IM BEREICH DER GRUNDSTÜCKE 133/1, 134, 135, 135/1,135/2, 150/4T VEREINFACHTES VERFAHREN NACH 13 BAU GB

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TEIL B TEXTTEIL. Bebauungsplan Nr.7 Alte Schäferei der Stadt Wiehe

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet Hülsen der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

Gemeinde Steinhorst Kreis Herzogtum Lauenburg

Transkript:

IM BEREICH DER GRUNDSTÜCKE 133/1, 134, 135, 135/1,135/2, 150/4T VEREINFACHTES VERFAHREN NACH 13 BAU GB SIEMENSSTRASSE 16 b 84478 WALDKRAIBURG TEL: 08638 / 8863-0 FAX: 08638 / 8863-10 e: buero@lr-architekten.de http: www.lr-architekten.de

PRÄAMBEL Die Stadt Waldkraiburg erlässt gem. 2 Abs. 1, 9, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 14.08.2007 zuletzt geändert durch 3 des Gesetzes vom 24.07.2015, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998 zuletzt geändert durch 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12.05.2015 diese vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes als S a t z u n g. A. FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN Seite 1

Seite 2

B. HINWEISE DURCH PLANZEICHEN Seite 3

C FESTSETZUNGEN DURCH TEXT 1. Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1 Der Geltungsbereich ist als allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO festgesetzt. 1.2 Im Geltungsbereich gelten die in der Planzeichnung angegebenen Werte für die Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) als Höchstmaß der baulichen Nutzung, soweit sich aus den im Plan festgesetzten überbaubaren Flächen und Geschoßzahlen in Verbindung mit der Grundstücksgrößen der neu zu bebauenden Grundstücke der bestehenden Flurnummern 134, 135 und 135/2 nicht ein geringeres Maß baulicher Nutzung ergibt. Der Bestandsschutz bleibt hiervon unberührt. 1.3 Bei der Ermittlung der GRZ sind gem. 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO mitzurechnen. Jedoch darf die festgesetzte GRZ durch solche Anlagen um 50 vom Hundert überschritten werden. Zur Grund- und Geschossflächenzahl nicht hinzugerechnet werden Feuerwehrzufahrten, Fußweg- und Radwege, Terrassen und Balkone Dies ist im Bauvollzug durch entsprechende Maßnahmen, vor allem durch die Ausgestaltung der Feuerwehrzufahrten mittels wasserdurchlässiger Beläge bzw. Oberflächen, sicherzustellen. 1.4 Die Abstandsflächen der Hauptgebäude, Garagen/Carports und Nebenanlagen verkürzen sich bis zur Grundstücksgrenze. Garagen/Carports und Nebenanlagen des Garagenhofes sind in den Abstandsflächen der Wohngebäude zulässig. Bei den Abstandsflächen unberücksichtigt bleiben die Überdachungen der Balkone. Balkone sind auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 0,75 m und einer Länge von bis 3,00 m je Balkon zulässig. Treppenhauseingänge sind auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m und einer Länge von bis 5,00 m zulässig. 2. Höhenentwicklung und Höhenlage der Gebäude 2.1 Als Wandhöhe gilt das Maß der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Als Geländeoberfläche gilt bei Wohngebäuden die Höhe des Geländes im Bereich des Treppenhauszugangs, bei Garagen/Carports und Nebenanlagen die Höhe des Geländes bei den Zufahrten/- gängen nach Baufertigstellung. Die Wandhöhe der Garagen und Nebenanlagen beträgt max. 2,60 m. 2.2 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 15 cm über der neuen Geländeoberkante liegen. Der Bestandsschutz bleibt hiervon unberührt. 3. Gestaltung der Gebäude 3.1 Bei den Gebäuden mit 5 Geschossen sind nur Flachdächer mit bis 3 Dachneigung zulässig, bei den Gebäuden mit 3 Geschossen sind nur Satteldächer mit bis 30 Dachneigung zulässig. Ausgenommen sind hiervon Balkonüberdachungen. Bei den Balkonüberdachungen sind Pultdächer mit 8-15 Dachneigung zulässig. Der Bestandsschutz bleibt hiervon unberührt. Seite 4

3.3 Die Farbgestaltung ist auf der Grundlage eines Farbkonzeptes mit der Eingabeplanung vorzulegen. 4. Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze, Carports 4.1 Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Carports sind nur in den durch Planzeichen festgesetzten Bereichen zulässig. Bei Nebenanlagen, Garagen und Carports sind nur Pultdächer mit 3 bis 5 Dachneigung zulässig. Der Bestandsschutz bleibt hiervon unberührt. 4.2 Stellplätze sind grundbuchrechtlich zu sichern, soweit sie nicht auf den Baugrundstücken, für die sie benötigt werden, sondern auf anderen Grundstücken liegen. 5. Spielplätze Die Bruttofläche der Kinderspielplätze muss mindestens 1,5 m² je 25 m² Wohnfläche, jedoch mindestens 60 m² betragen. 6. Naturschutz und Landschaftspflege 6.1 Bauflächen Nicht überbaute Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten. 6.2 Freiflächengestaltungsplan Mit der Bauvorlage ist ein qualifizierter, prüffähiger Freiflächengestaltungsplan einzureichen. 6.3 Verkehrsflächen Private Stellflächen, ausgenommen Behindertenstellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen als Rasenfugenpflaster auszuführen. Private Fußwege sind mit Pflasterbelag auszuführen. 6.4 Gehölzentnahmen Eventuell notwendige Gehölzentnahmen sind außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. Bäume sind vor der Fällung auf artenschutzrechtlich relevante Strukturen (Höhlungen, Rindenabplatzungen, Spalten, etc.) zu kontrollieren. Bei Vorkommen genannter Strukturen ist vor der Fällung das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Mühldorf am Inn einzuholen. 7. Altlasten Die Altlasten sind vor dem jeweiligen Baubeginn ordnungsgemäß unter der Beteiligung der entsprechenden Fachstellen zu entsorgen. Bei Auftreten von merkwürdigen Bodenverfärbungen oder sonderbaren Gerüchen bei den Erdarbeiten sind die Baumaßnahmen sofort einzustellen und das Landratsamt Mühldorf am Inn, die Stadt Waldkraiburg sowie das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim unverzüglich zu informieren. Seite 5

D HINWEISE DURCH TEXT Bodendenkmalpflege: Archäologische Bodenfunde unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht. Versorgungsleitungen: Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verlaufenden Versorgungsleitungen sind zu beachten und dürfen nicht überbaut werden. Vor jeweiligem Baubeginn hat rechtzeitig eine Absprache mit den Versorgungsträgern zu erfolgen. Evtl. Verlegungen von Leitungen haben auf Kosten der Bauherren/Bauwerber zu erfolgen. Hinsichtlich geplanter Baumplanzungen ist das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 1989 ist zu beachten. Maßnahmen zur Ermöglichung von Feuerwehreinsätzen: Feuerwehrzufahrten und die Löschwasserversorgung sind sicher zu stellen. Erdgasnetz Die im Geltungsbereich vorhandenen Erdgasnetzanschlüsse sind auf Kosten des Bauherrn auf öffentlichen Grund abzutrennen. Immissionsschutz Der Baubewerber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Neubauten die Erschütterung im Gebäude die Anhaltswerte für Wohngebäude entsprechend Tabelle 1 der DIN 4150 Erschütterungen im Bauwesen nicht überschreiten. Flächen für Feuerwehr Die DIN 14090 Flächen für Feuerwehr ist zu beachten. Seite 6

Verfahrensvermerke Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB 1. Änderungsbeschluss: Der Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Waldkraiburg hat in der Sitzung vom... die Änderung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Änderungs-beschluss wurde am... ortsüblich bekannt gemacht. 2. Öffentliche Auslegung: Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der Fassung vom... mit der Begründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... bis einschließlich... öffentlich ausgelegt. Dies wurde am... ortsüblich bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. 3. Beteiligung der Behörden: Zu dem Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom wurden die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... bis einschließlich ::... beteiligt. Seite 7

4. Satzungsbeschluss: Die Stadt Waldkraiburg hat mit Beschluss des Stadtentwicklungs-, Bau- und Umweltausschusses vom... die Bebauungsplanänderung in der Fassung vom... gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 5. Ausgefertigt:, den. Siegel (Stadt / Gemeinde).. Robert Pötzsch 6. Bekanntmachung: Die Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 BauGB erfolgte ortsüblich durch Aushang am... Die Bebauungsplanänderung mit der Begründung wird seit diesem Tag zu den ortsüblichen Dienstzeiten in den Amtsräumen der Stadt Waldkraiburg zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Rechtsfolgen des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4, der 214 und 215 BauGB ist hingewiesen worden ( 215 Abs. 2 BauGB). Die Bebauungsplanänderung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft ( 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Seite 8