Kapitalkonten von Personengesellschaften

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Transkript:

Kapitalkonten von Personengesellschaften Handels- und steuerrechtliche Implikationen sowie Verlustausgleichsbeschränkung nach 15a EStG Veranstaltungsort: 25. November 2016 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.

, Dipl.-Vw., StB Kapitalkonten von Personengesellschaften Handels- und steuerrechtliche Implikationen sowie Verlustausgleichsbeschränkung nach 15a EStG Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Bitte beachten Sie, dass Ihnen das Skript im Nachgang zum Seminar auch in Ihrem Kunden-Account als Download zur Verfügung steht. Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers

, Dipl.-Vw., StB Inhalt 1. Das Betriebsvermögen der Personengesellschaft... 4 1.1. Handelsrechtliche Abgrenzung des Betriebsvermögens... 4 1.2. Steuerrechtliche Abgrenzung des Betriebsvermögens... 5 1.2.1. Gesamthandsvermögen... 5 1.2.2. Sonderbetriebsvermögen... 6 1.2.3. Ergänzungsbilanzen... 7 2. Die Kapitalkonten von Personenhandelsgesellschaften im Handelsrecht... 8 2.1. Die handelsrechtliche Bedeutung der Kapitalkonten... 8 2.2. Die Gretchen-Frage : Eigen- oder Fremdkapital?... 9 2.3. Die verschiedenen Kapitalkontenmodelle... 10 2.3.1. Gesetzliche Regelung... 10 2.3.2. Das Zwei-Konten-Modell... 13 2.3.3. Das Drei-Konten-Modell... 16 2.3.4. Das Vier-Konten-Modell... 20 2.3.5. Gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto... 23 2.3.6. Gesamtübersicht über die verschiedenen Kapitalkontenmodelle... 24 2.4. Aktivisch gewordene Kapitalkonten... 25 3. Überblick über die ertragsteuerliche Relevanz der Kapitalkonten einer Personengesellschaft... 26 4. Kapitalkonten und Gründung einer Personengesellschaft... 28 5. Einbringung und Überführung von Wirtschaftsgütern... 30 5.1. Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens... 30 5.2. Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens... 35 6. Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG... 42 Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers

7. Ertragsteuerliche Verluste bei beschränkter Haftung i. S. d. 15a EStG... 45 7.1. Die Grundkonzeption des 15a EStG... 45 7.2. Die Gliederung des 15a EStG... 46 7.3. Das Kapitalkonto i. S. d. 15a EStG... 46 7.4. Verlustabzugsbeschränkung gem. 15a Abs. 1 S. 1 EStG... 48 7.5. Die erweiterte Außenhaftung gem. 15a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG.. 49 7.6. Einlagen... 51 7.6.1. Ausgleich laufender Verluste durch Einlagen... 51 7.6.2. Verlustabzug bei nachträglichen Einlagen gem. 15a Abs. 1a EStG... 52 7.7. Gewinnverrechnung... 53 7.8. Einlage- und Haftungsminderung, 15a Abs. 3 EStG... 53 7.8.1. Die Einlageminderung... 53 7.8.2. Die Haftungsminderung... 56 7.9. Entgeltliche Übertragung des Kommanditanteils bei negativem Kapitalkonto... 56 7.10. Wechsel der Gesellschafterstellung... 61 7.11. Aktuelle BFH-Rechtsprechung... 61 7.11.1. Aktivisch gewordene Kapitalkonten... 61 7.11.2. Zweckbestimmung einer Einlage... 62 7.12. Gestaltungsempfehlungen zum 15a EStG... 63 8. Kapitalkonten und E-Bilanz... 64 8.1. Änderungen ab 01.01.2015... 64 8.2. Umsetzung der Vorgaben in der Buchhaltungssoftware am Beispiel DATEV... 64 8.3. Konten im SKR 03 bzw. SKR 04... 65 9. Literatur... 70 www.lswb-akademie.de November 2016 3

1. Das Betriebsvermögen der Personengesellschaft Der Begriff Personengesellschaft umfasst folgende Gesellschaftsformen: die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) die OHG (offene Handelsgesellschaft) die KG (Kommanditgesellschaft) und die Partnerschaftsgesellschaft. Personengesellschaften zeichnen sich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter sowie die Geschäftsführung durch die Gesellschafter aus. Eine Ausnahme besteht nur beim Kommanditisten der KG, da dieser nur in Höhe seiner vertraglichen Einlage haftet. 1.1. Handelsrechtliche Abgrenzung des Betriebsvermögens Gemäß 246 Abs. 1 HGB sind im Jahresabschluss u. a. sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen. Handelsrechtlich bilanzierungsfähig sind nur die Vermögensgegenstände und Schulden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Gesellschaftsvermögen sind, 124 und 161 Abs. 2 HGB. Unabhängig davon, ob die Vermögensgegenstände / Schulden betrieblich oder privat von den Gesellschaftern genutzt werden, liegt handelsrechtliches Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) vor, wenn die Vermögensgegenstände und Schulden der Personengesellschaft gehören. Über die Zuordnung der Vermögensgegenstände oder Schulden zum Gesellschaftsvermögen entscheidet damit das zivilrechtliche oder ggf. das wirtschaftliche Eigentum ( 39 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO). Bei Zweifeln zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen oder Schulden sind für die maßgeblichen Rechtsgeschäfte die Vorschriften der Vertretung ( 164 ff BGB, 125 ff HGB, 170 HGB) zu beachten (Abgrenzung Gesellschaft zu Gesellschafter). www.lswb-akademie.de November 2016 4