ZPO II - Zwangsvollstreckung

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Transkript:

Jan Baumann ZPO II - Zwangsvollstreckung www.jbaumann.eu ZV wegen Geldforderung I. Antrag, 753 II. Titel 1. Urteile, 704 2. sonstige Titel, 794 III. Klausel, 724, 725 aktueller Schuldner und Gläubiger müssen genannt sein. Für und gegen Rechtsnachfolger: Umschreibung nach 727 möglich. Rechtsbehelf gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel: - Erinnerung, 732 (formelle und materielle Fehler) - Klage, 768 (nur materielle Fehler; z.b. Nachfolgestellung angefochten) IV. Zustellung, 750 A: fehlende Zustellung nach h.m. macht es die ZV nur anfechtbar; nicht unwirksam Beginn der ZV V. Vollstreckungshandlung P: Pfändung eines AnwR - reine Rechtspfändung: AnwR ist ein anderes Vermögensrecht gem. 857. Weil das ist die Auffangnorm für alle Rechte, deren Pfändung sonst nicht geregelt ist. So wird klar, dass das AnwR und nicht die Sache gepfändet werden soll. Nach Zahlung ist die Sache gem. 1287 BGB analog gepfändet (ding. Surrogation). (Aber: nach Zahlung würde ein PfandR an einer Sache entstehen, ohne dass dies jemals erkennbar gewesen wäre. Es fehlt jeder Hinweis auf der Sache selbst) - reine Sachpfändung: Sachpfändung, weil wesensgleiches Minus. Damit der Eigentümer nicht die Drittwiderspruchsklage ( 771) erheben kann, soll für diesen nur 805 gelten; Klage auf vorzugsweise Befriedigung (Aber: 805 ist nicht erweiterbare Ausnahmevorschrift) - Doppelpfändung (h.m.): Sache selbst wird gem. 808 gepfändet, aber nur verstrickt. Ein PfändungsPfandR entsteht an ihr erst mit Zahlung. Gleichzeitig Pfändung des AnwR nach 857, damit der Gläubiger den Bedingungseintritt erzwingen kann. Sonst könnte der Eigentümer seine Zahlung nach 267 II BGB zurück weisen. Hat der Gläubiger das AnwR gepfändet geht das nicht mehr, weil der Eigentümer dann nicht mehr über das AnwR verfügen dürfte. 1. in bewegliches Vermögen ( 803, 808 ff.) a. Alleingewahrsam sonst ist nach 809 ein zur Herausgabe bereiter Dritter nötig A: Eheleute es wird vermutet, dass die Sachen der Ehewohnung im Alleingewahrsam des Schuldners stehen ( 739); damit wird die Eigentumsfiktion des 1362 BGB fortgesetzt, denn der GV prüft die Eigentumsverhältnisse nicht. b. kein evidentes Dritteigentum grds. keine Prüfung der Eigentumsverhältnisse, außer es ist evident! A: gläubigereigene Sachen können dennoch gepfändet werden, denn der Gläubiger hat i.d.r. keine einfachere Möglichkeit seine Sache zu erlangen (diesbzgl. hat er keinen Titel) und der GesGeb geht in 811 II von der Pfändbarkeit eigener Sachen aus. Die gepfändete Sache wird dann ganz normal verwertet. c. nicht unpfändbar, 811 d. Inbesitznahme / Wegnahme 2. in unbewegliches Vermögen Grundstücke / fiktiver hypothekarischer Haftverband ( 1120 BGB) P: AnwR an Zubehör - h.m.: hindert auch die mobiliarpfändung der Sache selbst, weil wirtschaftliche Einheit gewahrt werden soll 1

- m.m.: Sache selbst ist nicht im hypothekarischen Haftverband, weil noch nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers. Nur AnwR kann so nicht gepfändet werden. P: Pfändung durch unzuständigen GV - h.m.: nur Erinnerung möglich, weil schwer als Zubehör zu erkennen - m.m.: Pfändung ist nichtig, weil GV funktionell unzuständig war 3. in Forderungen ( 828 ff.) Einziehungsbeschluss an den Drittschuldner enthält das Verbot an den Vollstreckungs-Schuldner zu zahlen (arrestatorium) und das Gebot darüber nicht weiter zu verfügen (inhibitorium) A: 404 ff. BGB gelten analog hat aber wenig Bedeutung, weil ohne Zustellung an den Drittschuldner ist die Pfändung ohnehin nichtig ( 829 III) A: nicht bestehende Forderungen steht die Forderung nicht dem Schuldner zu, ist die Pfändung nichtig! Anders als bei schuldnerfremden Sachen findet keine Verstrickung statt! Folge-P: späterer Erwerb durch den Schuldner - BGH: 185 II 1 BGB ist nicht analog anzuwenden, weil anders als bei verstrickten Sachen, die der Schuldner später erwirbt, hat hier noch kein hoheitlicher Akt statt gefunden. Während bei Sachen also nach 185 II 1 BGB analog ein PfändungspfandR entsteht, wenn der Schuldner die Sache später erwirbt, gilt das für Forderungen nicht - a.a.: es steht nirgendwo, dass eine nichtige Pfändung (ging ins Leere) später nicht wirksam werden kann (aber: es bleibt ja die Möglichkeit noch einmal zu pfänden; sonst Rechtsunsicherheit) 4. in Gesellschaftsvermögen a. GbR Nach 736 durch Titel gegen alle Gesellschafter oder durch Titel gegen die GbR selbst (rechtsfähig!). Gegen Gesellschafter nach 859 auf Anteil am Gesamthandsvermögen. b. ohg / KG Nach 124 II ist auf jeden Fall ein Titel gegen die Gesellschaft nötig (eigene Rechtsperson; keine Ausnahme wie 736 für GbR). Ein Titel gegen alle Gesellschafter genügt nicht! Gegen Gesellschafter nach 859 auf Anteil am Gesamthandsvermögen. VI. durch zuständiges Organ bei Unzuständigkeit: i.d.r. Nichtigkeit der Handlung! Ausnahme nach h.m. bei Pfändung von Zubehör auf einem Grundstück durch GV. VII. Verwertung 1. bei Geld: Übergabe 2. bei bewegl. Sachen: Versteigerung das Geld steht wegen dinglicher Surrogation im Eigentum des Schuldners, belastet mit dem PfändungspfandR des Gläubigers ( 1247 BGB analog) 3. bei Forderungen: Überweisung ( 835) a. zur Einziehung Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs; gesetzl. Prozessstandschaft b. an Zahlungsstatt wirkt wie Abtretung; Gläubiger trägt das Risiko der Realisierung (d.h. Befriedigung allein mit Überweisung der Forderung) P: PfändungspfandR und Verwertung - rein privatrechtliche Theo: kein PfändungspfandR an schuldnerfremden Sachen, denn 1207 BGB (gutgl. Erwerb) greift nicht, weil es keine rechtsgeschäftliche Bestellung ist. Da PfändungspfandR auch Voraussetzung der Verwertung ist, kann ein Dritter bei Verwertung kein Eigentum erwerben (aber: verkennt, dass ZV Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt ist) 2

- rein öffentlichrechtliche Theo: PfändungspfandR entsteht mit wirksamer Verstrickung. 1204 ff. BGB gelten nicht, weil es rein öffentlichrechtliches PfandR ist. Es kommt also gem. 808 nur auf den Gewahrsam an. Dann auf jeden Fall Eigentumserwerb, außer Verwertung leidet an schwerwiegendem Mangel (vgl. 44 VwVfG). (Aber: nach Verwertung werden Ausgleichsansprüche gegen Vollstreckungsgläubiger aus 812, 823, 826 werden zugelassen das ist nicht stimmig!). - gemischte Theo (h.m.): PfändungspfandR entsteht nach BGB-Vorschriften; Verstrickung genügt aber für die Verwertung (Hoheitsakt!). Teilw. vertretene Analogie zu 1204 BGB also kein Eigentumserwerb bei Bösgläubigkeit ist abzulehnen. PfändungspfandR Eigentumszuweisung Erlös rein privatrechtliche nach BGB nach BGB Inhaber des PfändungspfandR rein öffentlichrechtliche Verstrickung genügt Verstrickung genügt Gläubiger; aber Schuldner hat Ausgleichsansprüche gemischte (h.m.) nach BGB Verstrickung genügt Inhaber des PfändungspfandR Ansprüche desjenigen, der sein Eigentum durch ZV verloren hat A. gegen Erwerber Nach öffentlichrechtlicher / gemischter (h.m.) Theorie keinerlei Ansprüche, weil Eigentumszuweisung Kraft Gesetz erfolgte (auf jeden Fall Rechtsgrund) B. gegen Vollstreckungsgläubiger I. 812 I 1 2. Alt; 818 II 1. P: Anwendbarkeit - h.m.: ZV dient nicht der endgültigen Güterverteilung, deshalb anwendbar - m.m.: nur Ansprüche gegen den Schuldner 2. etwas erlangt der herausgegebene Erlös, bzw. die Befreiung von der Barzahlungspflicht (wenn Gl. selber ersteigert, 817 IV). 3. auf Kosten des früheren Eigentümers 4. ohne Rechtsgrund A: Rechtsgrund = PfändungspfandR! ist also wirksam ein PfändungspfandR an dem versteigerten Gegenstand entstanden? Nach ÖR-Theorie zwar (+), aber auch die lassen hier für einen 812 den Rechtsgrund entfallen (deshalb so inkonsequent). 5. Entreicherung i.h.d. Versteigerungskosten nach ganz h.m. ja, weil diese stehen in notwendigem ursächlichen Zusammenhang mit der Bereicherung II. 823 möglich, aber Verschulden setzt Kenntnis oder Kennenmüssen des Sicherungseigentums voraus III. 826 Rechtsbehelfe in der ZV Vollstreckungserinnerung, 766 i.v.m. 795 Verletzung von Verfahrensvorschriften II. Zuständigkeit: Vollstreckungsgericht III. Rechtsschutzinteresse 3

ZV hat begonnen und ist nicht beendet (Vollstreckungsmaßnahme kann nicht mehr rückgängig gemacht werden). IV. Erinnerungsbefugnis 1. der Schuldner: immer 2. sonstige: wenn Verfahrensvorschriften auch ihn schützen bei 811 auch zum Hausstand gehörende Personen wenn und soweit der GV gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat Drittwiderspruchsklage, 771 Behauptung eines " die Veräußerung hindernden Rechts" wenn die Veräußerung des Gegenstandes durch den Schuldner oder den Gläubiger zivilrechtswidrig wäre, weil sie in den Rechtskreis des Dritten eingreift P: Sicherungseigentum - h.m.: auch Sicherungseigentum ist Eigentum; zudem keine zwangsweise Verwertung durch ZV - m.m.: ist wirtschaftlich kein Eigentum, sondern ein Sicherungsrecht und nach 51 Nr. 1 InsO besteht nur ein Absonderungs- kein Aussonderungsrecht; deshalb nur Klage auf vorzugsweise Befriedigung möglich ( 805) II. Rechtsschutzbedürfnis ZV hat begonnen und ist nicht beendet; es genügt, wenn die ZV scheinbar angelaufen ist, weil auch dann Rechte des Dritten gefährdet werden können (z.b. 408 II, 407 BGB bzgl. einer vermeintlich gepfändeten Forderung) III. Zuständigkeit 1. sachlich 23 Nr. 1, 71 GVG, 6 ZPO: Betrag der titulierten Forderung (wegen der gepfändet wurde) 2. örtlich ( 771, 802) ausschließlich Gericht, in dessen Bezirk die ZV erfolgt I. Aktivlegitimation muss Dritter in der ZV sein II. Passivlegitimation ist der Gläubiger, der die ZV betreibt III. ein die Veräußerung hinderndes Recht IV. P: Einwendungen des Gläubigers - h.m.: hat der Gläubiger ein Recht, das ihn zur Verwertung berechtigt (PfandR; Dritter haftet für die Forderung auch etc.) und damit materiellrechtlich die Klage des Dritten leer laufen lassen würde, kann das im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden. Alles andere wäre Formalismus. ABER: das gilt natürlich nicht für das PfändungspfandR! Denn dieses soll ja gerade (falls es besteht) beseitigt werden, wenn die Vollstreckung materiellrechtlich ungerechtfertigt ist! - früher: bei 771 wird nur geprüft, ob dem Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht nicht ob er wegen anderer Einwendungen zur Duldung einer Verwertung verpflichtet ist Vollstreckungsabwehrklage, 767 Schuldner wendet sich gegen den titulierten Anspruch selbst II. Zuständigkeit 1. sachlich ( 23 I, 71 GVG) 4

2. örtlich: allgemeiner Gerichtsstand ( 797) III. Rechtsschutzbedürfnis Vorliegen eines Titels (auf Beginn der ZV kommt es nicht an) und konkret bevorstehende ZV-Maßnahme I. Einwendungen / Einreden gegen titulierte Forderung II. keine Präklusion (Abs. 2) P: neue Tatsache bei Anfechtung / Aufrechnung - BGH: Anfechtungs- / Aufrechnungslage, um Rechtskraft und Prozessökonomie zu sichern - h.l.: Anfechtungs- / Aufrechnungserklärung, weil Einwendung erst mit Geltendmachung des Gestaltungsrechts entsteht 5