Vorlage 2014 Nr. 53 Baugebiet 'Obere Seugen II', 1. BA hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigung Entwurf, Offenlagebeschluss

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Transkript:

Seite 1 von 6 Vorlage Nr. 53/2014 Vorlage 2014 Nr. 53 Baugebiet 'Obere Seugen II', 1. BA hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigung Entwurf, Offenlagebeschluss Az: 621.41; 023.22 - Sp Amt: Stadtbauamt Datum: 05.05.2014 Beratung Bau- und Umweltausschuss am 14.05.2014 Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Beschluss Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am 21.05.2014 öffentlich nicht öffentlich Bisherige Sitzungen Datum Gremium 28.02.2012 VVG Vorlage 2012 Nr.1 09.05.2012 VA/FA-Vorlage 2012 Nr. 40 21.03.2012 BA/UA-Vorlage 2012 Nr. 33 28.03.2012 GR-Vorlage 2012 Nr. 33 13.03.2013 BA/UA-Vorlage 2013 Nr. 36 20.03.2013 GR-Vorlage 2013 Nr. 36 23.10.2013 BA/UA-Vorlage 2013 Nr. 104 06.11.2013 GR-Vorlage 2013 Nr. 104 27.11.2013 BA/UA-Vorlage 2013 Nr. 125 04.12.2013 GR-Vorlage 2013 Nr. 125 Beschlussvorschlag 1. Die Abwägung der eingegangen Stellungnahmen erfolgt gem. der Darstellung in der Synopse (Anlage 6). 2. Die überarbeitete lanung im Entwurf mit den Unterlagen gem. I wird gebilligt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. BauGB 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig:

Seite 2 von 6 Vorlage Nr. 53/2014 Ergebnis beschlossen einstimmig mit Gegenstimmen Stimmverhältnis: Enthaltungen: nicht beschlossen Stimmverhältnis: Enthaltungen:

Seite 3 von 6 Vorlage Nr. 53/2014 I. Sachstand In Gemeinderatssitzung am 06.11.2013 wurde der Vorentwurf der lanungen zum Baugebiet Obere Seugen II, 1. BA gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung durchzuführen. Die öffentliche Auslegung des lans erfolgte vom 18.11.2013 bis 06.12.2013, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 07.11.2013 bis 13.12.2013. Eine öffentliche Erörterung der lanung erfolgte am 21.11.2013. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (s. Synopse Anlage 6) wurde die lanung für den 1. BA nochmals überarbeitet und verschiedene Anpassungen vorgenommen: - Anschlussbereich Daimlerstraße, Verbesserung der Grundstückszuschnitte - Optimierung des Nettobaulandanteils - Anpassung der Gebäudehöhen und Bebaubarkeit der Grundstücke - Abstandsstreifen - Reduzierung der Länge der Wohnstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche - Überarbeitung von Umweltbericht und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz - Überarbeitung der Festsetzungen und Begründung Die überarbeitete lanung liegt nun im Entwurf zur Offenlage vor: - Rechtsplan Bebauungsplan, Entwurf lanzeichnung mit textliche Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 05.05.2014 (Lehen drei, Stuttgart) - Begründung mit Umweltbericht und Eingriffs-Ausgleichsbilanz, Entwurf vom 05.05.2014 (Lehen drei, Stuttgart und Becker & Haindl, Wemding) - Spezielle artenschutzrechtliche rüfung, Überarbeitung vom 30.04.2014 (Dr. Wolfgang Schmidt) - Bilanzplan Bestand/lanung Biotoptypen Bewertung und Bilanz, Entwurf vom 02.05.2014 (Becker & Haindl, Wemding) Auf der Basis der vorliegenden Unterlagen soll die nach Baugesetzbuch vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgen, um die für den weiteren lanungsverlauf erforderlichen Anregungen und Hinweise zu erhalten. II. lanung Die Einzelpunkte des lanentwurfes sind in den Anlagen ausführlich dargestellt. Ebenso sind die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen aus der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange in einer Synopse mit den Abwägungsvorschlägen dargestellt. Grundzüge der lanung Obwohl zunächst nur der 1. BA entwickelt werden soll, muss die städtebauliche Konzeption für das Gebiet Obere Seugen II aus Gründen der späteren Erschließung, Entwässerung etc. bereits für beide Bauabschnitte erfolgen. Diese wurde in den Grundzügen bereits im Zuge der lanungen für das Gebiet Obere Seugen angedacht und sieht die Entwicklung von Wohnbauflächen vor, die sich in der Gestaltung und Struktur am bestehenden Gebiet Obere

Seite 4 von 6 Vorlage Nr. 53/2014 Seugen orientieren. Das Leitersystem der Erschließung sowie der vorhandene gestalterische Charakter soll beibehalten werden. Zur bestehenden Bebauung (Weststadt) ist westlich der Schillerstraße in der Fortsetzung der bereits bestehenden Verbindung vom Kindergarten Karlstraße zur Schillerstraße eine Grünfuge mit Wegeverbindung und Anbindung der Spielplatzflächen an der Friedrichstraße vorgesehen. Innere und äußere Erschließung Die äußere Erschließung des langebiets erfolgt in Nord-Süd-Richtung über die Schillerstraße, und von Westen über die Daimlerstraße. Im Südwesten wird das Gebiet in der Systematik der Leiterstruktur in Ost-West-Richtung über die Daimlerstraße an den Reisweg angeschlossen, wobei der Schillerstraße als leistungsfähigeren Straße die Haupterschließungsfunktion zukommen soll. Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Anschlüsse und die Verträglichkeit wurde in einer Verkehrsuntersuchung vom März 2012 sowie in einer ergänzenden Stellungnahme vom Februar 2014 nachgewiesen. Die innere Erschließung erfolgt analog zu Obere Seugen außerhalb der Schillerstraße über verkehrsberuhigte Bereiche. Die Baufelder werden gemäß der fortgesetzten Leiterstruktur in Ost-West-Richtung und weiter mit Wohnstraßen in Nord-Süd-Richtung erschlossen. Die Erschließung ist wirtschaftlich, da einseitige Straßenerschließungen weitestgehend vermieden werden. Es sind keine Sammelparkierungsanlagen vorgesehen, die arkierung soll jeweils grundstücksbezogen erfolgen, im Bereich der Mehrfamilienhäuser in Tiefgaragen. Das arken im öffentlichen Raum erfolgt straßenbegleitend (65 arkplätze). Baufelder, Baugrundstücke, Typologien, Nutzungsdichte- und struktur Durch den Zuschnitt der Baufelder und Baufenster soll eine flexible Bebaubarkeit erreicht werden. Auf den angebotenen Grundstückstiefen lassen sich je nach Nachfrage unterschiedliche Gebäudetypologien verwirklichen. Denkbar sind hier je nach Festsetzung neben den klassischen Einfamilien- und Doppelhäusern auch Kettenhäuser, Reihenhäuser und andere verdichtete Bauformen. Die Gestaltung soll sich hinsichtlich der Dachformen sowie den Regelungen zur Bebaubarkeit der Grundstücke an den Vorgaben des Gebietes Obere Seugen orientieren, um den vorhandenen Gebietscharakter im Erscheinungsbild weiterzuführen. Für die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser, bzw. die viergeschossigen Gebäude (Staffelgeschoss) sind Flachdächer festgesetzt. Im Bereich der Haupterschließung (Schillerstraße) sowie an den Quartiersplätzen 1 und 2 ist eine stärkere Verdichtung mit drei- bis viergeschossigen (Staffelgeschoss) Geschosswohnungsbauten und bis zu dreigeschossigen Reihenhäusern vorgesehen, um städtebauliche Schwerpunkte zu setzen und Raumkanten zu schaffen. Denkbar ist hier auch die Einlagerung nicht störender Nutzungen (z.b. Läden, Büros, raxen), um entlang der Schillerstraße eine gebietsbezogene Zentralität inmitten der Wohnbebauung der Weststadt zu erreichen. Durch die höhere Verdichtung entlang der Schillerstraße kann bei einer insgesamt akzeptablen Wohndichte (im Sinne einer flächensparenden Bebauung) im nördlichen, südlichen und westlichen Teil des Gebietes eine Reduzierung der Wohndichte erfolgen, um auch die stark nachgefragten individuellen Wohnformen in ausreichender Zahl anbieten zu können.

Seite 5 von 6 Vorlage Nr. 53/2014 Entwässerung Das Landratsamt Heilbronn hat beim Scoping-Termin darauf hingewiesen, dass nach den aktuellen Regeln der Technik das Erschließungsgebiet im Trennsystem zu planen ist. Das Trennsystem weist wasserwirtschaftliche Vorteile auf. Die lanung sieht vor, dass das häusliche Schmutzwasser im Erschließungsgebiet in Schmutzwasserkanälen abgeleitet wird. Das Regenwasser aus Dachflächen, Hofzufahrten und öffentlichen Verkehrsflächen wird in Regenwasserkanälen einem Staukanal zur ufferung und gedrosselten Abgabe an das Kanalisationsnetz zugeführt. erspektivisch bietet das Trennsystem die Möglichkeit, unbelastetes Niederschlagswasser direkt in einen Vorfluter abzuführen. Eine Versickerung in nennenswertem Umfang ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht durchführbar. Freiraumgestaltung und Eingriffsausgleich Für das Baugebiet sind mehrere latz- und Grünbereiche mit einer hochwertigen Freiraumgestaltung vorgesehen. Durch die gestalteten Wohnstraßen und latzbereiche soll die Identität des Quartiers gestärkt, ein hochwertiges Wohnumfeld bereitgestellt und Kommunikationsräume für die Bewohner geschaffen werden. Die Gestaltung der Freiräume soll sich in Ausprägung, Materialien und Ausstattung am Gebiet Obere Seugen orientieren, um den vorhandenen Gebietscharakter weiterzuführen. Durch attraktive Vernetzung innerhalb des Quartiers sowie mit den angrenzenden Bereichen wird eine hohe fußläufige Durchlässigkeit erreicht, wichtige Wegebeziehungen zu den angrenzenden Freiräumen werden aufgenommen und weitergeführt. Zur bestehenden Bebauung Weststadt I wird in der logischen Fortsetzung aus dem Gebiet Obere Seugen eine grüne Fuge vorgesehen, die mehrere Funktionen erfüllt: Fortsetzung der fußläufigen Wegevernetzung, Abstand zur vorhandenen Bebauung, Bereitstellung von Flächen für den Ausgleich, wohnungsnahe Grünflächen mit hochwertiger Gestaltung. Ursprünglich war vorgesehen, den durch die Eingriffe im 1. BA entstehenden Ausgleich weitgehend im Gebiet durchzuführen. Nach der Überarbeitung der Bilanzierung gem. der Anregungen im Verfahren ist es jedoch erforderlich, Ökopunkten aus der Maßnahme Zabermündung als externen Ausgleich für das Gebiet anzurechnen. III. Kosten und Wirtschaftlichkeit Nach der aktuellen Flächenbilanz ist für das Baugebiet mit 70,3 % Nettobauland (ca. 3,69 ha) bei einem öffentlichen Grünflächenanteil von 8,9 % zu rechnen. Der Anteil der Erschließungsflächen beträgt 20,8 %. Bei Hinzurechnung des östlichen Feldweges bei einer evtl. späteren Entwicklung des 2. BA steigt der Anteil des Nettobaulandes auf 71,9 %. Die aktuelle Kostenschätzung gibt die Erschließungskosten (reine Baukosten) auf rund 4,5 Mio. Euro brutto an.

Seite 6 von 6 Vorlage Nr. 53/2014 IV. Weiteres Vorgehen Im Rahmen der Offenlage können durch die Öffentlichkeit sowie Träger öffentlicher Belange erneut Anregungen zur lanung vorgebracht werden. Nach Sichtung der Anregungen erfolgt ggf. eine Überarbeitung der lanung für den Satzungsbeschluss. Die Offenlage ist für Juni 2014 geplant, so dass der Satzungsbeschluss voraussichtlich in der ersten Sitzungsrunde nach der Sommerpause gefasst werden kann. Gleichzeitig müssen die weitere Erschließungsplanung sowie weitere Gespräche mit den Umlegungsbeteiligten erfolgen. Nach Ausführungsplanung und Ausschreibung ist der Erschließungsbeginn der Maßnahme nach heutigem Stand für Herbst 2014 geplant

Schneidekante 193.47 7947 /1 7949 7946 7948 7945 7947 7941 7943 /2 E/DH 12347 12338 12339 12340 12341 12342 12343 12344 12345 12346 12 4 19 5 LANSTRASSE 3 GBH 12,2 m GBH 9,3 m EFH 195,10 m 9261/1 9264/1 9257 9260/1 WA 7 a3 6 GBH = nach laneineinschrieb F Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Fußgänger, Radfahrer - v Verkehrsgrün Öffentliche arkierungsfläche Flächen für Versorgungsanlagen, für Abfallensorgung 9261 Fläche für Versorgungsanlage -Elektrizität 9 (1) 12 BauGB TH = 6,4 GBH = 8,4 9264 SD, WD, 0-25 FD A Öffentliche Grünfläche für Spiel und Aufenthalt 9 (1) 15 BauGB 9265/1 9242 2 9241 9241 WSG 926 196.81 Fläche für Abfallentsorgung 9 (1) 14 BauGB Grünflächen und übrige Flächen 0,4 E/DH/H Spielplatz 9 (1) 4 und 22 BauGB WA 5 GBH = nach laneineinschrieb a1 0,4 lanungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft f1 f2 9240 9269 EG Anpflanzen von Hecken 9 (1) 25a BauGB 9239 9271 9272 9238 9238 9237 9237 9236/1 9236/1 GBH = nach laneineinschrieb Ga/St/Na 0,4 9236/2 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 9 (1) 25a BauGB Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.b. der Bauweise, der EFH 9239 o fg 1,2.. Weitere Festsetzungen 9270 FD WA 4 Anpflanzungen von Bäumen gemäß Liste "Baumpflanzungen in den Straßenräumen" 9 (1) 25a BauGB 9240 FD Na Abgrenzung untersch. sonstiger Festsetzungen z.b. Gebäudehöhen, Traufhöhen, EFH usw. Hauptfirstrichtung bei Sattelund Walmdächern 9 (1) 2 BauGB Flächen f. Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen 9 (1) 4 BauGB Bereich ohne Aus- und Einfahrt 9 (1) 11 BauGB Flächen f. Nebenanlagen 9 (1) 4 BauGB Fahr,- Geh- und Leitungsrecht zugunsten d. Eigentümer der angrenzenden Flächen 9 (1) 21 BauGB 9235 EFH 197,20 m V 197.45 197.66 9274/1 9233 A 9232 9274/3 9231 9230 9274/5 9234 Örtliche Bauvorschriften SD Satteldach 74 (1) LBO FD Flachdach 74 (1) LBO 74 LBO WD 9274/2 9274/4 Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme 9233 9232 Wg Wg 9230 Wg 9229 Wg Wg U Wg U 9275/1 Wg 9226 Wg 9225 Wg 9224 Wg U U UU Böschung Wg 9227 Wg 9274/4 vorgeschlagene Grundstücksgrenzen 9231 9228 0,4 Walmdach, einschl. Zeltdach als Sonderfall 74 (1) LBO Wg FD 7940 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - 9263 EFH 195,60 m FELDW 195.73 8818 Na o Feldweg 9273 0m GBH = nach laneineinschrieb 9 (1) 11 BauGB 0,4 FD 9260 GBH 9,3 m m WA 4 Baugrenze 23 (1),(3) BauNVO Abweichende Bauweise 22 (1),(4) BauNVO V 9258/1 9234 FD H Offene Bauweise, nur Hausgruppen zulässig 22 (1),(2) BauNVO FD 9266 197.00 EFH 1 9 6, 8 E Offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig 22 (1),(2) BauNVO Straßenverkehrsfläche Gehweg Na 197.74 0m der S tadt Lauf fen a. N. TH = 6,4 Abst GBH = 8,4 ands fläch e zu 0,3 den Rebf läch en SD, WD, 0-25 0,4 196.27 0m 9 (1) 2 BauGB (Aufteilung ist Richtlinie für die Ausführung) 9257/1 9268 GBH 12,2 m GBH 9,3 m 195.18 /2 EFH 1 9 6, 8 196.2 6 GBH 12,2 D Offene Bauweise, nur Doppelhäuser zulässig 22 (1),(2) BauNVO fg 1 QUARTIERSLATZ 2 max. Erdgeschossfussbodenhöhe (OK. Fertigfußboden) in m ü. NN 9 (3) BauGB i.v.m. 18 (1) BauNVO Verkehrsflächen fg 1 EFH=... 9265/2 fg 1 GBH 9,3 m GBH = nach laneineinschrieb o EFH 196,40 m Gebäudehöhe als Höchstmaß, bei zwei Höhenang. als Mindest- und als Höchstmaß, bezogen auf EFH, 16 (2) i.v.m. 18 BauNVO 23 (1),(2) BauNVO 9267 max. Traufhöhe, bezogen auf EFH, 16 (2) i.v.m. 18 BauNVO Baulinie 8824 3 882 8822 194.64 Cp TH=... Offene Bauweise 22 (1),(2) BauNVO 9258 9265/4 fg 1 19 SD, WD, 0-25 FD Grundflächenzahl 19 BauNVO o a1,a2.. 9254/1 Na 9265/3 EFH 196,50 m GBH 9,3 m 0,3 Ga/Cp/Na Na WA 1 WA 4 Ga/Cp/Na 9 (1) 1 BauGB Bauweise, Baulinie, Baugrenze TH = 6,4 GBH = 8,4 EFH 195,00 m V GBH=... 19 EFH 195,00 m GBH 9,3 m WA 2 194.6 2 194.8 8 12324 32 4 193 2 19 Ga/Cp/Na GBH 6,4 m EFH 193,40 m 196.90 Flurs tück im E igen tum 4 V fg 6 194.81 EFH 1 9 5, 8 fg 195.3 0 7954 194.16 EFH 194,70 m 6 C 9254 GBH= 9,3 m 8821 8819 8820 193.02 193.56 881 Weg 8828/2 E/DH /1 12320 8829/1 0,4 8817 193.92 194.36 8803 WA 1 fg 1 QUARTIERSLATZ 3 7950 /1 fg 1 8817 7951 SD, WD, 0-25 FD fg 1 LANSTRASSE EFH 195,70 m 0m 0,3 fg 1 9263/1 Na 12320 Maß der baulichen Nutzung 196.70 E/DH 2 fg 1 194.10 SCHILLERSTRASSE 881 5 193.03 8/1 880 9 880 6 880 194.0 6 7951/ fg 1 8802 TH = 6,4 GBH = 8,4 fg 1 EFH 194,00 m Cp 3 LANSTRASSE 2 Na EFH 194,60 m Na WA 1 GBH 8,7 m bis 9,3 m EFH 192,00 m 192.48 191.86 191.77 192.14 192.58 7 880 1 880 4 fg 1 /2 8804 DAIM /1 LERS TRA SSE 19 3.84 F fg 1 GBH= 9,3 m 12321 12323 194.54 881 EFH 192,50 m 196.0 9 11824 1 12 1 19 2/2 EFH 193,70 m 5 880 192.13 QUARTIER fg 1 V Allgemeines Wohngebiet 4 BauNVO fg 7 193.98 Ga/Cp/Na V Na 192.8 6 p/na fg 1 193.64 2/1 Na 881 QUARTIERSLATZ 4 191.97 Cp/Na Ga/Cp/Na EFH 195,30 m 8804 193.43 fg 1 fg 7 192.37 192.52 SLATZ 5 Cp/Na EFH 1 9 2, 9 fg EFH 193,70 m p/na St/C Na EFH 192,50 m Ga/C 3 0 880 g r, f r, lr 0m fg EFH 192,00 m V Na p/na 192.90 V 881 191.52 8 9 0m St/C GBH 9,3 m fg 7 9 (1) 1 BauGB GFW 8827 192.30 192.37.91 EFH 192,5 5 EFH 193,40 m Na EFH 192,40 m RAS SE p/na 877 191.82 LANSTRA SSE 1 Na fg 3 EFH 1 9 2, 0 22.31 Ga/C 75/4 23 11 8 191 191 0m 87 11 8 li 65 Ries raße ngst R ST s Wh s Wh r 11903 6 5 879 879 Ga 11857.21 s Wh Gar 6 11904 191 8 5/7 877 FD GBH 9,3 m 879 87 8 75/5 5/6WD, 0-25 77SD, MLE 0m 0,3 Gar DAI Cp TH = 6,4 GBH = 8,4.72 EFH 192,30 m EFH 192,0 s Wh Na 8650 Gar 190 E/DH 11904.10 4 WA 1 s Wh r a g 5 1190 2 11 Ga 190 Gar 191.97 Ga/Cp/Na s Wh SD, WD, 0-25 FD Ga/Cp/Na Daimlerstraße 8775/1 191.94 WA 12322 fg 7 TH = 6,4 GBH = 8,4 8825 9 (7) BauGB Art der baulichen Nutzung Gar 12325 fg 7 EFH 194,10 m V /N Reiswe /23 192.00 FD 0,3 11 191.77 V 12326 195.21 5/ 877 LANSTRASSE B EFH 192,50 m Whs Na 8828/1 8826 Gemäß 2 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des laninhalts (lanzeichenverordnung 1990 - lanzv 90) vom 18.Dezember 1990 Ravelstraße 12 12327 fg 5 194.68 2 191.39 Cp GFW 12434 S Gar Whs 12328 QUARTIERSLATZ 1 V EFH 192,70 m Gar Gar /5 9SD, WD, 0-25 E/DH EFH 192,00 m 5/1 3 EFH 191,70 m 0,4 s Wh 191.53 LANSTRASSE A 5/8 877 s Wh s Wh1 WA 1 6 877 191.45 191.85 5.5.2014 12433 GFW Gar 191.19 191.35 877 18 TH = 6,4 GBH = 8,4 191.34 12432 GFW 8 8830 Cp/Na 5/3 s Wh1 1/ 5/2 5/ 877 E/DH/H 877 9 5 Gar 12 Gar /10 Gar 2 11907 5/1 Gar 5/2 877 s Wh/2 1 5/9 191.57 0,4 SD, WD, 0-25 s Wh FD WA Gar 2 877 8 /4 776 6/6 7 s Wh Na SD, WD, 0-25 FD 191.54 191.51 fg 3 7 TH =87 9,3 GBH = 11,3 a4 877 5 191.51 WSG EFH 1 9 3, 4 15 75/ 877 877 10 WA 3 5 /20 12 77/ 191.41 6 877 s Wh3 1/ FD 0,3 E/DH 17 75/ s Wh ar GarG /21 1/6 EFH 192,30 m 5/1 /14 24 75/ 878 Gar Whs 191.09 Cp/St/Na EFH 191,80 m 6 0,4 Tgar Cp/St EFH 191,80 m 87 5 s Wh Cp/St/Na 877 877 11908 87 87 G ar s Wh s Wh s Wh s Wh Gar s Wh 2 8 87 6/1 2/1 6/2 Gar Gar 32 0,4 11 77/ s Wh TH = 6,4 GBH = 8,4 WA 1Gar s Wh 4 877 e Gar Gar 87 8 /8 782 14 6 12040 Gar 3 76/ /7 Vorlage 2014 Nr. 53 / 1 lanzeichenerklärung VORABZUG Grenze des räumlichen Geltungsbereiches FD /6 GBH = nach laneineinschrieb 0 7/1 877 a2 877 aß nstr 87 9 WA 6 /8 Na 881 1 /7 776 7/ 877 8 /7 782 4 o Whs 12330 Gar Gar /8 /9 12388 GFW 12329 GBH = nach laneineinschrieb 8829 0 r 1 /3 881 6 877 3 e Eug 87 /6 782 WA 4 192.04 Tga 8 9 8 77/ 87 ar G SD, WD, 0-25 FD 5 81/ 30 s Wh s Wh /1 Gar 7/7 1 878 9/5 Gar 8 e G s Wh hs25 SD, WD,W 0 FD 1/8 aß hstr 28 s Wh 8 877 0 6/1 7/ 877 5 /1 877 877 879 3/1 6 /2 E/DH/H 26 s Wh s Wh Gar 7/ 877 dric Frie 24 s Wh 6/ 877 7/2 /3 /4 22 s Wh 877 s Wh 12039 877 Gar r rga a G /1 Gar 2/3 s Wh 0,4ar 10 8 Cp/St/Na s Wh 11 /7 /8 /9 878 0,3 E/DH 7 191.58 8/6 r rga a G /6 Gar 20 s Wh 877 7/5 Gar 18 s Wh T 877 878 /5 780 1/7 191.64 877 0 8/1 16 s Wh 877 7/4 /4 8 s Wh 8 87 /11 778 878 ar /1 GarG 3 /2 / 12 78/ 3 77/ r 12387 12332 191.08 Gar Ga Gar TH = 6,4 GBH = 8,4 WA 2 191.02 87 6 14 s Wh 21 gar Gar TH = 6,4 GBH = 8,4 190.85 s Wh 19 Gar 875 s Wh s Wh 8/7 17 12420/4 8707 WA 1 s Wh 877 8/9 e 877 dstraß r rha e b E 4 81/ 9 27 /8 778 87 6/1 g We 12367 13 82/ 1 2/1 8 875 S 8778/1 /7 756 87 878 8/9 8 875 12420/5 GFW 12337 6/9 33 6/5 /9 0 875 12336 19 6/2 1 878 l S 875 877 8752 /4 2/2 6 875 8751 878 8751/1 vorgeschlagene Bebauung aus Gestaltungsplan - Wohngebäude, Garage/Carport - Nebenanlagen WSG Wasserschutzgebiet - nachrichtliche Kennzeichnung des vorhandenen Wasserschutzgebietes (Zone III A) Grenzpunkt endgültig Grenzpunkt digitalisiert Grenzpunkt ausgefallen = neu unvermarkt x 197.20 Oberkante Erschließungsfläche - Höhe in m ünn -

BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN II Bearbeitungsstand 5. Mai 2014 A. LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 BauGB, 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind: - Wohngebäude - die der Versorgung des Gebiets dienenden, Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Anlagen für Verwaltungen. Gemäß 1 (6) Nr. 1 BauNVO sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen auch ausnahmsweise nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 BauGB, 16-21a BauNVO Entsprechend der Nutzungsschablonen in der lanzeichnung sind festgesetzt: Maximale Grundflächenzahl, Höhe baulicher Anlagen in Verbindung mit einer Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH, bezogen auf Oberkante Fertigfußboden) als maximale Gebäudehöhe (GBH), bei geneigten Dächern zusätzlich als Traufhöhe (TH). Sind zwei Werte für die Gebäudehöhe angegeben, gelten diese als Mindest- und als Höchstmaß. Die jeweils zulässige Traufhöhe wird zwischen der festgesetzten EFH und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut, die jeweils zulässige Gebäudehöhe wird zwischen der festgesetzten EFH und dem obersten unkt des Daches gemessen. Gemäß 19 (4) BauNVO darf die Grundflächenzahl bei Anrechnung der Tiefgaragenflächen ausnahmsweise auf bis zu 0,8 erhöht werden. Die im lan eingetragenen EFH sind maximale Höhen und dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen um maximal 0,50 m überschritten werden. Sind in einem Abschnitt innerhalb der Baufenster zwei Zahlenwerte für die EFH eingetragen, ist die jeweilige EFH für dazwischen liegende Gebäude in Bezug auf die Gebäudemitte geradlinig zu interpolieren. 3. Bauweise 9 (1) Nr. 2 BauGB, 22 BauNVO 3.1 Offene Bauweise Wenn im Bebauungsplan nicht anders eingetragen, sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig. Sie müssen die Abstandsflächen und die Grenzabstände nach LBO zu den seitlichen Nachbargrenzen einhalten. 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc Seite 1/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 2 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 3.2 Abweichende Bauweise a1 Die Gebäudebreite, gemessen parallel zur Erschließungsstraße darf 15,0 m nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise. 3.3 Abweichende Bauweise a2 Die Gebäudebreite, gemessen parallel zur Erschließungsstraße darf 25,0 m nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise. 3.4 Abweichende Bauweise a3 An den Erschließungsstraßen sind Gebäuderücksprünge im Abstand von höchstens 25 m einzuplanen (Gliederung der Fassade). Sie sind in einer Breite von mindestens 4,0 m, gemessen parallel zur Erschließungsstraße und einer Tiefe von mindestens 2,0 m auszuführen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise. 3.3 Abweichende Bauweise a4 Die Gebäudebreite, gemessen parallel zur Erschließungsstraße darf 30,0 m nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise. 4. Stellung der baulichen Anlagen 9 (1) Nr. 2 BauGB Für die Stellung der Hauptgebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist bei Sattel- und Walmdächern die im Bebauungsplan eingetragene Firstrichtung zwingend. 5. Garagen, Tiefgaragen, überdachte Stellplätze, Stellplätze, Nebenanlagen 9 (1) Nr. 4 BauGB, 12 BauNVO 6.1 Oberirdische Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und Nebenanlagen Oberirdische Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus sind Stellplätze innerhalb der Vorgartenflächen zwischen Erschließungsstraßen und den Baugrenzen bzw. den festgesetzten Flächen für Carports und Garagen zulässig. Die Garagenzufahrten sind mit einer Länge von min. 5 m so auszuführen, dass sie als Stellplätze genutzt werden können. rivate Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Einstellplätzen sind in Tiefgaragen unterzubringen. Tiefgaragen dürfen die Baugrenzen überschreiten. Nebenanlagen dürfen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. In den ausschließlich für Nebenanlagen gesondert ausgewiesenen Flächen darf auf einem Grundstück nur eine Nebenanlage errichtet werden, wenn diese 15 cbm überbauter Raum und 2,4 m Höhe nicht überschreitet. 6. Von Bebauung freizuhaltende Flächen 9 (1) Nr. 10 BauGB Bauliche Anlagen (auch Garagen, Carports und Nebenanlagen) haben zu der öffentlichen Verkehrsfläche Feldweg einen Abstand von mindestens 3,0 m einzuhalten. 7. Verkehrsflächen 9 (1) Nr. 11 BauGB Die Aufteilung der Verkehrsfläche ist Hinweis für die Ausführung. 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 2/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 3 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 8. Flächen mit Geh- und Leitungsrechten 9 (1) Nr. 21 BauGB Für die Erschließung sind in den mit fr gekennzeichneten Flächen Fahrrechte, mit gr gekennzeichneten Flächen Gehrechte und in den mit lr gekennzeichneten Flächen Leitungsrechte zugunsten der Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu gewährleisten. Geh- und Leitungsrechte dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. 9. flanzgebote 9 (1) Nr. 25a BauGB Sämtliche Bepflanzungen der flanzgebote sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige flanzen zu ersetzen. Von den festgesetzten Standorten kann in begründeten Fällen geringfügig abgewichen werden. 8.1 Öffentliche Grünfläche, Quartiersplätze 1 und 2 Die Quartiersplätze 1 und 2 sind mit Laubbäumen gem. Artenliste fg 1, Stammumfang 20/25 cm, als Hochstamm zu bepflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 anzusäen. fg 1 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden, wobei die Verwendung einer einheitlichen Baumart je latz vorgeschrieben ist: Acer campestre und Sorten Acer platanoides und Sorten Acer pseudoplatanus Aesculus x carnea Briotii Aesculus hippocastanum Carpinus betulus Fraxinus angustifolia 'Raywood' Malus (Zierformen) latanus acerifolia runus (Zierformen) Robinia pseudoacacia 'Bessoniana' - Feld-Ahorn - Spitz-Ahorn - Berg-Ahorn - Scharlach-Rosskastanie - Rosskastanie - Hainbuche - Schmalblättrige Esche - Zierapfel - Ahornblättrige latane - Zierkirschen - Kegel-Robinie 8.2 Öffentliche Grünfläche, Quartiersplatz 3 Der Quartiersplatz 3 ist mit Laubbäumen gem. Artenliste fg 6, Stammumfang 20/25 cm, als Hochstamm zu bepflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 anzusäen. fg 6 Acer campestre und Sorten Acer platanoides und Sorten Acer pseudoplatanus Aesculus x carnea Briotii Aesculus hippocastanum Carpinus betulus Fraxinus angustifolia 'Raywood' Malus (Zierformen) latanus acerifolia runus (Zierformen) Robinia pseudoacacia 'Bessoniana' - Feld-Ahorn - Spitz-Ahorn - Berg-Ahorn - Scharlach-Rosskastanie - Rosskastanie - Hainbuche - Schmalblättrige Esche - Zierapfel - Ahornblättrige latane - Zierkirschen - Kegel-Robinie 8.3 Straßenbäume, Quartiersplatz 4 und 5 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 3/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 4 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 Auf den im lan gekennzeichneten Standorten in den Wohnstraßen ist jeweils ein mittelkroniger Laubbaum gem. Artenliste, Stammumfang 20/25 cm, in offenen, begrünten flanzflächen von mind. 4 m² als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Quartiersplätze 4 und 5 sind jeweils mit einer eigenen, von der Straßenbaumart verschiedenen Baumart zu bepflanzen. Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden, wobei die Verwendung einer einheitlichen Baumart innerhalb einer Straße vorgeschrieben ist. Für die jeweiligen Straßenzüge sind jedoch unterschiedliche Baumarten vorzusehen: Acer campestre Acer platanoides und Sorten Fraxinus angustifolia 'Raywood' Gleditsia triacanthos f. inermis Gleditsia triacanthos Skyline Malus Arten und Sorten latanus Arten und Sorten runus Arten und Sorten yrus Arten und Sorten Robinia pseudoacacia und Sorten Sorbus aucuparia Sorbus intermedia Tilia Arten und Sorten - Feld-Ahorn - Spitz-Ahorn - Schmalblättrige Esche - Dornenlose Gleditschie - Dornenlose Gleditschie - Apfel - latanen - Kirschen - Birnen - Robinie - Eberesche - Schwedische Mehlbeere - Linde 8.4 Öffentliche Grünfläche West (Grünzug) fg3 Auf der öffentlichen Grünfläche im Westen des Baugebiets ist eine lockere flanzung aus einheimischen Bäumen, Stammumfang 20/25 cm und Sträuchern gem. Artenliste fg 3 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind als Gebrauchsrasen anzulegen und extensiv zu pflegen. Der Flächenanteil der mit Sträuchern zu bepflanzenden Fläche beträgt 25%. Rasenflächen sind als Gebrauchsrasen anzulegen und extensiv zu pflegen. Anlage eines Kinderspielplatzes. Der Spielplatz ist nach Altersstufen zu gliedern (3-5 jährige und 6-11 jährige) und in die öffentliche Grünfläche einzubinden. fg 3 Folgende Baumarten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre - Feld-Ahorn Acer platanoides und Sorten - Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn Alnus glutinosa - Schwarzerle Betula pendula - Sand-Birke Carpinus betulus - Hainbuche Fraxinus excelsior - Esche runus avium - Vogelkirsche runus padus - Traubenkirsche Quercus petraea - Trauben-Eiche Quercus robur - Stiel-Eiche Robinia pseudoacacia und Sorten - Robinie Sorbus aucuparia - Eberesche Sorbus domestica - Speierling Tilia cordata - Winter-Linde Tilia platyphyllos - Sommer-Linde Folgende Sträucher sind wahlweise zu verwenden: Cornus sanguinea - Roter Hartriegel 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 4/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 5 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 Corylus avellana Euonymus europaea Ligustrum vulgare Rosa canina Rosa rubiginosa Salix purpurea Salix tiandra Salix viminalis Sambucus nigra Viburnum lantana Viburnum opulus - Gewöhnliche Hasel - faffenhütchen - Rainweide, Liguster - Hundsrose - Weinrose - urpur-weide - Mandel-Weide - Korb-Weide - Schwarzer Holunder - Wolliger Schneeball - Gewöhnlicher Schneeball 8.5 flanzgebot auf privaten Flächen (Süd) fg 4 Hinweis: Aufgrund der Lage an den Rebflächen, hat die Stadt Lauffen a.n. einen 7,50 m breiten Streifen entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze erworben. Dieser Bereich wird aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen dient als ufferstreifen zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen und der Bebauung. Zur Randeingrünung ist auf der Südseite des Baugebiets ein Streifen von 2,50 m mit klein- bis mittelkronigen Laubbäumen, als Hochstämme, Stammumfang mind. 18/20 cm und Sträuchern gem. Artenliste fg 4 zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Für jedes Grundstück ist ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind mit Landschaftsrasen Standard ohne Kräuter RSM 7.1.1 anzusäen. Jegliche Ablagerungen, Befestigungen oder sonstiges bauliche Anlagen sind in der flanzfläche nicht zulässig. fg 4 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre Alnus glutinosa Carpinus betulus Malus sylvestris runus avium yrus pyraster - Feld-Ahorn - Schwarzerle - Hainbuche - Wildapfel/ Holz-Apfel - Vogelkirsche - Wildbirne/ Holz-Birne Folgende Sträucher sind wahlweise zu verwenden: Sambucus nigra - Schwarzer Holunder Viburnum lantana - Wolliger Schneeball Rosa canina - Hundsrose Corylus avellana - Gewöhnliche Hasel Ligustrum vulgare - Rainweide, Liguster 8.6 flanzgebot auf privaten Flächen (Nord) fg 5 Die festgesetzte Fläche entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze ist gärtnerisch anzulegen und mit heimischen Gehölzen gem. Artenliste fg 5, und Stauden zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Für jedes Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Rasenflächen sind mit Gebrauchsrasen RSM 2.3 oder Landschaftsrasen-Standard ohne Kräuter RSM 7.1.1 anzusäen. 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 5/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 6 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 Jegliche Ablagerungen, Befestigungen oder sonstiges bauliche Anlagen sind in der flanzfläche nicht zulässig. fg 5 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre Carpinus betulus Malus (in Arten und Sorten) runus (in Arten und Sorten) yrus (in Arten und Sorten) Sorbus (in Arten und Sorten) - Feld-Ahorn - Hainbuche - Zierapfel, Apfel - Zierkirsche, Kirsche, Zwetschge - Birne - Eberesche, Mehlbeere Folgende Sträucher sind wahlweise zu verwenden: Syringa (in Arten und Sorten) - Flieder Viburnum (in Arten und Sorten) - Schneeball Cornus (in Arten und Sorten) - Hartriegel Buddleja (in Arten und Sorten) - Sommerflieder Amelanchier (in Arten und Sorten) - Felsenbirne 8.7 flanzgebot auf privaten Flächen (geschnittene Hecken an Quartiersplatz 1) fg 7 Entlang der Nordseite des Quartiersplatzes 1 und des daran anschließenden Straßenzugs sind auf privatem Grund geschnittene Hecken gem. Artenliste fg7 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Fertighöhe der Hecke ca. 1,50 m; flanzenanzahl je Meter mind. 2,5 St. fg 7 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre Carpinus betulus Fagus sylvatica Ligustrum vulgare Taxus baccata - Feld-Ahorn - Hainbuche - Buchenhecke - Rainweide, Liguster - Eibe 8.8 Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind, mit Ausnahme von Gehwegen, Zufahrten oder kw-stellplätzen, als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und mit heimischen Laubbäumen, Gehölzen und Stauden zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Für jedes Baugrundstück ist mindestens ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum gem. Artenliste fg 8 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. fg 8 Folgende Arten sind wahlweise zu verwenden: Acer campestre Acer platanoides (in Arten und Sorten) Betula pendula Carpinus betulus Fraxinus excelsior (in Sorten) Malus (in Arten und Sorten) runus (in Arten und Sorten) yrus (in Arten und Sorten) Robinia ((in Arten und Sorten) Sorbus (in Arten und Sorten) Tilia (in Arten und Sorten) - Feld-Ahorn - Spitz-Ahorn - Sand-Birke - Hainbuche - Esche - Zierapfel, Apfel - Zierkirsche, Kirsche, Zwetschge - Birne - Robinie - Eberesche - Linde 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 6/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 7 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 8.9 Dachbegrünung fg 9 fg 9: flanzgebot extensive Dachbegrünung Bauliche Anlagen mit Flachdächern (auch Carports und Garagen mit ultdächern) sind, ausgenommen der technischen Dachaufbauten einschl. Solaranlagen, mit einer extensiven Dachbegrünung aus niederwüchsigen, trockenheitsresistenten Stauden und Gräsern zu versehen und dauerhaft zu unterhalten. Die Aufbaustärke beträgt mindestens 8 cm In begründeten Ausnahmefällen können Ausnahmen im Umfang der Begrünung zugelassen werden. 10. Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers 9 (1) Nr. 26 BauGB Randeinfassungen mit Hinterbeton, Beleuchtungsmasten sowie Böschungsflächen sind, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, auf den angrenzenden privaten Grundstücken zu dulden. B. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 74 LBO 1. Äußere Gestaltung der Gebäude Dachform und Dachneigung sind entsprechend der laneinschrieb-nutzungsschablone auszuführen. Dachaufbauten (Gaupen, Wiederkehren, etc.) und Zwerchhäuser sind nicht zulässig. Solaranlagen sind zulässig. Flachdächer sind mit einer Neigung von höchstens 5 auszubilden Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und eingeschossige Nebenanlagen sind mit Flachoder ultdächern mit einer Neigung von höchstens 10 auszubilden. 2. Anzahl der notwendigen Stellplätze Bei Einzelhäusern ("freistehendes Einfamilienhaus") sowie Doppelhaushälften mit nur einer Wohneinheit sind zwei Stellplätze, bei Hausgruppen ( Reihenhaus ) und Geschoßwohnbauten sind je Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Wenn bei der Berechnung der Zahl notwendiger kw-stellplätze Bruchteile entstehen, ist auf die nächstfolgende ganze Zahl aufzurunden. Stellplätze vor Garagen und Carports werden angerechnet, wenn der Stellplatz zur selben Nutzungseinheit gehört. 3. Werbeanlagen Werbeanlagen müssen sich in die architektonische Gestaltung der Fassade des jeweiligen Gebäudes einfügen. Sie sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und auf die Erdgeschosszone zu beschränken. Sie sind nur innerhalb der Baugrenzen und -linien zulässig. 4. Einfriedigungen, Stützmauern Einfriedigungen sind nur mit einer maximalen Höhe von 1,2 m zulässig. Maschendrahtzäune sind dort nur innerhalb einer lebenden Einfriedung erlaubt. 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 7/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 8 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 Einfriedigungen haben zu der öffentlichen Verkehrsfläche Feldweg einen Abstand von mindestens 1,0 m einzuhalten. Stützmauern und Auffüllungen an den Grundstücksgrenzen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, nur bis zu einer Höhe von 0,5 m zulässig. Beim Modellieren des Geländes darf der Böschungswinkel max. 30 betragen. Entlang der Verkehrsflächen sind Einfriedigungen gem. Artenliste fg 7 als geschnittene Hecken mit dahinter- liegenden Spann- und Maschendrahtzäunen zulässig. Zwischen den Grundstücken sind Einfriedigungen mit Hecken gem. Artenliste fg 7 oder hinterpflanzten Drahtzäunen zulässig. Sockelmauern sind nicht zulässig. 5. Gestaltung Gartenflächen, private Stellplatze Mindestens 60% der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu bepflanzen oder dauerhaft zu begrünen. Wege, offene Stellplätze sowie die Zufahrten zu Garagen innerhalb der Baugrundstücke sind mit wasserdurchlässigen Belägen, z.b. mit Rasenfugensteinen, Rasengittersteinen, sickeroffenes flaster oder wassergebundenen Belägen anzulegen. Der Abflussbeiwert soll mindestens 0,6 betragen. Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen oder sonstigen unterirdischen Nebenanlagen sind mit mindestens 50 cm Erdüberdeckung und Begrünung auszuführen. Anpflanzungen haben zu der öffentlichen Verkehrsfläche Feldweg einen Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. 6. Müllbehälterstandplätze Die Standorte für Müllbehälter sind einzugrünen oder mit einer Verkleidung zu versehen und gegen den öffentlichen Raum abzuschirmen. 7. Außenantennen ro Gebäude ist nur eine Außenantenne oder eine Satellitenempfangsanlage zulässig. 8. Niederspannungs- und Fernmeldeanlagen Im langebiet des Bebauungsplans sind sämtliche Niederspannungs- und Fernmeldeleitungen unterirdisch zu verlegen. C. HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 1. Bodenschutz Auf die flicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf 4 und 7, wird hingewiesen. 2. Bodendenkmale 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 8/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 9 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 Im Falle von Bodenfunden ist die untere Denkmalschutzbehörde zu informieren. Auf die Beachtung von 20 Denkmalschutzgesetz (Meldepflicht) wird hingewiesen. 3. Grundwasserschutz - Wasserschutzgebiet Lauffener Schlinge Teile des langebiets liegen im Bereich der weiteren Schutzzone (Zone IIIA) der Verordnung des Landratsamts Heilbronn vom 1. Dezember 2003 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassung Wasserschutzgebiet (WSG) Lauffener Schlinge (WSG-Nr. 125023). Die Abgrenzung des WSG ist in der lanzeichnung dargestellt. Die Schutzgebietsverordnung steht auf der Homepage der Stadt Lauffen a.n. zum Download bereit. Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung sind für die Teile des Gebietes, die innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung liegen, zwingend einzuhalten. Die Abgrenzung des WSG ist in der lanzeichnung dargestellt. Unmittelbar einzuhalten sind u.a.: - Bohrungen sind anzeigepflichtig. Sonden bzw. Bohrungen zur Erdwärmenutzung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. - Beim Neu- und Ausbau von Straßen sind die Anforderungen der Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) einzuhalten. Es müssen die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden. - Beim Bau von Abwasserkanälen und -leitungen sind erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheitsprüfung zu beachten. Bei der lanung und Ausführung von Abwasserleitungen und Schachtbauwerken sind das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 "Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten" sowie die Verlege- Richtlinien der Rohrhersteller unbedingt einzuhalten. Insbesondere sind Vorrichtungen für Dichtheitsprüfungen während des Betriebs zu berücksichtigen. Hoftöpfe und Kontrollschächte sowie ggf. Entwässerungsrinnen aus Betonfertigteilen sind an den Stoßstellen dicht auszuführen. - Zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe (z.b. Kettenschmieröle) und Schalöle. Folgende weitere unkte sind bei der Umsetzung von Bauvorhaben zu beachten: - Eine Verunreinigung der Böden durch den Baustellenbetrieb ist zu vermeiden. Die allgemeinen Schutzvorkehrungen auf Baustellen sind im Wasserschutzgebiet besonders zu beachten und streng zu kontrollieren. Eingesetzte Maschinen und Fahrzeuge dürfen kein Öl und Treibstoff verlieren. Baufahrzeuge sind vorzugsweise auf befestigten Flächen abzustellen. Unbedingt vor Ort benötigte Öl- und Treibstoffmengen sind überdacht und in Auffangwannen zu lagern. Ölbindemittel ist aus Vorsorgegründen bereitzuhalten. Baustofflager sind so einzurichten, dass davon keine Grundwassergefährdung ausgeht. - Arbeitsräume der Bauvorhaben sind so zu verfüllen, dass eine dichtende Schicht aus bindigem Material den direkten Zufluss von Oberflächenwasser in den Untergrund verhindert. Verfüllte Arbeitsräume dürfen nicht zur Versickerung genutzt werden. - Das Bauvorhaben ist zügig durchzuführen, damit die offene Baugrube so bald wie möglich verschlossen wird. In der Nähe der offenen Baugrube dürfen wassergefährdende Stoffe (z.b. Dieselfass) nur in einer Auffangwanne gelagert werden. Eine Lagerung in der Baugrube ist untersagt. Fahrzeuge und Maschinen sind nur außerhalb der Baugrube auf befestigten und ordnungsgemäß entwässerten Flächen abzustellen. Es dürfen nur Bautoiletten mit dichten Fäkalienbehältern aufgestellt werden. - Baumaterialien für Bauteile, die sich im Untergrund befinden, dürfen nicht wassergefährdend sein. Für Anstriche an im Erdreich befindlichen Bauteilen sind 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 9/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 10 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 ausschließlich wassermischbare Dichtungsanstriche ohne Lösemittelzusätze zu verwenden. - Wird bei Bauarbeiten unvorhersehbar Grundwasser erschlossen, ist dies gemäß Wassergesetz der Unteren Wasserbehörde im Landratsamt Heilbronn anzuzeigen und die Arbeiten sind einstweilen einzustellen. - Drän- und Grundwasser darf nicht in die Ortskanalisation eingeleitet werden. - Mit dem Baugesuch ist ein Entwässerungsplan mit Angaben zu den gewählten Rohrmaterialien und Rohrverbindungen sowie zu den vorgesehenen Inspektionen und Dichtheitsprüfungen vorzulegen. Weitere Regelungen, die bei Maßnahmen in Wasserschutzgebieten zu beachten sind, enthalten insbesondere die jeweils geltenden Fassungen der - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) vom 11.02.1994 (GBl. S. 182) - Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen raxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) - Verordnung über Anwendungsverbote für flanzenschutzmittel (flanzenschutz- Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887). - Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete - Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten. 4. Geotechnik Für das langebiet wurde eine Übersichtserkundung durchgeführt, die bei der Stadt Lauffen eingesehen werden kann (Stadtbauamt). Bei der Bauausführung sind Abweichungen vom beschriebenen Befund nicht auszuschließen. Eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Boden- und Gesteinsschichten im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen sowie Folgerungen und Empfehlungen des geotechnischen Berichtes sind daher erforderlich. Der geotechnische Bericht ersetzt keine Beurteilung im Einzelfall, insbesondere zu Gründungs- und Ausführungsfragen für einzelne Bauwerke. Hierzu kann es notwendig sein, projektbezogene Aufschlüsse durchzuführen. Im Rahmen der Baugrunderkundung wurden keine Hinweise auf Verunreinigungen des Untergrunds festgestellt. Sollten bei der Erschließung des Baugebietes Altablagerungen angetroffen werden, so ist das Umweltschutzamt beim Landratsamt Heilbronn sofort zu verständigen. 5. Immissionen durch Weinberge Im Anschluss an das Baugebiet sind teilweise Weinberge angelegt bzw. zulässig. In der Nachbarschaft dieser Weinberge, insbesondere für die neben den Weinbergen gelegenen Grundstücke, können aufgrund der Bearbeitungs- und Rebschutzmaßnahmen Immissionen nicht ausgeschlossen werden. 6. Nutzung Niederschlagswasser Unverschmutztes Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück möglichst zurückzuhalten, in einer Zisterne zu sammeln und als Brauchwasser zu nutzen. Ein Notüberlauf zum Kanal ist vorzusehen. 7. Belange der Landwirtschaft 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 10/11

STADT LAUFFEN AM NECKAR LANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN SEITE 11 VON 11 BEBAUUNGSLAN OBERE SEUGEN AUSDRUCK 06.05.2014 Um die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs zu gewährleisten, sollte mit Einfriedungen ein Mindestabstand von 1 m, mit Anpflanzungen ein Mindestabstand von 1,5 m gegenüber angrenzenden Feldwegen und landwirtschaftlichen Nutzflächen eingehalten werden Um Verschattung und andere Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Kulturen zu vermeiden, ist mit Anpflanzungen, ein ausreichender Abstand zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen einzuhalten, der mindestens den Erfordernissen nach dem Nachbarrecht Baden- Württemberg entspricht. Während der Baumaßnahmen ist die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs durchgängig zu gewährleisten. 02-OS-II-Festsetzungen-14-05-05.doc 11/11

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan Obere Seugen II, 1.BA Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht BEBAUUNGSLANBEGRÜNDUNG Obere Seugen II 1.BA" Zum Entwurf des Bebauungsplan Stand: 05.05.2014 Inhaltsverzeichnis TEIL 1 BEGRÜNDUNG 1. räambel 2. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans 3.1 Bedarfsnachweis 3. Situation im Stadtgebiet 3.2 Lage, Abgrenzung und Größe des Geltungsbereichs 3.3 Topographie und Bodenverhältnisse 3.4 Verkehrliche Anbindung 3.5 Ver- und Entsorgung 4. Vorgaben und Rahmenbedingungen 4.1 Vorgaben aus der Regionalplanung 4.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4.3 Verkehrsgutachten 4.4 Wasserschutzgebiet 5. Ziele und Zwecke und wesentliche Auswirkungen der lanung 5.1 Städtebauliche Konzeption, Alternativenprüfung 5.2 Struktur 5.3 Erschließung 5.4 Bebauung 5.5 Städtebauliche Kennwerte 5.6 Art der baulichen Nutzung 5.7 Maß der baulichen Nutzung 5.8 Bauweise 5.9 Baulinien? 5.10 Stellung der baulichen Anlagen 5.11 Garagen, überdachte Stellplätze, Stellplätze 5.12 Bereiche ohne Aus- und Einfahrt? 5.13 Grünordnerische Festsetzungen 5.14 Städtebauliche Gestaltung und örtliche Bauvorschriften 5.15 Solarenergie 5.16 Ver- und Entsorgung 6. Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Artenschutz 6.1 Biotoptypen und Boden 6.2 Artenschutz 7. Umsetzung der lanung 1/34

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan Obere Seugen II, 1.BA Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht 7.1 Maßnahmen zur Bodenordnung TEIL 2 UMWELTBERICHT GEMÄSS 2 ABS. 4 UND 2A SATZ 2 NR. 2 BAUGB 1. Einleitung 1.1 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen 1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden 2.1 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.2 rognose über Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung der lanung 2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der nachteiligen Auswirkungen 2.4 Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (Naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsregelung) 2.5 Standort- und lanungsalternativen und Begründung der Auswahl 2.6 Merkmale der technischen Verfahren und Hinweise auf die Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen 2.7 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen bei der Durchführung der Bauleitplanung 3. Zusammenfassung Anhang 1: "Bestand/lanung Biotoptypen Bewertung und Bilanz" Anlage 2: Spezielle artenschutzrechtliche rüfung, Büro BILANUM, Dr. Schmidt 2/34

Stadt Lauffen am Neckar Entwurf Bebauungsplan Obere Seugen II, 1.BA Bebauungsplanbegründung mit Umweltbericht TEIL 1 BEGRÜNDUNG 1. RÄAMBEL Die Stadt Lauffen hat, um eine städtebaulich sinnvolle Lösung für das lanungsgebiet zu erhalten, das lanungsbüro LEHEN drei Architektur Stadtplanung mit der Erstellung eines städtebaulichen Entwurfs / Rahmenplanes beauftragt. Bis zur Entscheidung für den aktuellen städtebaulichen Entwurf, der dem Bebauungsplan zugrunde liegt, wurden verschiedene alternative Entwürfe entwickelt. Der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.n. am Neckar hat in seiner Sitzung vom 28.03.2012 auf der Grundlage des städtebaulichen Vorentwurfes den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Obere Seugen II, 1.BA gefasst. Die Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses ist in KW 17 /2012 erfolgt. Der Gemeinderat der Stadt Lauffen a.n. am Neckar hat in seiner Sitzung vom 06.11.2013 auf der Grundlage des städtebaulichen Vorentwurfes den Beschluss für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplan Obere Seugen II, 1.BA gefasst. Die frühzeitige Beteiligung wurde vom 18.11.2013 06.12.2013 durchgeführt. Am 28.03.2012 hat der Gemeinderat dem Maßnahmenträgervertrag zwischen der Stadt Lauffen a. N. und dem Maßnahmenträger, der Bietigheimer Wohnbau GmbH, zugestimmt. Zuständig für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen ist in den 1 10 BauGB geregelt. Die Ausarbeitung der städtebaulichen lanung erfolgt durch das Büro LEHEN drei Architektur, Stadtplanung SRL BDA, Stuttgart, die Ausarbeitung des Freiflächenkonzepts, der Grundlagen der Grünordnungsplanung und das Entwässerungskonzept durch das Büro Stefan Fromm Landschaftsarchitekten in Zusammenarbeit mit der Rauschmaier Ingenieure GmbH in Bietigheim-Bissingen, die Umweltprüfung und der Umweltbericht erfolgt durch das Büro Becker + Haindl, Wemding. Am 05.12.2013 wurde durch Gemeinderatsbeschluss die Umlegung für das Gebiet Obere Seugen II, 1.BA angeordnet. 2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGLANES Um in einem schwierigen demographischen Umfeld die dynamische Entwicklung der Stadt Lauffen am Neckar zu sichern, soll ein ca. 5,3 ha großes familienfreundliches Wohngebiet entstehen. Die einzige Fläche, die der Stadt Lauffen zur Umsetzung in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung zur Verfügung steht, befindet sich im Gebiet Obere Seugen und Rottland. Der Feststellungsbeschluss für die 4. Änderung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lauffen a.n. zur Ausweisung der Wohnbauflächen Obere Seugen II im Teilverwaltungsraum Lauffen wurde am 28.02.2013 durch den gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Lauffen a.n. gefasst. Die derzeit zum Weinbau genutzten Flächen sollen entsprechend ihrer zentrumsnahen Lage zum Wohnbaugebiet entwickelt werden und den Ortsrand nach Süden abrunden. 3/34