Fall 1 Der Bauernschrank



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Transkript:

Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik, 100,-- und seiner Telefonnummer. Hierauf meldet sich K bei V. K erklärt, er sei an dem in der Anzeige genannten Schrank interessiert. Nach Klärung einiger Details sagt V zu K, Also für 100,--. Holen Sie den Schrank bitte morgen ab und bringen Sie das Geld mit. K verabschiedet sich dann mit Okay, dann bis morgen. Als V am nächsten Tag mit seinem gemieteten Umzugswagen bei V vorfährt und aussteigt, empfängt ihn nicht V, sondern schwanzwedelnd und kläffend sein familienfreundlicher Schäferhund. Dieser beißt dem K, als er sich der Haustür nähert, in die Hand. V, der dem S noch zugerufen hatte: der spielt nur, wusste von der Bissigkeit seines Hundes gegenüber Fremden. Er legt ihm aber im Haus nie einen Beißkorb an und hatte vergessen, dies nachzuholen, bevor er dem K die Tür öffnete. Kann K, der eine Woche lang einen Verband tragen muss, Ersatz der Behandlungskosten und Schmerzensgeld verlangen?

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K hat dann einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wenn V eine Nebenpflicht aus einem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt hat und K dadurch ein entsprechender Schaden entstanden ist. I. Bestehen eines Schuldverhältnisses Erste Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist daher das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen V und K. Zu den Schuldverhältnissen i.s.d. 280 Abs. 1 BGB gehören alle Verträge. Als Schuldverhältnis kommt somit ein Kaufvertrag zwischen K und V über den Bauernschrank des V zum Preis von 100,-- in Betracht, wenn ein solcher Vertrag geschlossen worden ist. Ein Kaufvertrag gemäß 433 BGB kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. 1. Angebot Fraglich ist nun, in welcher Erklärung ein Angebot gesehen werden kann. a) Angebot in der Anzeige im TV Durch die Anzeige im TV könnte der V ein Angebot über den Bauernschrank zum Preis von 100,-- abgeben haben. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. Ob eine Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Einzelumstände und der Verkehrssitte zu ermitteln. Eine Willenserklärung setzt sich zusammen aus einem objektiven und subjektiven Tatbestand. Objektiv muss die Erklärung auf einen Handlungs-, Rechts-, und Geschäftswillen schließen lassen, subjektiv muss die Erklärung von einem Handlungs-, und einem Erklärungsbewusstsein getragen werden. Fraglich ist, ob ein objektiver Dritter in der Anpreisung eines Bauernschranks mit einer entsprechenden Preisauszeichnung auf einen Rechtsbindungswillen des V schließen würde. Ein Rechtsbindungswille liegt

dann vor, wenn der Erklärung zu entnehmen ist, dass mit ihr eine Rechtsfolge ausgelöst werden soll. Ein objektiver Dritter kann ersehen, dass es sich um eine Kleinanzeige handelt und daher regelmäßig davon auszugehen ist, dass nur ein einziger Bauernschrank verkauft werden soll. Daher muss ein solcher Dritter davon ausgehen, dass es V nicht egal ist mit wem er überhaupt einen Vertrag schließt. Folglich handelt es sich bei der Anzeige im TV lediglich um eine invitatio ad offerendum. b) Angebot durch K K könnte auch ein Angebot gemacht haben, in dem er dem V am Telefon gesagt hat, er interessiere sich für den in der Anzeige genannten Schrank. Ob K allerdings zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsbindungswillen gehabt hat, ist zweifelhaft. Auszugehen ist wiederum von der Sicht eines objektiven Dritten. Dieser erkennt aus dem Wort interessiert, dass noch kein endgültiger Entschluss feststeht, dass vielmehr noch weitere Informationen eingeholt werden sollen. K und V haben in der Folge tatsächlich sich über nähere Details erkundigt. Folglich lag in der Erklärung des K auch noch kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum. c) Angebot durch V Schließlich könnte das Angebot durch V gemacht worden sein, als er zu K sagte: Also für 100,--. Holen Sie den Schrank bitte morgen ab und bringen Sie das Geld mit. Die Willenserklärung Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages muss die essentialia negotii enthalten, also Vertragsparteien, Kaufsache und Kaufpreis. Aus dem gesamten Gespräch zwischen K und V geht hervor, dass mit 100,-- der Kaufpreis gemeint ist und aus dem nachfolgenden Satz geht hervor, dass Kaufsache der Bauernschrank ist. Ferner soll K den Schrank bei V am nächsten Tag abholen. Hieraus ist erkennbar, dass V sich rechtlich binden wollte. Es ging schließlich nicht lediglich um eine Besichtigung des Schrankes, sondern um die endgültige Abholung. Daher hat V ein Angebot abgeben, seinen Bauernschrank zum Preis von 100,-- an K zu verkaufen. Dieses Angebot ist auch wirksam geworden, als sich V seiner Erklärung willentlich entäußert hat und K diese akustisch vernommen hat, sie ihm also zugegangen ist. 2. Annahme

Eine Annahme ist eine Willenserklärung, mit der der Erklärende einem Angebot uneingeschränkt zustimmt. K sagt auf das Angebot des V hin okay und stimmt damit dem Angebot des K uneingeschränkt zu. Diese Annahmeerklärung ist durch entäußern (Abgabe) und akustischem Vernehmen bei V (Zugang) wirksam geworden. 3. Annahmefrist Des weiteren müsste der von V gemachte Antrag innerhalb der Annahmefrist angenommen worden sein. Der telefonische Antrag des K gilt nach 147 Abs. 1 S. 2 BGB als Willenserklärungen unter Anwesenden nach 147 Abs. 1 S. 1 BGB. Daher kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Dieses hat V auch vorliegend getan. Es ist daher ein Kaufvertrag zwischen V und K über den Bauernschrank zum Preis von 100,-- zustande gekommen. 4. Zwischenergebnis Zwischen K und V bestand also ein Schuldverhältnis, nämlich ein Kaufvertrag über den Bauernschrank des V zu einem Kaufpreis von 100,--. II. Pflichtverletzung Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des K ist, dass V eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, also dem Kaufvertrag verletzt hat. Zu den Pflichten aus einem Kaufvertrag zählen neben den in 433 BGB genannten Pflichten (sog. Leistungspflichten) auch weitere Pflichten. Auch die in 241 Abs. 2 BGB genannte Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gehören dazu (sog. Nebenpflichten). Insbesondere hat V die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils, also des K, nicht verletzt werden. V hat den K zur Abholung des Bauernschranks, mithin zur Abwicklung des Kaufvertrages, zu sich nach Hause bestellt und beim Eintreffen des K es unterlassen, seinem bissigen Schäferhund einen Maulkorb anzulegen. Darüber hinaus hat V den K so ins Haus gelassen, dass K mit dem Schäferhund zusammentraf. Der Schäferhund wiederum hat K in die Hand gebissen. Das Öffnen

der Tür durch V, obwohl der Schäferhund noch ohne Maulkorb war, kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg Hundebiss entfiele. Das Türöffnen war also kausal für die Verletzung des K. Folglich hat V eine sich aus dem Kaufvertrag i.v.m. 241 Abs. 2 BGB resultierende Pflicht, nämlich zur Vermeidung von Körperverletzungen bei K, verletzt. III. Vertretenmüssen Diese Pflichtverletzung müsste V gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch zu vertreten haben, d.h. er müsste diese Pflicht schuldhaft verletzt haben (Achtung: "Verschulden" und "vertreten müssen" sind nicht synonym zu verwenden. Im Verzug hat der Schuldner bspw. auch Zufall zu vertreten, vgl. 287 S. 2. Umgekehrt kann man bei Eingreifen eines Haftungsprivilegs auch mal nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, vgl etwa 300 I. Auch kann unabhängig von einem Fahrlässigkeitsvorwurf für die Abgabe einer Garantie gehaftet werden, 276 I 1. Vertreten müssen ist also im Gegensatz zu Verschulden kein starrer Begriff). Schuldhaft handelt gemäß 276 Abs. 1 BGB, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Fahrlässigkeit ist gemäß 276 Abs. 2 BGB das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Hat jemand einen bissigen Hund im Haus gehört es zur erforderlichen Sorgfalt, diesen Hund entweder einzusperren oder mit einem Maulkorb zu versehen, wenn fremde Personen das Haus betreten. Dies war auch für V voraussehbar, er kannte die Bissigkeit seines Schäferhundes. Dadurch dass er trotzdem die Tür geöffnet hat, hat V die im Verkehr erforderlich Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt. V hat also die Pflichtverletzung zu vertreten. IV. Kausaler Schaden Schließlich müsste K einen Schaden erlitten haben, der auf der Pflichtverletzung des V beruht. K hat eine Verletzung durch einen Hundebiss erlitten, musste eine Woche einen Verband tragen und hat Kosten für die Behandlung des Bisses gehabt. Diese Kosten beruhen darauf, dass V dem K die Tür geöffnet hat, obwohl sein bissiger Schäferhund ohne Maulkorb im Haus herum lief und K in der Folge auch gebissen hat. Diese Pflichtverletzung war kausal für den Schaden des K. Der Umfang des Schadens berechnet sich gemäß 249 ff. BGB. Gemäß 249 Abs. 1 BGB kann der Verletzte grundsätzlich Herstellung des Zustands verlangen, der bestehen

würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Grundsätzlich könnte K also von V die Behandlung seiner Bisswunde verlangen. Gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann aber bei einer Körperverletzung statt dessen auch der erforderliche Geldbetrag verlangt werden. K ist am Körper, seiner Hand, verletzt und kann daher von V die Behandlungskosten verlangen. Schmerzensgeld, also den Ersatz eines immateriellen Schadens, kann gemäß 253 Abs. 1 BGB nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden. 253 Abs. 2 BGB bestimmt nun, dass bei einer Körperverletzung eine billige Entschädigung zu leisten ist. K steht daher ein Schmerzensgeld gegen V zu. V. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Ersatz seiner Behandlungskosten und eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. B. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 823 Abs. 1 BGB Darüber hinaus könnte K auch gemäß 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen V haben. Dazu müsste V schuldhaft den Körper des K verletzt haben und diesem muss daraus ein Schaden entstanden sein. V hat seinem bissigen Schäferhund keinen Maulkorb angelegt und dem K die Tür geöffnet, worauf K vom Schäferhund in die Hand gebissen worden ist. Die Handlung des V kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg - Hundebiss - hinweg gedacht werden kann. Die Pflichtverletzung des V ist daher kausal für die Körperverletzung des K. Der Körper ist ein geschütztes Rechtsgut gemäß 823 Abs. 1 BGB. Die Handlung war rechtswidrig und schuldhaft (s.o.). Schließlich ist K hierdurch ein Schaden entstanden, nämlich seine Behandlungskosten. Ferner kann er nach 253 Abs. 2 BGB auch seine immateriellen Kosten, also ein Schmerzensgeld, verlangen. K kann also von V auch gemäß 823 Abs. 1 BGB Ersatz seiner Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen.

C. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 833 BGB Schließlich könnte K auch gemäß 833 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten und ein Schmerzensgeld gegen V haben. Dazu müsste durch ein Tier, dessen Halter V ist, dem K eine Körperverletzung zugefügt worden sein und dieses Tier müsste ein sog. Luxustier sein. V wurde durch den Biss des Schäferhundes, dessen Halter V ist, eine Körperverletzung zugefügt, also ein in 833 S. 1 BGB genanntes Rechtsgut verletzt. Eine Schadensersatzpflicht des Hundehalters V ist aber dann gemäß 833 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Hund um ein Haustier handelte, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und zweitens der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres entweder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. V hat den Schäferhund als Familienhund gehalten und nicht zu wirtschaftlichen Zwecken. Daher ist der Schäferhund lediglich ein Luxustier. Schon aus diesem Grund entfällt die Haftung des V nicht. Darüber hinaus hat V den Hund nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt (s.o.). (Bei der Tierhalterhaftung muss man zwischen der Haftung für Luxustiere und der für Nutztiere unterscheiden. Bzgl erster stellt 833 eine sog. Gefährdungshaftung dar, d.h. es wird unabhängig von einem Verschulden gehaftet. Grund: Das Halten eines Luxustieres genügt als Zurechnungsgrund, für Schäden durch solche ist der Halter immer verantwortlich. Handelt es sich indes um ein Nutztier, so wird das Verschulden "nur" vermutet [sog Haftung für vermutetes Verschulden]. Es findet also eine Beweislastumkehr statt: Eigentlich müsste der Geschädigte alle anspruchsbegründenden Merkmale beweisen. Hier aber wird er vom Nachweis des Verschuldens des Schädigers entbunden. Dieser muss vielmehr nachweisen, dass ihn kein Verschuldensvorwurf trifft. Weitere Einzelheiten zu 833 müssen Sie nicht kennen (das Schwierigste wird ohnehin sein, überhaupt an ihn zu denken) So ergibt sich eine Stufenfolge in der Strenge der Haftung: 833 S.1 (Luxustiere): Gefährdungshaftung: Kein Nachweis des Verschuldens nötig

833 S. 2 (Nutztiere): Haftung für vermutetes Verschulden: Schuldner muss sich entlasten 823 I: "normale" Verschuldenshaftung: Gläubiger muss Verschulden beweisen) Zum Umfang des Schadens s.o. K kann daher von V auch gemäß 833 BGB Ersatz seiner Behandlungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen.