Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung



Ähnliche Dokumente
Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

Teilzeitjobs und Aushilfen

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)

Sonderbeitrag ab

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1

Minijob / Midijob Arbeitstagung AhV Claudia Hoppe DRV Hessen

Wissenswertes zur Classic Line

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum

Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bis 450 /Monat

Mitteilungen der Universitätsverwaltung

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld

28 Kurzfristige Beschäftigung

Minijobs. Mandanten-Info. Minijobs

Kurzfristige Beschäftigung

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Schüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Info. Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten. Stand:09/2014

(Ort, Datum)

Information/ Beratung. SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone

Checkliste für versicherungspflichtige, geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat

Personalbogen. Turnverein Lokstedt von 1892 e.v. Döhrntwiete Hamburg. 1. Persönliche Angaben. Postleitzahl Ort Straße/Hausnummer

M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N

Aushilfen Geringfügig Beschäftigte Minilohn- Jobs

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Mindestlohn Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Was bleibt unterm Strich?

(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis

Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs

Vereinsberatung: Steuern. Verein als Arbeitgeber

Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen

zu 2 Die unter Punkt 2 aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant:

Beschäftigung von Rentnern

Chancen und Risiken des 400-Euro-Jobs

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren

Fragebogen geringf. Beschäftigte

Alles Wichtige zum Praktikum

Verein als Arbeitgeber

Checkliste. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (sog. Minijobber) 1. Persönliche Angaben

E i n z u g s e r m ä c h t i g u n g

Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Muster-Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org,

Beitragsabzüge bei Mini- und Midi-Jobs Stand: 01/2015

Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend

Minijobs: Bestehende Beschä1igungsverhältnisse (Gül:g ab )

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

Beitragsgruppenschlüssel

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine

Checkliste. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Rentenversicherungsnummer:

CS-Wartung 076S vom

GUERDAN HATZEL & PARTNER

Geringfügige Beschäftigungen

Checkliste* für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte (Checkliste der BDA modifiziert durch StB Elmar Still, Stand 08/2009)

Seite Aktuelle Spielregeln für Minijobber 7 Abkürzungen 8. Was jeder wissen sollte 9. Klarheit im Versicherungsrecht 27. Klarheit im Beitragsrecht 77

3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen

Geringfügige Beschäftigungen Beispiele

Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub. Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliger Wehrdienst

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:

Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit :30 Uhr Universität Hamburg, Career Center

Sozialversicherung 2012

54.600, , Bezugsgröße p.a. mtl , , Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

Inhalt Minijob-Reform 2013: Die Änderungen im Überblick Überblick, Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Kurzübersicht...

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Bezugsgröße Beitragssatz 5 2.

Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

NORDWEST. Soziale Absicherung für Existenzgründer

6 Geschlecht weiblich männlich. 7 Familienstand ledig verheiratet

3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN

Geringfügige Beschäftigungen

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Personalfragebogen FIRMA. Name. Adresse. Geburtsdatum. Rentenversicherungs-Nummer. Geburtsort Staatsangehörigkeit. Eintritt am

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

"Minijobgesetz" Beschäftigungen Änderungen aufgrund des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Geringfügige Beschäftigungen

Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Transkript:

Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2012 S. 2474) die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen geändert. Die Neuregelung gilt mit Wirkung vom 01.01.2013 an. Die Entgeltgrenze wurde ab diesem Zeitpunkt von bisher 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Gleichzeitig wurde eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, mit der Möglichkeit der Befreiung auf Antrag. An der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ändert sich nichts. Für Bestandsfälle, also Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben, wurden Übergangsregelungen geschaffen, die bis längstens 31.12.2014 gelten. Begriffsbestimmung Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt (einschließlich jährlicher Einmalzahlungen wie z. B. die Jahressonderzahlung) aus dieser Beschäftigung im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro gilt einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen (450 : 30 x Kalendertage). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Versicherungspflicht / -freiheit, Pauschalbeiträge des Arbeitgebers Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro führt nicht zur Versicherungspflicht in den vorgenannten Zweigen; als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. ZBV14_VERG006_(01/13) 1

In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, tritt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit dem Tag ein, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit (Ausnahme Rentenversicherung); allerdings sind für das nachgezahlte Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge in der Krankenversicherung zu zahlen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Hierunter fallen z.b. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten. Geringfügig entlohnte Alleinbeschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander mit einem Entgelt von insgesamt bis zu 450 Euro Eine alleinige geringfügig entlohnte Beschäftigung ist grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, so ist sozialversicherungsrechtlich stets nur von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, mit der Folge, dass die Arbeitsentgelte zusammen zu rechnen sind. Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitsvertragsregelungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden. In diesen Fällen liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bleiben diese versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 450 Euro nicht überschreiten. Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen insgesamt das regelmäßige Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat nicht überstiegen wird, hat der Arbeitgeber generell 15 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und 13 % zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Der Arbeitnehmer trägt einen Anteil von 3,9 % (Stand 01.01.2013) in der Rentenversicherung. Da als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 175 Euro zugrunde zu legen ist, was einen Mindestbeitrag von 33,08 Euro ergibt, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 Euro den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 % zu tragenden Beitragsanteil auf 33,08 Euro aufstocken muss. Die Besteuerung des Arbeitsentgelts aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgt nach den Steuermerkmalen der vorgelegten Lohnsteuerkarte/Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bzw. mit einem einheitlichen pauschalen Steuersatz von 2 % durch den Arbeitgeber. Die Abführung der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung und der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber erfolgt einheitlich an die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale Essen). Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und damit grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind, können -2-

sich von dieser Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber gestellt werden. Bei Befreiung hat lediglich der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu tragen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Arbeitnehmer mit mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nebeneinander können sich nur einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Geringfügige Beschäftigung(en) neben Hauptbeschäftigung oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander Sofern neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, findet eine Zusammenrechnung nicht statt, so dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung anders als nach dem bis zum 31.03.2003 geltenden Recht sozialversicherungsfrei bleibt; Ausnahme: Rentenversicherung. Werden hingegen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung aus. Es wird diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, so dass diese Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen unterliegen hingegen wegen der Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für die jeweils erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung hat jedoch der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (plus Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung) und grundsätzlich auch die Pauschalsteuer zu entrichten. Geht demnach ein Arbeitnehmer hauptberuflich einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (bei einem Arbeitgeber) nach, so wird infolge der Zusammenrechnung nur das Arbeitsentgelt aus einer zweiten oder aus weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen (bei anderen Arbeitgebern) in die Beitragspflicht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Arbeitslosenversicherung besteht in diesen Fällen Versicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigungen; es erfolgt also keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung. Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht nur dann, wenn das Entgelt aus der/den geringfügig entlohnten Beschäftigung/en die 450 Euro-Grenze (jeweils) nicht überschreitet. Handelt es sich bei dem Haupterwerb um eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit als Beamter, Selbständiger, Pensionär oder Rentner, unterliegt auch die Nebentätigkeit keiner Sozialversicherungspflicht. Bei Beamten, Selbständigen und Pensionären hat dies zur Folge, dass bei Bestehen einer freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber abzuführen ist. Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert oder gar nicht -3-

krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an. Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander aus, so sind die Entgelte für diese Beschäftigungen zusammenzurechnen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt die 450 Euro-Grenze, so unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht. Für jede dieser geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden dann die maßgebenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte getragen. Übergangsregelungen für Bestandsfälle (Gültigkeit bis max. 31.12.2014) 3. Entgelterhöhungen bei bestehende Minijobs: Erhöht sich das regelmäßige Entgelt von ursprünglich unter 400 auf einen Betrag zwischen 400,01 und 450, so sind die neuen Regelungen anzuwenden. D. h., der Beschäftigte bleibt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei, wird jedoch in der Rentenversicherung pflichtig und hat die Möglichkeit der Befreiung auf Antrag. Achtung: Betroffene haben die Möglichkeit, sich gegen die Übergangsregelungen zu entscheiden. Nähere Informationen sind auf der Internetseite der Minijob-Zentrale (www.minijobzentrale.de) zu finden. Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelungen ist, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 01.01.2013 bestanden hat. Hier ist zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zu unterscheiden: 1. Entgelt zwischen 400,01 und 450 : Es verbleibt wie bisher bei der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen und es besteht keine Möglichkeit der Befreiung auf Antrag in der Rentenversicherung. Die Beiträge werden anhand der in 2012 geltenden Gleitzonenformel berechnet. 2. Entgelt fällt unter 400,01 oder Erfüllung der Voraussetzungen für die Familienversicherung: Hier endet die Sozialversicherungspflicht und es werden lediglich Pauschalabgaben des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung fällig. Kurzfristige Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z.b. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist. Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher versicherungsfrei. Demnach brauchen für einen Arbeitnehmer unabhängig vom Entgelt keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 Euro überschreitet. Eine Zusammenrechnung von kurzfristigen mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen sowie mit versi- -4-

cherungspflichtigen erfolgt nicht. Hauptbeschäftigungen Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. Wenn bereits vorher erkennbar wird, dass die Beschäftigung länger dauern wird, beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird. Hinweise zum Steuerrecht Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt wie sonst üblich nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber bei der Entrichtung eines einheitlichen pauschalen Steuersatzes von 2 % (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die Pauschalsteuer auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Innenverhältnis von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer getragen wird. Mitteilung persönlicher Daten Die ZBV hat die Aufgabe, Ihre Beschäftigung sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu werten. Aufgrund der komplexen Rechtslage ist sie hierbei auf Ihre Mithilfe angewiesen. Die ZBV bittet Sie daher, ggf. über die Beschäftigungsdienststelle/Schule das beigefügte Formblatt baldmöglichst unter Angabe der Personalnummer ausgefüllt und unterschrieben (ggf. mit den erforderlichen Unterlagen) zurückzusenden. -5-