Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Belegenheit ### Baublock Flurstücke. 237 in der Gemarkung: Sternschanze

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3 22767 Hamburg Telefon 040-4 28 11-63 63 Telefax 040-427 31 1276 E-Mail Zentrum-Wirtschaft-Bauen- Umwelt@altona.hamburg.de Ansprechpartnerin: Zimmer Telefon 040-4 28 11 - Telefax E-Mail GZ.: A/WBZ/06254/2014 Hamburg, den 25. November 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang 28.08.2014 Belegenheit Baublock 207-006 Flurstücke 237 in der Gemarkung: Sternschanze Umbaumaßnahme im Erdgeschoss: Nutzungsänderung von ehemaliger Gewerbefläche in Nebenräume für bestehende Wohnungen und Änderungen an der Fassade GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. WC Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter Öffentliche Verkehrsmittel: S1, S11, S2, S3, S31 Altona 112, 155 Große Bergstraße

Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan St. Pauli 34 mit den Festsetzungen: WAg, 5 VG vorne mit einer Bautiefe von 15m, Baufenster hintern 1-, bzw.3-geschossig Baunutzungsverordnung vom 15.09.1977 in der Fassung vom 19.12.1986 Erhaltungsverordnung Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Sternschanze Daten zum Vorhaben Vorhaben nach 59 (1) HBauO Nutzungsänderung Verfahrenswahl nach 59 (3) HBauO nein Gebäudeklasse nach 2 (3) HBauO Gebäudeklasse 5 Sonderbauten nach 2 (4) HBauO Gebäude mit mindestens 1 Geschoss mit mehr als1600 m² Grundfläche Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 5 / 2 Lageplan 5 / 4 Grundriss / Erdgeschoss 5 / 5 Dachaufsicht 5 / 6 Ansicht Süd-West 5 / 7 Schnitt AA 5 / 8 Grundriss / Tiefgarage - Lageplan 5 / 9 Bestandsplan - Grundriss TG 1.Ebene 5 / 12 Baubeschreibung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 1. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 1.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. 1.2. Lüftungsanlage, bzw. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für die Rauchabführung aus dem Bereich zwischen dem bestehenden F 30- Brandschutztor und dem Gehweg ins Freie (Achse E-F) für den Ausgang des Treppenraumes (Achse D-E), wenn die Glasfüllungen des bestehenden Sektionaltores nicht gegen Füllungen aus Streckmetall ausgetauscht werden. Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 15 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. A/WBZ/06254/2014 Seite 2 von 8

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme A/WBZ/06254/2014 Seite 3 von 8

Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Altona Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Jessenstraße 1-3 22767 Hamburg AUFLAGEN Nutzungsbeginn 2. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 2.1. Bescheinigung nach 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: Lüftungsanlage, bzw. Rauchabzugsanlage (wenn erforderlich, siehe unter Ziff. 1.2) Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. Technische Gebäudeausrüstung 3. Unter der Voraussetzung, dass das Brandschutztor mit der bestehenden Brandmeldeanlage in Verbindung steht, bestehen keine Bedenken gegen den Rückbau der Sprinkleranlage im Erdgeschoss, wenn Nachfolgendes beachtet wird: In geschlossenen Garagen muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux vorhanden sein. Diese muss eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist. HINWEISE 4. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 5. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 6. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link:"http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html". A/WBZ/06254/2014 Seite 4 von 8

Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz VS31- Fr. Dipl.-Ing. M. Teßloff Jessenstr. 1-3 22767 Hamburg Tel.: 040/42811-6030 Fax: 040/427 311288 E-Fax 040/427902 134 E-Mail: martina.tessloff@altona.hamburg.de Vorschriften: Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften einzuhalten: die Vorschriften der 22-25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der aufgrund von 23 erlassenen Rechtsverordnungen AUFLAGEN 7. Allgemein: Der o.a. Betrieb einschl. aller Nebeneinrichtungen ist so zu errichten, zu führen und zu unterhalten, dass gem. 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft weder durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen gefährdet, erheblich beeinträchtigt oder erheblich belästigt werden. 8. Lärm: Die gesamte Anlage ist so zu betreiben, dass durch den Lärmbeitrag der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26.08.98 nicht überschritten werden. Auf dem im Bebauungsplan St. Pauli als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstück sind die Emissionen so zu beschränken, dass gem. TA-Lärm Pkt. 6.1 d folgende Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten werden: Tagsüber nachts 55 db(a), in der Zeit von 6. - 22. Uhr, 40 db(a), in der Zeit von 22. - 6. Uhr. Ruhezeitenregelung: Zuschlag von 6 db(a) in folgenden Zeiten: Werktags in der Zeit von 6. - 7. und 20. - 22. Uhr. Sonn- und Feiertags: 6. - 9., 13. - 15. und 20. - 22. Uhr. A/WBZ/06254/2014 Seite 5 von 8

Für die Beurteilung der Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden gelten folgende Richtwerte: Tags 35 db(a), in der Zeit von 6. - 22. Uhr, nachts 25 db(a), in der Zeit von 22. - 6. Uhr. 9. Luft: Die Abgase aus der Tiefgarage sind so in den freien Luftstrom abzuleiten, dass eine erhebliche Belästigung, Beeinträchtigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft ausgeschlossen werden kann. ( 22 BImSchG) Anbei wird das Merkblatt zur Tiefgaragenentlüftung übersandt. Die Abstände für die Zu- und Abluft der Tiefgarage sind nach Merkblatt zu berechnen und entsprechend umzusetzen. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn mindestens ein Abstand (vertikal oder horizontal) eingehalten wird. Dies ist dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz vor Inbetriebnahme der Anlage schriftlich zu bestätigen. Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt- Stand: August 1997 Merkblatt - Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen Problemstellung Die Abluft aus Tiefgaragen kann unter bestimmten Bedingungen zu Gesundheitsgefährdungen von Anwohnern führen. Um eine gesundheitliche Gefährdung von Personen innerhalb der Tiefgaragen auszuschließen, wird in der Garagenverordnung eine ausreichende Durchlüftung der Tiefgaragen gefordert. Außerhalb der Tiefgarage ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zum Schutz der Anwohner eine Abluftführung z.b. bodennah über Kasematten/Schächte oder über Dach zu planen. Die im Kfz-Abgas enthaltenen Konzentrationen an krebserzeugenden Substanzen, wie z.b. Benzol, müssen im Rahmen dieser Planung an Orten empfindlicher Nutzung (Fenster und Türen von Wohn- und Arbeitsräumen, Spielplätze etc.) durch gezielte Ableitbedingungen unterhalb eines vorgegebenen Richtwertes gehalten werden. Die nachstehenden Regelungen basieren auf einem Gutachten des TÜV Nord und nennen immissionsschutzrechtliche Anforderungen mit dem Ziel, Anwohner vor schädlichen Einwirkungen durch Abluft aus Tiefgaragen zu schützen. 2. Garagen mit natürlicher Lüftung Aus Gründen der Energieeinsparung und der möglichen Störanfälligkeit mechanischer Lüftungsanlagen wird bei nicht gewerblich betriebenen Tiefgaragen eine natürliche Lüftung empfohlen. Steht einer natürlichen Lüftung nach den Anforderungen der Garagenverordnung nichts entgegen, müssen anhand der folgenden Prüfkriterien Mindestabstände zwischen Abluftkasematten und Orten empfindlicher Nutzung bestimmt werden. Hierzu wird zunächst durch Anwendung der folgenden Formeln die Emissionsstärke der Lüftungsöffnungen bestimmt, die dann zur Bestimmung der Mindestabstände herangezogen werden kann. EK = (n/o) * 4 E K = Emissionsstärke kleine Lüftungsöffnung < 2 m2 (Kasematten) A/WBZ/06254/2014 Seite 6 von 8

ET = (n/o) * 6 ET = Emissionsstärke große Lüftungsöffnung > 2 m2 (z.b. Scherengittertore) n = Anzahl der Stellplätze o = Anzahl aller Lüftungsöffnungen Gittertore und Türen sind wie Lüftungsöffnungen zu bewerten. Für die Ermittlung der Anzahl der Lüftungsöffnungen sind alle Öffnungen, die untereinander einen Abstand von weniger als 3 m haben, paarweise als eine Lüftungsöffnung anzusehen. Bei durchgehenden Lüftungsöffnungen (Lüftungsbändern) ergibt sich die Anzahl der Lüftungsöffnungen für obige Berechnung aus der Division der Länge des Lüftungsbandes in [m] durch die Zahl Drei. Das Ergebnis der Division muss auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet werden. Mit der ermittelten Emissionsstärke kann aus der folgenden Tabelle der Mindestabstand für die einzelnen Lüftungsöffnungen zu Orten empfindlicher Nutzung bestimmt werden. Emissionsstärke der Lüftungsöffnung Entfernung in Metern - kleine Lüftungsöffnung - Entfernung in Metern große Lüftungsöffnung - EK bzw. ET vertikal horizontal Vertikal Horizontal bis 10 2 2 3 4 bis 30 2 3 4 4 bis 55 3 7 4 7 bis 75 -- -- 4 8 Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn mindestens ein Abstand (vertikal oder horizontal) eingehalten wird. Weitere Vorgehensweise: Sollten die in der Tabelle angegebenen Mindestabstände nicht eingehalten werden können, kann eine natürliche Lüftung möglicherweise durch eine gutachterliche Einzelfallbetrachtung realisiert werden (siehe Anhang 1). 3. Mechanische Garagenabluftanlagen 3.1 Abstände für Zuluft - Öffnungen Während der Zeiten, in denen die mechanische Lüftungsanlage nicht in Betrieb ist (z.b. Nachtzeit), kann aus den Zuluft - Öffnungen Garagenabluft austreten. Werden beim Betrieb von mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestatteten Tiefgaragen mindestens die im Folgenden genannten Betriebs- und Nachlaufzeiten der Lüfter eingehalten, sind zur Bestimmung der Abstände zwischen Zuluft - Kasematten und Orten empfindlicher Nutzung die nach Punkt 2 errechneten Emissionsstärken EK bzw. ET mit dem Faktor 0,33 zu multiplizieren. Während der Hauptnutzungszeiten der Tiefgarage: jeweils 2-3 Stunden (z.b. morgens zwischen 06.00 und 9.00 Uhr und nachmittags von 16.00-19.00 Uhr) Nach der abendlichen Hauptnutzungszeit: eine zusätzliche Nachlaufzeit von mindestens einer Stunde. In allen anderen Fällen sind die Zuluft - Öffnungen wie unter Punkt 2 beschrieben auszulegen. 3.2 Ableitung der Abluft über Dach Die Höhe des Abluftaustritts ist mit i.d.r. 3 m über der höchsten Stelle bei Flachdächern oder 1 m über First bei Sattel- oder Giebeldächern zu bemessen. Die Abluft ist senkrecht nach oben mit einer Mindestabluftgeschwindigkeit unter Lüfter- Volllast von 5 m/sec abzuleiten. Bei der Bemessung der Höhe der Abluftableitung ist A/WBZ/06254/2014 Seite 7 von 8

außerdem die Höhe der Gebäude im Umkreis von mindestens 50 m im Hinblick auf empfindliche Nutzung (z.b. Fenster oder Penthouseterrassen) einzubeziehen. 4. Eintrag von Tiefgaragenabluft ins Treppenhaus Bei der Anordnung von Zugängen von Tiefgaragen in Wohn- und Bürogebäude ist darauf hinzuwirken, dass durch technische Maßnahmen (mechanische Be- oder Entlüftung der Schleuse oder gleichwertige Alternativen) das Eindringen von Tiefgaragenabluft in das Treppenhaus minimiert wird. 5. Weitere Hinweise Für den Betrieb der Lüftungsanlagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) sind erhöhte Schallschutzanforderungen zu beachten. Um die Funktionsfähigkeit der mechanischen Lüftungsanlage sicherzustellen, ist eine regelmäßige mindestens jährliche Prüfung und Wartung durch einen Fachbetrieb notwendig. Anhang 1: Als Gutachter sind dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Technischer Umweltschutz - bekannt: 1. Metcon Hr. Bigalke, Jappopweg 9h, 25421 Pinneberg, Tel. 04101-693856, Fax 04101-693857, Email: info@metcon-umb.de, Internet: www.metcon-umb.de 2. Gesellschaft für Umweltschutz TÜV Nord mbh, Große Bahnstr. 31, 22525 Hamburg, Tel. 8557-2305, Hr. Puhlmann, Email: gpuhlmann@tuev-nord.de; Internet: www.tuev-nord.de 3. Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG, An der Roßweid 3, 76229 Karlsruhe, Tel. 0721-62510-0, Fax 0721-62510-30, Email: info.ka@lohmeyer.de, Internet: www.lohmeyer.de A/WBZ/06254/2014 Seite 8 von 8