Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3 22767 Hamburg Telefon 040-4 28 11-63 63 Telefax 040-427 3 13276 E-Mail Zentrum-Wirtschaft-Bauen- Umwelt@altona.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon 040-4 28 11 - ### Telefax ### E-Mail ### GZ.: A/WBZ/02604/2015 Hamburg, den 23. Juni 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang 01.04.2015 Grundstück Belegenheit ### Baublock 214-003 Flurstück 01096 in der Gemarkung: Ottensen Errichtung Hausmeister-Serviceraum GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. WC Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter Öffentliche Verkehrsmittel: S1, S11, S2, S3, S31 Altona 112, 155 Große Bergstraße

Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Ottensen mit den Festsetzungen: G4g und G1g Baupolizeiverordnung vom 08.06.1938 in der geltenden Fassung Daten zum Vorhaben Vorhaben nach 59 (1) HBauO Errichtung Verfahrenswahl nach 59 (3) HBauO nein Gebäudeklasse nach 2 (3) HBauO Gebäudeklasse 2 Sonderbauten nach 2 (4) HBauO nein Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 17 / 1 Flurkartenauszug 17 / 2 Lageplan 17 / 3 Grundriss / Erdgeschoss 17 / 4 Schnitt A-A 17 / 5 Längsschnitt B-B 17 / 6 Ansicht Nord 17 / 7 Ansicht Süd 17 / 8 Nutzflächenberechnung 17 / 9 Berechnung BGF/BRI 17 / 10 Abbruchbeschreibung 17 / 11 Baubeschreibung 17 / 12 Betriebsbeschreibung 17 / 13 Lageplan Rettungsweg 17 / 14 Grundriss EG Rettungswege 17 / 15 Grundriss EG Entwässerung 17 / 16 Strangschema Entwässerung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 1. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 1.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. A/WBZ/02604/2015 Seite 2 von 9

Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG A/WBZ/02604/2015 Seite 3 von 9

Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Altona Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Jessenstraße 1-3 22767 Hamburg HINWEISE 2. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 3. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 4. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: "http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". A/WBZ/02604/2015 Seite 4 von 9

Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe IB 3 - Abwasserwirtschaft Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg E-Mail: IBgateway-stellungnahmen@bsu.hamburg.de AUFLAGEN 5. Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, Inhalts- und Nebenbestimmungen Aufgrund der geplanten Dachausführung mit teilweiser innenliegender Regenentwässerung sind die gesamten Leitungen der Regenentwässerung in den Geschossen und im Gebäude bis Austritt aus dem Gebäude so zu sichern, dass die Leitungen die Drücke auch bei Überlastung (Starkregenereignisse) standhalten. Die entstehenden Innendrücke und die daraus resultierenden Reaktionskräfte müssen vom verwendeten Leitungssystem aufgenommen und über die Rohrbefestigungen und Lagerungen schadlos in den Baukörper oder in das Erdreich abgeleitet werden können (DIN 1986-100 Pkt. 14.9.1). 6. Gemäß DIN EN 12056-3 sind Dachentwässerungen mit ausreichenden Notüberläufen zu versehen. Über die Notüberläufe muss mindestens die Differenz zwischen den Jahrhundertregen und dem Bemessungsregen abgeführt werden können. Über die Notüberläufe wird auch das Versagensrisiko der nach innen abgeführten Dachentwässerung abgedeckt. Auf Notüberläufe kann nur verzichtet werden, wenn Regenrückhaltung auf dem Dach planerisch vorgesehen ist und die Dachkonstruktion den Wasseraufstau schadlos aufnehmen kann. Es ist jederzeit sicherzustellen, dass es zu keinen Abwassermissständen oder Gebäudeschäden kommen kann. 7. Notüberläufe sind so anzuordnen, dass es zu keinen Missständen kommen kann. 8. Ablaufstellen und Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, müssen gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden ( 14 HmbAbwG). Die Einrichtungen zum Rückstauschutz sind entsprechend DIN EN 12056-4 i. V. m. DIN 1986-100 Abschnitt 13 herzustellen und zu betreiben. 9. Alle oberhalb der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände sind mittels Schwerkraft zu entwässern (DIN EN 12056-1 Abschnitt 4.2). 10. Nicht mehr benutzte Entwässerungsanlagen sind so zu sichern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können, wenn die Anlagen nicht völlig entfernt werden. Die Sicherung kann z. B. dadurch vorgenommen werden, dass die Leitungen verschlossen werden. Nicht mehr benutzte Schächte und Gruben sind, A/WBZ/02604/2015 Seite 5 von 9

nachdem sie ordnungsgemäß entleert wurden, zu beseitigen oder fachgerecht zu verfüllen (DIN 1986-100, Abschnitt 12). 11. Für alle im Erdreich neu eingebauten Freigefälleleitungen und Schächte ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. HINWEISE 12. Die vorhandene Entwässerungsanlage wurde nicht geprüft. Sie ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung. 13. Nach 17b HmbAbwG ist der zuständigen Behörde die Dichtheit der im Erdreich neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme unaufgefordert nachzuweisen (Dichtheitsnachweis). Von dieser Nachweispflicht sind die Abwasseranlagen für die Ableitung des Niederschlagswassers ausgenommen, wenn sie nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen. Der Dichtheitsnachweis besteht aus einem Prüfbericht und einem Lageplan, in dem die geprüften und als dicht nachgewiesenen Abwasseranlagen dargestellt sind. Als Prüfbericht kann der auf der Internetseite bereit gestellte Vordruck P verwendet werden: http://www.hamburg.de/abwasser/formulare. Der Dichtheitsnachweis wird nur anerkannt, wenn die Prüfungen zum Nachweis der Dichtheit von einem nach 13b Absatz 1 HmbAbwG anerkannten Fachbetrieb durchgeführt wurde. 14. Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach 17 b HmbAbwG sowie das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und Abwasserbehandlungsanlagen (z. B. Kleinkläranlagen, Fettabscheider und Abscheider für Leichtflüssigkeiten) innerhalb und außerhalb von Gebäuden dürfen gemäß 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach 13 b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden. 15. Niederschlagswasser ist so abzuleiten, dass öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden ( 15 (8) HmbAbwG). 16. Zur Be- und Entlüftung der Entwässerungsanlage wird auf die DIN 1986-100:2008-05 Ziffern 6.5 und 14.1.6 hingewiesen. 17. Es dürfen keine Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingebracht oder eingeleitet werden, die das Wartungspersonal oder die Abwasseranlagen selbst gefährden, ihre Benutzbarkeit und Unterhaltung beeinträchtigen oder die Reinigung des Abwassers erschweren. Auf 11 HmbAbwG (Einleitungsverbote) wird besonders hingewiesen. 18. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 15 Abs. 2 HmbAbwG). A/WBZ/02604/2015 Seite 6 von 9

19. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümern stets in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Fremdwasser (Grund- und Schichtenwasser) und Baumwurzeln zu halten ( 15 Absatz 1 HmbAbwG). 20. Spätestens mit der Anzeige über die Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlage sind Revisionszeichnungen (1-fach) bei der zuständigen Stelle für die Bau- Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen. A/WBZ/02604/2015 Seite 7 von 9

Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 21. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz Billstraße 80 20539 Hamburg E-Mail: Arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de A/WBZ/02604/2015 Seite 8 von 9

Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 1 Vollgeschoss A/WBZ/02604/2015 Seite 9 von 9