Unternehmensnachfolge speziell für den mittelständischen Betrieb



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Transkript:

Unternehmensnachfolge speziell für den mittelständischen Betrieb Kurzfassung des Vortrags vom 14. und 21.10.2002 für die 3. Münchner Erbrechtstage von Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Michael Groll, München I. Grundlegendes Ein Unternehmer, der sich um die Nachfolge nicht kümmert, der sich nicht qualifiziert beraten läßt und der kein Testament errichtet, handelt verantwortungslos, lieblos und kulturlos. Es ist ein Zeichen von Unkultur, der Maxime zu folgen Nach mir die Sintflut!. Was mühsam aufgebaut wurde, darf nicht fahrlässig geopfert werden. Die Ziele sind: Erhaltung des Unternehmens, Gerechtigkeit in der Familie, Steuerersparnis und Friedensstiftung. Der Unternehmer sollte zwei Kapitel überdenken: 1. Lebzeitige Übertragung des Unternehmens, 2. Übergang des Unternehmens von Todes wegen. II. Lebzeitige Unternehmensübertragung 1. Vorteile Geben mit warmer Hand, bessere Planbarkeit (Übertragung im Zeitpunkt niedriger Bilanzwerte, Berücksichtigung der Konjunktur), scheibchenweise Übertragung möglich, Entlastung der älteren Generation, nachhaltige Versorgung des Übergebers, Entschärfung des Pflichtteilsproblems (wurde das Unternehmen mehr als 10 Jahre vor dem Tod übertragen, kann, so der Grundsatz, der Pflichtteil in bezug auf das Unternehmen nicht mehr geltend gemacht werden), Minderung der Erbschaftsteuer (mehrfache Ausnutzung der Freibeträge, Senkung der Steuerprogression), Minderung der Einkommensteuer (mehrfache Ausnutzung der Grundfreibeträge, Senkung der Steuerprogression). 2. Nachteile Vorverlagerung der Verteilungsproblematik (Unfrieden durch andere Familienangehörige), Verlust von Einfluß, Verlust von Vermögen, Versorgungsrisiko, Gefahr von Zwistigkeiten im Unternehmen. 3. Die entscheidenden acht Fragen (nach Groll/Steiner, Praxis-Handbuch der Erbrechtsberatung)

2 1. Ist der vorgesehene Nachfolger geeignet? 2. Kann der Übergeber die Substanz entbehren? 3. Ist der Übergeber auf die Erträge angewiesen? 4. Entstehen durch die vorweggenommene Erbfolge erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile? 5. Ist die vorgesehene Maßnahme einkommensteuerneutral? 6. Können die für Betriebsvermögen geltenden erbschaftsteuerrechtlichen Privilegien ausgeschöpft werden? 7. Sind Minderjährige beteiligt? 8. Wie hoch sind die Kosten? 4. Die wichtigsten Modelle lebzeitiger Vermögensübertragung a) Kauf (seltener Vorgang; Entgelt = steuerliche Anschaffungskosten; Veräußerungsgewinn: ist zu versteuern, auch wenn Entgelt an Dritte geht, z. B. an andere Kinder (Gleichstellungsgelder); Kauf unter Wert: gemischte Schenkung, d. h., entgeltlicher und unentgeltlicher Teil werden rechtlich und steuerlich unterschiedlich behandelt. b) Bildung einer Familiengesellschaft Vorteil: Individuelle Gestaltung möglich (besonders bezüglich Haftung sowie Einfluß auf die Geschäftsführung); Gesellschaftsformen: Aktiengesellschaft, GmbH, GmbH & Co. KG, typisch stille Gesellschaft, atypisch stille Gesellschaft; möglich ist aber auch eine Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Sonderthema: Familien-Grundbesitzgesellschaften ( Familienpool ) Hintergrund: Das Grundvermögen ist auf mehrfache Weise gefährdet durch konfliktträchtige Erbengemeinschaften, die Möglichkeit der Erzwingung der Auseinandersetzung, durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer/Aufdeckung stiller Reserven Umqualifizierung von Betriebs- in Privatvermögen. Zivilrechtliche Vorteile des Familienpools: Schrittweise Übertragung auf die nächste Generation, Vorbehalt von Gewinn- und Stimmrechten bei den

3 Übergebern, Konzentration von Verwaltungsbefugnissen bei den Übergebern, Schutz gegen Zersplitterung im Laufe der Generationen, Vorkehrungen gegen das Eindringen Familienfremder, insbesondere durch Veräußerungsbeschränkungen. Rechtliche Konstruktion: Gründung einer GmbH, diese gründet KG, Einbringung der Immobilien in die KG, Übertragung von KG-Anteilen auf die Kinder. Steuerspareffekt des Familienpools wegen: Betriebsvermögensfreibetrag EUR 256.000,00, Bewertungsabschlag von 40 %, übernommene Verbindlichkeiten können voll abgezogen werden. Im Votrag wurde ein Beispiel erörtert: A schenkt seinem Neffen Immobilien im Steuerwert von EUR 10 Mio. (Verkehrswert 15 Mio., zugleich übernimmt der Neffe Schulden in Höhe von EUR 3 Mio.). Die Bildung eines gewerblich geprägten Familienpools führt hier zu einer Steuerersparnis von EUR 1.390.360,00. c) Vorbehaltsnießbrauch Die Kinder erhalten das Eigentum am Unternehmen, die Gewinne (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) bleiben beim Übergeber, der Übergeber führt also den Betrieb fort (keine Betriebsaufgabe); Kinder übernehmen Anlagevermögen als ruhendes Betriebsvermögen zu den Buchwerten; dem Übergeber verbleiben die Abschreibungen; Schenkungsteuer: Besteuerungsgrundlage ist der Steuerwert des Betriebs, kein Abzug des Kapitalswerts des Nießbauchs, wenn letzterer dem Übergeber oder seinem Ehegatten zugute kommt, insoweit nur Stundung. d) Zuwendungsnießbrauch Vater bleibt Eigentümer des Anlagevermögens, Sohn führt den Betrieb und erhält die Nutzung (Zurechnung von Gewinnen und Verlusten); Sohn Eigentümer des Umlaufvermögens; Sohn leistet Einmalbetrag oder laufende Versorgungsbezüge; Sohn hat die Pflicht, die Substanz zu erhalten; Schenkungsteuer: Besteuerungsgrundlage ist der Kapitalwert des Nießbrauchs (Wahlrecht: Einmalbesteuerung oder jährliche Besteuerung). e) Betriebsverpachtung

4 Der Pächter hat das Recht zur Nutzung der Pachtsache inklusive Genuß der Früchte ; Gegenstand der Pacht ist das Unternehmen als Ganzes oder ein Teilbetrieb; das Unternehmen muß fortgeführt werden (sonst Betriebsaufgabe beim Verpächter); Motive für Verpachtung: Unternehmer behält sich Fortführung des Betriebs für später vor oder Pächter ist außerstande, Kaufpreis zu zahlen. Der Vortrag behandelte auch zahlreiche weitere steuerliche Aspekte der Betriebsverpachtung. f) Schenkung des gesamten Betriebs Klassischer Fall vorweggenommener Erbfolge; keine Gegenleistung; optimistische Fortführungsprognose nötig; Auswahl des richtigen Übertragungszeitpunkts; durchdachte Auswahl des Nachfolgers; Versorgung des Übergebers muß gesichert sein; Konsequenzen für Erbfall bedenken (Pflichtteilsund Pflichtteilsergänzungsansprüche übergangener Angehöriger); Gerechtigkeitsaspekt (Zuwendungen an andere Beteiligte aus verbleibendem Vermögen); Widerrufsvorbehalte vereinbaren z. B. für die Fälle des Vorversterbens des Übernehmers oder seiner Insolvenz; zahlreiche steuerliche Aspekte sind zu berücksichtigen, z. B. der, daß der Übernehmer den Betrieb fünf Jahre behalten muß und auch nicht eine wesentliche Betriebsgrundlage veräußern oder ins Privateigentum überführen darf (sonst rückwirkender Wegfall der Vergünstigung). g) Übertragung des Betriebs gegen Versorgungsleistungen Leibrente, dauernde Last, Pflegeverpflichtung (Koppelung mit Wohnungsrecht möglich); die steuerliche Einordnung der Versorgungsleistungen ist kompliziert (im Grundsatz gilt das Korrespondenzprinzip, was bedeutet, daß der Empfänger die wiederkehrende Bezüge versteuern muß, wenn der Verpflichtete zum Sondersausgabenabzug berechtigt ist). II. Bewertungsgrundsätze für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Diese sind sehr unterschiedlich, je nachdem, ob es sich entweder um Einzelunternehmen/Personengesellschaften oder um Kapitalgesellschaften handelt. Die Grundstücksbewertung richtet sich nach dem Bodenrichtwert oder dem Ertragswertverfahren. Einzelheiten finden sich im Leitfaden Steiner Steuergünstig

5 schenken und vererben (Band 5 der Schriftenreihe des Deutschen Forums für Erbrecht). III. Unternehmensnachfolge von Todes wegen Es wurden folgende Themen behandelt: 1. Formen letztwilliger Verfügungen (privatschriftliches oder notarielles Testament, Erbvertrag) Hinweis: Tendenziell Hände weg vom Erbvertrag wegen der Bindungswirkung! 2. Erbengemeinschaft vermeiden! Sie bildet ein hohes Konfliktpotential. Wenn möglich, sollte das Unternehmen nur einer Person vererbt werden, die übrigen Familienmitglieder können Vermächtnisse erhalten. 3. Die Vorzüge und Tücken des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments 4. Die Vorzüge und Tücken der Vor- und Nacherbschaft 5. Pflichtteilsproblem rechtzeitig lösen! (Der Zwang, Pflichtteil zahlen zu müssen, führt oft zur Zerschlagung von Immobilien oder Unternehmen). 6. Testamentsvollstreckung als kluges Gestaltungsmittel der Unternehmensnachfolge 7. Zur durchdachten Unternehmensnachfolge gehört der richtige eherechtliche Güterstand! 8. Auf Synchronisation zwischen Gesellschaftsvertrag und Testament achten! Nicht selten wird jemand im Testament zum Erben eingesetzt, der laut Gesellschaftsvertrag überhaupt nicht Gesellschafter werden darf (Stichwörter: gesellschaftsrechtliche Fortsetzungsklausel, Eintrittsklausel, einfache Nachfolgeklausel, qualifizierte Nachfolgeklausel).