Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnSport I E 2 0254/199 v Telefon: 90223 1183 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Sechsundzwanzigste Verordnung über die Neufestsetzung der Leistungen nach Teil II des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (26. VO-PrVG) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die nachstehende Verordnung erlassen hat: Seite 1 von 7
Sechsundzwanzigste Verordnung über die Neufestsetzung der Leistungen nach Teil II des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (26. VO-PrVG) Vom 25. August 2014 Auf Grund des Artikels II des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus vom 23. Juli 1974 (GVBl. S. 1650) verordnet im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen die Senatsverwaltung für Inneres und Sport: 1 Die Leistungen nach Teil II des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 38), das zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2011 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, werden wie folgt festgesetzt: 1. Die Beträge in 13 Absatz 1 des Gesetzes werden erhöht von 317,45 Euro von 726,61 Euro von 858,85 Euro auf 333,61 Euro auf 763,59 Euro auf 902,57 Euro. 2. Die Beträge in 14 Absatz 2 des Gesetzes werden erhöht von 262,89 Euro von 523,05 Euro auf 276,27 Euro auf 549,67 Euro. 3. Die Beträge in 17 des Gesetzes werden erhöht a) in Absatz 1 von 793,56 Euro von 397,34 Euro auf 833,95 Euro auf 417,56 Euro Seite 2 von 7
b) in Absatz 2 von 197,17 Euro auf 207,21 Euro von 99,68 Euro auf 104,75 Euro. 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft, soweit im folgenden Satz nichts Abweichendes bestimmt ist. 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Nach Artikel II des 10. ÄndG-PrVG ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ermächtigt, die Leistungen nach Teil II des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus bei wesentlichen Änderungen der Lebenshaltungskosten im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen durch Rechtsverordnung neu festzusetzen, soweit eine Anlehnung an entsprechende Leistungen der Kriegsopferversorgung erforderlich ist. Die Rentenanpassungen sind in der Vergangenheit - bis einschließlich 1996 - durch Übernahme der Werte der Erhöhungen der Kriegsopferversorgung vorgenommen worden. Von 1998 bis 2001 orientierte sich die Erhöhung der Renten an der Steigerung der Lebenshaltungskosten. Aufgrund der angespannten Haushaltssituation sowie aus haushaltswirtschaftlichen Gründen ist es danach erst wieder am 1. Januar 2006 zu einer Rentenerhöhung gekommen, mit der die Erhöhung der Leistungen der Kriegsopferversorgung vom 1. Juli 2003 um 1,04 % übernommen wurde sowie am 1. April 2008 zu einer weiteren Erhöhung um 3,0 % und letztlich zum 1. Januar 2011 um 4,0 %. Seite 3 von 7
Seitdem sind sowohl die Sozialversicherungsrenten (West) als auch die Kriegsopferrenten zum 1. Juli 2011 um 0,99 %, zum 1. Juli 2012 um 2,18 % und zum 1. Juli 2013 um 0,25 %, also um insgesamt 3,42 % angehoben worden. Der Verbraucherpreisindex im Land Berlin Stand 2010: 100 stieg im Jahr 2011 auf 102,3, im Jahr 2012 auf 104,6 und im Jahr 2013 auf 106,9. Die Veränderung gegenüber dem entsprechenden Vorjahresergebnis betrug in Prozent im Jahr 2011 2,3 %, im Jahr 2012 2,2 % und im Jahr 2013 2,2 %, zusammen also 6,7 %. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass die Steigerung von 6,9 Indexpunkten eine wesentliche Änderung der Lebenshaltungskosten darstellt, die eine Anpassung der PrV- Leistungen an die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die in der Vergangenheit in demselben Umfang wie die Sozialversicherungsrenten gestiegen sind, erfordert. Zum 1. Juli 2014 sind die Sozialversicherungsrenten (West) um 1,67 % gestiegen. Die Leistungen der Kriegsopferversorgung werden um denselben Prozentsatz zum 1. Juli 2014 steigen. Durch die hiermit vorgelegte 26. VO-PrVG sollen die PrV-Grund-, Ausgleichs- sowie Hinterbliebenenrenten rückwirkend zum 1. Januar 2014 um 5,09 % erhöht werden. Der Anstieg der Lebenshaltungskosten seit der letzten Rentenerhöhung führte zu realen Einkommensverlusten der PrV-Rentner, die eine Neufestsetzung der in Teil II des Gesetzes genannten Leistungen erforderlich macht. Damit soll ein Ausgleich für die seit der letzten Leistungserhöhung eingetretene und weiterhin zu erwartende Steigerung der Lebenshaltungskosten geschaffen werden. Mit dieser Erhöhung der PrV-Renten wird auch dem in Artikel II des 10. ÄndG-PrVG gegebenen Erfordernis einer Anlehnung an die entsprechenden Leistungen der Kriegsopferversorgung Rechnung getragen. Die letzten Anpassungen der Leistungen der Kriegsopferversorgung betrugen am 1. Juli 2011 0,99 %, am 1. Juli 2012 2,18 % und am 1. Juli 2013 0,25 %, also insgesamt 3,42 %. Zusammen mit einer weiteren Erhöhung um 1,67 % zum 1. Juli 2014 ergibt sich ein Gesamt-Steigerungssatz von 5,09 %. Indem die Erhöhung der PrV-Renten um 5,09 % rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt, wird die Erhöhungen der Kriegsopferleistungen in den Jahren 2011 bis 2013, die nicht zeitgleich zu einer Erhöhung der PrV-Renten geführt hat, nachgeholt bzw. kompensiert. Darüber hinaus werden die Freibeträge für die Anrechnung sonstigen Nettoeinkommens zum 1. Juli 2014 ebenfalls um 5,09 % angehoben, damit die Anhebung der gesetzlichen Renten zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer Kürzung der Leistungen nach dem PrVG führt. Seite 4 von 7
Im Hinblick auf die dargelegte Sachlage ist eine Erhöhung von PrV-Renten um 5,09 % zum 1. Januar 2014 auch unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Landes Berlins gerechtfertigt. Sie ist auch angemessen, um die PrV-Rentner nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung auszuschließen bzw. den erlittenen realen Einkommensverlust auszugleichen. b) Einzelbegründung: 1. Zu 1: Zu Nr. 1 Die Grund- und Ausgleichsrenten werden um 5,09 % angehoben. Zu Nr. 2 In Zusammenhang mit der Anhebung der Rentensätze ist eine Erhöhung der Freibeträge bei der Anrechnung des sonstigen Nettoeinkommens um denselben Prozentsatz geboten. Zu Nr. 3 Die Hinterbliebenenrenten (Buchstabe a) und Freibeträge (Buchstabe b) sind in gleicher Weise wie die Verfolgtenrenten (Nr. 1 und 2) anzupassen. 2. Zu 2: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Hierbei erfolgt die Erhöhung der Freibeträge abweichend von der Erhöhung der Renten erst zum 1. Juli 2014, da zu diesem Zeitpunkt eine weitere Erhöhung des Nettoeinkommens erfolgt. B. Rechtsgrundlage: Artikel II des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus vom 23.Juli 1974 (GVBl. S. 1650). Seite 5 von 7
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Durch die Maßnahme ergeben sich keine Kosten für Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen. Die Kaufkraft der betroffenen Rentner wird gestärkt. D. Gesamtkosten: Es entstehen keine über die unter F. aufgeführten Ausgaben hinausgehenden Kosten. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine Auswirkungen F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen keine Auswirkungen Ausgaben Aus der beabsichtigten Rentenerhöhung ergibt sich im Einzelplan 05 bei 0575/68113 (PrV- Renten) für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 folgender Haushaltsmehrbedarf: 2014: rd. 630.000 Euro 2015: rd. 585.000 Euro. Der bestehende Ansatz bei 0575/68113 wird in den Jahren 2014 und 2015 voraussichtlich zur Deckung des entstehenden Mehrbedarfs ausreichen. Ein wider Erwarten über den Ansatz hinausgehender Mehrbedarf würde im Rahmen der Haushaltswirtschaft innerhalb der vorhandenen Mittel des Einzelplan 05 finanziert. Seite 6 von 7
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Die Erteilung der Änderungsbescheide oder -mitteilungen und die Zahlbarmachung der entsprechenden Renten- und Nachzahlungsbeträge durch die Entschädigungsbehörde haben als Angelegenheit der laufenden Verwaltung keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Berlin, den 25. August 2014 H e n k e l... Senator für Inneres und Sport Seite 7 von 7