Übungsklausur im Staatsrecht I für Nichtjuristen

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Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I

Transkript:

Universität Potsdam Wintersemester 2008/09 Juristische Fakultät Professur für Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie ivm öffentlichem Recht Prof. Dr. Carola Schulze Übungsklausur im Staatsrecht I für Nichtjuristen Fragenkomplex I: Wichtig: Aus diesem Fragenkomplex ist jede Frage zu beantworten. 1. Erläutern Sie das Republikprinzip! (5) 2. Beschreiben Sie, was unter dem Demokratieprinzip zu verstehen ist! (10) 3. Nennen Sie 3 verschiedene Mehrheiten, die das GG vorsieht, und beschreiben Sie, in welchem Zusammenhang diese Anwendung finden! (5) 4. Was versteht man unter Gewaltenteilung? Ist im GG eine strikte Gewaltentrennung geregelt? (10) 5. Nennen und beschreiben Sie kurz die 4 Prüfungsschritte der Verhältnismäßigkeit! Aus welchem Verfassungsprinzip geht die Verhältnismäßigkeit hervor? (5) 6. Definieren Sie den Begriff des Verfassungsorgans und geben Sie 3 Beispiele an! (5) 7. Was versteht man unter dem konstruktiven Misstrauensvotum des Bundestages? (10) 8. Beschreiben Sie die Zusammensetzung und Funktion des Bundesrates! (10) Fragenkomplex II: Wichtig: Aus diesem Fragenkomplex sind nur 2 von 3 Fragen zu beantworten. 9. Heute beschäftigt sich die Sitzung im Bundestag mit der bewegenden Problematik Rauchverbot auf Tandemfahrrädern. Dazu hat der junge Abgeordnete Joseph (J) der Fraktion F das Wort. Nach wenigen Minuten nutzt er das ausnahmsweise gut besetzte Plenum, um sich deutlich gegen den vor wenigen Tagen verlängerten Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr zu äußern. Daraufhin wurde J vom Bundestagspräsidenten zweimal - 1 -

mit Belehrung zur Sache verwiesen. Da J seine Meinung unbeeindruckt weiteräußert, wird ihm nach der dritten Rüge das Wort entzogen. Widerwillig und eingeschnappt setzt sich J wieder ins Plenum. Da fasst er den Plan, fortan das Plenum mit Zwischenrufen zu stören. Als ihm in einem weiteren Wortgefecht mit dem Bundestagspräsident Mit Verlaub, Herr Präsident, Sie sind ein Arschloch! rausrutscht, wird er vom selben für 3 Sitzungstage vom Bundestag ausgeschlossen. J ist darüber empört und glaubt, dass gegen seine Rechte aus dem freien Mandat verstoßen wird! Hat er Recht? (20) 10. Erklären Sie die starke Stellung des Bundeskanzlers anhand der Kabinettsbildungs-, Richtlinien- und Geschäftsleitungskompetenz! (20) 11. Lehramt-Studentin Julia will in ihrem Freundeskreis wieder einmal oberlehrerhaft mit ihrem Wissen glänzen. Sie behauptet, dass der Bundespräsident jedes Gesetz vor der Ausfertigung noch einmal umfassend auf seine Vereinbarkeit mit dem GG überprüft. Insbesondere müsse der Inhalt des Gesetzes mit dem GG vereinbar sein. Julias politisch desinteressierte Freunde staunen über ihr Wissen. Nur dem fleißigen Politik-Studenten Pavel kommen Zweifel an Julias Aussage. Inwiefern sind Pavels Zweifel begründet? (20) Bearbeitervermerk: Beantworten Sie die einzelnen Fragen in Sätzen! Beschreiben Sie dabei die Blätter einseitig und lassen Sie links einen Korrekturrand von 7cm! Beim Verstoß kann es zum Abzug von Form-n kommen. Geben Sie bei der der Fragen stets die verwendeten Normen an! Die Wertigkeit der Fragen in n ist hinter der jeweiligen Frage angegeben. Die Klausur gilt als bestanden, sobald 50 erreicht wurden. Viel Erfolg! - 2 -

Anhang (Gesetzesmaterialien): 36 GOBT Sach- und Ordnungsruf 1 Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. 2 Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. [ ] 37 GOBT Wortentziehung Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen. 38 GOBT Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages 1 Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. [ ] 3 Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden. [ ] (3) Der Betroffene darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen. [ ] (5) 1 Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. 2 Er darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen. - 3 -

Frage 1: Erläutern Sie das Republikprinzip! (5) - Republikprinzip ist für BRD in Art. 20 I GG vorgeschrieben - Staatsoberhaupt der BRD ist Bundespräsident - Republik definiert sich in Abgrenzung zur Monarchie - früher erlangte Staatsoberhaupt durch Erbfolge seinen Platz und regierte bis an sein Lebensende - heute wird Staatsoberhaupt auf Zeit (5 Jahre, Art. 54 II 1 GG) und durch Wahl von der Bundesversammlung (Art. 54 I 1, III GG) - 4 -

Frage 2: Beschreiben Sie, was unter dem Demokratieprinzip zu verstehen ist! (10) - Verfassungsprinzip in Art. 20 I GG festgeschrieben - Träger der Staatsgewalt ist Volk, Art. 20 II 1 GG - Staatsgewalt wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen durch staatliche Organe ausgeübt, Art. 20 II 2 GG repräsentative Demokratie - repräsentative Demokratie bedeutet, dass jedes staatliche Handeln demokratisch legitimiert sein muss (Legitimationskette) - personelle Legitimation: Berufung aller staatlichen Organe und Amtsträger muss auf Volk zurückzuführen sein - sachliche Legitimation: Inhalt der Staatstätigkeit muss auf Volk zurückzuführen sein - Kern des Demokratieprinzips ist Mehrheitsprinzips Entscheidungen bedürfen mehrheitliches Interesse - aber auch Minderheitenschutz erforderlich (Interessen der Minderheit müssen Berücksichtigung finden; Minderheit muss eigene Auffassung darstellen dürfen) - für demokratische Wahlen sind gewisse Wahlgrundsätze erforderlich Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl, Art. 38 I 1 GG - 5 -

Frage 3: Nennen Sie 3 verschiedene Mehrheiten, die das GG vorsieht, und beschreiben Sie, in welchem Zusammenhang diese Anwendung finden! (5) - Minderheitsenquéte (qualifizierte Minderheit) = ¼ der Mitglieder Einberufung eines Untersuchungsausschusses, Art. 44 I 1 GG je je - Abstimmungsmehrheit = über ½ der abgegebenen Stimmen Beschlussfassung im Bundestag (Gesetzgebung), Art. 42 II 1 GG - qualifizierte Abstimmungsmehrheit = über ²/ 3 der abgegebenen Stimmen Ausschluss der Öffentlichkeit im Bundestag, Art. 42 I 2 GG - Mitgliedermehrheit = über ½ der Mitglieder Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 II 1 GG konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 I 1 GG - qualifizierte Mitgliedermehrheit = über ²/ 3 der Mitglieder Verfassungsänderung, Art. 79 II GG - doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit = über 2 / 3 der abgegebenen Stimmen und mindestens die ½ der Mitglieder Rückweisung eines Einspruchs des Bundesrates, Art. 77 IV 2 GG - 6 -

Frage 4: Was versteht man unter Gewaltenteilung? Ist im GG eine strikte Gewaltentrennung geregelt? (10) - Grundprinzip: Aufteilung der staatlichen Aufgaben auf einzelne Staatsgewalten - Zweck: o gegenseitige Hemmung und Kontrolle der Gewalten zur Verhinderung von Machtmissbrauch o effektive Erfüllung der Aufgaben durch entsprechend ausgestattete Organe - Unterscheidung horizontaler und vertikaler Gewaltenteilung - horizontale Gewaltenteilung: o Exekutive / vollziehende Gewalt o Legislative / gesetzgebende Gewalt o Judikative / rechtsprechende Gewalt aus Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III, 28 I 1 GG) abgeleitet - vertikale Gewaltenteilung: o Bund o Länder aus Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) abgeleitet - in BRD allerdings keine strikte Gewaltentrennung - Gewalten sind miteinander verschränkt: o Gewaltenverzahnung (z.b. Bundestag wählt Bundesregierung als Teil der Exekutive, Art. 63 GG) o Gewaltenverlagerung (z.b. Bundestag durch Gesetz Exekutive zur Normsetzung ermächtigen, vgl. Art. 80 GG) o Gewaltenkontrolle (z.b. Kontrolle der Exekutive und Legislative durch Judikative) - 7 -

Frage 5: Nennen und beschreiben Sie kurz die 4 Prüfungsschritte der Verhältnismäßigkeit! Aus welchem Verfassungsprinzip geht die Verhältnismäßigkeit hervor? (5) - Verhältnismäßigkeit ist in folgenden Schritten zu prüfen 1. legitimer Zweck 2. Geeignetheit 3. Erforderlichkeit 4. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit i.e.s. - legitimer Zweck: o Bestimmung eines legitimen Zweckes erforderlich o Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist - Geeignetheit: o staatliche Maßnahme muss geeignet sein, den legitimen Zweck herbeizuführen o Maßnahme ist geeignet, wenn sie legitimen Zweck zumindest fördern kann - Erforderlichkeit: o Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes, gleichermaßen effektives Mittel gibt - Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit i.e.s.: o Maßnahme ist angemessen, wenn legitimer Zweck gegenüber Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist hier ist Einzelfallabwägung vorzunehmen - Verhältnismäßigkeit ist dem Rechtsstaatsprinzip zuzuordnen - 8 -

Frage 6: Definieren Sie den Begriff des Verfassungsorgans und geben Sie 3 Beispiele an! (5) - Verfassungsorgane sind Staatsorgane, die ihre organisatorische und funktionelle Grundlage in der Verfassung haben - sie sind keinem anderen Staatsorgan untergeordnet - Beispiele: o Bundestag, Art. 38ff. GG o Bundesrat, Art. 50ff. GG o Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53a GG o Bundespräsident, Art. 54ff. GG o Bundesregierung, Art. 62ff. GG o Bundesverfassungsgericht, Art. 92ff. GG je - 9 -

Frage 7: Was versteht man unter dem konstruktiven Misstrauensvotum des Bundestages? (10) - in Art. 67 GG geregelt - Bundestag hat Möglichkeit, Bundeskanzler sein Misstrauen auszusprechen und ihn somit abzuwählen - dabei muss Bundestag gleich Nachfolger als Bundeskanzler wählen, Art. 67 I 1 GG - ansonsten würde sich Bundestag selbst auflösen können (=destruktives Misstrauensvotum) - für Misstrauensvotum ist einfache Mitgliedermehrheit (= über ½ der Mitglieder) erforderlich, Art. 67 I 1 GG - abgewählter Bundeskanzler muss vom Bundespräsidenten entlassen und gewählter Nachfolger vom Bundespräsident ernannt werden - dabei hat Bundespräsident kein eigenes Ermessen, vgl. Art. 67 I 2 GG - zwischen Misstrauensantrag und Wahl müssen 48 Stunden vergehen, Art. 67 II GG Schutz vor übereilten Entscheidungen Achtung: Formulierung und Arbeit mit Gesetzestext! - 10 -

Frage 8: Beschreiben Sie die Zusammensetzung und Funktion des Bundesrates! (10) - Zusammensatzung des Bundesrates: o Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Länderregierungen, Art. 51 I 1 GG o Mitglieder werden nicht gewählt, sondern bestellt und abberufen, Art. 51 I 1 GG o daher hat Bundesrat keine Wahlperiode o Mitglieder sind weisungsgebunden gegenüber dem jeweilig vertretenen Bundesland (kein freies Mandat!) o stimmenmäßige Zusammensetzung in Art. 51 II GG geregelt o jedes Land darf so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat, Art. 51 III 1 GG - Funktion des Bundesrates: o Vertretung der Länderinteressen auf Bundesebene Bundesrat ist dennoch Bundesorgan und wird nicht auf Länderebene tätig o Kontrolle des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren Achtung: Formulierung und Arbeit mit Gesetzestext! - 11 -

Frage 9: Bundestagsausschluss des J (20) - J als Abgeordneter ist in Art. 38 I 2 GG freies Mandat garantiert - allerdings sind Rechte aus dem freien Mandat nicht ausdrücklich geregelt daher durch Auslegung zu ermitteln - dabei stellt Aufgabe des Abgeordneten Ausgangspunkt der Auslegung dar - zu Rechten des J als Abgeordneter, die hier betroffen sind, zählen: o Teilnahmerecht bei Verhandlungen im Plenum o Rederecht - diese Rechte finden allerdings Grenzen in Arbeitsfähigkeit des Bundestages - Regelungen zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) hier: Arbeitsfähigkeit des Plenums gefährdet durch Verhalten des J 36, 37, 38 GOBT - bezüglich Sachrügen: o gemäß 36 S.1 GOBT darf Bundestagspräsident vom Verhandlungsgegenstand abschweifenden Abgeordneten zur Sache verweisen o da J von der verhandelten Problematik Abstand nahm, um sich über den Afghanistan-Einsatz zu äußern, waren die Sachrügen zulässig - bezüglich Wortentziehung: o nach 3 Sachrügen mit entsprechender Belehrung ist Redner vom Bundestagspräsidenten Wort zu entziehen, 37 GOBT o J wurde 3 mal mit Belehrung zur Sache verwiesen daher ist Wortentziehung zulässig - 12 -

- bezüglich Ausschluss vom Bundestag: o richtet sich nach 38 GOBT o Beleidigung stellt gröbliche Verletzung der Ordnung isd 38 I 1 GOBT dar o kein vorheriger Ordnungsruf erforderlich o Abgeordneter darf für bis zu 30 Tage ausgeschlossen werden, 38 I 3 GOBT hier nur 3 Tage Ausschluss o auch Ausschluss vom Bundestag war zulässig - Gesamtergebnis: Alle Maßnahmen gegen J waren zulässig und verstoßen somit gerade nicht gegen seine Rechte aus dem freien Mandat. Achtung: Formulierung und Arbeit mit beigelegten Gesetzesmaterialien (5) - 13 -

Frage 10: Erklären Sie die starke Stellung des Bundeskanzlers anhand der Kabinettsbildungs-, Richtlinien- und Geschäftsleitungskompetenz! (20) - Kabinettbildungskompetenz: o in Art. 64 I GG geregelt o Bundeskanzler ist grds. frei bei sachlicher und personeller Errichtung der Ministerien o sachliche Errichtung: Kanzler ist frei bei Festlegung der Anzahl der Ministerien und darf deren einzelne Geschäftsbereiche regeln o personelle Errichtung = Kanzler obliegt Entscheidung, wen er für welches Ministerium einsetzt o Ausnahme: bestimmte Ministerien werden vom GG gefordert (Art. 65a, 96 II 4, 112 S.1 GG) Art. 64 I GG gibt Bundeskanzler die Möglichkeit seine Regierung allein zu organisieren und zu besetzen - Richtlinienkompetenz: o in Art. 65 S.1 GG geregelt o Bundeskanzler trifft alle politischen Leitentscheidungen, indem er Richtlinien der Politik bestimmt o die Richtlinien richten sich an die Bundesminister, vgl. Art. 65 S.2 GG o Richtlinien können allgemeine Vorgaben, Rahmenvorgaben oder Festlegungen von Detailfragen sein o strittig, ob Bundeskanzler im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz auch konkrete Weisungen erlassen kann (+), da herausragende Stellung in Bundesregierung (vgl. Art. 67 II GG, in dem das Ministeramt mit dem Bundeskanzleramt eng verbunden ist (-), wegen eigener Verantwortung innerhalb des Ressorts, Art. 65 S.2 GG (1,5) - 14 -

Art. 65 S.1 GG gibt Bundeskanzler die Möglichkeit, innerhalb seiner Regierung durch bestimmte Vorgaben an die Minister die allgemeine politische Richtung vorzugeben - Geschäftsleitungskompetenz: o in Art. 65 S.4 GG geregelt o Bundeskanzler hat Vorsitz im Kabinett und koordiniert die Arbeit der Regierung o z.b. Planung der Sitzungstermine und Tagesordnungspunkte Art. 65 S.4 GG räumt dem Bundeskanzler neben der in Art. 65 S.1 GG bestimmten inhaltlichen Obhut noch eine Organisationsmacht ein Achtung: Formulierung und Arbeit mit Gesetzestext! (3) - 15 -

Frage 11: Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten (20) - vom Bundespräsidenten werden Gesetze, die nach den Vorschriften des GG zustande gekommen sind, ausgefertigt, Art. 82 I 1 GG - formelles Prüfungsrecht: = Prüfung hinsichtlich Gesetzgebungskompetenz, -verfahren und Form o übereinstimmend wird Bundespräsident formelles Prüfungsrecht zugesprochen - materielles Prüfungsrecht: = Prüfung hinsichtlich des Inhalts eines Gesetzes o materielles Prüfungsrecht ist höchst umstritten o 1. Ansicht: kein materielles Prüfungsrecht o Argument: Bundespräsident ist Organ der Exekutive, während Gesetzgebung der Legislative überlassen ist wegen Gewaltenteilung aus Art. 20 II 2 GG darf Bundespräsident keinen Einfluss auf Inhalte von Gesetzen haben o 2. Ansicht: vollumfängliches materielles Prüfungsrecht o Argument: GG sieht wenn auch erst am Ende eine Beteiligung des Bundespräsidenten am Gesetzgebungsverfahren vor, sodass er auch ein Urteil zum Inhalt des Gesetzes abgeben darf o 3. Ansicht: materielles Prüfungsrecht bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit des Gesetzes o Argument: Bundespräsident soll nicht verpflichtet sein, sehenden Auges einem verfassungswidrigen Gesetz zur Rechtsgültigkeit zu verhelfen Achtung: systematische Darstellung! (5) - 16 -