Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen

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Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen CHE Hochschulkurs, 8. und 9. Juni 2009, Bielefeld Dr. Thomas Fritz

Elemente eines Steuertatbestandes 1. Steuerbarkeit: Wer und Was ist steuerpflichtig? Steuersubjekt Steuerobjekt 2. Steuerpflicht: persönliche und sachliche Steuerbefreiungen 3. Steuerschuld: Worauf ist Wieviel Steuer zu zahlen? Bemessungsgrundlage Steuersatz Page 2

Körperschaftsteuer (Überblick) Körperschaftsteuer Steuersubjekt: Steuerobjekt: Bemessungsgrundlage: Steuertarif: -die in 1 und 2 KStG aufgeführten Körperschaften -das Einkommen -das zu versteuernde Einkommen nach den Vorschriften des EStG und des KStG ( 7 Abs. 1, 2 und 8 Abs. 1) -einheitliche 15% (bis 2007: 25%) für ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne ( 23 Abs. 1 KStG) Wer? Was? Worauf? Wieviel? Page 3

Prinzipien der Besteuerung eines BgA (vergleichbar Kapitalgesellschaften) I Trennungsprinzip Kapitalgesellschaft als juristische Person ist Subjekt der KSt strenge Trennung zwischen Ebene der Gesellschaft und derjenigen der Gesellschafter Zuflussprinzip Anteilseigner unterliegen nur mit den ihnen zufließenden Gewinnen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. einheitlicher KSt-Satz i.h.v. 15% (bis 2007: 25%) unabhängig von der Gewinnverwendung Page 4

Prinzipien der Besteuerung eines BgA (vergleichbar Kapitalgesellschaften) II Entgelte für Lieferungen und Leistungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft steuerliche Anerkennung, sofern angemessen und fremdüblich Verluste keine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften des Gesellschafters möglich (Ausnahme: Organschaft) Page 5

Steuerliche Beurteilungseinheiten von staatlichen Hochschulen Auftragsforschung Hörsaalvermietung Prof./Institut Weiterbildung Skriptenverkauf Körperschaftsteuer Hochschule wird mit jedem BgA einzeln der Körperschaftsteuer unterworfen eine Körperschaftsteuer-Erklärung für jeden BgA, aber auch jeweils Freibetrag ( 24 KStG) Page 6

Ein oder mehrere BgA? Die verschiedenen Tätigkeiten der jpdör sind für sich zu beurteilen. Lässt sich eine Tätigkeit nicht klar dem hoheitlichen oder dem wirtschaftlichen Bereich zuordnen, ist nach 4 Abs. 5 KStG auf die überwiegende Zweckbestimmung der Tätigkeit abzustellen. Verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten sind als Einheit zu behandeln, wenn dies der Verkehrsauffassung entspricht (R 6 Abs. 3 KStR) Page 7

Zusammenfassung von BgA Verwaltungsauffassung bis VZ 2008 (= alte Rechtslage) 1. Zusammenfassung ist zulässig zwischen a) Gleichartigen Betrieben b) Ungleichartigen Gewinnbetrieben c) Ungleichartigen Verlustbetrieben d) Verkehrs-, Versorgungs-, Hafen- und Flughafenbetrieben e) BgA mit enger wechselseitiger wirtschaftlich-technischer Verflechtung von einigem Gewicht 2. Zusammenfassung ist nicht zulässig zwischen ungleichartigen Gewinn- und Dauerverlustbetrieben, sofern keine Verflechtung im o.g. Sinne besteht oder ausdrücklich verrechenbare BgA vorliegen. Page 8

Zusammenfassung von BgA Gesetzliche Regelung ( 4 Abs. 6 KStG n.f.) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn 1. sie gleichartig sind, 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder 3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen. Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden. Page 9

Fiktive Verselbständigung eines BgA für Zwecke der Einkommensermittlung Juristische Person desöffentlichen Rechts beherrschender Gesellschafter Trennungsprinzip Gleichstellung Betrieb gewerblicher Art Kapitalgesellschaft Page 10

Körperschaftsteuerliche Wertung des Verhältnisses zwischen jpdör und ihren BgA Elemente des Verhältnisses zwischen Kapitalgesellschaft und Anteileigner Elemente des Verhältnisses zwischen Einzelunternehmer/Gesellschafter einer Personengesellschaft und seinem Unternehmen Grundsatz: Steuerliche Anerkennung von Vertragsbeziehungen Grundsatz: Getrennte Besteuerung der verschiedenen BgA (Entnahme-/ Einlagetatbestände) Vermögensabgrenzung (zwischen notwendigem/ gewillkürten Betriebsund Hoheitsvermögen) Quelle: Hilgenstock, Besteuerung öffentlicher Unternehmen, Aachen 2002, S. 105 Page 11

Buchführungspflicht eines BgA (I) Buchführungspflicht gem. 140 AO? Kaufmann i.s.d. Handelsgesetzbuchs Buchführungspflichtgem. 141 AO? Überschreitung der Grenzen?: Umsatz > 500.000 oder Gewinn aus Gewerbebetrieb > 50.000 Freiwillig buchführend? Ja Ja Ja Betriebsvermögensvergleich gem. 4 Abs. 1 i.v.m. 5 EStG bzw. gem. 4 Abs. 1 EStG Einnahmen Überschussrechnung ( 4 Abs. 3 EStG) Page 12

Buchführungspflicht eines BgA (II) Härtefallregelung ( 148 AO) Falls die Buchführungspflicht Härten mit sich bringt, kann die Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen Erleichterungen zulassen. Insbesondere für gemeindliche Einrichtungen, die nicht buchführungspflichtig sind: Regiebetriebe, die nicht Kaufleute sind Regiebetriebe, die zwar Kaufleute, aber nach 263 HGB i.v.m Landesrecht nicht buchführungspflichtig sind kameralistische Buchführung auf Antrag zulässig (OFD Erfurt v. 24.10.2002, OFD Cottbus v. 24.11.2003) Etwas enger: z.b. bei einmaligem Überschreiten der Grenzen des 141 AO und Beibehalten der Unterschreitung in absehbarer Zukunft (BFH- Urteil vom 17.9.1987 Kein Fall des 148 AO sind Dauerverlust-BgA, denn Buchführungspflicht ( 141 AO) greift nicht (keine gewerblichen Unternehmen i.s.d. GewStG; OFD Rostock v. 26.02.2003) Page 13

Umfang des Betriebsvermögens eines Betriebs gewerblicher Art Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art Hoheitsbereich und Vermögensverwaltung wesentliche Betriebsgrundlagen gewillkürtes Betriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen (an den BgA vermietet oder verpachtet) dem hoheitlichen Bereich zuzurechnende Wirtschaftsgüter (bei öffentlichen Flächen, auch wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen) Page 14

Willkürung von Betriebsvermögen Beispielsfall Willkürung öffentlicher Toiletten zum BgA Marktbetrieb (BFH v. 7.11.2007) wenige Meter AHK: T 319 7 14 Uhr 0 24 Uhr Einnahmen aus Standplatzvermietung BFH: Betrieb der öffentlichen Toilettenanlage ist Teil der kommunalen Daseinsvorsorge => hoheitlich; mangels Entgelt auch keine Einschaltung in den wirtschaftlichen Verkehr wie ein privater Dritter; kein Förderungszusammenhang zum Marktbetrieb, da Toilette sowieso gebaut werden musste => keine Willkürung als BV Unentgeltliche Nutzung Page 15

Zuordnung von Betriebseinnahmen Betriebseinnahmen allgemein als Wertzugänge in Geld oder Geldeswert definiert, die durch den Betrieb veranlasst sind und keine Einlagen darstellen. Realisierung von stillen Reserven bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des BgA. Realisierung von stillen Reserven auch bei der Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen BgA einer jpdör. Realisierung von stillen Reserven auch bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern in die Vermögensverwaltung oder in den Hoheitsbereich. Page 16

Zuordnung von Betriebsausgaben Unmittelbare Aufwendungen des BgA sind unstreitig Betriebsausgaben. Aufwendungen aufgrund interner Vereinbarungen zwischen BgA und jpdör sind nur unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsausgaben. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen (d.h. sowohl vom BgA als von anderen Sphären der jpdör) kann eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben erfolgen, sofern für die Aufteilung ein sachgerechter Maßstab angewandt wird. Page 17

Gewinnermittlung Gemischte Aufwendungen Grundsatz Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb verursacht sind, 4 Abs. 4 EStG kein Abzug von Aufwendungen, soweit sie mit steuerfreien oder nicht steuerbaren Erträgen im Zusammenhang stehen, 3c Abs. 1 EStG Dies gilt grundsätzlich auch bei gemischten Aufwendungen von Hochschulen (= Aufwendungen, die durch den wirtschaftlichen (BgA) und den hoheitlichen Bereich veranlasst sind): Auch ohne besondere Regelung sind Aufwendungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dieser aus der Unterhaltung des Betriebs gewerblicher Art erwachsen, in angemessenem Umfang als Betriebsausgaben des Betriebs gewerblicher Art abziehbar. (R 33 Abs. 3 Satz 1 KStR) Page 18

Grenzen der Gewinnverlagerung in den nicht steuerbaren Bereich einer jpdör steuerpflichtiger Bereich der jpdör (BgA) Betriebsausgaben steuerliche Anerkennung zivilrechtlich nicht existierender Vertragsbeziehungen Gewinnverlagerung aus dem steuerpflichtigen in den nicht steuerbaren Bereich nicht steuerbarer Bereich der jpdör (Hoheitsbetrieb/Vermögensverwaltung) Einnahmen Einschränkung durch die Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung sowie Sonderregelungen für: Miet-/Pachtverhältnisse Darlehensgewährung Konzessionsabgaben Spendenzahlungen Quelle: Hilgenstock, Besteuerung öffentlicher Unternehmen, Aachen 2002, S. 110 Page 19

Gewinnermittlung Leistungsbeziehungen zw. BgA und Trägerkörperschaft (I) Problem BgA ist kein Rechtssubjekt Zivilrechtlich sind Vereinbarungen zwischen Trägerkörperschaft und BgA daher unmöglich. Wie bildet man Vermögensmehrungen und minderungen im BgA bei Austauschverhältnissen ab? Lösung steuerrechtliche Verselbständigung des BgA ( Kapitalgesellschaft im Verhältnis zur Trägerkörperschaft); Steuerrechtssubjekt (BFH v. 17.05.2000 und 6.11.2007; R 33 Abs. 1 KStR) Anerkennung von internen Verträgen zwischen Trägerkörperschaft und BgA für steuerliche Zwecke, soweit diese auch bei der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis zum Gesellschafter zugrunde zu legen wären. Page 20

Gewinnermittlung Leistungsbeziehungen zw. BgA und Trägerkörperschaft (II) Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung (vga), die zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter gelten, sind zu beachten klare und eindeutige Formulierung für Zukunft nicht rückwirkend in angemessener Höhe (Fremdvergleich) tatsächliche Durchführung Regelungen (Vertragsgegenstand, Entgelt etc.) Vertrag ist wünschenswert Page 21

Zusammenfassung von BgA Gewinnermittlung bei Zusammenfassung Gesetzliche Neuregelung für BgA Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Dauerverlust-BgAs, wenn Verluste auf verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- und gesundheitspolitischen Gründen beruhen Zusammenfassung mit Gewinn-BgAs nur im Rahmen der Neuregelung Page 22

Steuerbelastung bei BgA (I) Freibetrag i.h.v. 5.000 (bis 2008: 3.835) ( 24 KStG) einheitlicher Körperschaftsteuer-Satz von 15% (bis 2007: 25%) ( 23 KStG) Ausschüttungsfiktion ( 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG): Unterscheidung zwischen BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (bspw. Sparkassen) ( 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG) BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (bspw. Cafeteria einer Hochschule) ( 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG) Page 23

Steuerbelastung bei BgA (II) KapESt i.h.v. 15% (bis 2007: 10%) bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf den nicht den Rücklagen zugeführten Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn: Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 1 i.v.m. 5 EStG oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach 4 Nr. 8 bis 10 des UStG, von mehr als 350.000 im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30.000 im Wirtschaftsjahr hat. keine zusätzliche Belastung bei BgA, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG ermitteln und die genannten Aufgriffsgrenzen nicht überschreiten. Page 24

Steuerbelastung bei BgA (III) Zulässige Rücklagenbildung i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG (BMF-Schreiben v. 11.9.2002, BStBl 2002 I S. 935, v. 8.8.2005, BStBl. 2005 I S. 831): Eine Rücklagenbildung ist anzuerkennen, soweit die Mittel für bestimmte Vorhaben - z.b. Anschaffung von Anlagevermögen - angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und finanziell in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Eine Mittelreservierung liegt auch vor, soweit die Mittel, die auf Grund eines gewinnrealisierenden Vorgangs dem BgA zugeführt worden sind, bereits im laufenden Wirtschaftsjahr z.b. reinvestiert oder zur Tilgung von betrieblichen Verbindlichkeiten verwendet worden sind. Page 25

Bis 2007: Steuerbelastung des Gewinns eines BgA ohne Rücklagenbildung mit Kapitalertragsteuer Gewinn vor Steuern ( 4 Abs. 1 EStG)./. GewSt (Hebesatz 400 %)./. KSt (25 %)./. SolZ (5,5 %) Gewinn nach Steuern ohne GewSt 100.000 0 25.000 1.375 73.625 mit GewSt 100.000 16.670 20.833 1.146 61.352 nicht den Rücklagen zugeführter Gewinn./. KapESt (10 %)./. SolZ (5,5 %) Nettozufluß 73.625 7.363 405 65.858 61.352 6.135 337 54.879 Steuerbelastung (in %) 34,14 45,12 Page 26

Bis 2007: Steuerbelastung eines BgA mit Rücklagenbildung bzw. bei Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 3 EStG Gewinn vor Steuern ( 4 Abs. 3 EStG)./. GewSt (Hebesatz 400 %)./. KSt (25 %)./. SolZ (5,5 %) Gewinn nach Steuern ohne GewSt 100.000 0 25.000 1.375 73.625 mit GewSt 100.000 16.670 20.833 1.146 61.352 Steuerbelastung (in %) 26,37 38,65 Page 27

Ab UntStRef 2008: Steuerbelastung des Gewinns eines BgA ohne Rücklagenbildung mit Kapitalertragsteuer Gewinn vor Steuern ( 4 Abs. 1 EStG)./. GewSt (Hebesatz 400 %)./. KSt (15 %)./. SolZ (5,5 %) Gewinn nach Steuern ohne GewSt 100.000 0 15.000 825 84.175 mit GewSt 100.000 14.000 15.000 825 70.175 nicht den Rücklagen zugeführter Gewinn./. KapESt (15 %)./. SolZ (5,5 %) Nettozufluß 84.175 12.626 694 70.854 70.175 10.526 579 59.070 Steuerbelastung (in %) 29,15 40,93 Page 28

Ab UntStRef 2008: Steuerbelastung eines BgA mit Rücklagenbildung bzw. bei Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 3 EStG Gewinn vor Steuern ( 4 Abs. 3 EStG)./. GewSt (Hebesatz 400 %)./. KSt (15 %)./. SolZ (5,5 %) Gewinn nach Steuern ohne GewSt 100.000 0 15.000 825 84.175 mit GewSt 100.000 14.000 15.000 825 70.175 Steuerbelastung (in %) 15,83 29,83 Page 29

Übersicht: Körperschaftsteuer Steuerpflichtiger: Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 4 KStG Steuerbefreiung: soweit durch den BgA gemeinnützige Zwecke verfolgt werden (Zweckbetrieb i.s.d. 65 ff. AO) 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Bemessungsgrundlage: der für jeden BgA getrennt zu ermittelnde Gewinn (Nettoprinzip) H 33 Steuersubjekt KStR 2004 Steuersatz: 15% (bis 2008: 25%) 23 Abs. 1 KStG Freibetrag: zusätzlich KapESt (15 %) auf Gewinn nach KSt (bis UntStRef 2008: 10%) 5.000 (bis 2008: 3.835) für jeden BgA 20 Abs. 1 Nr. 10 b) i.v.m. 43 Abs. 1 Nr. 7c und 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG 24 Satz 1 KStG Page 30

Übersicht: Gewerbesteuer Steuerpflichtiger: Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren Gewerbebetrieben (BgA mit Gewinnerzielungsabsicht) 2 GewStDV Steuerbefreiung: BgA gemeinnützig i.s.d. 65 ff. AO (Zweckbetrieb) 3 Nr. 6 GewStG Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag 7 GewStG Steuersatz: UntStRef 2008: 3,5% * Hebesatz (bei 400 % Hebesatz = 14,00 %) 11 GewStG 16 GewStG 5 % * Hebesatz (bei 400 % Hebesatz = 16,67 %) Freibetrag: 5.000 (bis 2008: 3.835) 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG Page 31

Vor UntStRef 2008: Kapitalertragsteuer bei Beteiligungserträgen juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligung in Vermögensverwaltung steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art GmbH-Anteile, nicht börsennotierte Aktien Kapitalertragsteuerpflicht mit 20 v.h. ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) hälftige Erhebung der Kapitalertragsteuer ( 44a Abs. 8 Nr. 2 EStG) sonstige Aktien Kapitalertragsteuerpflicht mit 20 v.h. ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer ( 45b EStG analog) Kapitalertragsteuerpflicht mit 20 v.h. ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) Anrechnung der Kapitalertragsteuer ( 31 Abs. 1 KStG i.v.m. 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Page 32

Vor UntStRef 2008: Kapitalertragsteuerpflicht bei sonstigen Kapitalerträgen juristische Person des öffentlichen Rechts Vermögensverwaltung steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art Zinsen typ. stille Gesellschaft & partiarische Darlehen Kapitalertragsteuerpflicht mit 20 v.h. ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ( 44a Abs. 4 Nr. 2 EStG) weder Abstandnahme noch Erstattung der Kapitalertragsteuer Anrechnung der Kapitalertragsteuer ( 31 Abs. 1 KStG i.v.m. 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Page 33

Nach UntStRef 2008: Kapitalertragsteuer bei Beteiligungserträgen juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligung in Vermögensverwaltung steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art GmbH-Anteile, nicht börsennotierte Aktien Kapitalertragsteuerpflicht mit 25% ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) 3/5 Erhebung der Kapitalertragsteuer (= 15%) ( 44a Abs. 8 Nr. 2 EStG) sonstige Aktien Kapitalertragsteuerpflicht mit 25% ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) 2/5 Erstattung der Kapitalertragsteuer (= 15%) ( 45b EStG analog) Kapitalertragsteuerpflicht mit 25% ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) Anrechnung der Kapitalertragsteuer ( 31 Abs. 1 KStG i.v.m. 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Page 34

Nach UntStRef 2008: Kapitalertragsteuerpflicht bei sonstigen Kapitalerträgen juristische Person des öffentlichen Rechts Vermögensverwaltung steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art Zinsen und Wertzuwachs ( 20 Abs. 2 EStG n.f.) typ. stille Gesellschaft & partiarische Darlehen Kapitalertragsteuerpflicht mit 25% ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ( 44a Abs. 4 Nr. 2 EStG) weder Abstandnahme noch Erstattung der Kapitalertragsteuer Anrechnung der Kapitalertragsteuer ( 31 Abs. 1 KStG i.v.m. 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Page 35

Literaturhinweise Gastl: Betriebe gewerblicher Art im Körperschaftsteuerrecht, Frankfurt a. M. 2002. Heidler: Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und privaten gemeinnützigen Körperschaften Eine Analyse am Beispiel der Hochschulen, Baden- Baden 2006. Kessler/Fritz/Gastl: Ertragsteuerliche Behandlung wirtschaftlicher Betätigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Betriebs-Berater (BB) 2001, S. 961-968. Kessler/Fritz/Gastl: Auswirkungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes auf die ertragsteuerliche Behandlung von Betrieben gewerblicher Art, Betriebs-Berater (BB) 2002, S. 1512-1515. Kessler/Fritz/Gastl: Ertragsbesteuerung der öffentlichen Hand Auswirkungen der aktuellen Gesetzesänderungen, Betriebs-Berater (BB) 2004, S. 2325-2331. Wallenhorst/Halaczinsky: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., München 2009. Page 36

Fallbeispiel: Hochschulsport Laut Hochschulrahmengesetz obliegt den Hochschulen die Aufgabe den Sport in ihrem Bereich zu fördern ( 2 Abs. 4 S. 2 HRG). Beurteilen Sie die ertragsteuerlichen Folgen der: Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Studierende, Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Dritte, Durchführung von Sportkursen, Durchführung von Sportveranstaltungen. Page 37

Fallbeispiel Materialforschung (I) Das Materialforschungszentrum (MFZ) einer Hochschule wurde 1998 als zentrale Forschungseinrichtung eingerichtet. Im Jahr 1999 wurde mit dem Bau eines eigenen Gebäudes begonnen, das im August 2000 bezogen werden konnte. Das MFZ dient fakultätsübergreifend und interdisziplinär materialwissenschaftlicher Forschung und Lehre. Seit 2001 werden auch entgeltliche Materialprüfungsleistungen für privatwirtschaftliche Unternehmen erbracht. Das MFZ besitzt einen eigenen Buchungskreis. Die Einnahmen aus entgeltlicher Materialprüfung betrugen 2007 knapp unter 120.000 und sind auch 2008 weiter gestiegen. Page 38

Fallbeispiel Materialforschung (II) Folgende Sachverhalte sind bei der steuerlichen Beurteilung des MFZ zu berücksichtigen: Zwei Räume des MFZ wurden speziell für die entgeltlichen Materialprüfungen hergerichtet und mit Prüfapparaturen ausgestattet. Ein veraltetes Gerät wurde 2007 der Partnerhochschule in Estland geschenkt. Die anderen Apparaturen des MFZ werden für die entgeltlichen Materialprüfungen teilweise mitgenutzt. Zwei der teuersten Maschinen werden dagegen ausschließlich von der Forschung benötigt. Mehrere examinierte wissenschaftliche Hilfskräfte führen die Materialprüfungen unter Anleitung von zwei festangestellten Assistenten des MFZ durch. Die Abrechnungen werden vom Sekretariat des Instituts erstellt. Der Institutsleiter verwendete 2008 einen Teil der Einnahmen aus der entgeltlichen Materialprüfung um den Aufenthalt eines Gastprofessors zu finanzieren. Page 39

Fallbeispiel Strom & Wärme 1. Hochschule A errichtet ein neues Institutsgebäude, dessen Dach zugleich eine Photovoltaikanlage ist. Der erzeugte Strom wird sowohl selbst genutzt, als auch an ein Energieversorgungsunternehmen und einen Mieter im Gebäude geliefert. 2. Hochschule B errichtet ein Blockheizkraftwerk, dass sowohl Nutzwärme als auch Strom erzeugt. Der Strom wird wie im 1. Fall genutzt, die Wärme sowohl von der Hochschule als auch dem Mieter. Welche ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Auswirkungen sind von den Hochschulen zu beachten? Page 40