Mindestlohn. Branchenspezifische Besonderheiten in Transport und Logistik Stand:18.05.2015 RAin Elisabeth Schwartländer-Brand



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Transkript:

Mindestlohn Branchenspezifische Besonderheiten in Transport und Logistik Stand:18.05.2015 RAin Elisabeth Schwartländer-Brand

Mindestlohn - Inhalt Berechnung Bereitschaftszeiten Berücksichtigung Sonderzahlungen Grenzüberschreitender Einsatz Auftraggeberhaftung Dokumentations- und Meldepflichten Prüfung und Bußgelder RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 2

Mindestlohn - Berechnung Grundsatz: 8,50 / Zeitstunde Bezugsgröße: Kalendermonat Nicht vertragliche Vereinbarung entscheidend, sondern tatsächliche Abwicklung Bei Pauschalvergütung Monatsvergütung : tatsächlich geleistete Std. Überstunden sind einzuberechnen RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 3

Mindestlohn - Bereitschaftszeiten Ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit i.s. d. MiLoG? 21 a Abs. 3 ArbZG: Bereitschaftszeit ist nicht Arbeitszeit Aber Achtung: Betrifft nur Kontrolle der Höchstarbeitszeit, nicht Vergütungspflicht! MiLoG: Arbeitszeit ist zu bezahlen Keine Definition von Arbeitszeit RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 4

Mindestlohn - Bereitschaftszeiten Ist Bereitschaftszeit Arbeitszeit i.s. d. MiLoG? Rechtsprechung: Bereitschaftszeit ist vergütungspflichtig Vereinbarung zulässig, dass Bereitschaftszeit geringer vergütet werden kann Wenn keine Vereinbarung, dann volle Vergütung Ergebnis wohl: Bereitschaftszeit = Arbeitszeit! mind. mit 8,50 zu vergüten RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 5

Berechnung Mindestlohn Berücksichtigung Sonderzahlungen? Zahlung für besondere Leistungen nicht anrechenbar: Samstags-/ Sonn-/ Feiertagszuschlag Nachtschichtzulage Wechselschichtzulage Überstundenzuschläge Schmutz-/ Gefahrenzulage Hängerzulage Qualitätszulage Quantitätszulage, Akkordlohn Prämie für unfallfreies Fahren RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 6

Berechnung Mindestlohn Berücksichtigung Sonderzahlungen? Nicht anrechenbar: VWL Wohnung, Kost, Transport Arbeitskleidung Werkzeug Sonst. Sachbezüge (priv. KFZ-Nutzung, Tankgutscheine) nur, soweit Pfändungsfreigrenze nicht erreicht RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 7

Berechnung Mindestlohn Berücksichtigung Sonderzahlungen? Unklar: Aufwendungsersatz, Spesen Nicht anrechenbar: Übernahme tatsächlicher Kosten Pauschalierte Leistung, mit der tatsächliche Kosten abgegolten werden (z.b.wegegeld) Entsendezulagen z.b. für Auslandseinsatz, wenn für tatsächlich angefallene Kosten RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 8

Berechnung Mindestlohn Berücksichtigung Sonderzahlungen? Unklar: Aufwendungsersatz, Spesen anrechenbar: Wenn Gesamtbetrag mit Doppelfunktion (sowohl Ausgleich tatsächlich angefallener Kosten als auch pauschaler Nachteilsausgleich für Auswärtseinsatz) teilweise Anrechenbarkeit (???) www.zoll.de: Von Gesamtbetrag der Pauschale sind Unterkunfts- bzw. Verpflegungsleistungen nach SvEVO abzuziehen (derzeit: 223 bzw. 229 monatl.), verbleibender Betrag anrechenbar Klärung nötig! RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 9

Berechnung Mindestlohn Berücksichtigung Sonderzahlungen? Zahlungen für die normale Leistung anrechenbar: Betriebszugehörigkeitszulage (wenn monatl.) Ortszuschlag Anwesenheitsprämien / Antrittsgeld Mindestlohnzulage Allgemeine Zulage (z.b. übertarifl. Zulage ) RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 10

Grenzüberschreitender Einsatz Grundsatz: Mindestlohn gilt für ALLE Arbeitnehmer in Deutschland und für JEDE Tätigkeit in Deutschland auch für ausländische Arbeitnehmer mit ausländischen Arbeitgebern, wenn sie in Deutschland tätig sind. Ausnahme: Derzeit keine Anwendung auf reinen Transitverkehr RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 11

Grenzüberschreitender Einsatz Bsp.: Polnischer Frachtführer übernimmt Transport einer Fracht von Warschau nach Mannheim. Er zahlt seinen polnischen Fahrer nach polnischem Arbeitsvertrag. Für Strecke in Deutschland gilt MiLoG! Er muss für die in D geleistete Arbeitszeit Mindestlohn zahlen! RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 12

Grenzüberschreitender Einsatz Mindestlohn gilt für: Inlandstransporte ausländischer Unternehmer (Kabotage) Grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- und / oder Entladestellen in Deutschland RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 13

Grenzüberschreitender Einsatz Derzeitige Regelung für Transitverkehr: Die Anwendung des MiLoG auf ausländ. Fahrer im reinen Transitverkehr wird ausgesetzt Keine Kontrollen, Keine OWi-Verfahren Keine Meldepflichten Übergangslösung, bis rechtliche Fragen von EU-Kommission geregelt (Mitte 2015?) RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 14

Auftraggeberhaftung Strikte Trennung: Zivilrechtliche Auftraggeberhaftung (Haftung ggü. AN auf Zahlung Mindestlohn) Bußgeldrechtliche Haftung (Bußgeld bei Verletzung MiLoG-Vorschriften) RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 15

Auftraggeberhaftung Beachte: Zivilrechtliche Auftraggeberhaftung Verschuldensunabhängig: Keine Haftungsbeschränkung möglich! Bußgeldrechtliche Haftung Haftung nur bei mind. grober Fahrlässigkeit: Haftungsbeschränkung möglich RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 16

(zivilrechtl.) Auftraggeberhaftung Achtung: Haftung für alle Nachunternehmer Verschuldensunabhängige Durchgriffshaftung Keine Exkulpationsmöglichkeit Haftung gegenüber den Arbeitnehmern des / der Nachunternehmer Haftung unabhängig davon, warum nicht gezahlt (also auch für Insolvenz!) RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 17

Auftraggeberhaftung Unternehmer (Verlader) Speditionsvertrag Spediteur Frachtvertrag Sub-Unternehmer (Frachtführer)? Jeder Unternehmer oder nur Generalunternehmer? Bürgenhaftung auf Mindestlohn 8,50 EUR Sub-Unternehmer AN Arbeitsvertrag Sub-Unternehmer RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 18

Auftraggeberhaftung Beachte: 13 MiLoG verweist auf 14 AEntG Rechtsprechung zu AEntG legt den Begriff Unternehmer einschränkend aus: Unternehmer ist nur Generalunternehmer, also der Unternehmer, der (eigene) Leistungspflicht weitergibt. Das hieße, ein Unternehmer, der Transportleistung vergibt, ohne dass diese wesentlicher oder unmittelbarer Gegenstand seines Unternehmens ist, haftet nicht. Noch unklar, ob diese Rspr. auch für MiLoG gilt Betrifft z.b. Verlader (Produzent/Händler/Verkäufer) RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 19

Auftraggeberhaftung Tipp: Sorgfältige Auswahl der Nachunternehmer Plausibilitätsprüfung Vertragl. Verpflichtung zur Zahlung von MiLohn Vertragl. Verpflichtung zur Selbsterbringung Vertragsstrafe, wenn Pflichten nicht eigehalten Klauseln zu Freistellung und Haftungsübernahme Nachweis der Zahlung von MiLohn (Vorlagepflicht) Achtung: schließt Haftung nicht aus! RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 20

Dokumentationspflichten 17 MiLoG i.v.m. 2 a SchwarzArbG (u.a. für Speditions-, Transport-, Logistikgewerbe): Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Alle AN mit Vergütung bis zu 2.958 /Monat (MiLoDokV) Spätestens nach 7 Tagen Aufbewahrungspflicht: 2 Jahre Gilt auch für Entleiher bzgl. der Leih-AN Auch für geringfügig Beschäftigte RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 21

Dokumentationspflichten Vereinfachung durch MiLoAufzV, wenn Ausschließlich mobile Tätigkeit, Keine Vorgaben zur konkreten Arbeitszeit, Eigenverantwortliches Einteilen. Nur Aufzeichnung v. Dauer der Arbeitszeit Aber Achtung: wenn Vorgabe Arbeitszeit / Tourenplanung / Vorgaben von Be- und Entladestellen nicht anwendbar! RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 22

Dokumentationspflichten Beachte: AG muss die für eine Kontrolle erforderlichen Unterlagen bereithalten. Dazu gehören alle Unterlagen, die die Behörde in die Lage versetzen, die Bezahlung des Mindestlohns zu kontrollieren, z.b. Arbeitszeitnachweise, Lohnlisten, Urlaubspläne, Nachweise hinsichtlich Zeiten ohne Entgeltanspruch (Langzeiterkrankung). RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 23

Meldepflichten für ausländ. AG 16 Abs. 1 MiLoG: Meldepflicht für AG mit Sitz im Ausland, die AN in BRD beschäftigen (Sped. + Logistik): Vereinfachung durch MiLoMeldV, wenn ausschließlich mobile Tätigkeit: vss. eingesetzte AN mit Geburtsdatum Beginn und vss. Dauer der Leistung Einsatzplanung für bis zu 6 Mon. möglich Anschrift (im Ausland) an der Unterlagen bereitgehalten werden Versicherung, Unterlagen auf dt. bereitzustellen Keine Änderungsmeldung erforderlich RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 24

Meldepflichten für ausländ. AG muss vor Beginn schriftlich bei Zollbehörde angemeldet werden (z.zt. per Fax) Gilt derzeit NICHT für reinen Transitverkehr Formulare unter www.zoll.de RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 25

Prüfung und Bußgeld Prüfung durch Zollbehörde: Zahlung Mindestlohn an eigene AN Zahlung Mindestlohn durch SubU Dokumentationspflichten Meldepflichten Prüfung unangemeldet und verdachtsunabhängig RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 26

Prüfung und Bußgeld Bußgeld bis 30 T bei Verletzung von Dokumentationspflicht Meldepflicht Duldungs- und Mitwirkungspflicht bei Prüfung Bußgeld bis 500 T wenn Nicht oder nicht rechtzeitige Zahlung von Mindestlohn an eigenen AN Nicht oder nicht rechtzeitige Zahlung von Mindestlohn durch Sub- U, wenn Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 27

Prüfung und Bußgeld Beachte: Bußgeldrechtliche Haftung für Subunternehmer ist verschuldensabhängig, d.h. Exkulpation ist möglich! Unternehmer darf nicht Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis haben, dass Subunternehmer Mindestlohn nicht zahlt RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 28

Prüfung und Bußgeld Bußgeldrechtliche Haftung für SubU: Plausibilitätsprüfung von Angebot Vereinbarungen mit Sub-Unternehmer Wichtig: Dokumentation und Kontrolle! Kann bußgeldrechtl. Haftung ausschließen! Aber: Immer Einzelfallprüfung RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 29

Prüfung und Kontrolle Beachte: umfassende Kontrolle, wenn Verdacht - Mindestlohn - Arbeitszeitgesetz (Höchstarbeitszeiten) - (unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung - Scheinselbständigkeit - Sozialversicherungsvorschriften - Ggf. Weiterleitung an zuständige Behörde * RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 30

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RAin Elisabeth Schwartländer-Brand 31