boden Wasser Klima / Luft Landschaft / Erholung Kultur- und Sachgüter Wirkfaktoren Temporäre Lärm- und Staubbelastung durch Baufahrzeuge Verlust von Vegetation im Arbeitsbereich Beeinträchtigung besonders lärm- und störempfindlicher Tierarten Beeinträchtigung des gewachsenen Bodens durch Umschichtung, Abtrag, Umlagerung und Überdeckung Ablagerung von Bodenaushub an anderer Stelle (kann wiederum zu Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen) Schadstoffeintrag in den Boden Verunreinigung von Oberflächengewässer durch Schadstoffeintrag Verlust klima- und lufthygienisch besonders wirksamer Flächen (Wald, Gehölze, Freiland) Temporäre Lärm- und Staubbelastung durch Baufahrzeuge Verlust von besonders landschaftsprägenden Strukturelementen, v.a. von Gehölzbeständen Beeinträchtigung von Kultur- oder Bodendenkmälern durch Baustelleneinrichtung/-verkehr Tabelle 2: Baubedingte Wirkfaktoren von anlagen Betriebsbedingte Wirkfaktoren Mögliche betriebsbedingte Wirkfaktoren von anlagen, die aufgrund ihrer Relevanz bei der Beurteilung der Umwelterheblichkeit zu berücksichtigen sind: Schutzgut Mensch, menschl. Gesundheit, Wohnumfeld Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Boden Wasser Klima / Luft Landschaft / Erholung Kultur- und Sachgüter Wirkfaktoren Störungen durch Schallemissionen, Lichtreflexionen, Befeuerung und/oder Schattenwurf, Eiswurfgefährdung Kollisionsgefahr für windkraftgefährdete Vogel- und Fledermausarten Schadstoffeintrag in den Boden durch Betriebsmittel Schadstoffeintrag in Oberflächengewässer und Grundwasser durch Betriebsmittel Keine erheblichen nachteiligen Wirkungen Einsparung fossiler Rohstoffe Störungen des Landschaftsbildes bzw. der Landschaftsbildwahrnehmung durch Rotorbewegungen Störungen durch Schallemissionen, Lichtreflexionen, Befeuerung und/oder Schattenwurf, Eiswurfgefährdung Störung von Sichtbeziehungen auf Kulturdenkmäler durch die Rotorbewegungen Tabelle 3: Betriebsbedingte Wirkfaktoren von anlagen HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 19

4.2 Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung Für den Menschen und seine Gesundheit sind mit der geplanten 35. Änderung des Flächennutzungsplanes mögliche Umweltauswirkungen auf das Wohnen und das unmittelbare Wohnumfeld infolge Lärmimmissionen, Schattenwurf, Eiswurf und visueller Beeinträchtigungen zu betrachten. Die im Rahmen der Windenergie-Potenzialanalyse ermittelten grundsätzlich geeigneten Flächen für die Windenergienutzung (HKR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2014) weisen zu angrenzenden Siedlungsbereichen relativ große Abstände von mind. 1.000 m zu geschlossenen Siedlungsbereichen und von mind. 600 m zu Siedlungssplittern und bewohnten Einzelhäusern im Außenbereich auf. Teiländerungsbereich Wiesenhardt Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche liegen im Nordosten mit der Ortschaft Schöneseiffen in ca. 3,0 km und mit der Ortschaft Harperscheid in ca. 3,5 km Entfernung. Diese beiden Ortslagen, die zur Stadt Schleiden gehören, sind heute durch den im Westen bestehenden Windpark Schöneseiffen vorbelastet. Ihre Empfindlichkeit gegenüber Errichtung neuer anlagen im Bereich Wiesenhardt, der südwestlich der beiden Ortslagen liegt, ist daher grundsätzlich als hoch einzustufen. Der Teiländerungsbereich Wiesenhardt wird ausschließlich forstwirtschaftlich genutzt und hat für die Wohnfunktion der angrenzenden Bewohner in den Siedlungen Schöneseiffen, Harperscheid, Hollerath, auf dem Hof Heimbüchel und in Ramscheid keine besondere Bedeutung. Aufgrund der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/600 m zu den Siedlungsbereichen ist von einer bedrängenden Wirkung der genannten Ortschaften durch auf dieser Fläche errichteter Windenergieanlagen nicht auszugehen. Für die wohnungsnahe Feierabenderholung der Bevölkerung in den angrenzenden Ortschaften hat der Bereich Wiesenhardt eine geringe bis höchstens mittlere Bedeutung. Die Sichtbarkeit der anlagen von den Ortschaften Schöneseiffen, Harperscheid und ggf. auch von Hollerath und Ramscheid sowie vom Aussiedlerhof Heimbüchel westlich der B 265 ist teilweise gegeben. Inwieweit die geplanten anlagen oder Teile davon auch von weiter entfernt liegenden unverschatteten Flächen mit Bedeutung für das Wohnen bzw. das Wohnumfeld einsehbar sind, werden die in Bearbeitung befindlichen Sichtbarkeitsanalysen ergeben. Aufgrund der geplanten Höhe der Anlagen ist davon auszugehen, dass diese auch von deutlich weiter entfernt liegenden Ortslagen sichtbar sein werden. Aufgrund der im Rahmen der Windenergie-Potenzialflächenanalyse gewählten Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen von 1.000 m/600 m werden ausreichende Pufferzonen zu den angrenzenden Siedlungsbereichen berücksichtigt. Die auftretenden Emissionen, insbesondere Schall und Schattenwurf sind anlagen- und standortabhängig und können daher im Rahmen der geplanten 35. Änderung des Flächennutzungsplanes noch nicht abschließend berechnet bzw. prognostiziert werden. Für den Teiländerungsbereich Wiesenhardt liegt allerdings bereits ein schalltechnisches Prognosegutachten für den geplanten Windpark vor (GRANER + PARTNER INGENIEURE, 07.03.2014). Aufgrund der großen Abstände der geplanten Windenergieanlagen zu den nächsten schutzbedürftigen Wohnnutzungen von mehr als ca. 3 km werden die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm sowohl während des Tages- als auch des Nachtzeitraumes deutlich um 17,3 db unterschritten. Auch in Addition mit der zu berücksichtigenden Geräuschvorbelastung durch HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 20

die vorhandenen anlagen im Windpark Schöneseiffen der Stadt Schleiden werden die Anforderungswerte gemäß der TA Lärm erfüllt. Für den Teiländerungsbereich Wiesenhardt liegt zusätzlich eine Schattenwurfprognose (WIND- TEST GREVENBROICH GMBH, 10.03.2014) vor. Diese kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass durch die Zusatzbelastung (bestehend aus 10 anlagen des Anlagentyps E-115 mit einer Nabenhöhe von 149 m) an keinem der von der Baugenehmigungsbehörde vorgegebenen Immissionspunkten die Richtwerte von 30 Stunden Gesamtschattenwurf im Jahr bzw. 30 Minuten Schattenwurf am Tag (worst-case) überschritten werden. Der Richtwert von 8 Stunden Gesamtschattenwurf der wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung im Jahr (Sonnenwahrscheinlichkeit, real) wird in der Zusatzbelastung an keinem Immissionspunkt überschritten. Bei der Gesamtbelastung sind zusätzlich die um Umfeld vorhandenen 13 anlagen des Anlagentyps Enercon E-101, 5 anlagen von GE 1.5s und 1 anlage des Typs Enercon E-82 zu berücksichtigen. Hier werden die Richtwerte analog zur Vorbelastung überschritten. Die Einhaltung der Richtwerte an den Immissionspunkten kann nur durch die Beschränkung der anlagen im Windpark Schöneseiffen (Vorbelastung) gewährleistet werden. Dies kann durch die Berücksichtigung der realen Schattenwurfzeiten erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann durch Abschaltszenarien mittels Abschaltmodulen in der anlagensteuerung die Begrenzung des Schattenwurfes gemäß den Richtwerten erzielt werden. Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg Der nächstgelegene Siedlungsbereich im Südosten ist die Ortslage Hollerath in ca. 1,5 km Entfernung. Der Aussiedlerhof Heimbüchel am Hollerather Knie weist zur südlichen Grenze des Teiländerungsbereichs eine Entfernung von ca. 600 m auf. Die Flächen im geplanten Teiländerungsbereich werden land- und forstwirtschaftlich genutzt und weisen für die wohnungsnahe Feierabenderholung der in Hollerath und auf dem Aussiedlerhof lebenden Menschen eine mittlere bis hohe Bedeutung auf. Ihre Empfindlichkeit gegenüber Errichtung von anlagen, insbesondere im Offenland, ist als hoch einzustufen. Aufgrund der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/600 m zu den Siedlungsbereichen, die mit Ausnahme des Aussiedlerhofes Heimbüchel mit 600 m deutlich überschritten werden, ist von einer bedrängenden Wirkung hier errichteter Windenergieanlagen der genannten Ortschaften nicht auszugehen. Die Sichtbarkeit der anlagen von den Ortschaften Hollerath und Ramscheid sowie vom Aussiedlerhof Heimbüchel ist allerdings teilweise gegeben. Inwieweit die geplanten anlagen oder Teile davon auch von weiter entfernt liegenden unverschatteten Flächen mit Bedeutung für das Wohnen bzw. das Wohnumfeld einsehbar sind, werden die in Bearbeitung befindlichen Sichtbarkeitsanalysen ergeben. Aufgrund der geplanten Höhe der Anlagen ist davon auszugehen, dass diese auch von deutlich weiter entfernt liegenden Ortslagen sichtbar sein werden. Die möglicherweise auftretenden Emissionen, insbesondere Schall, Schattenwurf und ggf. Eiswurf sind anlagen- und standortabhängig und können daher im Rahmen der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes noch nicht abschließend berechnet bzw. prognostiziert werden. Entsprechende Regelungen oder Beschränkungen der Windenergienutzung werden hierzu im nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanverfahren oder spätestens im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren getroffen. In diesen Verfahren ist durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen, dass die Richtwerte der TA Lärm für das betroffene Siedlungsgebiet sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden. Das gleiche gilt für die Beeinträchtigung der Anwohner durch den Schattenwurf der Anlagen, der nach aktueller Rechtspre- HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 21

chung einen Wert von 30 min/tag nicht überschreiten soll. Der möglichen Gefährdung von Menschen durch Eiswurf kann durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Eiserkennung und zur Verhinderung von Eiswurf an den anlagen begegnet werden. Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von anlagen im Teiländerungsbereich Wiesenhardt ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion und die wohnungsnahe Erholungsfunktion auszugehen. Diese betreffen insbesondere die wohnungsnahe Feierabenderholung im Bereich der Ortschaften Schöneseiffen und Harperscheid durch die anzunehmende teilweise gegebene Sichtbarkeit der anlagen und die zusätzlichen Lärmimmissionen im Waldgebiet. Von exponierten Stellen an den Ortsrändern von Hollerath, Rescheid, Giescheid, Schwalenbach, Kamberg und Schnorrenberg werden die anlagen mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls ganz oder teilweise sichtbar sein. Bei der Errichtung von anlagen im Teiländerungsbereich Hollerath-Daubenscheider Weg ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion und die wohnungsnahe Erholungsfunktion auszugehen. Diese betreffen insbesondere die wohnungsnahe Feierabenderholung im Bereich der Ortschaften Hollerath, Ramscheid und des Aussiedlerhofes Heimbüchel am Hollerather Knie durch die anzunehmende teilweise gegebene Sichtbarkeit der anlagen und die und die zusätzlichen Lärmimmissionen im Waldgebiet sowie im Offenland. Über die Sichtbarkeit der anlagen von weiteren Ortschaften aus können heute abschließend noch keine Aussagen getroffen werden. Eine Sichtbarkeitsanalyse wird zurzeit erstellt. Die Ergebnisse sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 4.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt als Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, ( ) definiert ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt umfasst den Schutz und die nachhaltige Nutzung. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen wiederherzustellen. Teiländerungsbereich Wiesenhardt Der Teiländerungsbereich Wiesenhardt wird ausschließlich durch forstwirtschaftliche Nutzung geprägt. Die vorherrschenden Waldbestände sind dabei relativ einheitlich aufgebaut. Die dominierende Baumart ist die Fichte, die in verschiedenen Altersstadien nahezu das gesamte Gebiet dominiert. Nur in sehr wenigen und kleinflächigen Bereichen des Potenzialgebiets existieren Laubgehölze. Daneben finden sich noch Waldschneisen und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren, die größtenteils wieder mit Fichte aufgeforstet wurden und überwiegend bereits wieder dicht geschlossen sind. Erhebliche Vorbelastungen durch anthropogene Nutzungen sind nicht erkennbar. HKR Landschaftsarchitekten 28.08.2014 22