1 Fall 1: Otto S., die Imagesäge Der prominente Bundestagsabgeordnete Otto S. ist Mitglied der G- Partei. Mit deren politischen Zielen und insbesondere auch den Parteitagsbeschlüssen zum Rotationsverfahren, die nach langen Auseinandersetzungen ergingen, ist S jedoch nicht einverstanden. Dies bringt S, wann immer er nach seiner Ansicht gefragt wird, lautstark zum Ausdruck. S scheut sich auch nicht, an die Öffentlichkeit zu gehen. Er geht sogar so weit, seine Parteigenossen mit Schimpfwörtern zu titulieren. Die Führung der G- Partei will sich ein solches Verhalten nicht länger bieten lassen und denkt daran, den S aus der Partei und Fraktion auszuschließen. Ferner will sie, dass S sein Bundestagsmandat niederlegt. S ist dies zu Ohren gekommen und er befürchtet, dass er durch den Fraktionsausschluss und die Benennung eines anderen Fraktionsmitglieds durch die G-Partei seinen Sitz als ordentliches Mitglied im Ausschuss für innere Sicherheit verlieren, ein Antrag seinerseits nach 57 II GO BT (Geschäftsordnung des Bundestages) zurückgewiesen und er allenfalls nach 57 II 2 GO BT zum beratenden Ausschussmitglied ernannt werde. 1. Kann die G- Partei den S aus der Partei ausschließen? 2. Kann die G-Fraktion den S ausschließen? 3. Ist S im Falle des Verlustes seiner Parteimitgliedschaft verpflichtet, sein Bundestagsmandat niederzulegen? 4. Ist 57 II 2 GO BT materiell mit dem GG vereinbar?
2 Lösungsskizze Fall 1 A. Parteiausschluss des S I. Rechtsgrundlage - 10 IV Alt. 2 PartG II. Verstoß gegen politische Grundsätze Spannungsverhältnis zwischen Freiheit des Gewissens des S aus Art. 38 I 2 GG - Freiheit des Gewissens des S - Partei hat innerparteiliche Divergenzen hinzunehmen Verfassungsauftrag der G- Partei aus Art. 21 GG -Gewissensfreiheit nicht gegeben bei Verstößen gegen politische Grundsätze mit schweren Schadensfolgen - S benutzt Schimpfwörter und wird unsachlich - Diskussionen um Rotationsverfahren gab es und hat in Beschlüssen der Gremien Abschluss gefunden - loyales Verhalten muss dann erwartet werden - Der Schaden ist in der Störung der Funktions- und Aufgabenwahrnehmung zu messen - Durch die Schmähung des S wurde die Glaubwürdigkeit der Partei als geschlossenes Gebilde und die einzelner Mitglieder beeinträchtigt Ergebnis: G-Partei hat durch Verhalten des S schweren Schaden erlitten und daher ist Ausschluss gerechtfertigt. B. Fraktionsausschluss des S Spannungsverhältnis zwischen: Rechte des S aus Art. 38 I 2 GG - Rechte des Abgeordneten ohne Fraktion nicht vernünftig umsetzbar Fraktionsdisziplin (Franktionen durch Art. 53a I 1 GG im GG verankert) - Fraktionsausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn sich das Fraktionsmitglied ständig und beharrlich gegen die Politik der Fraktion stellt und dadurch Schaden für die parlamentarische Arbeit droht Hier: S bedroht durch sein ständiges, lautstarkes Missfallen die parlamentarische Arbeit Der G- Fraktion. Fraktionsausschluss ist gerechtfertigt.
3 C. Mandatsverlust bei Verlust der Parteimitgliedschaft - Gründe aus 46 BWG; liegen jedoch nicht vor. - Abgeordnete sind nach Art. 38 I 2 GG Vertreter des ganzen Volkes. - Abgeordnete sind nicht die Vertreter der Parteien Ausschluss aus Fraktion und Verlust der Parteimitgliedschaft führen nicht zum Mandatsverlust D. Vereinbarkeit von 57 II 2 GO BT materiell mit dem GG Verstoß gegen Art. 38 I 2 GG? pro - Vertreter des ganzen Volkes, daher auch effektive Mitarbeit in den Ausschüssen - Ausschussarbeit ist wichtige Vorarbeit - Elementarer Bestandteil parlamentarischer Demokratie - Gleichheit aller Abgeordneten - Stellung aus Art. 38 I 2 GG wird beschränkt contra - Zusammensetzung des Parlaments im Hinblick auf Größe und Anzahl von Fraktionen - Ausschüsse müssen Beschlüsse fassen, die Parlament mehrheitsfähig sind - Volles Stimmrecht für eine Person wäre Überrepresentation zu anderen Mitgliedern von Fraktionen - Beschränkung ist hinzunehmen für die effektive Parlamentsarbeit - Im Bundestag selbst kann S Anträge stellen Ergebnis: 57 II 2 GO BT ist mit dem GG vereinbar.
4 Rechte des/ der Bundestagsabgeordneten Statusrechte, Art. 38 I 2 GG Freies Mandat (keine Weisungen Rederecht Interpellationsrecht Gleichbehandlungsanspruch Indemnität und Immunität - Indemnität, Art. 46 I GG - Immunität, Art. 46 II GG Art. 48 GG
5 Aufgaben und Funktionen des Bundestages 1. Gesetzgebung 2. Wahlen 3. Parlamentsbeschlüsse 4. Kontrollfunktion - Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes Art. 77 I 1 GG ( Art. 76 I, 78, 82 I 1 GG) - Auch Bundeshaushalt Art. 110 II 1 GG - Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 II GG - Bundeskanzler, Art. 63 GG - Bundestagspräsident, Art. 40 I 1 GG - Bundespräsident, über Bundesversammlung (Hälfte besteht aus Mitgliedern des Bundestages), Art. 54 I 1, III GG - Hälfte der Bundesverfassungsri chter, Art. 94 I 2 GG - Richter der obersten Bundesgerichtshöfe, Art. 95 II GG a) konstitutive Beschlüsse, die rechtlich verbindlich sind b) schlichte Beschlüsse, die nur politische Wirkung entfalten - Zitierrecht, Art. 43 I GG - Recht und Pflicht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, Art. 44 GG - Bestellung eines Wehrbeauftragten, Art. 45b GG - Kontrolle des Vollzugs des Haushaltsplanes, Art. 114 I GG
Fall 2 Wirtschaftssanktionen 6 Der Exilpolitiker P, der seit Jahren die autoritären politischen Strukturen seines Heimatstaates angeprangert und zum Umsturz des Regimes aufgerufen hat, wird auf einer Vortragsreise durch Deutschland das Opfer eines Anschlags. Dabei kommen neben P selbst noch zahlreiche weitere Personen ums Leben oder werden schwer verletzt. Nach den ersten Ermittlungen erhärtet sich zunehmend der Verdacht, dass die Regierung des Staates S, zu der die Bundesrepublik sowohl diplomatische als auch intensive wirtschaftliche Beziehungen unterhält, die Bluttat zu verantworten hat. Kurze Zeit später beschäftigt sich der Bundestag mit diesem Anschlag und fasst nach erregter Debatte mit deutlicher Mehrheit einen Beschluss, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, alsbald wirtschaftliche Sanktionen gegen den Staat S zu verhängen. Die Bundesregierung ist sich einig, diesem Beschluss keine Folge zu leisten und meint dass der Bundestag in auswärtigen Angelegenheiten keinerlei Kompetenz besitze und der Beschluss ohnehin verfassungswidrig sei. Ist der Beschluss des Bundestages verfassungsmäßig und muss die Bundesregierung dem Beschluss Folge leisten?
A. Formelle Verfassungsmäßigkeit 7 I. Zuständigkeit 1. Verbandskompetenz des Bundes - Gemäß Art. 32 I GG und Art. 73 I Nr. 1 GG 2. Organkompetenz des Bundestags Problem Darf der Bundestag als Organ über Außenpolitik mitbestimmen? Contra (BVerfG) Rspr. Pro h. L. - auswärtige Gewalt ist grds. der Exekutive zugeordnet - auswärtige Gewalt ist kombinierte Gewalt zwischen Exekutive und - Art. 59 II 1 GG ist eine Legislative Ausnahmevorschrift und restriktiv auszulegen - Mitwirkungsrechte des Art. 59 II 1 GG sind Ausdruck eines allgemeinen - Art. 59 II 1 verleiht dem Parlament Prinzips und extensiv auszulegen keine Initiativ-, Gestaltungs- oder Kontrollbefugnisse im Bereich der auswärtigen Gewalt - In einer parlamentarischen Demokratie obliegt die Staatsleitung Parlament und Regierung gemeinsam - Nur Regierung kann sachgerecht reagieren und Außenpolitik gehört zur Staatsleitung - Gewaltenteilungsprinzip wird durch allumfassenden Parlamentsvorbehalt unterlaufen - Vorrangstellung des Parlaments bei politischen Leitentscheidungen Argumente Für BVerfG: - abseits des Art. 59 II ist die Mitwirkung des Parlaments nirgends im GG verankert - Ausübung der auswärtigen Gewalt abschließend im GG zugunsten der Exekutive geregelt Für h. L.: - fraglich, ob Regelung des GG bzgl. Bundestag vollständig ist - Bsp: Im GG keine Regelung für gemeinsame Einrichtungen der Länder außer Bundesrat, wenn nur geschriebene Kompetenzen, dann z. B auch keine Kultusministerkonferenz - ungeschriebene Befugnisse, wenn sie den Aufgaben des Bundestages entsprechen und nicht gegen Verfassungsprinzipien verstoßen - Parlament trägt wesentlichen Anteil an der Staatsleitung - strikte Abgrenzung der Gewalten im parlamentarischen System nicht möglich Empfehlung: h.l Ergebnis: Der Bundestag hat die erforderliche Organkompetenz (a. A vertretbar)
II. Verfahren 8 - Art. 42 II 1, 45 ff. GO BT sind eingehalten worden Ergebnis: Der Beschluss des Bundestages ist formell verfassungsmäßig B. Materielle Verfassungsmäßigkeit I. Anforderungen aus Spezialvorschriften des GG - nichts ersichtlich II. Prinzipien der Art. 20, 28 GG - hier Gewaltenteilungsgrundsatz nach Art. 20 III GG? - Aber s. o: auswärtige Gewalt ist kombinierte Gewalt, BT greift nicht in Kernkompetenz der Exekutive ein, der Beschluss umfasst auch keine detaillierte Regelung über die Wirtschaftssanktionen III. Verstoß gegen Grundrechte - nichts ersichtlich Ergebnis: Der Beschluss des Bundestages ist auch materiell verfassungsmäßig. C. Verbindlichkeit des Bundestagsbeschlusses Entfaltet ein Beschluss des Bundestages zur auswärtigen Gewalt rechtliche Bindungswirkung? pro - Die Praxis des Bundestages zu hochpolitischen Fragen Stellung zu nehmen hat keinen Niederschlag im GG gefunden, erklärt sich aber aus dem System - Beschlüsse des Bundestages bzgl. Der auswärtigen Gewalt stellen Weisungen an die Exekutive dar - Staatsgewalt geht nur partiell auf Bundeskanzler über - Parlamentsvorbehalt ist extensiv auszulegen contra h. M - rechtliche Bindungswirkung an außenpolitische Resolutionen könnte Gewaltenteilungssystem umstürzen, das das GG geschaffen hat - Beschlüsse mit Bindungswirkung sind vor allem Gesetze, die die Exekutive binden sollen - Gesetzgebungsverfahren darf nicht unterlaufen werden - Bundeskanzler und Regierung erhalten ihren Auftrag direkt aus dem GG - Instrumentarium der Kontrolle ist das konstruktive Misstrauensvotum - Parlamentsvorbehalt ist Ausnahmefall und sehr restriktiv zu handhaben - Von der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers bliebe nichts übrig, wenn der Kurs der Politik durch Beschluss bestimmt wird Ergebnis: Nach ganz h. M. Ist der Beschluss des Bundestages zwar verfassungsmäßig, jedoch unverbindlich und die BReg muss ihn nicht befolgen.
I. Aufgaben und Funktionen des Bundesrates 9 1. Gesetzgebung - Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes Art 50 GG i. V. m. Art. 76 ff. 2. Mitwirkung bei exekutivem Handeln Art. 50 GG i. V. m. z. B - Art. 37 I GG (Bundeszwang) 3. Mitwirkung in Angelegenheiten der EU Art. 50 i. V. m. - Art. 23 IV- VI GG 4. Wahlen - z. B die Hälfte der Bundesverfassungsrichter, Art. 94 I GG - nur Beteiligungsrecht - Art. 80 II GG (Zustimmung zu gewissen RVOen) - Art. 84 II, III GG (Zustimmung bei Aufsichtsmaßnahmen des Bundes) - Art. 87 III GG (Zustimmung bei Organisation neuer Bundesmittel und unterbehörden)
II. Die Zusammensetzung des Bundesrates 10 - Besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen - permanentes ewiges Organ III. Beschlussfassung im Bundesrat - Mitglieder haben imperatives Mandat ( arg. e contrario aus z.b Art. 77 II 3 GG) - Weisungswidriges Abstimmungsverhalten führt nicht zur Ungültigkeit - Aber nach h.m müssen Stimmen eines Landes einheitlich abgegeben werden, ansonsten sind sie ungültig - Bei Unklarheiten im Abstimmungsverlauf besitzt der Bundesratspräsident grds. ein Nachfragerecht, es sei denn ein erkennbarer Landeswille besteht nicht