Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv 24 GmbH Aktenzeichen: KEK 360 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der jobtv 24 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Rainer Zugehör, Eiswerderstraße 18, 13585 Berlin, - Veranstalterin - Bevollmächtigter: xxx..., w e g e n Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom 09.08.2006 in der Sitzung vom 10.10.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Die von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) mit Schreiben vom 09.08.2006 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten Beteiligungsveränderungen bei der jobtv 24 GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung 1.1 Mit Schreiben vom 04.08.2006 hat die jobtv 24 GmbH ( jobtv 24 ) die geplante Aufnahme von drei weiteren Gesellschaftern angemeldet: Demnach sollen jobtv 24 im Zuge einer zweiten Finanzierungsrunde und Kapitalerhöhung folgende Gesellschafter beitreten: die Aurelia Technologie Fonds I GmbH & Co. Beteiligungen KG ( Aurelia ), Frankfurt, mit 11,01 % der Anteile, die TT Studios Medienberatungs- und Produktions GmbH ( TT Studios ), Hürth, mit 4,12 % und Herr Gerhard Dütsch mit 3,32 %. Im Zuge der Kapitalerhöhung kommt es auch zu Anteilsveränderungen bei den bereits beteiligten Gesellschaftern, so dass künftig folgende Beteiligungsstruktur besteht: Dr. Rainer Zugehör 27,41 % Tiburon Unternehmensaufbau GmbH 16,90 % Aurelia Technologie Fonds I GmbH & Co. Beteiligungs KG 11,01 % RM Beteiligungsverwaltung GmbH 8,32 % Dr. Gunther Bös 8,24 % HUB Holding GmbH 7,65 % TT Studios Medienberatungs- und Produktions GmbH 4,12 % Gerhard Dütsch 3,32 % BonVenture I GmbH & Co. KG 2,86 % WenWest GmbH 2,56 % Mountain Partners AG 2,52 % LIVE Holding AG 1,56 % Falk Strascheg 1,47 % EMTW Equity Partners Beteiligungsgesellschaft mbh 1,05 % Dr. Hellmuth Kirchner 0,59 % Christian Mangstl v. Sicherer 0,42 %
3 1.2 Zugrunde liegende Vereinbarungen xxx... 2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen 2.1 jobtv 24 jobtv 24 veranstaltet seit Januar 2006 das gleichnamige Spartenprogramm auf Grundlage einer Zulassung der NLM. Gesellschaftszweck von jobtv 24 ist die Produktion von Programmen rund um die Themen Arbeit und Beruf sowie der Betrieb eines TV-Senders xxx... 2.2 Beteiligte 2.2.1 Neugesellschafter Die Aurelia Technologie Fonds I GmbH & Co. Beteiligungen KG, Frankfurt, ist eine Fondsgesellschaft der Aurelia Private Equity-Gruppe, die Finanzinvestitionen in Technologieunternehmen tätigt (vgl. www.aurelia-pe.de). Komplementärin ist die Aurelia Management GmbH. Ihre Alleingesellschafterin und zugleich geschäftsführende Kommanditistin von Aurelia mit einer Beteiligung von 1 % ist die Aurelia Private Equity GmbH. An ihr sind ausschließlich natürliche Personen beteiligt, und zwar ihre Partner Jürgen Leschke xxx, zugleich Geschäftsführer, J. Wolfgang Posselt xxx und Stefan Lemper xxx sowie Herr F. Michael Stallmann xxx. Diese Beteiligten halten nach Auskunft der Antragstellerin und den Unternehmensangaben im Internet keine relevanten anderen Medienbeteiligungen (dazu vgl. www.aurelia-pe.de). Weitere Kommanditisten von Aurelia sind das Investmentunternehmen UBS Deutschland AG, Stuttgart (41 %), ein Tochterunternehmen der UBS-Bankengruppe (vgl. www.ubs.com), die börsennotierte Beteiligungsgesellschaft TFG Capital AG, Marl (33 %), die tbg Technologie- Beteiligungs-Gesellschaft mbh (25 %), ein Tochterunternehmen der staatlichen KfW Mittelstandsbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, und die Aurelia Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG als Treuhänderin von Mitgliedern der Geschäftsführung.
4 An TT Studios sind Herr Prof. Dr. Helmut Thoma mit 20 % und sein Sohn Harald Thoma mit 80 % der Anteile beteiligt. Weder diese genannten neuen Gesellschafter und Beteiligten noch der weitere Neugesellschafter Gerhard Dütsch halten nach Angaben der Veranstalterin anderweitige Beteiligungen im Medienbereich, die für die Beurteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Wirkungen relevant wären. 2.2.2 Altgesellschafter An der Unternehmensberatungsgesellschaft Tiburon Unternehmensaufbau GmbH, München, sind ihr Geschäftsführer Daniel Wild und Herr Tim Schwenke jeweils zur Hälfte beteiligt. Sämtliche Anteile an der RM Beteiligungsverwaltung, Bad Homburg, hält Herr Dr. Roland Metzger, Gründer und vormaliger Vorstandsvorsitzender der Internet-Jobbörse jobpilot AG. Die Anteile an der HUB Holding GmbH, Berg, werden von Ulf Klenk zu 70 %, Barbara Meyer zu 25 % und Henry Klenk zu 5 % gehalten. Die BonVenture I GmbH & Co. KG, München, ist eine auf eine Vielzahl von Investoren ausgerichtete Kommanditgesellschaft; xxx... An der Mountain Partners AG, St. Gallen/Schweiz, halten Dr. Cornelius Boersch 75 %, Daniel Wenzel 20 % und Christine Schmitz-Riol 5 % der Anteile. Alleingesellschafter der WenVest GmbH, Garrel, ist Bernard Jan Wendeln. An der Live Holding AG, Berlin, sind Hernjö Klein in Höhe von 96 %, Prof. Dr. Gerhard Laule mit 2 %, Erhard Wendling mit 1 % und der Family Trust mit 1 % beteiligt. An der EMTW Equity Partners Beteiligungsgesellschaft mbh, Kirchberg, Österreich, halten Petra Tschunke-Rehm, Michael L. Wassiluk, Günter Etschel und Dr. Rainer Mauer jeweils 25 % der Anteile. Keiner dieser Beteiligten ist nach Angaben der Veranstalterin in den vorangehenden Prüfverfahren Az.: KEK 283 und 301 anderweitig im Rundfunkbereich tätig oder beteiligt oder hält sonstige Verbindungen zu Unternehmen im Medienbereich, die nach Auffassung der Veranstalterin von medienkonzentrationsrechtlicher Relevanz wären. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der NLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Die angemeldeten Veränderungen sind noch nicht vollzogen. Damit ist der Vorschrift des 29 Satz 1, 4 RStV genügt. 2 Zurechnung von Programmen jobtv 24 ist der Veranstalterin und dem geschäftsführenden Gesellschafter Herrn Dr. Rainer Zugehör zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV). Weitere bundesweiten Fernsehprogramme werden ihnen nicht zugerechnet. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zu den Zuschaueranteilen oder Nutzungsdaten des seit Anfang 2006 veranstalteten Programms jobtv 24 liegen nach Auskunft der Veranstalterin noch keine zuverlässigen Erhebungen vor. 3.2 Abschließende Feststellung Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht bestehen nicht. Den angemeldeten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei jobtv 24 stehen daher keine medienkonzentrationsrechtlichen Bedenken entgegen. (gez.) Dörr Huber Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts