Übungsleiter in gemeinnützigen Sportvereinen



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Übungsleiter in gemeinnützigen Sportvereinen Inhalt: 1. Der so genannte Übungsleiterfreibetrag 2. Begünstigte Tätigkeiten 3. Nebenberufliche Tätigkeit 4. Mehrere Tätigkeiten nebeneinander 5. Selbstständig oder unselbstständig? 6. Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung 7. Steuerliche Konsequenzen für den selbstständigen Übungsleiter 8. Rentenversicherungspflicht für den selbstständigen Übungsleiter 9. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitslohns, der an nichtselbstständige Übungsleiter gezahlt wird 10. 400-EURO-Minijob 11. Wahl der Rentenversicherungspflicht (sog. Option) 12. Überschreiten der 400-EURO-Grenze (Gleitzonenregelung) 13. Hinzuverdienstgrenzen Rentner, Arbeitslose, Bezieher von Sozialleistungen, in der Krankenversicherung familienversicherte Personen 14. Nettolohnvereinbarung Fall-Beispiele für Lohnberechnungen Blatt 1 von 7

1. Der so genannte Übungsleiterfreibetrag Aufwandsentschädigungen, die für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter für einen gemeinnützigen Verein gezahlt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 2.100 im Jahr steuerfrei 1. Dieser Freibetrag gilt auch für die Sozialversicherung. 2 Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. 2. Begünstigte Tätigkeiten Begünstigt sind die nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit im Dienst eines gemeinnützigen Vereins. Gemeinsam haben diese Tätigkeiten, dass durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Insgesamt handelt es sich um Tätigkeiten mit einer pädagogischen Ausrichtung. Als Beispiele für entsprechende Tätigkeiten sind in den Lohnsteuerrichtlinien 3 u. a. genannt: Lehr- und Vortragsveranstaltungen aller Art, Übungsleiter- und Trainertätigkeit, Tätigkeit als Aufsichtsperson (z.b. in der Altenpflege oder als Jugendleiter), Erste-Hilfe-Kurse, Prüfungstätigkeit. Nicht begünstigt sind u. a. die nebenberuflichen Tätigkeiten als Vereinsvorsitzender, Vereinskassierer, Geräte- oder Platzwart, Ordner, Schiedsrichter. 3. Nebenberufliche Tätigkeit Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages von 2.100 jährlich ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, wobei es keine Rolle spielt, ob der Übungsleiter selbstständig oder unselbstständig tätig ist. Der Bundesfinanzhof 4 hat den Begriff so definiert, dass Nebentätigkeit vorliegt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Nebenberuflich kann auch tätig sein, wer im steuerrechtlichen Sinn keinen Hauptberuf ausübt, z.b. Hausfrauen, Rentner, Studenten, Arbeitslose. Die Nebentätigkeit muss nur neben einer Haupttätigkeit ausgeübt werden können. 1 3 Nr. 26 EStG 2 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV 3 R 3.26 Abs. 1 LStR 4 BFH vom 30.03.1990, BStBl II S. 854; R 3.26 Abs. 2 LStR Blatt 2 von 7

4. Mehrere Nebentätigkeiten nebeneinander Bei der Beurteilung sind mehrere gleichartige Nebentätigkeiten, z. B. als Trainer in verschiedenen Sportvereinen, zusammenzufassen. Der Freibetrag von 2.100 jährlich darf insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Um dies abzusichern, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich vom Übungsleiter schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Freibetrag nicht in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese formlose Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. 5 5. Selbstständig oder unselbstständig? Ein zentrales Problem ist die Frage, wann Übungsleiter ihre Tätigkeit als Selbständige ausüben und wann sie als abhängig Beschäftigte gelten. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der formale Abschluss eines Mustervertrages wie er auf der Internet-Seite des Deutschen Olympischen Sportbundes 6 oder der Deutschen Rentenversicherung (DR) 7 veröffentlicht ist, geht ins Leere, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht deckungsgleich sind. Die Deutsche Rentenversicherung (ehemals BfA) hat die verschiedenen Kriterien, die sich aus der Rechtsprechung ergeben, zusammengestellt 8. Die wichtigsten Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit der Übungsleiter sprechen, sind: Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab; der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbständigkeit. Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung. Dagegen spricht für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn z. B. mit dem Verein Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen vertraglich vereinbart worden sind. Entscheidend für die wichtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände. Daraus ergeben sich z. B. folgende Fragen: Inwieweit ist der Auftragnehmer, auch räumlich, in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden? Besteht örtliche Weisungsgebundenheit? 5 R 3.26 Abs. 10 LStR 6 www.dosb.de/de/download-center/recht 7 www.deutsche-rentenversicherung-bund.de : Freier-Mitarbeiter-Vertrag als Übungsleiter/Sport 8 www.deutsche-rentenversicherung-bund.de : Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Blatt 3 von 7

Kann der Übungsleiter weitgehend frei über den Zeitrahmen zur Erbringung seiner Leistungen bestimmen oder ist er in Dienstpläne des Vereins eingebunden, so dass ihm eigene Zeitsouveränität fehlt (zeitliche Weisungsgebundenheit)? Kann der Auftragnehmer selbst entscheiden, was er wann und wie bearbeitet oder ist er diesbezüglichen Weisungen des Auftraggebers unterworfen? Muss er darüber hinaus die Dienstleistung persönlich erbringen oder kann er, wie ausdrücklich im Mustervertrag vorgesehen, Hilfspersonen hinzuziehen und die Dienstleistung im Einzelfall ablehnen (inhaltliche Weisungsgebundenheit)? 6. Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bestehen Zweifel an der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung, verschafft das Statusfeststellungsverfahren bei der so genannten Clearingstelle der DR 9 Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind Übungsleiter und Verein. Der Antrag kann von den Beteiligten gemeinsam gestellt werden, wobei diese sich über die Beurteilung der Tätigkeit nicht einig zu sein brauchen. Da die Vereine grundsätzlich das Risiko einer Fehleinschätzung tragen, ist das beschriebene Verfahren zur Minimierung von Haftungsrisiken unbedingt zu empfehlen. 7. Steuerliche Konsequenzen für den selbstständigen Übungsleiter Selbstständig tätige Übungsleiter haben ihre Honorare selbst zu versteuern. Sie können den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.100 von ihren Einnahmen abziehen und versteuern den verbleibenden Überschuss. Eventuelle tatsächliche Ausgaben können nur abgezogen werden, wenn diese 2.100 übersteigen. Die Gewährung des Freibetrages ist davon abhängig, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, d. h. dass nicht mehr als ein Drittel der Zeit im Vergleich zu einer hauptberuflichen Tätigkeit aufgewendet wird. 8. Rentenversicherungspflicht für den selbstständigen Übungsleiter Wenig beachtet wurde in der Vergangenheit, dass bestimmte selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Zu diesem Personenkreis gehören u. a. selbstständig tätige Lehrer/innen und Erzieher/innen 10 und Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber 11. Der Begriff des Lehrers ist definiert als Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und praktischen Fertigkeiten. Zu dieser Personengruppe gehören damit auch selbstständige Ü- bungsleiter, Trainer und Sportlehrer. Die Rentenversicherungspflicht entsteht, wenn diese 9 Statusfeststellungsverfahren nach 7a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (auf Antrag). Auf der Internetseite der DR (Stichwort: Statusfeststellung) sind der Fragebogen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (V0027 PDF) und die Erläuterungen zum Antrag (V0028 PDF) zu finden. 10 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI 11 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Blatt 4 von 7

Lehrer selbst keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht gilt für Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben. Dies ist der Fall, wenn das Entgelt nicht mehr als 400 im Monat beträgt oder es sich um eine kurzfristige Beschäftigung (nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Tage im Jahr) handelt. Bei der Berechnung des Entgelts ist der Übungsleiterfreibetrag von 2.100 zu berücksichtigen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, erhöht sich das monatliche Entgelt, welches versicherungsfrei bleibt, auf 575 12. Bei den Selbstständigen mit einem Hauptauftraggeber tritt Versicherungspflicht ein, wenn diese keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auf den Inhalt der Tätigkeit kommt es nicht an. Da es sich um Pauschalbeiträge handelt, spielt es auch keine Rolle, ob in der Hauptbeschäftigung schon Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, selbst wenn dort die Beitragsbemessungsgrenze überschritten sein sollte. 9. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitslohns, der an nichtselbstständige Übungsleiter gezahlt wird Wenn die Prüfung zum Stichwort Selbstständig oder unselbstständig mit dem Ergebnis abschließt, dass der Übungsleiter Arbeitnehmer ist, hat der Verein als Arbeitgeber die Verpflichtung, die gesetzlichen Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer) abzuführen und die Meldepflichten (Meldung zur Sozialversicherung; Lohnsteueranmeldung) des Arbeitgebers zu beachten. Zunächst ist zu prüfen, ob der Übungsleiterfreibetrag nicht schon bei einem anderen Verein ganz oder teilweise verbraucht worden ist. Weiter muss der Verein klären, dass der Übungsleiter keinen anderen Minijob neben seiner Haupttätigkeit und der Tätigkeit in diesem Verein ausübt. 10. 400-EURO-Minijob In der Regel liegen bei Übungsleitern geringfügig entlohnte Beschäftigungen vor. Das Arbeitsentgelt darf dabei regelmäßig 400 im Monat nicht übersteigen. Bei einer Umrechnung des Übungsleiterfreibetrages auf den Monat können somit bis zu 575 gezahlt werden, so dass die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung 13 noch eingehalten werden. Unter dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt ist das Arbeitsentgelt zu verstehen, auf das der Übungsleiter einen Rechtsanspruch hat (z.b. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Zum regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt rechnen auch einmalige Zahlungen, wie z.b. das Weihnachtsgeld. Wenn dem Übungsleiter neben der monatlichen Vergütung von 400 noch ein Weihnachtsgeld von 200 gezahlt wird, beträgt der durchschnittliche monatliche Verdienst 416,66. Die Minijob-Regelungen können nicht angewendet werden; das gesamte Jahreseinkommen unterliegt der Sozialversicherung (Gleitzonenregelung) und der Lohnsteuer. 12 400 + 1/12 von 2.100 13 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Blatt 5 von 7

Der Übungsleiter kann auf das Weihnachtsgeld verzichten 14. Dieser Verzicht sollte im Voraus schriftlich erklärt werden. Die 400 -Grenze gilt dann als eingehalten. Ein Risiko, dass Sozialversicherungsbeiträge auf das (nicht gezahlte) Weihnachtsgeld entstehen, kann nur in den Fällen bestehen, wenn Tarifverträge gelten. Dies trifft bei Sportvereinen in der Regel nicht zu. Die Übungsleiter sind spätestens zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale15 anzumelden. Dort wird auch ein Abgleich vorgenommen, ob und ggf. in welchem Umfang weitere Minijobs bestehen. Die vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalabgabe beträgt 30% der Vergütung nach Abzug des Übungsleiterfreibetrages und setzt sich wie folgt zusammen: 15 % Rentenversicherung 13 % Krankenversicherung 2 % pauschale Lohnsteuer Eine Abwälzung dieser Abgabe auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Die pauschale Krankenversicherung braucht nicht entrichtet zu werden, wenn der Übungsleiter in einer privaten Krankenkasse versichert ist. Daneben kann auch die pauschale Lohnsteuer gespart werden, wenn der Übungsleiter eine Lohnsteuerkarte vorlegt. Z.B. bei Schülern, Studenten oder Rentnern kann in manchen Fällen so auch die 2%-ige Pauschalsteuer vermieden werden. Zusätzlich haben Arbeitgeber, die weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigen Beiträge zur Umlage U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft); zusammen rund 2 2,5% vom Bruttolohn aller AN zu zahlen. 11. Überschreiten der 400-EURO-Grenze (Anwendung der Gleitzonenregelung) Wenn nach Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrages oder durch die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen die 400-Euro-Grenze für Geringverdiener überschritten wird, werden die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge zur Sozialversicherung nach den allgemeinen Vorschriften berechnet. Für die Berechnung der Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung ist die Gleitzonenregelung anzuwenden. Sie gilt für Entgelte zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro 16. In dieser Gleitzone hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, während der Arbeitgeberbeitrag unverändert bleibt. 14 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Seit 2003 werden Beiträge nur auf das tatsächliche gezahlte Entgelt erhoben; es werden also keine Sozialversicherungsbeiträge auf Phantomlohn mehr erhoben.) 15 www.minijob-zentrale.de Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Pieperstr. 14-29, 44789 Bochum (Postanschrift: 44781 Bochum) 16 Diese Regelung zur Gleitzone gilt u.a. nicht für Ausbildungs-, Altersteilzeit-, Kurzarbeitsentgelte. Blatt 6 von 7

12. Wahl der Rentenversicherungspflicht (sog. Option) Um die vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung zu erwerben, können die im Rahmen eines Minijobs Beschäftigten zur Rentenversicherungspflicht optieren. Diese Option ist schriftlich zu erklären und bindet für die gesamte Dauer der jeweiligen geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die sie erklärt wird, und kann nicht widerrufen werden. Die Erklärung des Arbeitnehmers ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Hat der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht gewählt, ist der volle Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Arbeitnehmer stockt den Beitrag des Arbeitgebers also um 4,9 % 17 auf. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Rentenversicherungspflicht wählen kann. Bei Bezügen unter 155 monatlich wird der Beitrag zur Rentenversicherung immer nach einer Mindestbemessungsgrundlage von 155 berechnet. 13. Hinzuverdienstgrenzen Rentner, Arbeitslose, Bezieher von Sozialleistungen, in der Krankenversicherung familienversicherte Personen Für Bezieher von vorgezogenem Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen und für Personen, die z.b. über den Ehemann oder den Vater in der Krankenversicherung familienversichert sind, gelten besondere Hinzuverdienstgrenzen, die im Einzelfall zu klären sind und durchaus unter 400 liegen können. Außerdem bestehen in verschiedenen Fällen Meldepflichten, z.b. bei Beziehern von Arbeitslosengeld. 14. Nettolohnvereinbarungen - häufig ein teures Ärgernis in der Praxis Nettolohnvereinbarungen sind arbeitsvertraglich zulässig. Der Arbeitnehmer wird dabei von seiner Steuer- und Beitragslast befreit; diese Last wird zusätzlich vom Arbeitgeber übernommen. Der Verein sollte äußerst vorsichtig mit der Verwendung von Nettolohnvereinbarungen sein; am Besten werden sie vollständig vermieden. Das Risiko für den Verein durch rechtliche Änderungen oder Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (z.b. durch Steuerklassenwechsel des Übungsleiters, Änderung von Freibeträgen u. ä.) und die finanziellen Konsequenzen sind nicht absehbar. 17 Voller Beitrag zur RV = 19,9 % abzüglich 15,0 % pauschaler Beitrag des Arbeitgebers; verbleibt 4,9 % Aufstockungsbeitrag des Arbeitnehmers Blatt 7 von 7