Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am 17.10.2015 beschlossen. Fast alle bisherigen Leistungsbeträge werden angehoben. Die Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme verschiedener Pflegeversicherungsleistungen wird erhöht. Insbesondere für Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz, beispielsweise bei Demenz, verbessern sich die Versicherungsleistungen. Die Tabellen auf den folgenden Seiten geben einen Überblick über die en und die höheren in der jeweiligen Pflegestufe. Einige Begriffe werden nach den Tabellen erläutert. Soweit nicht anders gekennzeichnet, gelten die angegebenen Geldbeträge pro Monat. für Personen ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0), aber mit Demenz* 1. 2. 3. Pflegegeld für häusliche Pflege durch 12 123,- Pflegesachleistungen für die 225,- 231,- zusätzliche Betreuungsleistungen 10 5. Tages- /Nachtpflege 231,- 7. Vollstationäre Pflege 10. zusätzliche für Personen in ambulant betreuten Wohngruppen
für Personen mit Pflegestufe 1 ohne Demenz* und mit Demenz* mit Demenz* mit Demenz* mit Demenz* 235,- 305,- 45 665,- 244,- 316,- 468,- 689,- 10 5. Tages- /Nachtpflege mit Demenz* 45 45 468,- 689,- 7. Vollstationäre Pflege 1.023,- 1.064,- 10. zusätzliche für Personen in ) 20 2
für Personen mit Pflegestufe 2 ohne Demenz* und mit Demenz* I I mit Demenz* I I mit Demenz* I I mit Demenz* 44 525,- 1.10 1.25 458,- 545,- 1.144,- 1.298,- 10 5. Tages- /Nachtpflege I I mit Demenz* 1.10 1.10 1.144,- 1.298,- 7. Vollstationäre Pflege 1.279,- 1.33 10. zusätzliche für Personen in ) 20 3
für Personen mit Pflegestufe 3 ohne Demenz* und mit Demenz* 70 728,- II II mit Demenz* 10 5. Tages- /Nachtpflege 7. Vollstationäre Pflege 10. zusätzliche für Personen in ) 20 4
Kurzzeitpflege ist der nur vorübergehende Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung, in der Regel nach Krankenhausaufenthalten. Bisher können Euro bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr und zukünftig können Euro bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden. Ab Januar 2015 kann der nicht verbrauchte Anspruch auf Verhinderungspflege für der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Anspruch auf 3.224,- Euro für bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden. Der Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für Verhinderungspflege angerechnet. Pflegegeld kann bezogen werden, wenn Familienangehörige, Bekannte und Freunde oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Es kann auch anteilig neben der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst bezogen werden, wenn der volle Betrag der Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wird. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können also miteinander kombiniert werden. Pflegehilfsmittel tragen zur Erleichterung der Pflege oder Linderung von Beschwerden bei oder ermöglichen eine selbständigere Lebensführung. Die Pauschale von derzeit 31,- Euro bzw. zukünftig 4 Euro kann für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.b. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Händedesinfektionsmittel u.a.) beansprucht werden. Pflegesachleistungen können für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes beansprucht werden. Wird nicht der volle Leistungsbetrag ausgeschöpft, kann zusätzlich anteiliges Pflegegeld bezogen werden. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können also miteinander kombiniert werden. Tages- /Nachtpflege ist die nur zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung entweder am Tag oder in der Nacht. Bisher wurden bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen und Tages- /Nachtpflege die aufeinander angerechnet. Ab Januar 2015 können diese ungekürzt nebeneinander beansprucht werden. Verhinderungspflege kann beansprucht werden, wenn die private Pflegeperson (beispielsweise pflegende Familienangehörige) in den Urlaub fährt oder selbst krank wird, aus diesen Gründen die pflegebedürftige Person nicht pflegen kann und während dieses Zeitraums ein Pflegedienst die Pflege übernimmt. Bisher stehen der Verhinderungspflege längstens für 4 Wochen und bis zu einer Höhe von Euro pro Jahr, ab 1. Januar 2015 längstens für 6 Wochen und bis zu einer Höhe von Euro pro Jahr zur Verfügung. Zusätzlich kann der Betrag von Euro künftig um maximal die Hälfte des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (806,- Euro) und damit auf 2.418,- Euro erhöht werden. Der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege wird dann um den Erhöhungsbetrag gekürzt. Übernehmen die Ersatzpflege nahe Angehörige, dann wird die Verhinderungspflege ab Januar 2015 von 4 auf 6 Wochen ausgedehnt. Während der Verhinderungspflege wird zusätzlich die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Zusätzliche Betreuungsleistungen können bisher nur Personen mit einer festgestellten eingeschränkten Alltagskompetenz (regelmäßig bei Demenz) in Höhe von bis zu 10 Euro (Grundbetrag) bzw. 20 Euro (erhöhter Betrag) beziehen. Die Betreuungsleistungen werden ab Januar 2015 um sogenannte Entlastungsleistungen erweitert. Darunter sind Unterstützungsleistungen im Haushalt, hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und Unterstützungshandlungen bei der Alltagsbewältigung zu verstehen. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen kommen zukünftig sowohl Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz ( oder 208,- Euro pro Monat), als auch allen Personen mit einer Pflegestufe aber ohne Einschränkung der Alltagskompetenz ( Euro) zugute. Darüber hinaus kann zusätzlich maximal die Hälfte des jeweiligen Leistungsanspruchs auf Pflegesachleistungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden. 5