Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Umsatzsteuer



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Transkript:

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Umsatzsteuer Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK 37073 Göttingen Telefon 0551 / 38 48 17 0 Fax 0551 / 38 48 17 20 Go@Goldmann-StBG.de www.goldmann-stbg.de Go@Advisor-WPG.de www.advisor-wpg.de Gliederung (1) A. Einführung in die Steuerlehre B. Überblick über die Gebiete und Gesetze der Steuerrechtsordnung C. Rechtsnormen des Steuerrechts und Steuerverwaltung D. Grundzüge des allgemeinen Steuerrechts E. Einführung in das besondere Steuerschuldrecht F. Grundzüge der Einkommensteuer 2 1

Gliederung (2) G. Grundzüge der Körperschaftsteuer H. Grundzüge der Gewerbesteuer I. Grundzüge der Umsatzsteuer J. Grundzüge der bewertungsgesetzabhängigen Steuerarten K. Grundzüge der Verkehrssteuern 3 I. Grundzüge der Umsatzsteuer (1/2) I. Einführung II. Steuersubjekt III. Steuerobjekt IV. Steuerbarkeit gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG V. Steuerbarkeit gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG VI. Steuerbarkeit gem. 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG VII. Geschäftsveräußerung VIII. Ort des Umsatzes IX. Steuerbefreiungen 4 2

I. Grundzüge der Umsatzsteuer (2/2) X. Bemessungsgrundlage XI. Steuersätze XII. Entstehung der Umsatzsteuer und Steuerschuldner XIII. Ausstellung von Rechnungen XIV. Vorsteuerabzug XV. Besteuerungsverfahren XVI. Aufzeichnungspflichten XVII. Sonderregelungen 5 I. Grundzüge der Umsatzsteuer I. Einführung Klassifikation der Umsatzsteuer ist umstritten nach der technischen Anknüpfung -- allgemeine Verkehrssteuer nach dem Zweck und der Belastungswirkung -- allgemeine Verbrauchsteuer " Verbrauchsteuer im Gewande einer Verkehrsteuer" 6 3

Rechtsgrundlagen Gesetze und Rechtsverordnungen Abgabenordnung (AO) Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) Verwaltungsanweisungen Umsatzsteuer-Richtlinien (EStR) Erlasse, Verfügungen, BMF-Schreiben 7 System der Umsatzsteuer Prüfungsschema zur Lösung umsatzsteuerlicher Vorgänge Liegt ein steuerbarer Umsatz vor ( 1 Abs. 1 UStG)? Ist der steuerbare Umsatz steuerfrei ( 4 UStG)? Ist der steuerbare Umsatzsteuer steuerpflichtig? Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz ( 10 UStG)? Welcher Steuersatz ist anzuwenden ( 12 UStG)? Wann entsteht die Umsatzsteuer ( 13, 13 b Abs. 1 UStG)? Wer ist Steuerschuldner ( 13a, 13b Abs. 2 UStG)? Wie hoch ist die abziehbare Vorsteuer ( 15 UStG)? Ergibt sich eine Umsatzsteuerschuld oder ein Erstattungsbetrag ( 18 UStG)? 8 4

I. Grundzüge der Umsatzsteuer II. Steuersubjekt Steuersubjekt (Steuerschuldner) ist grundsätzlich der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung ausführt 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Unternehmerbegriff 2 UStG Unternehmen 2 UStG 9 Unternehmerfähigkeit Persönliches Kriterium: natürliche Personen Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, KGaA, e.v., e.g.) juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art, bei der Ausübung bestimmter in 2 Abs. 3 UStG abschließend aufgeführter Tätigkeiten 10 5

Sachliche Kriterien des Unternehmerbegriffs: Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit: jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht) 2 Abs. 1 S. 3 UStG Selbständigkeit: Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung (Beurteilung nach dem Innenverhältnis zum Auftraggeber) -- (Unselbständig: natürliche Personen, die einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind) 2 Abs. 2 UStG 11 Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft Beginn: Ende: Aufnahme der Tätigkeit (auch Vorbereitungshandlungen) Aufgabe aller mit dem Betrieb im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen Endet erst mit dem letzten Tätig werden (Abmeldezeitpunkt spielt keine Rolle) 12 6

Unternehmen (Rahmen des Unternehmens) Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers 2 Abs. 2 S. 2 UStG Folge: Ein Unternehmer kann nur ein Unternehmen haben (Grundsatz der Unternehmenseinheit) 13 Nicht-Unternehmen als Schuldner der Umsatzsteuer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer können nicht nur Unternehmer sondern auch nicht Unternehmer sein 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Scheinunternehmer 14c UStG (zu unrechter UStG-Ausweis) Erwerber als Steuerschuldner der Umsatzsteuer Schuldner der Umsatzsteuer beim innergemeinschaft-lichen Erwerb ( 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) ist grundsätzlich der Erwerber ( 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG) Gem. 13b UStG schuldet in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger als Steuerschuldner die Umsatzsteuer, sofern er Unternehmer ist 14 7

15 I. Grundzüge der Umsatzsteuer III. Steuerobjekt Steuerobjekt der Umsatzsteuer sind nach 1 UStG Die Lieferungen und sonstigen Leistungen (Oberbegriff: Leistungen) ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland ( 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt ( 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) 16 8

Leistung Lieferungen 3 Abs. 1 UStG sonstige Leistungen 3 Abs. 9 UStG 17 I. Grundzüge der Umsatzsteuer IV. Steuerbarkeit gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Tatbestandsmerkmale für einen steuerbaren Umsatz nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferungen und sonstigen Leistungen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt 18 9

Begriffe Lieferung 3 Abs. 1 UStG Gegenstände (körperliche Gegenstände, Sachgesamtheiten und Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden) Verschaffung der Verfügungsmacht Werklieferungen 3 Abs. 4 UStG Sonstige Leistungen 3 Abs. 9 S. 1 UStG Werkleistung Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte Eigenverbrauch Steuerbare Umsätze ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 UStG) Innenumsätze Schadensersatzleistungen 19 Leistung Lieferung ( 3 Abs. 1 Satz 1 UStG) Gegenstand Körperliche Gegenstände und bestimmte Wirtschaftsgüter, die wie körperliche Gegenstände behandelt werden z.b. elektrischer Strom, Firmenwert und Kundenstamm Verschaffung der Verfügungsmacht Übergang des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums Sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 Satz 2 UStG) alle Leistungen, die keine Lieferungen sind Tun Dulden Unterlassen Beispiele: Übertragung von Rechten Gebrauchs- und Nutzungs- Überlassungen Überlassung von Know-how Entscheidend ist, was wirtschaftlich gewollt ist, d.h. welche Leistungselemente den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmt. 20 10

Umsatzsteuerliche Gebiete Aus 1 Abs. 2 und Abs. 2 a UStG ergeben sich folgende umsatzsteuerrechtliche Gebiete: 5 1 2 1 = Inland 2 = Gemeinschaftsgebiet 3 = übriges Gemeinschaftsgebiet 4 = Drittlandsgebiet 5 = Ausland 4 3 21 Inland i.s.d. UStG Gebiet der Bundesrepublik Deutschland./. Gebiet von Büsingen./. Insel Helgoland./. Freizonen des Kontrolltyps I (Freihäfen: Bremen, Bremerhaven, Kiel, Hamburg, Cuxhafen, Emden)./. Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie (12 Seemeilen)./. deutsche Schiffe und deutsche Luftfahrzeuge in den Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören = Inland 22 11

Entgelt Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer ( 10 Abs. 1 Satz 2). Die Umsatzsteuer gehört demnach nicht zum Entgelt. Leistender U Leistung Kaufpreis (Entgelt + USt) Leistungsempfänger A Wo kein Entgelt feststellbar ist, kann grundsätzlich kein Leistungsaustausch und damit keine steuerbare Leistung vorliegen (z. B. bei einer Schenkung). Ein Leistungsaustausch setzt voraus (Abschn. 1 Abs. 1 UStR 2005) zwei verschiedene Personen, eine Leistung und eine Gegenleistung und einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung Liegen alle drei Voraussetzungen vor, ist die Steuerbarkeitsvoraussetzung Entgelt erfüllt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Vorgang mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar i. S. d. 1 Abs. 1 Nr. 1. 23 I. Grundzüge der Umsatzsteuer V. Steuerbarkeit gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Steuerbar ist die Einfuhr von Gegenständen im Inland Einfuhrumsatzsteuer ist Teil der Umsatzsteuer Einfuhr vom Drittlandsgebiet in das Inland 24 12

I. Grundzüge der Umsatzsteuer VI. Steuerbarkeit gem. 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Steuerbar ist der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt Tatbestandsmerkmale für die Steuerbarkeit Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt 25 Übersicht über die für die Erwerbsbesteuerung wichtigen Vorschriften (1/2) 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Steuerbar ist der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland (= Umsatzart) 1a UStG Definition des Erwerbstatbestandes 3d UStG Ortsbestimmung für den innergemeinschaftlichen Erwerb 4b UStG Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs 10 Abs. 1 UStG Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen erwerb ist grundsätzlich das Entgelt 12 UStG Steuersatz in Abhängigkeit des erworbenen Gegenstand 26 13

Übersicht über die für die Erwerbsbesteuerung wichtigen Vorschriften (2/2) 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG Erwerbssteuer entsteht grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG Erwerbssteuer kann grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden 16 Abs. 6 UStG Regelung für die Umrechnung von in ausländischer Währung erstellten Rechnungen 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG Besondere Aufzeichnungspflichten für innergemeinschaftliche Erwerbe 27 I. Grundzüge der Umsatzsteuer VII. Geschäftsveräußerung Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der USt ( 1 Abs. 1a S. 1 UStG) Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb wird im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht 28 14

I. Grundzüge der Umsatzsteuer VIII. Ort des Umsatzes Steuerbar sind gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 UStG nur solche Umsätze, die im Inland ausgeübt bzw. als ausgeübt behandelt werden Zur Feststellung der Steuerbarkeit muss deshalb geklärt werden, wo der Ort des Umsatzes ist 29 Unterscheidung der Orte des Umsatzes (1/2) Ort der entgeltlichen Lieferung 3 Abs. 6 8, 3c u. 3g UStG 3 Abs. 6 UStG Ort der Lieferung bei Beförderung oder Versendung 3 Abs. 8 UStG Ort der Lieferung in den Sonderfällen der Beförderung oder Versendung 3 Abs. 7 S. 1 UStG Ort der Lieferung ohne Beförderung oder Versendung 3 Abs. 6 S 5 u. 6 i.v.m. 3 Abs. 7 S. 2 UStG Ort der Lieferung bei Reihengeschäften 3c UStG Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer 3g UStG Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität 30 15

Unterscheidung der Orte des Umsatzes (2/2) Ort der entgeltlichen sonstigen Leistung 3a u. 3b UStG 3a Abs. 1 UStG Ort der sonstigen Leistung im Allgemeinen 3a Abs. 2 u. 3 UStG Ort der sonstigen Leistung im Besonderen 3b UStG Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen Ort der unentgeltlichen Leistung 3f UStG 3f UStG Ort der unentgeltlichen Lieferung 3f UStG Ort der unentgeltlichen sonstigen Leistungen Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs 3d UStG 31 Bestimmung des Lieferortes Bewegte / unbewegte Lieferung Lieferort für eine bewegte Lieferung bestimmt sich grundsätzlich nach 3 Abs. 6 S. 1 UStG Lieferort bei Beförderung 3 Abs. 6 S. 2 UStG Lieferort bei Versendung 3 Abs. 6 S. 3 UStG Lieferort bei unbewegte (ruhende) Lieferung 3 Abs. 7 S. 1 UStG 32 16

Fallgruppen für unbewegte Lieferungen Grundstückslieferungen Lieferung durch bloße Einigung Lieferung durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses Lieferung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs Lieferung durch Übergabe von Traditionspapieren Werklieferung (z.b. Gebäude) Lieferung durch Leitung (z.b. Gas) 33 Voraussetzungen für die Anwendung des 3c UStG Lieferung Beförderung oder Versendung ( 3 Abs. 6 UStG) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) Abnehmer (Privatperson oder Halbunternehmer) Lieferschwelle muss durch den liefernden Unternehmer überschritten sein oder Lieferer muss für die Besteuerung im Bestimmungsland optiert haben 34 17

Ort der sonstigen Leistung (1/2) Prüfungsreihenfolge: Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung bis zum 31.12.2009 3b UStG Ort der Beförderungsleistung und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistung 3f UStG Ort der unentgeltlichen sonstigen Leistungen 3a Abs. 2 UStG Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken, bei künstlerischen und ähnlichen Leistungen, bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei Vermietungsleistungen 3a Abs. 4 i.v.m. Abs. 3 bzw. Abs. 3a UStG Ort der im 3a Abs. 4 UStG aufgeführten Leistungen (Katalogleistungen) 35 Ort der sonstigen Leistung (2/2) Prüfungsreihenfolge: Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung bis zum 31.12.2009 1 UStDV Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung 3a Abs. 1 UStG Grundsatz: Unternehmersitzprinzip 36 18

Ort der sonstigen Leistung (1/5) Prüfungsreihenfolge: Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung a 01.01.2010 Leistungsempfänger ist Unternehmer selber 3f UStG Ort der unentgeltlichen sonstigen Leistungen Leistungsempfänger ist Unternehmer, der die Leistung für sein Unter-nehmen bezieht oder juristische Person mit USt- Identifikationsnummer 3b UStG Ort der Personenbeförderungsleistung 3e UStG Ort der Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn 3a Abs. 6 UStG Ort von bestimmten sonstigen Leistungen eines Drittlandunternehmers (ohne 3a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 UStG) 37 Ort der sonstigen Leistung (2/5) Prüfungsreihenfolge: Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung a 01.01.2010 Leistungsempfänger ist Unternehmer, der die Leistung für sein Unter-nehmen bezieht oder juristische Person mit USt- Identifikationsnummer 3a Abs. 7 UStG Ort der kurzfristigen Vermietung eines bestimmten Beförderungsmittel an einen Drittlandunternehmer 3a Abs. 3 UStG Ort bei grundstücksbezogenen Leistungen, kurzfristigen Vermietungen eines Beförderungsmittels, künstlerischen und ähnlichen Tätigkeiten, übrigen Restaurationsleistungen 3a Abs. 2 UStG Grundsatz: Empfängerortprizip 38 19

Ort der sonstigen Leistung (3/5) Prüfungsreihenfolge: Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung a 01.01.2010 Leistungsempfänger ist Privatperson, Unternehmer, der nicht für sein Unternehmen die sonstige Leistung bezieht oder nicht unternehmerische tätige juristische Person ohne USt- Identifikationsnummer 3b UStG Ort der Personen- und Güterbeförderung sowie die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen 3e UStG Ort der Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn 3a Abs. 6 UStG Ort von bestimmten sonstigen Leistungen eines Drittlandunternehmers 39 Ort der sonstigen Leistung (4/5) Prüfungsreihenfolge: Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung a 01.01.2010 Leistungsempfänger ist Privatperson, Unternehmer, der nicht für sein Unternehmen die sonstige Leistung bezieht oder nicht unternehmerische tätige juristische Person ohne USt- Identifikationsnummer 3a Abs. 3 UStG 3a Abs. 5 UStG Ort bei grundstücksbezogenen Leistungen, kurzfristigen Vermietungen eines Beförderungsmittels, künstlerischen und ähnlichen Tätigkeiten, übrigen Restaurationsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperllichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen Ort bei elektronischen Dienstleistungen von Drittlandunternehmern an Privatpersonen im Gemeinschaftsgebiet 40 20

Ort der sonstigen Leistung (5/5) Prüfungsreihenfolge: Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung a 01.01.2010 Leistungsempfänger ist Privatperson, Unternehmer, der nicht für sein Unternehmen die sonstige Leistung bezieht oder nicht unternehmerische tätige juristische Person ohne USt- Identifikationsnummer 3a Abs. 4 UStG 3a Abs. 1 UStG Ort der Katalogleistungen an Privatpersonen im Drittland Grundsatz: Unternehmersitzprinzip 41 Beispiel: für die Anwendung des 3 a Abs. 1 UStG bzw. 3a Abs. 2 UStG Leistung der Vermögensverwalter und Testamentsvollstrecker Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden oder nicht selbständige Beratungsleistungen an Privatpersonen aus dem Drittland erbringen sonstige Leistungen i.s.d. 3a Abs. 4UStG, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer und innerhalb der EU ansässig ist Leistungen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte 42 21

Beispiel: A ist al Arzt für Allgemeinmedizin in Göttingen selbständig tätig. Während seines Urlaubsaufenthalts in Österreich erbringt A eine entgeltliche Behandlungsleistung gegenüber einer Privatperson. Die sonstige Leistung, die Behandlungsleistung, wird am Sitz des Unternehmens, in Göttingen, ausgeführt. Die sonstige Leistung ist in Deutschland steuerbar. 43 Beispiel: Der kanadischer Staatsbürger, Fritz Müller (Privatperson), tritt eine Europareise in München an und mietet langfristig ein Kraftfahrzeug bei der Firma Max Mustermann GmbH in München an. Die Vermietung des Kraftfahrzeugs durch einen im Inland ansässigen Unternehmer (Max Mustermann GmbH) ist insgesamt steuerbar, und zwar auch dann, wenn das vermietete Beförderungsmittel während der Vermietung im Ausland genutzt wird. 44 22

Beispiel: für die Anwendung des 3 a Abs. 3 UStG Leistungen i.z.m. einem Grundstück (1/2) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder Grundstücksteilen (steuerfrei und steuerpflichtig) Bestellung und Veräußerung von Dauerwohnrechten und Dauernutzungsrechten Sonstige Leistungen i.z.m. der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken Sonstige Leistungen der Grundstücksmakler, Grundstückssachverständigen, Notare für die Beurkundung des Kaufvertrages und anderer Verträge, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind 45 Beispiel: für die Anwendung des 3 a Abs. 3 UStG Leistungen i.z.m. einem Grundstück (2/2) Erschließungsmaßnahmen Ausführung von Bauleistungen Architektenleistungen, Bauträgergesellschaften Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Einräumung dinglicher Rechte (Nießbrauch, Erbbaurecht) Vermittlung von Vermietungen Reparaturarbeiten, Gartenarbeiten 46 23

Beispiel: für die Anwendung des 3 a Abs. 3 UStG kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Unternehmer Max Mustermann GmbH mit Sitz in Kiel vermietet einen Pkw für die Dauer von 10 Tagen an den dänischen Unternehmer D, der den Pkw für Geschäftsreisen im Inland benötigt. Bei der Auftragserteilung hat D seine dänische USt- Identifikationsnummer angegeben. Da es sich um eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt, richtet sich der Leistungsort nach 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG und ist dort, wo das Beförderungs-mittel dem Empfänger D, tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Das ist in Kiel, so dass der Umsatz im Inland steuerbar ist. 47 Beispiel: Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels Unternehmer Max Mustermann GmbH mit Sitz in Kiel vermietet einen Pkw für die Dauer von 40 Tagen an den dänischen Unternehmer D, der den Pkw für Geschäftsreisen im Inland benötigt. Bei der Auftragserteilung hat D seine dänische USt- Identifikationsnummer angegeben. Da es sich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels handelt, findet 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG keine Anwendung. Auch 3aAbs. 6 und Abs. 7 UStG kommen nicht zur Anwendung. Der Leistungsort bestimmt sich nach 3 3a Abs. 2 S. 1 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dies ist in Dänemark, so dass der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar ist. 48 24

3a Abs. 3 Nr. 3 UStG Ort an dem die Tätigkeit tatsächlich erbracht wird (Tätigkeit selbst bestimmt den Ort der sonstigen Leistung) Künstlerische und ähnliche Leistungen Leistungen i.z.m. Messen und Ausstellungen Restaurationsleistungen Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Wartungsleistungen Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände 49 Ort der sonstigen Leistung nach 3a Abs. 4 UStG und 3a Abs. 5 UStG 3a Abs. 4 UStG (Katalog von sonstigen Leistungen) Leistungsempfänger kein Unternehmer oder Leistungsempfänger eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet Leistungsort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat Sonst Anwendung 3a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG 50 25

Beispiele: Ort der sonstigen Leistung nach 3a Abs. 4 UStG Leistungen die der Werbung dienen Sonstige Leistungen der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Aufsichtsratsmitglieder, Dolmetscher, Ingenieure Datenverarbeitung 51 I. Grundzüge der Umsatzsteuer IX. Steuerbefreiungen 4 UStG enthält einen Katalog von Steuerbefreiungen 5 UStG Regelungen zur Einfuhrbefreiungen 4b UStG Regelung für innergemeinschaftlichen Erwerb Die Befreiungen beruhen auf sozial-, kultur- oder wirtschaftspolitischen Gründen 52 26

Beispiele für Steuerbefreiungen 4 Nr. 1a UStG Ausfuhrlieferungen 4 Nr. 1b UStG Innergemeinschaftliche Lieferung 4 Nr. 8 UStG Bestimmte Umsätze im Geld- und Kaitalverkehr 4 Nr. 9a UStG Vermeidung von Doppelbelastung mit anderen Steuerarten (Grunderwerbsteuer) 4 Nr. 12 UStG Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 4 Nr. 14 18 UStG Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder aus anderen heilberuflichen Tätigkeiten 53 Einteilung der Steuerbefreiungen gem. 4 UStG 4 Nr. 1 bis 7 UStG Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug 4 Nr. 8 bis 28 UStG Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug Verzicht auf Steuerbefreiung 9 UStG Voraussetzungen Es muss sich um einen anderen Unternehmer i.s. 2 UStG handeln Es muss ein steuerfreier Umsatz gem. 4 Nr. 8 Buchstabe a-g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, Nr. 13 oder Nr. 19 UStG vorliegen 54 27

I. Grundzüge der Umsatzsteuer X. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der Wert, auf den bei einem steuerpflichtigen Umsatz der Steuersatz anzuwenden ist Gesetzliche Grundlagen für die Bemessungsgrundlage finden sich grundsätzlich in den 10 und 11 UStG 55 Steuerbarer Umsatz Bemessungsgrundlage Gesetzliche Regelung Lieferungen und sonstige Leistungen Entgelt Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder Selbstkosten Ausgaben 10 Abs. 1 UStG 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG Einfuhr im Inland Zollwert 11 Abs. 1 UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb Entgelt Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder Selbstkosten 10 Abs. 1 UStG 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG 56 28

Entgelt Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer ( 10 Abs. 1 UStG) Beim Tausch gilt der gem. 10 Abs. 2 S. 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt) Im Fall der steuerfreien Leistung entspricht der Preis dem Entgelt 57 Zuschüsse Zahlungen unter der Bezeichnung "Zuschüsse, Zuwendungen, Beihilfen, Prämien u.ä." können entweder Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden), zusätzliches Entgelt an einen Dritten oder echter, nicht steuerbarer Zuschuss sein 58 29

Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Leistungen Lieferungen gleichgestellten Entnahmen Einkaufspreis zzgl. der Nebenleistung (i.d.r. Wiederbeschaffungskosten) Selbstkosten Sonstigen Leistungen gleich gestellten Entnahmen Entstandenen Ausgaben Wiederbeschaffungskosten: Im Wesentlichen Anschaffungskosten i.s.d. Ertragssteuerrechts 59 I. Grundzüge der Umsatzsteuer XI. Steuersätze Gem. 12 UStG zwei Steuersätze Regelsteuersatz (ab 01.01.2007: 19 %) Ermäßigter Steuersatz (7%) 60 30

I. Grundzüge der Umsatzsteuer XII. Entstehung der Umsatzsteuer und Steuerschuldner Entstehung der Umsatzsteuer gem. 13 UStG Zwei Besteuerungsarten Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) - Regelbesteuerung Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) - Ausnahme 61 62 31

63 Steuerschuldner nach 13a Abs. 1 UStG Gesetzliche Vorschrift Unternehmer 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 14c Abs. 1 UStG Erwerber Abnehmer Aussteller der Rechnung letzter Abnehmer Auslagerer 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG 6a Abs. 4 UStG 14c Abs. 2 UStG 25b Abs. 2 UStG 4 Nr. 4a UStG 64 32

I. Grundzüge der Umsatzsteuer XIII. Ausstellung von Rechnungen Rechnung Regelung in 14 UStG, 14a UStG Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gem. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG Jedes Dokument mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird Gutschrift als Rechnung ( 14 Abs. 2 S. 2 UStG) 65 Pflichtangaben in einer Rechnung ( 14 UStG) vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers Ausstellungsdatum fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Zeitpunkt der Leistung Entgelt und im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung Hinweis auf Aufbewahrungspflicht in bestimmten Fällen 66 33

Angaben in Rechnung über Kleinbeträge den vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers Ausstellungsdatum Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung das Entgelt und den darauf entfallenden Steuersatz für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbe-freiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt 67 I. Grundzüge der Umsatzsteuer XIV. Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug kann nur ein Unternehmer geltend machen ( 15 Abs. 1 UStG) Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn ein anderer Unternehmer eine Leistung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt, (sowie weitere Tatbestände des 1 UStG) Leistung muss für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sein Rechnung nach den Vorschriften 14, 14a UStG 68 34

Ausschluss des Vorsteuerabzugs (nicht abziehbare Vorsteuerbeträge) bei sog. Repräsentationsaufwendungen (Aufwendungen i.s.d. 4 Abs. 5 EStG) Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen oder den Unterhalt von seinen Angehörigen 12 Nr. 1 EStG gem. 15 Abs. 2 und Abs. 3 UStG grundsätzlich Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die der Unternehmer für die Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet 69 Teilweise nicht abziehbare Vorsteuerbeträge Aufteilungsmethoden gem. 15 Abs. 4 UStG Aufteilung der Vorsteuer nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung 15 Abs. 4 S. 1 UStG Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung 15 Abs. 4 S. 2 UStG Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze 15 Abs. 4 S. 3 UStG 70 35

I. Grundzüge der Umsatzsteuer XV. Besteuerungsverfahren Vereinfachtes Berechnungsschema Steuerbare Umsätze./. steuerfreie Umsatze = steuerpflichtige Umsätze Steuerpflichtige Umsätze zu 19 % + Steuerpflichtige Umsätze zu 7 % = Steuerschuld,/. Vorsteuer = verbleibende Steuerschuld (Zahllast) 71 Besteuerungszeitraum ist gem. 16 Abs. 1 S. 2 UStG das Kalenderjahr Vorauszahlungen sind gem. 18 Abs. 1 UStG zu leisten Voranmeldungszeitraum 18 Abs. 2 UStG (Kalendermonat, Kalendervierteljahr) 72 36

I. Grundzüge der Umsatzsteuer XVI. Aufzeichnungspflichten Zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung ist der Unternehmer verpflichtet Aufzeichnungen zu machen 22 UStG 73 Aufzeichnungen über die Umsätze ausgeführte entgeltliche Leistungen ausgeführte unentgeltliche Leistungen innergemeinschaftlicher Erwerb Umsätze des 13b UStG Umfang der Aufzeichnungen Entgelte Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlagen und die hierauf entfallenden Steuerbeträge Entgelte (1/2) 74 37

(2/2) Aufzeichnungen über die Vorsteuern empfangende Leistungen Einfuhr innergemeinschaftlicher Erwerb Leistungen des 13b Abs. 1 UStG Umfang der Aufzeichnungen Entgelte und Vorsteuer Bemessungsgrundlagen und EUSt Bemessungsgrundlagen und die hierauf entfallenden Steuerbeträge Entgelte und Vorsteuer 75 I. Grundzüge der Umsatzsteuer XVII. Sonderregelungen Reihengeschäft Steuervergütung Kleinunternehmer Durchschnittssätze Reiseleistungen Differenzbesteuerung 76 38

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