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kavberlin.de Inhalt AG-INFO 6/2015 04 06 Seminare Überblick 08 09 14 16 25 13 10 12 20 I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Tarifeinheitsgesetz II. Für die Personalpraxis Mindestlohn-Hotline III. Aus der Rechtsprechung 1. Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs 2. Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit 3. Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen IV. Der aktuelle Praxisfall Urlaub nach Renteneintritt? V. Fachliteraturbesprechungen Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm Für Sie beigefügt - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3

Seminare kavberlin.de Das tarifliche Entgelt im TVöD/TV-L KAV SEMINAR 2215 Termin 10.09.2015 Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 330 EUR Nichtmitglieder 410 EUR Zur Bestimmung des Entgeltes der Beschäftigten sind vertiefte Kenntnisse des TVöD bzw. TV-L erforderlich. Derzeit sind neben den Regelungen des TVöD/TV-L auch die umfangreichen Übergangsvorschriften des TVÜ zu beachten. Mit diesem Seminar unterstützen wir Sie bei der Ermittlung des Entgeltes der Beschäftigten. Britta Ruiters Wir vermitteln Ihnen einen Überblick über die tariflichen Regelungen und deren Auslegung durch die Rechtsprechung. Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD / TV-L Die Struktur der Entgelttabelle im TVöD / TV-L Grundzüge der Eingruppierung Von der Vergütungsgruppe zur Entgeltgruppe im TVöD-VKA - Übergangsregelungen nach dem TVÜ Die Stufen der Entgelttabelle Grund- und Entwicklungsstufen Die Stufenzuordnung bei Neueinstellung - Anrechnung von Vorzeiten Die Berücksichtigung der Leistung beim Stufenaufstieg Unterbrechung der Stufenlaufzeit mit und ohne Anrechnung Die Ermittlung der Stufen bei Höhergruppierungen - Garantiebetrag Höhergruppierung über zwei und mehr Entgeltgruppen Vergütung der Sonderformen der Arbeit Zulagen bei Schicht- und Wechselschicht Begriff der Überstunde und Mehrarbeit Rahmenarbeitszeit und Arbeitszeitkorridor Vergütung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft Das Arbeitszeitkonto nach 10 TVöD / TV-L Entgeltfortzahlung bei Krankheit Dauer der Entgeltfortzahlung Berechnung der Entgeltfortzahlung Der Krankengeldzuschuss Urlaub und Urlaubsabgeltung Die Berechnung des Urlaubs bei Teilzeit Auswirkungen langer Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch Die Jahressonderzahlung Anspruchsvoraussetzungen Kürzung bei Fehlzeiten Schwerpunktsetzungen und Anpassung des Programms sind in Absprache möglich. Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit 4 Führung auf Probe und Führung auf Zeit

kavberlin.de Seminare VBL Intensivseminar KAV SEMINAR 2415 Termin 29./30.09.2015 Zeitplan: 9:00-16:00 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 200 EUR Nichtmitglieder 240 EUR Sie erhalten einen Überblick über die verschiedenen Arten der Versicherung. Ein begleitender Workshop rundet das Seminar ab. Ralf Friedberger Pflichtversicherung VBLklassik Voraussetzungen Ausnahmen Abmeldungen (Beispiele zu Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten) Korrekturen von Versicherungsdaten Wissenschaftlich Beschäftigte Leistungen aus der VBLklassik Aufwendungen Finanzierung der VBL im Überblick Umlagen und Beiträge Alt / Neuzusage Überblick über die Leistungen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen Betriebsrente Steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Übungsaufgaben Aufwendungen Bitte Taschenrechner mitbringen! Zuflussprinzip Das steuerliche Zuflussprinzip Auswirkungen in der Zusatzversorgung RIMA Anmeldungen Jahresmeldungen (Beispiele zu Elternzeit, Beurlaubung, Höherverdiener, Altersteilzeit) 5

Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen 1. Tarifeinheitsgesetz Der Bundestag hat am 22. Mai 2015 das Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) verabschiedet. Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 12. Juni 2015 mit dem Gesetz befasst. Da es sich um ein sog. Einspruchsgesetz nach Art. 77 Abs. 3 GG handelt, ist seine Zustimmung nicht erforderlich. Das In-Kraft-Treten ist für den Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt vorgesehen. Für die Personalpraxis Mindestlohn-Hotline Zur Beantwortung von Fragen rund um den Mindestlohn hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Mindestlohn-Hotline eingerichtet. Telefonisch ist die Mindestlohn-Hotline Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr unter der Rufnummer 030 / 60 28 00 28 zu erreichen. Aus der Rechtsprechung 1. Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 14.02.2015 7 AZR 2/14 - mit den Voraussetzungen für den Sachgrund des 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG befasst. In diesem Zusammenhang ist es darauf eingegangen, dass hinsichtlich der an einen gerichtlichen Vergleich i. S. v. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen zwischen den beiden Alternativen des 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO differenziert werden muss. 6

kavberlin.de Überblick 2. Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Fällen, in denen der Urlaubsanspruch von Beschäftigten an demselben Tag verfällt, an dem sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden Verfällt der Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers nach 15 Monaten mit Ablauf eines 31.03. und scheidet der Arbeitnehmer am selben Tag aus dem Arbeitsverhältnis aus, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies hat das LAG Hamm mit Urteil vom 9. Oktober 2014 16 Sa 711/14 entschieden. 3. Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen Das LAG Berlin-Brandenburg musste sich am 4. Februar 2015 in zwei Verfahren (15 Sa 1947/14 und 15 Sa 2033/14) jeweils mit der Frage auseinandersetzen, ab wann bei einer Aneinanderreihung von mehreren befristeten Arbeitsverträgen eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung vorliegt. Der aktuelle Praxisfall Urlaub nach Renteneintritt? Das Urlaubsrecht hat in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG ein neues Gepräge bekommen. Die Entscheidungen zur Urlaubsentstehung im ruhenden Arbeitsverhältnis und zum Urlaubsverfall bei langanhaltender Krankheit bzw. befristet Erwerbsunfähigkeit kommt es in der Praxis regelmäßig zu neuen Fragen. Einige davon gelangen so wie der folgende Fall zeigt vor die Arbeitsgerichte. 7