Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 14/03/07 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS

Transkript:

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1 Allgemeines Art. 1 GGV Am 6. März 2002 trat die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) in Kraft. Seit dem 1. April 2003 ist es möglich, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzumelden. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt das Design oder die Gestaltung eines Erzeugnisses. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet einheitlichen Schutz mit einheitlicher Wirkung in jedem Staat der Europäischen Union. 2 1

Schutzgegenstand Art. 3a GGV Ein Geschmacksmuster ist die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich ergibt aus: Linien Konturen Farben Gestalt Oberflächenstruktur Werkstoffe Verzierungen 3 Schutzgegenstand Art. 3b GGV Ein Erzeugnis kann jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand sein, einschließlich: Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden Verpackung Ausstattung grafische Symbole typografische Schriftbilder Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis! 4 2

Statistiken zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster 5 Statistiken zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster 6 3

Statistiken zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster Aufschlüsselung nach Klassen (Stand 12/2010) Klasse Bezeichnung Anteil 06 Wohnungsausstattungen 12,4% 02 Bekleidung und Kurzwaren 11,1% 09 Verpackungen und Behälter 6,8% 26 Beleuchtungsapparate 6,4% 23 Einrichtungen zur Verteilung von Flüssig- 6,2% keiten, sanitäre Anlagen, etc. 14 Apparate zur Aufzeichnung, Übermittlung 5,9% und Verarbeitung von Informationen 07 Haushaltsartikel 5,3% 08 Werkzeuge und Kleineisenwaren 4,7% 7 Beispiele für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Design Nr. 000487228-0003 Design Nr. 000018999-0002 Design Nr. 000374582-0001 Design Nr. 00091384-0009 Design Nr. 000427-0001 8 4

Schutzvoraussetzungen Art. 4 GGV Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. 9 Neuheit Art. 5 GGV Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn vor dem Stichtag, der für die Neuheit ausschlaggebend ist, kein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. 10 5

Neuheit Art. 5, 7 GGV Als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt ein Geschmacksmuster dann, wenn es z.b. selbst angemeldet und veröffentlicht, im Verkehr verwendet oder auf eine sonstige Weise offenbart wurde. Relativiert wird dies dadurch, dass das nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht angesehen wird, was den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweiges nicht bekannt sein konnte. Nicht entscheidend ist der Ort der Veröffentlichung. Eine Offenbarung gegenüber Dritten unter Geheimhaltungsvereinbarung ist nicht neuheitsschädlich. 11 Schutzvoraussetzungen Art. 6 GGV Eigenart Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck eines anderen Geschmacksmusters unterscheidet. 12 6

Eigenart Art. 6 GGV Gesamteindruck Der Gesamteindruck ist durch die prägenden Merkmale des Geschmacksmuster zu bestimmen. Relevant ist (nur) Vergleich mit einem vorbekannten Muster; eine Mosaikbetrachtung mehrerer Muster ist nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Eigenart bzw. des Gesamteindrucks ist auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen. Eine überdurchschnittliche Leistung des Entwerfers wird aber nicht verlangt. 13 Eigenart Art. 6 GGV Informierter Benutzer Bei der Beurteilung der Eigenart wird nicht auf die Fachkreise, sondern auf den informierten Benutzer abgestellt, dem ein gewisses Maß an Kenntnissen oder Designbewusstsein zugetraut wird. Damit dürfte ein für geschmackliche Fragen aufgeschlossener und mit ihnen einigermaßen vertrauter Durchschnittsbetrachter gemeint sein. 14 7

Nicht schutzfähige Muster Art. 8,9 GGV Geschmacksmuster, die ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, sind nicht schutzfähig. Quelle: www.vsv.biz Quelle: www.akkunaut.de 15 Nicht schutzfähige Muster Art. 8,9 GGV Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen sind nicht schutzfähig. Quelle: buteleczki.opole.pl 16 8

Schutzumfang Art. 10a GGV Der Umfang des Schutzes erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. 17 GGM-Arten Das nicht-eingetragene GGM (nggm) entsteht formlos. Das eingetragene GGM (rggm) muss beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet werden. Die beiden Arten unterscheiden sich in Beginn und Dauer des Schutzes sowie den gewährten Rechten. 18 9

Schutzbeginn Art. 11,12 GGV nicht-eingetragenes GGM: mit dem Tag, an dem das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht wird. eingetragenes GGM: mit dem Tag der Anmeldung 19 Schutzdauer Art. 11,12 GGV nicht-eingetragenes GGM: 3 Jahre eingetragenes GGM: vorerst für 5 Jahre jeweils um 5 Jahre verlängerbar maximale Schutzdauer: 25 Jahre 20 10

Schutzdauer Verlängerungsgebühren Soll die Eintragung eines Geschmacksmusters später verlängert werden, muss der Inhaber für jedes eingetragene Geschmacksmuster eine Verlängerungsgebühr entrichten. Die Höhe der Verlängerungsgebühr hängt davon ab, für welchen Zeitraum die Verlängerung erfolgt: - 90 EUR für die erste Verlängerung von fünf Jahren, - 120 EUR für die zweite Verlängerung von fünf Jahren, - 150 EUR für die dritte Verlängerung von fünf Jahren und - 180 EUR für die vierte und letzte Verlängerung von fünf Jahren. Stand: 2012 21 Rechte aus dem GGM Nutzungsrechte Art. 19 GGV Sowohl das nicht-eingetragene GGM, als auch das eingetragene GGM gewähren ein positives Benutzungsrecht. Benutzung schließt ein: Herstellung Anbieten Inverkehrbringen Einfuhr Ausfuhr 22 11

Rechte aus dem GGM Art. 19 GGV Verbietungsrechte nicht-eingetragenes GGM: gewährt das Recht, Dritten die Benutzung eines Erzeugnisses zu verbieten, das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist eingetragenes GGM: gewährt das Recht, Dritten zu verbieten, das geschützte Muster ohne Zustimmung zu benutzen 23 Rechte aus dem GGM Art. 19 GGV Erschöpfung Es können dann aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine Rechte mehr geltend gemacht werden, wenn das vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfasste Erzeugnis vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurde. Damit soll freier Warenverkehr in der Gemeinschaft gewährleistet werden. 24 12

Neuheitsschonfrist Art. 7 GGV Neuheitsschonfrist für eingetragene GGM Ein Geschmacksmuster, das als eingetragenes GGM geschützt werden soll, gilt dennoch als neu, wenn es während der 12 Monate vor dem Stichtag, der für den Zeitrang maßgeblich ist, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Zustimmung des Entwerfers hat keinen Einfluss auf diese Regelung. Möglichkeit eröffnet, ohne Anmeldung den Marktwert des Geschmacksmusters in Erfahrung zu bringen und es der Öffentlichkeit vorzustellen. 25 Rechtsinhaber Art. 14 GGV Anmeldeberechtigung / Rechtsinhaber Das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam zu. Aber: Wird ein Geschmacksmuster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben entwickelt, so steht das Recht dem Arbeitgeber zu. 26 13

Das Anmeldeverfahren 27 Anmeldeverfahren Art. 35 GGV Einreichung der Anmeldung Nach Art. 35 GGV kann die Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante oder bei der zuständigen Zentralbehörde für gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedsstaats, z.b. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden. Die Einreichung kann erfolgen per: persönliche Einreichung Post Fax e-filing (Online-Anmeldung) 28 14

Anmeldeverfahren Art. 35 GGV Fax-Einreichung Bei einer Einreichung der Anmeldung per Fax ist es sehr wahrscheinlich, dass die Wiedergabe des Geschmacksmusters von relativ schlechter Qualität ist (insbesondere dann, wenn Fotografien verwendet werden). Generell ist daher von einer Einreichung per Fax abzuraten. Sollten Anmeldungen dennoch per Fax eingereicht werden, ist dafür zu sorgen, dass innerhalb von einem Monat nach Faxeingang eine Wiedergabe auf Papier an das HABM übermittelt wird. Der Prüfer wartet bis zu einem Monat auf den Eingang der Bestätigungskopie, bevor er die Anmeldung weiterbearbeitet. 29 Anmeldeverfahren Art. 36 GGV Erfordernisse der Anmeldung Die Anmeldung muss mindestens enthalten: Antrag auf Eintragung Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen Wiedergabe des Geschmacksmusters Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll 30 15

Anmeldeverfahren Art. 98, 99 GGV Sprachenregelung Die Anmeldung kann grundsätzlich in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden. Darüber hinaus ist eine 2. Sprache (Sprache des Amtes) anzugeben aus der folgenden Gruppe: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch. Anmeldungssprache ist Verfahrenssprache, das Amt kann jedoch Mitteilungen in der ausgewählten Amtssprache übersenden. 31 Anmeldeverfahren Art. 77, 78 GGV Vertretung Eine Vertretung ist nicht obligatorisch. Inner-Gemeinschaftliche Unternehmen können sich durch Angestellte vertreten lassen. Vertretungszwang besteht für Anmelder, die Ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben. Diese haben einen inner-gemeinschatlichen Vertreter anzugeben. 32 16

Eintragungsantrag 33 Eintragungsantrag 34 17

Eintragungsantrag 35 Anmeldeverfahren Wiedergabe des Geschmacksmusters Das Geschmacksmuster kann beispielsweise durch Strichgrafiken, 3D- Modelle, Farb- oder Schwarz/Weiß-Fotos wiedergegeben werden. Die Wiedergabe muss reproduktionsfähig sein. Design Nr. 00868898-0001 Design Nr. 00842257-0002 Design Nr. 00848965-0001 Design Nr. 00868112-0001 36 18

Anmeldeverfahren Wiedergabe des Geschmacksmusters Die Wiedergabe sollte auf einem neutralen Hintergrund erfolgen. Alle Elemente, die geschützt werden sollen, müssen sichtbar sein. Erfolgt die Wiedergabe in Farbe, so ist auch die Farbe für den Schutz ausschlaggebend. Erfolgt die Wiedergabe in schwarz/weiß, so ist das Geschmacksmuster in allen Farbvarianten geschützt. Fakultativ kann eine Beschreibung beigefügt werden. 37 Anmeldeverfahren Wiedergabe des Geschmacksmusters Die Wiedergabe kann in maximal 7 Ansichten erfolgen. Design Nr. 00463112-0002 38 19

Anmeldeverfahren Sammelanmeldungen Art. 37 GGV Es können mehrere Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden. Die Erzeugnisse müssen jedoch derselben Klasse angehören. Design Nr. 00856018-0003 Design Nr. 00856018-0001 Design Nr. 00856018-0002 Design Nr. 00856018-0005 Design Nr. 00856018-0004 39 Anmeldeverfahren Art. 36 GGV Angabe der Erzeugnisse 40 20

Anmeldeverfahren Art. 36 GGV Gebühren Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren hängt von zwei Faktoren ab, - von der Anzahl der angemeldeten Geschmacksmuster; - davon, ob die Bekanntmachung der Geschmacksmuster aufgeschoben wird oder nicht. Die Gebühren für Geschmacksmuster haben folgende Struktur: - eine Grundgebühr für ein einziges Geschmacksmuster oder für das erste Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung; - eine verringerte Gebühr je Geschmacksmuster für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster; und - eine noch weiter verringerte Gebühr ab dem 11. Geschmacksmuster. Stand: Februar 2012 41 Anmeldeverfahren Art. 36 GGV Gebühren Die Gebühren sind wie folgt gestaffelt: Gebühr Grund gebühr zusätzliche Gebühr für jedes weitere GGM (2. bis 10. Muster) Eintragung 230 115 50 Bekanntmachung 120 60 30 zusätzliche Gebühr für jedes weitere GGM (ab dem 11. Muster) Stand: 2012 42 21

Anmeldeverfahren Gebührenrechner Quelle: http://oami.europa.eu/ 43 Anmeldeverfahren Art. 41 GGV Priorität Jeder Anmelder (oder sein Rechtsnachfolger) eines Geschmacksmusters oder Gebrauchsmusters in einem PVÜ- oder WTO-Mitgliedsstaat genießt für die GGM-Anmeldung für dieses Muster ein Prioritätsrecht von 6 Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung. Um das Recht in Anspruch zu nehmen, muss eine Prioritätserklärung abgegeben werden. Darin müssen das Land und der Anmeldetag der ersten Anmeldung enthalten sein. 44 22

Anmeldeverfahren Nützliche Hinweise des Amtes (1/2) - Die Abbildung (graphische Wiedergabe) muss direkt auf die Seite 3 des Anmeldeformulars aufgeklebt oder aufgedruckt werden. - Zwischen den Abbildungen sollte ein ausreichender Abstand (mindestens 1 cm) eingehalten werden. - Es ist ein Blatt für jedes Muster zu verwenden. - Vergessen Sie nicht, die Ansichten durchzunummerieren - Das ideale Format für die Ansichten beträgt : 8cm x 16cm. 45 Anmeldeverfahren Nützliche Hinweise des Amtes (2/2) - Fotografien oder Zeichnungen sind in einwandfreier Qualität ohne Markierungen (Pfeile, Buchstaben ) einzureichen. - eine Ansicht = ein Gegenstand. - Selbst wenn die in einer Sammelanmeldung enthaltenen Abbildungen identisch sind, müssen diese für jedes Muster graphisch wiedergegeben werden. 46 23

Das Eintragungsverfahren 47 Eintragungsverfahren Sachprüfung Geschmacksmuster Das Amt prüft, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags entspricht. Sind nicht alle Erfordernisse (Einheitlichkeit, eindeutige Angaben der Erzeugnisse, ) für die Anmeldung erfüllt oder die Gebühren nicht gezahlt, so setzt das Amt eine Frist (2 Monate) zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen. 48 24

Eintragungsverfahren Sachprüfung Geschmacksmuster Der Prüfer weist die Anmeldung zurück, wenn er feststellt, dass der Gegenstand der Anmeldung (a) der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters gemäß Artikel 3 Buchstabe a GGV nicht entspricht; oder (b) gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. 49 Eintragungsverfahren Sachprüfung Geschmacksmuster Quelle: HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 50 25

Eintragungsverfahren Sachprüfung Geschmacksmuster Quelle: HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 51 Eintragungsverfahren Sachprüfung Geschmacksmuster Quelle: HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 52 26

Eintragungsverfahren Sachprüfung Geschmacksmuster Quelle: HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 53 Eintragungsverfahren Sachprüfung Geschmacksmuster Quelle: HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 54 27

Eintragungsverfahren Sachprüfung Geschmacksmuster Quelle: HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER Prüfungspraxis des Amtes - Mitteilung Nr. 2/2005 55 Eintragungsverfahren Sachprüfung Geschmacksmuster Der Prüfer weist eine Anmeldung zurück, wenn das Geschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Die GGV enthält keine Legaldefinition von öffentlicher Ordnung und guten Sitten. Eine Zurückweisung aus diesem Grund muss unter Verweis auf die Auffassung der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft begründet werden. Beispielsweise sind Geschmacksmuster, die rassistische Botschaften oder Bilder enthalten, nicht akzeptabel. Dagegen ist schlechter Geschmack, der sich in einem Geschmacksmuster manifestiert, kein Eintragungshindernis. 56 28

Eintragungsverfahren Klassifizierung Die Klassifizierung der Erzeugnisse dient ausschließlich Verwaltungszwecken - sie berührt nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen. Der Anmelder kann seine Erzeugnisse mit der Anmeldung selbst klassifizieren. Der Prüfer akzeptiert, korrigiert oder erstellt eine zutreffende Klassifikation. Alphabetische Liste unter: http://www.wipo.int/classifications/nivilo/nice/index.htm 57 Eintragungsverfahren Rücknahme der Anmeldung Solange die Eintragung noch nicht erfolgt ist, kann der Anmelder seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen. 58 29

Eintragungsverfahren Art. 48 GGV Eintragung Sind die Erfordernisse einer Anmeldung eines rggm erfüllt, trägt das Amt die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags. 59 Eintragungsverfahren Art. 48 GGV Bekanntmachung Das Geschmacksmuster wird nach der Eintragung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt im Blatt für Gemeinschatsgeschmacksmuster. 60 30

Eintragungsverfahren Art. 50 GGV Aufgeschobene Bekanntmachung Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Anmelders um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag (oder ab dem Prioritätstag) aufgeschoben werden. So kann die Eintragung eines Geschmacksmusters unter Geheimhaltung des Musters bis zur Markteinführung erfolgen. Konkurrenten nehmen keine Kenntnis von der Anmeldung, der Anmelder sichert sich jedoch einen Wettbewerbsvorteil. 61 Untergang des GGM 62 31

Verzicht Art. 51 GGV Der Rechtsinhaber kann auf das rggm verzichten. Dazu ist der Verzicht dem HABM schriftlich mitzuteilen. Der Verzicht wird wirksam, wenn er im Register eingetragen ist. 63 Erklärung der Nichtigkeit Grundsätze Die Nichtigkeitserklärung wirkt für die gesamte Gemeinschaft. Die Wirkungen des GGM gelten als von Anfang ein nicht eingetreten. Die Gründe für die Nichtigkeit sind abschließend in Art. 25 Abs. 1 GGV angeführt. Die Nichtigkeitsabteilung ist an das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. 64 32

Erklärung der Nichtigkeit Art. 25 GGV (einige) Nichtigkeitsgründe a) es liegt kein Geschmacksmuster vor b) eine der folgenden Schutzvoraussetzungen liegt nicht vor: Neuheit, Eigenart, c) fehlende Anmelderberechtigung d) Kollision mit einem älteren GGM. 65 Erklärung der Nichtigkeit Vollkommener Neuheitsmangel Unvollkommener Neuheitsmangel Mangel an Eigenart 66 33

Erklärung der Nichtigkeit Art. 24 GGV Ein eingetragenes GGM (rggm) kann auf Antrag durch das HABM festgestellt und im Register eingetragen werden. Ein nicht eingetragenes GGM (nggm) kann auf Antrag bei einem GGM-Gericht für nichtig erklärt werden. 67 Erklärung der Nichtigkeit für GGM Einreichung des Antrages Es existiert ein Formblatt für den Antrag auf Nichtigerklärung (siehe http://oami.eu.int). Seine Verwendung ist zu empfehlen. Anträge auf Nichtigerklärung können beim Amt auf dem Postwege, durch Kurierdienst, durch eigenhändige Übergabe oder per Fax übermittelt werden. Der Antrag auf Nichtigerklärung gilt erst dann als eingereicht, wenn die entsprechende Gebühr (350 ) vollständig entrichtet wurde. 68 34

Erklärung der Nichtigkeit für rggm Sprachenregelung Die bei der Anmeldung des angefochtenen GGM verwendete Sprache (Sprache der Anmeldung) ist die Sprache des Nichtigkeitsverfahrens (Verfahrenssprache), wenn die Sprache der Anmeldung eine der fünf Sprachen des Amtes (ES, DE, EN, FR, IT) ist. Ist die Sprache der Anmeldung keine der fünf Sprachen des Amtes, ist die Verfahrenssprache die zweite in dem angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster angegebene Sprache. 69 Erklärung der Nichtigkeit für rggm Wichtige Angaben im Antrag Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit muss eine Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers/Vertreters enthalten. Der Antrag auf Nichtigerklärung muss in Bezug auf das GGM, für das eine Nichtigerklärung beantragt wird, die Nummer der Eintragung sowie den Inhaber benennen. Der Antrag muss eine Angabe der Gründe enthalten, auf die er sich stützt. Der Antrag auf Nichtigerklärung sollte vom Antragsteller oder ggf. von seinem Vertreter unterschrieben werden. 70 35

Erklärung der Nichtigkeit für rggm Stütze des Nichtigkeitsantrages Der Antragsteller muss die Tatsachen, Beweismittel und Argumente zu den Gründen angeben, auf die sich sein Antrag stützt. Wird z.b. geltend gemacht, dass das angefochtene GGM nicht die Voraussetzungen der Neuheit oder Eigenart erfüllt, so muss eine Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters eingereicht werden, sowie Unterlagen, die die frühere Offenbarung dieses älteren Geschmacksmusters beweisen. ACHTUNG: Verfahrenssprache berücksichtigen 71 Erklärung der Nichtigkeit für rggm Verfahrensablauf Kommt die Nichtigkeitsabteilung zu dem Schluss, dass der Antrag zulässig ist, wird der Inhaber über den Antrag unterrichtet, und es wir ihm eine Frist von zwei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag eingeräumt. Dann folgt ein schriftliches Verfahren, bis die Stellungnahme eines Beteiligten keine neuen und relevanten Tatsachen, Beweismittel oder Argumente enthält. Ggf. kann auch eine Beweisaufnahme im Rahmen einer Anhörung stattfinden. 72 36

Erklärung der Nichtigkeit für rggm Mündliche Verhandlung Hält die Nichtigkeitsabteilung eine mündliche Verhandlung für zweckmäßig, so findet diese auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder auf Antrag eines der Beteiligten statt. Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist öffentlich. 73 Erklärung der Nichtigkeit für rggm Entscheidung Grundentscheidung über Erfolg des Antrags: Aufrechterhaltung oder (teilweise) Nichtigkeit des angegriffenen rggm. Eine Entscheidung in der Sache enthält auch eine Entscheidung über die Kosten. Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten (Kostenfestsetzungsverfahren). Ist der Inhaber der unterliegende Beteiligte, so hat er zusätzlich die Gebühr zu tragen. 74 37

Erklärung der Nichtigkeit für nggm Klage über Rechtsgültigkeit eines nggm Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig für Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen GGM. Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in Deutschland sind (ausgewählte) Landgerichte in erster Instanz und Oberlandesgerichte in 2. Instanz. Eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines nggm kann nur auf die in Art. 25 GGV genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 75 Durchsetzung des Geschmacksmusters 76 38

Verletzung Art. 80, 81 GGV Sachliche Zuständigkeit Für Verfahren bzgl. Gemeinschaftsgeschmacksmustern sind die GGM- Gerichte erster und zweiter Instanz zuständig. Die Gerichte sind zuständig für: Klagen wegen Verletzung eines GGM Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von GGM Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines nggm Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines GGM, die im Zusammenhang mit den oben genannten Verletzungsklagen erhoben werden 77 Verletzung Internationale / örtliche Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit ergibt sich vorrangig aus dem Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort der unerlaubten Handlung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach nationalem Recht. 78 39

Verletzung Liste der deutschen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte 79 Rechtsmittelverfahren 80 40

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Amtes Art. 55 GGV Beschwerde beim HABM Folgende Entscheidungen des Amtes können mit der Beschwerde angefochten werden: Zurückweisung der Anmeldung wegen formeller Mängel Zurückweisung wegen Mängeln bei Entrichtung der Gebühren Zurückweisung wegen bestehender Eintragungshindernisse Entscheidung über einen Antrag auf Nichtigerklärung Entscheidungen der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung 81 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Amtes Art. 61 GGV Klage beim Europäischen Gerichtshof Die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben. Das Amt ist an die Entscheidungen des Gerichtshofs gebunden. 82 41