STADT BÜREN ORTSCHAFT AHDEN BEBAUUNGSPLAN NR. 1 "WINKELFELD" 4. ÄNDERUNG - ENTWURF -

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BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

Transkript:

STADT BÜREN ORTSCHAFT AHDEN BEBAUUNGSPLAN NR. 1 "WINKELFELD" 4. ÄNDERUNG - ENTWURF - BEGRÜNDUNG GEMÄß 9 (8) BAUGB - STAND: 22.09.2015 BEARBEITET DURCH: INGENIEURGESELLSCHAFT GIERSE - KLAUKE MBH EMHILDISSTRASSE 16, 59872 MESCHEDE TEL.: 0291-9913-0; E-MAIL: INFO@IGK-MESCHEDE.DE

INHALT: 1 Das Wohngebiet "Winkelfeld" in der Ortschaft Ahden... 3 2 Planungsanlass - Aufstellungsbeschluss... 4 3 Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung... 4 3.1 Selbstständiger Bebauungsplan / Abgrenzung des Plangebietes... 4 3.2 Merkmale des Plangebietes... 5 4 Planungsrechtliche Situation... 7 4.1 Flächennutzungsplan der Stadt Büren... 7 4.2 Bebauungsplan "Winkelfeld": 1967 bis heute... 7 5 Überblick über die Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes:... 10 6 Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB... 10 7 Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Winkelfeld"... 10 7.1 Planungsrechtliche Festsetzungen nach 9 (1) BauGB... 10 7.2 Örtliche Bauvorschriften nach 9 (4) BauGB i.v.m. 86 BauO NRW... 13 8 Umweltbelange... 14 8.1 Artenschutz / Belange des Umweltschutzes nach 1 (6) Nr. 7 BauGB... 14 8.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung... 14 8.3 Klima... 14 9 Ver- und Entsorgung... 15 10 Altlasten / Kampfmittel... 15 11 Denkmal- und Bodendenkmalpflege... 15

1 Das Wohngebiet "Winkelfeld" in der Ortschaft Ahden Die Stadt Büren liegt am westlichen Rand der Paderborner Hochfläche. Sie umfasst neben dem Hauptort 11 Ortschaften. Eine davon ist Ahden, gelegen am nördlichen Rand des Stadtgebietes und im stadtweiten Vergleich mit ca. 1.000 Einwohnern von "mittlerer" Größe. Ahden wird von der "Alme" durchflossen. Das Almetal gliedert die Ortschaft in einen nordwestlichen und einen südöstlichen Teil. Im Nordwesten der Ortslage befindet sich der Regionalflughafen Paderborn / Lippstadt. Topographische Karte Geobasis NRW: Der Kreis markiert die Lage des Wohngebietes "Winkelfeld" in der Ortschaft Ahden der Stadt Büren. Das Wohngebiet "Winkelfeld" liegt am Südrand Ahdens. Es wurde erstmals im Jahr 1960 konzipiert, bevor schließlich 1967 der gleichnamige Bebauungsplan zur Entwicklung von 70 bis 80 Wohngebäuden rechtskräftig wurde. Mittlerweile sind bis auf sechs Bauplätze alle Grundstücke bebaut. - Seite 3 von 15 -

2 Planungsanlass - Aufstellungsbeschluss Insbesondere eine "Soll-Vorschrift" des Bebauungsplanes "Winkelfeld" zu Einfriedungen sorgt immer wieder für Unzufriedenheit. Die Festsetzung, dass Einfriedungen zur Straßenseite die Höhe von 80 cm nicht überschreiten "sollen", ist unbestimmt bzw. aufgrund der Formulierung möglicherweise nicht bindend. Schließlich hat nun ein betroffener Bewohner des Gebietes den Antrag gestellt, den Bebauungsplan zu ändern und wie im nördlich angrenzenden Wohngebiet "Hirschweg" die Festsetzung zu Einfriedungen gänzlich aus dem Bebauungsplan zu streichen. Der Bebauungsplan "Winkelfeld" enthält darüber hinaus weitere gestalterische Vorgaben, die nach dem Willen des Rates der Stadt Büren aktualisiert werden bzw. entfallen sollen. Daher hat dieser in seiner Sitzung am 29. April 2015 einstimmig den Beschluss gefasst, die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Winkelfeld" im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB durchzuführen. 3 Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung 3.1 Selbstständiger Bebauungsplan / Abgrenzung des Plangebietes Die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Winkelfeld" wird als selbstständiger Bebauungsplan erstellt. Er überlagert vollständig den ca. 8,9 ha großen Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Winkelfeld 3. Änderung". Mit Rechtskraft der 4. Änderung werden alle bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes "Winkelfeld" verdrängt und sind nicht mehr anzuwenden, auch wenn das frühere Recht nicht formell aufgehoben wird. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Ahden / Flur 9 und umfasst die Flurstücke Nr. 159-180, 183-190, 198, 206-208, 225, 226, 229, 231, 234, 235, 242, 252, 266, 280, 281, 283-285, 331, 335, 336, 338-340, 344, 345, 347-350, 363, 393, 394, 453, 459, 461, 568, 569, 572, 574, 576, 578, 579, 589-593, 608, 634, 635, 719, 783, 792, 793, 804-806 sowie teilweise die Flurstücke Nr. 610 und 781. - Seite 4 von 15 -

3.2 Merkmale des Plangebietes Luftbild ( Geobasis NRW): Das Luftbild zeigt das Plangebiet, die umgebenden Grünbereiche (Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen) sowie im Norden einen Teil des dort anschließenden Wohngebietes "Hirschweg". DGK5 mit Höhenlinien ( Geobasis NRW) und markierter Grenze des Plangebietes: Deutlich erkennbar ist im Westen der Geländeeinschnitt des Almetals. Das oberhalb gelegene Plangebiet steigt von ca. 224 m im Nordwesten bis auf ca. 239 m ü. NHN im Südosten an und bildet damit eine NNW-Hanglage mit mäßigem Gefälle zwischen 5 % und 7 % aus. - Seite 5 von 15 -

Im Plangebiet wurden nach den Vorgaben des Bebauungsplanes "Winkelfeld" Einzelhäuser in ein- oder zweigeschossiger Bauweise realisiert. Insbesondere die zweigeschossige Bebauung ist teilweise charakteristisch für die 60er Jahre. Gleichzeitig spiegeln sich in den in der Folgezeit errichteten, oder auch umgebauten bzw. modernisierten Wohngebäuden verschiedene "Geschmacksrichtungen" der vergangenen Jahrzehnte wider. Dementsprechend kann hinsichtlich stadtgestalterischer Maßstäbe kein einheitliches Erscheinungsbild des Baugebietes wahrgenommen werden. Impressionen aus dem Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung im überwiegenden Teil der Fläche und eingeschossigen Wohnhäusern in den westlichen und südlichen Randlagen. - Seite 6 von 15 -

4 Planungsrechtliche Situation 4.1 Flächennutzungsplan der Stadt Büren Der Flächennutzungsplan der Stadt Büren stellt das gesamte Plangebiet als "Wohnbaufläche" dar. Die Bebauungsplanänderung betrifft nicht die bislang und auch zukünftig festgesetzte Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet" und ist daher selbstverständlich aus dieser Darstellung entwickelt. Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Büren 4.2 Bebauungsplan "Winkelfeld": 1967 bis heute 4.2.1 Bebauungsplan "Winkelfeld" ursprüngliche Fassung Der Rat der damals noch selbstständigen Gemeinde Ahden hatte im September 1965 den Beschluss gefasst, für das Gebiet "Winkelfeld" einen Bebauungsplan aufzustellen. Bereits 1960 war ein entsprechender Planentwurf gefertigt worden. Demnach sollten dort 70 Gebäude für ca. 300 Einwohner errichtet werden. Der Bebauungsplan erlangte 1967 Rechtskraft. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden durch Baugrenzen und straßenseitig durch Baulinien durchgängige, überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wurde vorgegeben durch die Festsetzung der zwingend vorgeschriebenen Zweigeschossigkeit bzw. der eingeschossigen Bebauung im westlichen Randbereich. Darüber hinaus sind mit der Grundflächenzahl 0,25 und den Geschossflächenzahlen 0,25 bei eingeschossiger Bauweise bzw. 0,5 bei zweigeschossiger Bauweise restriktive Regelungen getroffen worden. Es wurde eine offene Bauweise festgesetzt, wobei die Zahl der Wohnungen in Einzelhäusern auf zwei je Gebäude begrenzt wurde. Die umfangreichen gestalterischen Vorgaben des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1967 beziehen sich für die Hauptgebäude auf die Gebäudekubatur und -stellung, die Fassaden, die Dachform und -neigung sowie die Drempel- und Sockelhöhen. Zudem wurde für die Einfriedungen eine "Sollhöhe" von 0,8 m festgesetzt und Vorgaben zur Gestaltung der Vorgärten getroffen. - Seite 7 von 15 -

4.2.2 1. Änderung Da viele Grundstückseigentümer eingeschossige Gebäude bevorzugten, wurde mit Beschluss aus dem Jahr 1975 für den westlichen Abschnitt der Straße "Winkelfeld" und in einzelnen Abschnitten im Osten des Plangebietes eine eingeschossige Bauweise statt der zwingenden Zweigeschossigkeit festgesetzt. Zudem wurden die textlichen Festsetzungen zur Gebäudekubatur und zum Ausbau des Dachgeschosses gestrichen. 4.2.3 2. Änderung Mit Beschluss aus dem Jahr 1978 wurden "um den gehobenen Ansprüchen am Wohnungsbau zu entsprechen" die festgesetzten Baulinien durch Baugrenzen ersetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen wurden vergrößert. Die Grundflächenzahl wurde auf 0,4 und die Geschossflächenzahlen auf 0,5 bei Eingeschossigkeit bzw. 0,8 bei Zweigeschossigkeit ausgeweitet. Die "zwingende" Zweigeschossigkeit wurde teilweise aufgehoben. Die "Soll-Vorschrift" zur Einfriedung wurde beibehalten: Ausschnitt aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Winkelfeld", 2. Änderung Die verbliebenen gestalterischen Vorgaben wurden modifiziert: Ausschnitt aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Winkelfeld", 2. Änderung - Seite 8 von 15 -

Im Rahmen der 2. Änderung wurde eine textliche Festsetzung zu den Nebenanlagen in den Bebauungsplan "Winkelfeld" aufgenommen: Ausschnitt aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Winkelfeld", 2. Änderung Die übrigen, bislang durch einen gesonderten Textteil getroffenen Festsetzungen, darunter zahlreiche gestalterische Vorgaben, wurden ersatzlos gestrichen. 4.2.4 3. Änderung Mit Beschluss aus dem Jahr 1985 wurde schließlich die "zwingend" vorgeschriebene Zweigeschossigkeit im gesamten Plangebiet ersetzt durch die Vorgabe einer maximal zulässigen Zweigeschossigkeit. Darüber hinaus erfolgte die Verschiebung einzelner Baugrenzen zugunsten einer besseren Bebaubarkeit der Grundstücke. Zeichnerische Festsetzungen des Bebauungsplanes "Winkelfeld 3. Änderung" - Seite 9 von 15 -

5 Überblick über die Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes: Der ursprünglich in den sechziger Jahren mit einer Vielzahl restriktiver Regelungen konzipierte Bebauungsplan "Winkelfeld" ist wie oben dargelegt im Laufe der Jahrzehnte und im Zuge von drei Änderungen stetig "vereinfacht" worden. Als Antwort auf die stark veränderten Ansprüche der Bauherren und die gestiegene Palette ihrer baulichen Möglichkeiten wurden die Festsetzungen sowohl zum Maß der baulichen Nutzung als auch zu den gestalterischen Vorgaben gelockert oder ersatzlos gestrichen. Mit der im April 2015 beschlossenen Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Winkelfeld" werden weitere Änderungen in den Planinhalten vorgenommen, die gleichermaßen eine Erleichterung bei zukünftig notwendigen Umbau- und Renovierungsmaßnahmen als auch bei der Neubebauung der wenigen noch freien Grundstücke bewirken sollen. Im Einzelnen werden folgende Festsetzungen aus dem Bebauungsplan entfernt oder den aktuellen Bedürfnissen angepasst: - Die "Soll-Vorschrift" zur Höhe der Einfriedungen wird gestrichen. - Die Festsetzung von Sockel- und Drempelhöhen wird gestrichen. - Die Festsetzung von Dachform und neigung wird gestrichen. - Das Maß der zulässigen Gesamtlänge von Dachgauben wird geändert. - First- und Traufhöhen werden festgesetzt. - Einzelne Baugrenzen werden geringfügig verschoben. - Die Festsetzung zu Nebenanlagen wird geändert. Alle übrigen Festsetzungen behalten ihre Gültigkeit. 6 Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB Die im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Winkelfeld" vorgesehenen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Auch die unter 13 (1) BauGB genannten weiteren Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind gegeben: - Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird durch die Planung nicht begründet. - Anhaltspunkte für eine durch die Planung verursachte Beeinträchtigung der in 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht gegeben. Durch die Bebauungsplanänderung werden keine nachteiligen Umweltauswirkungen im Geltungsbereich ausgelöst oder ermöglicht. Ein Umweltbericht ist nicht Bestandteil dieser Begründung. 7 Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Winkelfeld" 7.1 Planungsrechtliche Festsetzungen nach 9 (1) BauGB Der überwiegende Teil der nach 9 (1) BauGB getroffenen planungsrechtlichen Festsetzungen wird unverändert aus dem Bebauungsplan "Winkelfeld 3. Änderung" übernommen. Auch das städtebauliche Konzept mit den zeichnerischen Festlegungen von überbaubaren Grundstücksflächen und Verkehrsflächen wird nicht in Frage gestellt. Aufgrund - Seite 10 von 15 -

der bereits nahezu vollständigen Bebauung des Gebietes ist eine Änderung dieser grundsätzlichen Planinhalte nicht möglich und auch nicht erwünscht. 7.1.1 Art der baulichen Nutzung Für den Änderungsbereich wird unverändert gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v.m. 4 BauN- VO die Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt. Für den bislang gültigen Bebauungsplan "Winkelfeld 3. Änderung" hat die Baunutzungsverordnung 1977 Anwendung gefunden. In dieser sind "Anlagen für sportliche Zwecke" nur ausnahmsweise zulässig, während sie in der aktuell gültigen Baunutzungsverordnung allgemein zulässig sind. Ein weiterer Unterschied betrifft die in der BauNVO 1977 genannte ausnahmsweise Zulässigkeit von "Ställen für Kleintierhaltung". Diese Nutzungsart ist - wohl mangels Bedeutung - in der aktuellen BauNVO nicht mehr aufgeführt. Die aufgrund der verschiedenen Baunutzungsverordnungen gegebenen Differenzen im Nutzungskanon der "allgemeinen Wohngebiete" sind für den Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung nicht von Bedeutung und erfordern keine weitergehenden Differenzierungen zu den einzelnen Nutzungen. 7.1.2 Maß der baulichen Nutzung Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird im zu ändernden Bebauungsplan gemäß 9 (1) Nr. 1 BauGB i.v.m. 16-20 BauNVO durch Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß sowie durch die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl bestimmt. Zu beachten ist, dass aufgrund der ergänzend dazu getroffenen gestalterischen Vorgaben zu Sockel- und Drempelhöhen sowie Dachform und -neigung indirekt auch eine Begrenzung der absoluten Gebäudehöhe erreicht wird, sieht man einmal davon ab, dass die jeweiligen Geschosshöhen nicht eingeschränkt wurden. - Zahl der Vollgeschosse / Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl: Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes werden die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan "Winkelfeld 3. Änderung" getroffenen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung übernommen: Die gem. 20 BauNVO festgesetzte maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse überwiegend bis zu zweigeschossig und im südlichen und westlichen Randbereich eingeschossig wurde im Zuge der in der Vergangenheit getätigten Bebauung umgesetzt. Die Festsetzung zu ändern wäre aufgrund der Situation im Bestand problematisch und ist überdies nicht erforderlich. Im Übrigen zeigt sich in den Straßenzügen eine Homogenität bezüglich der Gebäudehöhen, die auch zukünftig erwünscht ist. Das Maß der gem. 19 BauNVO festgesetzten Grundflächenzahl 0,4 entspricht dem nach 17 BauNVO vorgegebenen Höchstmaß für allgemeine Wohngebiete. Im Sinne der "Innenentwicklung" ist eine intensive Ausnutzung der Grundstücke zu befürworten. Zudem sind die Baugrundstücke überwiegend bereits bebaut und eine Reduzierung der Grundflächenzahl könnte erhebliche Probleme nach sich ziehen. Die Unterschiede in der Ermittlung der Grundflächenzahl zwischen den Baunutzungsverordnungen 1977 und 2013 sind in diesem Fall vernachlässigbar. Gleiches gilt für die gem. 20 BauNVO festgesetzte Geschossflächenzahl. Diesbezüglich werden die festgesetzten Maßgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes für ausreichend erachtet, so dass auch im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes die Geschossflächenzahl mit 0,5 bei eingeschossiger und 0,8 bei zweigeschossiger Bebauung festgesetzt wird. - Seite 11 von 15 -

- Trauf- und Firsthöhen Ergänzend zur Zahl der Vollgeschosse sowie der Grundflächen- und Geschossflächenzahl werden im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes gem. 18 BauNVO Höchstwerte für die Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. Denn durch Streichung der Festsetzungen zu Drempel- und Sockelhöhen sowie Dachform und neigung könnten Gebäudekubaturen mit großer Gesamthöhe entstehen. Dies ist im Plangebiet, welches in dieser Hinsicht bislang eine relative Homogenität aufweist, aus stadtgestalterischen Gründen unerwünscht. Aus Gründen des Nachbarschutzes aber insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung der Straßenräume als "Aufenthaltsraum" können homogene Gebäudehöhen ein wesentliches Qualitätsmerkmal sein. Die Festsetzung von höchstzulässigen Trauf- und Firsthöhen begrenzt einerseits die Höhe der Gebäude wirkungsvoll und eindeutig, sie lässt andererseits den Bauherren größtmögliche Freiheiten bezüglich der vertikalen Gliederung des Hauses. Die für das Plangebiet festgesetzten maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhen wurden unter Berücksichtigung der bislang zulässigen Sockel- und Drempelhöhen sowie der möglichen Dachneigungen ermittelt. Da das Gelände nicht eben ist, sondern eine mäßige Hanglage aufweist, wurde bei der Bemaßung ein "Puffer" eingeräumt. Unterer Bezugspunkt ist jeweils die dem Baugrundstück vorgelagerte Straße. 7.1.3 Bauweise / Baugrenzen Die im rechtskräftigen Bebauungsplan gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 BauNVO getroffenen Festsetzungen zur Bauweise werden unverändert übernommen. Gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen wie bisher durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Lediglich einzelne kurze Abschnitte der Baugrenzen werden geringfügig verschoben und an die vorhandene Bebauung angepasst. Dadurch wird das städtebauliche Konzept, welches dem Bebauungsplan ursprünglich zugrunde gelegen hatte, in keiner Weise tangiert und auch mögliche Belange von Anwohnern nicht berührt. 7.1.4 Verkehrsflächen / Grünfläche Die im rechtskräftigen Bebauungsplan gem. 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzten Verkehrsflächen werden in ihrer Abgrenzung unverändert übernommen. Der im zentralen Bereich vorgesehene und bislang planungsrechtlich nicht eindeutig bestimmte Fußweg wird im Rahmen der Bebauungsplanänderung zeichnerisch und textlich als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fußweg" festgesetzt. Diese Festsetzung wird nur für einen kurzen Abschnitt des schmalen Weges getroffen, so dass die Pkw-Stellfläche des Flurstücks Nr. 783 weiterhin von Westen aus anfahrbar ist. Auch der im zentralen Bereich des Wohngebietes festgesetzte Spielplatz ist als Spiel- und Treffpunkt nicht in Frage zu stellen und wird im Zuge der Bebauungsplanänderung an gleicher Stelle und mit identischem Zuschnitt gem. 9 (1) Nr. 15 BauGB als "Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz'" festgesetzt. 7.1.5 Leitungsrecht Im Plangebiet verläuft eine Kanalleitung über private Grundstücksflächen. Beidseitig der Leitungstrasse werden die Flächen in einer Breite von jeweils 1,0 m mit einem Leitungsrecht gem. 9 (1) Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers belastet. Die genaue Lage und Größe der Leitung ist bei Bau- und Pflanzmaßnahmen vor Ort zu überprüfen. - Seite 12 von 15 -

7.1.6 Nebenanlagen Im rechtskräftigen Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Nebenanlagen außer Garagen nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Diese Regelung wird gestrichen, da eine städtebauliche Erforderlichkeit für diesen grundsätzlichen Ausschluss von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht erkennbar ist. 23 (5) BauNVO erlaubt, dass sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des 14 zugelassen werden können. Damit ist die Frage der Zulässigkeit von Nebenanlagen hinreichend geklärt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie die Errichtung einer Anlage aus städtebaulichen Gründen untersagt. So kann angemessen auf das jeweilige Vorhaben reagiert werden. Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Winkelfeld" wird gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB i.v.m. 12 (6) und 23 (5) BauNVO festgesetzt, dass Garagen einen Abstand von mindestens 2 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten müssen. Diese Regelung erfolgt aus gestalterischen Gründen. Denn die Straße sollte im Wohngebiet als Aufenthaltsort und raum wahrgenommen werden. Das Freihalten der Straßenrandbereiche und damit das Ausweiten des "Raumes" und auch die Schaffung eines sanften Übergangs zwischen privaten und öffentlichen Bereichen dienen diesem Anspruch. Darüber hinaus ist es im Sinne der Sicherheit und Übersichtlichkeit der Verkehrsabläufe sinnvoll, die Einsehbarkeit der Randzonen von Verkehrsflächen zu verbessern. 7.2 Örtliche Bauvorschriften nach 9 (4) BauGB i.v.m. 86 BauO NRW In der jüngeren Vergangenheit ist es verstärkt zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der durch den Bebauungsplan "Winkelfeld - 3. Änderung" vorgegebenen gestalterischen Vorgaben gekommen. Eine drastische Reduzierung der Bauvorschriften ist daher wesentliches Ziel dieser 4. Änderung des Bebauungsplanes. 7.2.1 Einfriedungen Die im rechtskräftigen Bebauungsplan enthaltene "Soll Vorschrift" zu Einfriedungen ist unbestimmt und wirkungslos "( ) Die Höhe der Einfriedigungen soll 80 cm nicht überschreiten." Sie ist in der Vergangenheit in vielen Fällen unbeachtet geblieben. Zahlreiche Grundstücke sind von wesentlich höheren Hecken oder Zäunen umgeben. 65 (1) Nr. 13 der Landesbauordnung NRW regelt, dass "Einfriedungen ( ) an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche" keiner Baugenehmigung bedürfen. Diese Vorgabe erscheint angemessen. Eine Beschränkung der Höhe von Einfriedungen auf 80 cm ist städtebaulich nicht zwingend erforderlich, auch wenn möglichst niedrige Begrenzungen aus verschiedenen Gründen wünschenswert sind. Die bisherige Festsetzung zu Einfriedungen wird daher ersatzlos aus dem Bebauungsplan "Winkelfeld" gestrichen. 7.2.2 Sockel- und Drempelhöhen / Dachform und-neigung Insbesondere die Vorgaben zu den zulässigen Drempelhöhen haben in der Vergangenheit vielen Bauherren Probleme bereitet. Die Ursachen sind u.a. in dem durch Dämmung etc. bedingten höheren Dachaufbau bzw. größeren Querschnitt der Dacheindeckung zu sehen. Die nun im Rahmen der 4. Änderung vorgenommene Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen regelt indirekt auch, dass Sockel und Drempel nicht außergewöhnlich hoch werden und somit die Proportionen der Gebäude stören. Ebenso sind die vorgegebenen Beschränkungen der Trauf- und Firsthöhen ein Regulativ bezüglich der möglichen Dachneigungen. - Seite 13 von 15 -

Der Zielsetzung dieser 4. Änderung entsprechend werden die Festsetzungen zu Sockelund Drempelhöhen sowie zu Dachform und neigung daher ersatzlos aus dem Bebauungsplan "Winkelfeld" entfernt. 7.2.3 Dachgauben Der zu ändernde Bebauungsplan gibt vor, dass die nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässigen Dachgauben ein Drittel der Dachlänge nicht überschreiten dürfen. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes wird beibehalten, dass Dachgauben nur bei eingeschossiger Bauweise zulässig sind. Denn im Bestand wirken die zweigeschossigen Baukörper gerade durch den Verzicht auf Gauben relativ zurückhaltend und bilden eine "harmonische" Dachlandschaft. Jedoch wird das Maß zur Begrenzung der Gaubenlänge - bisher ein Drittel der Dachlänge - geändert. Städtebauliche Gründe sprechen nicht dagegen, dass die Gesamtlänge der Gauben 50 % der jeweiligen Dach-bzw. Firstlänge erreichen darf. Mit dieser Ausweitung kann ohne Beschädigung der Stadtgestalt eine bessere Ausnutzung des Bauvolumens erreicht werden, was wiederum im Sinne der "Innenentwicklung" ist. 8 Umweltbelange 8.1 Artenschutz / Belange des Umweltschutzes nach 1 (6) Nr. 7 BauGB Die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Winkelfeld" bezieht sich weder auf die Grün- oder Gartenzonen im Plangebiet noch auf die Dichte der Bebauung, sondern regelt insbesondere die zulässige Gestaltung und Ausführung der einzelnen Baukörper neu. Somit wirkt sich diese Planung nicht auf die Belange des Artenschutzes aus. Die Verbotstatbestände des 44 (1) BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (Zugriffsverbote) werden nicht ausgelöst. Auch werden die in 1 (6) Nr. 7 a) bis i) BauGB aufgeführten übrigen Umweltbelange von der Planung nicht tangiert. Schließlich sind auch keine anderen Umweltaspekte denkbar, auf die die Bebauungsplanänderung Einfluss haben könnte. 8.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Nach 1a (3) Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich von umweltbezogenen Beeinträchtigungen nicht erforderlich, "soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren." Beide Bedingungen sind hier gegeben: Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrundstücke sind bereits im Bestand nahezu vollständig bebaut. Der zu ändernde Bebauungsplan trifft keine Regelungen zu Pflanzgeboten, Grünflächen etc., die eine ökologische Wertigkeit begründen könnten. Die Änderung der Planinhalte bezieht sich im Wesentlichen auf die Gestaltung der Gebäude. Eingriffe in Natur und Landschaft, die über das bisherige Maß hinausgehen könnten und gem. 1a (3) Satz 1 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen und ggf. auszugleichen sind, werden durch die Bebauungsplanänderung nicht ermöglicht. Ebenso wird in keiner Weise eine Minderung der ökologischen Wertigkeiten des Plangebietes ausgelöst. Aus diesem Grund ist weder eine detaillierte Bilanzierung noch die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Bestandteil dieser Bebauungsplanänderung. 8.3 Klima Die Planung ermöglicht keine Veränderung von klimabeeinflussenden baulichen Strukturen, wie z.b. Dichte oder Gebäudehöhen. Auch wird nicht in Grünzonen, welche Frisch- - Seite 14 von 15 -

luftschneisen oder entstehungsgebiete darstellen könnten, eingegriffen. Auswirkungen der Planung auf das Klima sind somit ausgeschlossen. 9 Ver- und Entsorgung Auf die Ver- und Entsorgung des Plangebietes hat die Bebauungsplanänderung keinen Einfluss. Die Versorgung mit Wasser und Energie wird auch zukünftig ebenso wie die Ableitung des Abwassers über das vorhandene Leitungsnetz erfolgen. 10 Altlasten / Kampfmittel Ein Verdacht auf das Vorliegen von Bodenverunreinigungen liegt für den Geltungsbereich oder Teile desselben nicht vor. Das Vorkommen von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Ein Hinweis zu den dann einzuleitenden Maßnahmen wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 11 Denkmal- und Bodendenkmalpflege Gebäude oder sonstige Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen, gibt es weder im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung noch im unmittelbaren Umfeld. Ein Hinweis dazu, wie beim Auffinden möglicher Bodendenkmäler vorzugehen ist, wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Meschede, den 22. September 2015 Bearbeiterinnen:...... M. Sc. Sabine Keßler Dipl.-Ing. Doris Vielhaber... Dipl.-Ing. Michael Gierse (Ingenieurgesellschaft Gierse Klauke mbh) Büren, den...... Burkhard Schwuchow (Bürgermeister) - Seite 15 von 15 -