Die Rechtsverordnung als Form des Verwaltungshandelns

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Transkript:

Die Rechtsverordnung als Form des Verwaltungshandelns, sgrundlage, Rechtswidrigkeit, Rechtsschutz Probelehrveranstaltung an der Universität Trier, 8. Januar 2013 1. Es ist Ihnen nicht gestattet, in dieser Nacht Ihren Rasen zu mähen 2. Es ist Ihnen nie gestattet, zwischen 3 und 5 Uhr früh Ihren Rasen zu mähen 3. Es ist niemandem gestattet, zwischen 20 und 7 Uhr den Rasen zu mähen Verwaltungsakt Verwaltungsakt Rechtsverordnung 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV 2 1

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) 7 (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 3 Rechtssatz oder Verwaltungsakt? Sachverhalt Konkret Abstrakt Adre ssat Individuell Verwaltungsakt Verwaltungsakt Generell Str., 35 S. 2, Alt. 1 VwVfG: Allgemeinverfügung Gesetz (Rechtsverordnung) 4 2

Anzahl der Gesetze und Rechtsverordnungen in Deutschland (nur Bund, Stand 2010) 1924 Gesetze 3440 en 5 Gesetze des Bundes; Angaben nach Fundstellennachweis A Art 80 GG (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen Rechtsnormen ermächtigt in Deutschland werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Die Gesetze Inhalt, des Zweck Bundesund Ausmaß der erteilten im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der anzugeben... (2) Einleitung (3) Kernelemente (4) der Energiewende Art 110 VerfRh-Pf Der Netzausbau als Schlüsselfaktor (1) Die Lösung Die der zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Bundesnetzagentur erteilten bestimmen. In der ist die Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der FazitRechtsgrundlage anzugeben. (2) 6 3

Rechtsnormen unter dem Grundgesetz im Überblick Die Maßnahmen der Energiewende im Überblick Der Ausbau der erneuerbaren Energien im besonderen Parlamentsgesetze Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) und Satzungen Verwaltungsvorschriften 7 Parlamentsgesetz und Rechtsverordnung im Vergleich Die Maßnahmen der Energiewende im Überblick Der Ausbau der erneuerbaren Energien im besonderen Parlamentsgesetze Außenwirkung Normgeber: Parlament (Bundestag/Bundesrat) Bindung an: Verfassung Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) Außenwirkung Normgeber: Regierung Bindung an: Verfassung und sgrundlage 8 4

Die zwei Seiten der Rechtsverordnung Delegierte Rechtsetzung Abhängige Rechtsetzung Entlastungsfunktion Konkretisierungsfunktion Flexibilisierungs- und Beschleunigungsfunktion Vorbehalt des Gesetzes, Vorrang des Gesetzes (Normenhierarchie) 9 Prüfungsschema Rechtsverordnungen Die gesetzliche I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung I. Formelle Rechtmäßigkeit II. Materielle Rechtmäßigkeit 10 5

B. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Verfahren und Form (Art. 76 ff. GG) Behandlung der Vorlagen Mitwirkungsbedürftigkeit des Bundesrats Ausfertigung und Verkündung 2. Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 GG) Ausschließliche Konkurrierende 11 Materielle Verfassungsmäßigkeit B. 12 sadressaten ( Delegatare ) Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierungen Rechtsverordnungen im Sinne des Art. 80 GG können Bundesrecht oder Landesrecht sein Nach Art. 110 VerfRh Pf Landesrechtsverordnungen 6

B. Materielle Verfassungsmäßigkeit (2) Bestimmtheitsgebot (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 110 Abs. 1 S. 2 VerfRh Pf) Inhalt Regelungsgehalt und gegenstand Zweck Abgrenzung der Rechtsgüter, die gefördert werden sollen Ausmaß Auf welche (und damit: auf wieviele) Fälle soll die Norm Anwendung finden? 13 Der Begriff der Bestimmtheit B. Vorhersehbarkeit hb (BVerfGE 78, 249, 272) Erkennbarkeit der Belastungen bereits aus der Programmformel (BVerfGE 5, 71, 76 f.) Erkennbarkeit des gesetzgeberischen Programms 14 7

Fall 1: Das Schächtverbot 4a TierSchG fiktive Fassung B. (1) Das Schlachten von warmblütigen Tieren ohne Betäubung (Schächten) durch sachkundige Personen ist gestattet. (2) (3) Die Landesregierung kann das Schächten durch Rechtsverordnung für das gesamte Gebiet oder für Teile des Gebietes einer Gemeinde mit bis zu 5.000 000Einwohnern verbieten, wenn dies im Einzelfall nach den örtlichen ethischen Anschauungen für ein gedeihliches Miteinander der in der Gemeinde lebenden Menschen unerlässlich ist. 15 Fall 1: Das Schächtverbot (2) B. 16 4a TierSchG fiktive Fassung 1. Delegatar: Landesregierung (in Ordnung) 2. Bestimmtheit? a) Inhalt: Verbot (i.o.) b) Zweck: Förderung des friedlichen Zusammenlebens durch Verbot eines besonders konfliktträchtigen Verhaltens (i.o.) c) Ausmaß: unbestimmte Begriffe an sich unbedenklich, Bestimmbarkeit genügt, Ähnlichkeit mit öffentlicher Ordnung, hier essentiell: Bezugsgruppe der maßgeblichen Anschauungen (örtliche Gemeinschaft), im Ergebnis i.o. 8

Landesrechtliche en 43 POG Rh Pf B. Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, Zuständigkeit 17 (3) 2 Die örtlichen Ordnungsbehörden erlassen mit Zustimmung des Stadtrates, des Gemeinderates der verbandsfreien Gemeinde oder des Verbandsgemeinderates Gefahrenabwehrverordnungen für ihren Dienstbezirk oder Teile davon. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG) Zweck: Klarstellung 2. Verfahren Mitwirkungsbedürftige C. Rechtsverordnungen, Art. 80 Abs. 2 GG 3. Form Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten 18 9

Materielle Rechtmäßigkeit C. 1. Tatbestandsvoraussetzungen des ermächtigenden formellen Gesetzes VO von der gedeckt? 2. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Grundrechte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Art. 20 GG 19 Fall 2: Trierer Hundeverordnung 3 Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Trier Land (Umgang mit Hunden) (1) 1 Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter C. Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. 2 Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. 3 Der Hund ist auch dann anzuleinen, wenn er sich nicht einsehbaren Flächen nähert. 20 10

Prüfungsschema C. A. gesetzliche I. Formell II. Materiell B. Rechtmäßigkeit der I. Formell II. Materiell 21 Fall 2: Trierer Hundeverordnung Lösung II. Materielle Rechtmäßigkeit der 1. Deckung von 3 Abs. 1 S. 1 3 VO durch die sgrundlage? Abstrakte Gefahr (Unfälle durch nicht C. angeleinte Hunde +) 2. Bestimmtheitsgrundsatz ( 45 Abs. 2 POG Rh Pf) 3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Hunde VO i.o., S. 3 dagegen nicht (OVG Koblenz v. 21.9.2006, 7 C 10539/06) 22 11

Bundesrechtsverordnungen Abstrakte Normenkontrolle Keine konkrete Normenkontrolle Inzidente Kontrolle im Rahmen von Klagen vor dem Verwaltungsgericht EFazit E.Fazit Durch das BVerfG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 BVerfGG Durch das BVerfG Art. 100 GG Hauptanwendungsfall! 23 Landesrechtsverordnungen Abstrakte Normenkontrolle Durch das BVerfG Abstrakte Normenkontrolle Durch das OVG oder das Landesverfassungsgericht Inzidente Kontrolle im Rahmen von Klagen vor dem Verwaltungsgericht Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 BVerfGG Nach 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO In Rheinland-Pfalz: Ministerialverordnungen durch den VerfGH ( 4 Abs. 1 S. 2 AGVwGO) Hauptanwendungsfall! 24 12

Inzident-Kontrolle von Rechtsverordnungen A. sgrundlage für den VA: X der Rechtsverordnung I. Erforderlichkeit einer sgrundlage II. Wirksamkeit des X Rechtsverordnung 1. Wirksame zum Erlass von X der Rechtsverordnung a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit 2. Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung a) Formelle Rechtmäßigkeit b) Materielle Rechtmäßigkeit B. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts C. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts 25 Aus: v. Danwitz, JURA 2002, 93, 94 Merksätze (1): Begriff und Rechtsverordnungen als delegierte und abhängige Rechtsnormen Abstrakt generelle Rechtssätze der Exekutive Entlastungs und Konkretisierungsfunktion Doppelte Bindung: Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes Rechtmäßigkeit der selbst 26 13

Merksätze (2): Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes Nur an bestimmte Delegatare kann delegiert werden Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierungen (Art. 80 GG) Im Landesrecht von der jeweiligen Landesverfassung abhängig Formell: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats ist die Regel (wie stets) Materielles Kriterium: Bestimmtheitsgebot (Inhalt, Zweck, Ausmaß) 27 Merksätze (3): Die Rechtsverordnung selbst Formell: Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats ist die Regel (Art. 80 Abs. 2 GG) Materielle Voraussetzungen: Tatbestandsvoraussetzungen des ermächtigenden Gesetzes Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Rechtsschutz: Abstrakte Normenkontrolle durch das BVerfG und andere Gerichte Inzidente Prüfung ist die Regel 28 14

Rechtsverordnungen Literatur v. Danwitz, JURA 2002, S. 93 ff. Pieroth, JuS Lernbogen 1/1995, S. L 1 ff. Rütz, JURA 2005, 21 ff. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. A. 2012, Rz. 820 ff. Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A. 2001, S. 88 ff. Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, HdStR, 3. A. 2007, 103 Rechtsverordnung 29 15