STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS I. Die Bedeutung des Vertrages: Der Vertrag ist die zentrale Handlungsform im Privatrecht. Das Privatrecht erlaubt Jedermann mit jedem Anderen Verträge zu schließen, worüber auch immer die Parteien dies wollen solange der Vertragsinhalt nicht gesetzlich verboten ist. Diese zentrale Stellung des Vertrages ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes des Privatrechts: der Privatautonomie. Die Privaten sollen ihre Rechtsstellung und die Rechtsverhältnisse zu anderen so regeln können, wie sie es für richtig halten. Eingeschränkt wird der Grundsatz der Privatautonomie natürlich neben gesetzlichen Verboten vor allem durch den zweiten Grundsatz des Privatrechts: den Verkehrsschutz. Beide Grundsätze sind sich diametral entgegengesetzt, gleichsam zwei Seiten einer Medaille. Im Zusammenspiel garantieren sie aber eine für alle Seiten gerechte Ausgestaltung der privaten Rechtsverhältnisse. II. Prüfungsschema Vertragsschluss: Merksatz: Voraussetzung eines wirksamen Vertrages sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, genannt Antrag (oder Angebot) und Annahme (vgl. 151 S.1 BGB). Prüfungsschema: Vertragsschluss I. Angebot: 1.) Wirksame Willenserklärung (s. dazu Stunde 3) 2.) Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit 3.) Mit Rechtsbindungswillen II. Annahme: 1.) Wirksame Willenserklärung 2.) Rechtzeitigkeit der Annahme ( 146-149 BGB) 3.) Übereinstimmung mit dem Angebot - 1 -
III. Voraussetzungen des Angebots im Einzelnen: 1.) Wirksame Willenserklärung: Wenn wir den Parteien zubilligen, die Rechtslage nach ihrem Willen zu gestalten, müssen sie diesen Willen auch äußern (erklären). Eine solche Erklärung, die also die Rechtslage ändern soll, d.h. Rechtsfolgen bewirken soll nennt sich Willenserklärung (oft abgekürzt als WE). Bei der Erklärung, die als Angebot in Betracht kommt, muss es sich folglich zunächst einmal um eine wirksame Willenserklärung handeln. Welche Voraussetzung eine wirksame Willenserklärung hat, wird in Stunde 3 zu klären sein. 2.) Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit: Das Angebot muss als zweite Voraussetzung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das ist es dann, wenn die Annahme durch ein bloßes Ja erfolgen könnte. Dazu muss die Angebotserklärung die wesentlichen Vertragsbestandteile (lat.: essentialia negotii) enthalten. Das sind: Gegenstand der Leistung (beim Kauf: Was ist die Ware?) Gegenstand der Gegenleistung (beim Kauf: Wie hoch ist der Preis?) Die Person des Vertragspartners wird in der Regel (zumindest konludent, d.h. schlüssig) enthalten sein, muss es aber nicht. Kann, bzw. will der Anbietende seinen Vertragspartner nicht individuell bestimmen, dann handelt es sich um eine Erklärung an die Allgemeinheit (man spricht von einem Angebot ad incertas personas ). Die Essentialien können explizit bestimmt sein, es genügt aber auch wenn der Inhalt der Erklärung aus den Umständen heraus eindeutig bestimmbar ist. 3.) Rechtsbindungswille: Das Angebot ist, bis es abgelehnt wurde oder bis es aus anderen Gründen erlischt gemäß 145 BGB bindend. Der Rechtsbindungswille ist der entsprechende Wille, d.h. der Wille des Anbietenden, ein rechtlich verbindliches Angebot abzugeben. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die Willenserklärung darauf schließen lässt, dass das Angebot rechtlich verbindlich gemeint sein soll. - 2 -
Fehlt der Rechtsbindungwille, so handelt es sich nicht um ein Angebot, sondern um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog. invitatio ad offerendum). z.b.: Das Ausstellen von Ware in einem Schaufenster, das Anbieten auf einer Website, das Zuschicken eines Kataloges, etc. sind keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern fordern lediglich den Anderen dazu auf, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben, etwa durch Bestellung. Annahme ist dann eine Bestellbestätigung, das Zusenden der Ware, etc. Argumente für die Konstruktion der invitatio ad offerendum sind herkömmlicherweise, dass der Auffordernde ja noch ein Interesse daran habe zu erfahren, wer denn sein Vertragspartner sei und der Auffordernde etwa bei der Zusendung eines Kataloges gar nicht abschätzen könne, wie viele Leute bestellen. Wären diese Bestellungen Annahmen (und nicht Angebote), wäre der Auffordernde u.u. massenhaft schadensersatzpflichtig, weil seine Bestände gar nicht ausreichen. IV. Voraussetzungen der Annahme im Einzelnen: 1.) Wirksame Willenserklärung s.o. 2.) Inhaltliche Übereinstimmung mit dem Angebot: Annahme und Angebotserklärung müssen inhaltlich deckungsgleich sein. Eine Annahme unter Änderungen ist keine Annahme, sondern Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot ( 150 II BGB). z.b.: A sagt zu B: Ich verkaufe dir mein Notebook für 400,-. B antwortet: Ich kaufe es für 350,-. Angebot des A (400,- ) und Erklärung des B (350,- ) sind nicht deckungsgleich. Bei der Erklärung des B handelt es sich daher gem. 150 II BGB nicht um eine wirksame Annahmeerklärung, sondern um eine Ablehnung des Angebots des A, verbunden mit einem neuen Angebot in Höhe von 350,-. a) Auslegung: Ob Angebot und Annahme den gleichen Inhalt haben, kann bisweilen zweifelhaft sein. Vorrangig ist in diesem Fall die Auslegung der Erklärungen. Diese geschieht nach den 133, 157 BGB. Gefragt wird hierbei, wie ein objektiver Dritter in der Position des Erklärungsempfängers den Inhalt der Erklärung aufgefasst hätte (sog. objektiver Empfängerhorizont). Diesen Inhalt hat dann die Erklärung rechtlich gesehen (Objektiver Konsens). - 3 -
z.b.: Australier A und Brite B schließen einen Vertrag in den USA. A sagt, er verkaufe sein Auto für 4000,- Dollar. B ist einverstanden. Was beide nicht wissen: A geht als Australier von australischen Dollar aus, B von US-amerikanischen. Was gilt ist durch Auslegung zu ermitteln. 133 BGB gilt für Willenserklärungen und besagt, es sei auf den wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen (Ausdruck der Privatautonomie). Demnach wäre die Erklärung des A als 4000 Australische Dollar auszulegen gewesen. Weil dieses Ergebnis aber ziemlich ungerecht ist, gilt bei Willenserklärungen, die auf einen Vertragsschluss gerichtet sind die also einen schutzwürdigen anderen betreffen der 157 BGB ergänzend: Es kommt bei Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Verträgen gerichtet sind (verkürzt: zweiseitige Willenserklärungen) ausnahmsweise nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das was der Erklärungsempfänger nach den Umständen verstehen durfte (Ausdruck des Verkehrsschutzes). Ein objektiver Dritter an der Stelle des B hätte aufgrund der äußeren Umstände (Vertragsschluss in den USA) in jedem Fall das Wort Dollar als US-Dollar interpretiert. Die Willenserklärung des A hat nach Auslegung gem. 133, 157 BGB objektiv gesehen den Inhalt US-Dollar. Damit sind die Erklärungen deckungsgleich und der Vertrag kommt zu einem Preis von 4000,- US-Dollar zustande. Merkhilfe zum Verhältnis 133 157 BGB : 133 BGB gilt für Willenserklärungen und sichert die Privatautonomie. Es gilt grdsl. das tatsächlich Gewollte. 157 BGB schränkt dies ein, wenn es sich um eine zweiseitige Willenserklärung handelt. Zum Schutz des Vertragspartners gilt hier das, was der Erklärungsempfänger in Anbetracht der Umstände verstehen durfte (objektiver Empfängerhorizont). Beachte: Damit bleiben für 133 BGB nur folgende Anwendungsfälle übrig: 1. Willenserklärungen, die nicht auf einen Vertrag gerichtet sind (z.b. Testament) 2. Willenserklärungen, die zwar auf einen Vertrag gerichtet sind, bei denen aber der Vertragspartner keines Schutzes bedarf (s.u.) Wichtig: In der Klausur müssen 133 und 157 BGB immer zusammen genannt werden, wenn ein Vertrag ausgelegt wird! Keines Schutzes bedarf der andere Teil bei einer gemeinsamen Falschbezeichnung. Die Parteien meinen beide dasselbe, erklären aber etwas objektiv Falsches. Hier gilt nur 133 BGB: Es gilt das Gewollte, nicht das Erklärte (Merksatz: Falsche Bezeichnung schadet nicht falsa demonstratio non nocet). Es handelt sich um subjektiven Konsens. - 4 -
z.b.: A und B schließen einen Kaufvertrag über Haakjöringsköd ab. Beide gehen davon aus, es handle sich um Walfischfleisch. Tatsächlich ist Haakjöringsköd norwegisch für Haifischfleisch. Der Vertrag kommt nach 133 BGB trotzdem über Walfischfleisch zustande. b) Dissens: Gibt es nach Auslegung weder einen objektiven Konsens noch einen subjektiven Konsens, liegt ein Dissens vor. Beim Dissens geht man vor wie folgt: Ist die Einigung unvollständig oder weichen die Erklärungen voneinander ab? Erklärungen weichen inhaltlich voneinander ab (Divergenz) Einigung ist unvollständig 150 II BGB Einigung fehlt bzgl. wesentlicher Vertragsbestandteile Einigung fehlt bzgl. unwesentlicher Vertragsbestandteile Kein Vertrag Die Parteien wissen von der Unvollständigkeit (offener Dissens) Die Parteien wissen nichts von der Unvollständigkeit (versteckter Dissens) 154 I BGB 155 I BGB - 5 -
Das Schweigen auf ein Angebot hat grdsl. keine rechtliche Bedeutung. Nur ganz ausnahmsweise kann Schweigen als Annahme gedeutet werden, insb.: wenn Treu und Glauben ( 242 BGB) es gebieten, z.b. im Rahmen einer lange dauernden Geschäftsbeziehung in der die Deutung von Schweigen auf ein Angebot bislang immer als Annahme gedeutet wurde wenn eine gesetzliche Norm es vorschreibt, z.b.: 362 I HGB 3.) Rechtzeitigkeit der Annahme: Das Angebot ist nach 145 BGB rechtlich bindend. Diese Bindungswirkung kann aber nicht ewig bestehen. Es bedarf einer zeitlichen Grenze, bis zu der das Angebot den Anbietenden bindet. Innerhalb dieser Grenze muss die Annahme erfolgen. Wird die Annahme verspätet vorgenommen, erlischt das Angebot ( 146 I BGB) und die Annahmeerklärung wird ihrerseits umgedeutet in ein neues Angebot ( 150 I BGB). Wann ein Angebot rechtzeitig angenommen ist, bestimmen die 147-149 BGB: Ausgangspunkt ist 148 BGB: hat der Anbietende eine Frist zur Annahme erklärt, geht diese den gesetzlichen Regelungen vor (Ausdruck der Privatautonomie). Ist keine Frist i.s.v. 148 BGB bestimmt, gilt 147. Dieser differenziert zur Frage, wann angenommen werden muss nach der Art der Angebotserklärung: o Bei einer WE unter Anwesenden => Sofort, 147 I 1 BGB o Bei einer WE übers Telefon => Sofort, 147 I 2 BGB o Bei einer WE unter Abwesenden => wenn die Antwort unter normalen Umständen zu erwarten ist (Briefverkehr. ca. 4 Tage), 147 II BGB. - 6 -