Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII
Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff - einheitlicher PBB im SGB XI u. XII - einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung Einführung von Pflegegraden Regelungen zur Leistungskonkurrenz
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff 61a SGB XII: Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muß sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff - Pflegebedürftigkeit gem. 61a SGB XII auch weiterhin ohne zeitliche Untergrenze - Anspruch auch ohne vorrangigen Bezug von Leistungen nach SGB XI - Einheitliches Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des 15 SGB XI - Entscheidungen der Pflegekasse über den Pflegegrad sind für SHT gem. 62a bindend
Neues Begutachtungsassessment - Mobilität - Kognitive u. kommunikative Fähigkeiten - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - Selbstversorgung - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- u. therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die neuen Pflegegrade 61b SGB XII Pflegegrad I ( 12,5-27 Pkt.): geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad II ( 27-47,5 Pkt.): erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad III (47,5-70 Pkt.): schwere Beeinträchtigung Pflegegrad IV ( 70-90 Pkt.): schwerste Beeinträchtigungen Pflegegrad V (90-100 Pkt.): schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade 137 SGB XII Einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige nach dem 7.Kap.SGB XII (aus Pflegestufe I wird Pflegegrad II, usw.) Die Überleitung in die Pflegegrade nach SGB XI ist für den SHT bindend.
Leistungen PG 2-5 1. Pflegegeld 64a SGB XII 2. Häusliche Pflegehilfe 64b SGB XII 3. Verhinderungspflege 64c SGB XII 4. Kurzzeitpflege 64h SGB XII 5. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 64e SGB XII 6. Teilstationäre Pflege 64g SGB XII 7. Stationäre Pflege 65 SGB XII 8. Entlastungsbetrag 64i SGB XII 9. Pflegehilfsmittel 64 d SGB XII
Leistungen PG I 1. Entlastungsbetrag 66 SGB XII 2. Pflegehilfsmittel 64b SGB XII 3. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 64e SGB XII
Vorrang Pflegegeld 64 SGB XII - Anspruch auf häusliche Pflegehilfe besteht nur soweit Pflege nicht durch Pflegegeld sichergestellt werden kann 64b SGB XII - Soweit häusliche Pflege ausreicht, ist die Pflege vorrangig durch Pflegegeld sicherzustellen - Hinwirkungspflicht des SHT 64 Abs.2 SGB XII - Wegfall der Leistungspflicht bei Leistungseinstellung des SGB XI-Trägers nach 37 VI
Entlastungsbetrag - Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Gewährung eines Entlastungsbetrages von bis zu 125 monatlich 64i,66 SGB XII - Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen - Leistungen nach 45b SGB XI gehen vor - Auf die übrigen Leistungen der HZP werden Leistungen nach 45b SGB XI nicht angerechnet
Leistungskonkurrenz 63b SGB XII - Im häuslichen Umfeld gehen Leistungen der HZP der Eingliederungshilfe nach SGB VIII, XII u. BVG vor - Ausnahme: Die Erfüllung der Aufgaben der EGH steht im Vordergrund - Im Übrigen besteht Nachrang der HZP gegenüber gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit