Thema kompakt Pflegeversicherung



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Transkript:

Thema kompakt Pflegeversicherung Zentrum Kommunikation Pressestelle Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin Telefon: +49 30 65211-1780 Telefax: +49 30 65211-3780 pressestelle@diakonie.de ---------- Berlin, im Januar 2015 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt um Menschen gegen die Folgen von Pflegebedürftigkeit abzusichern. Sie ist die fünfte Säule der Sozialversicherung neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und wird von den Pflegekassen getragen. Organisation und Finanzierung Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch bei der Pflegeversicherung, die sich unter dem Dach der jeweiligen Krankenversicherung befindet, gesetzlich pflegeversichert. Wer eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, muss sich bei der der jeweiligen privaten Krankenversicherung zugeordneten privaten Versicherung auch privat pflegeversichern. ---------- Der aktuelle Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 2,35 Prozent des Lohns. Davon zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,25 Prozent, sofern sie mindestens 23 Jahre alt und nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind. Insgesamt liegt ihr Beitrag also bei 2,7 Prozent. Wer erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung? a) Pflegebedürftige Menschen Leistungen erhalten Menschen, die pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind. Das bedeutet, dass sie dauerhaft voraussichtlich für mindestens sechs Monate wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung in erheblichem oder höherem Maß auf Hilfe im täglichen Leben angewiesen sind. Die Pflegekassen zahlen je nach Grad der Pflegebedürftigkeit ein bestimmtes Pflegegeld oder übernehmen die Kosten für professionelle ambulante oder stationäre Pflege. Darüber hinaus erstatten sie die Kosten für Pflegehilfsmittel. Auch haben die Versicherten einen Anspruch auf Förderung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen durch die Pflegekassen.

Zur Ermittlung der Höhe der zustehenden Leistungen werden die Betroffenen in Pflegestufen eingeordnet. Was sind die Pflegestufen? Die Einordnung in die Pflegestufen erfolgt danach, in welchem Umfang die Menschen Hilfe benötigen. Entscheidend ist, wie viel Unterstützung im Bereich der Grundpflege das heißt Körperpflege, Ernährung und Mobilität geleistet werden muss. Die Begutachtung und Zuweisung von Pflegestufen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und die jeweilige Pflegekasse. Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) Härtefall Täglicher Zeitbedarf der Pflege mindestens 90 Minuten mindestens dreimal täglich insgesamt drei Stunden; zusätzlich mehrmals die Woche Hilfe im Haushalt notwendig rund um die Uhr inklusive nachts; insgesamt mindestens fünf Stunden mindestens sieben Stunden; Pflegeaufwand übersteigt weit das Maß der Pflegestufe III Anteil Zeitbedarf für Grundpflege mindestens 45 Minuten mindestens zwei Stunden mindestens vier Stunden b) Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz Eine Demenzerkrankung, eine geistige Behinderung oder psychische Erkrankung erschweren es den Betroffenen oft, sich im Alltag zurechtzufinden. Menschen mit einer solchen erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz können bei Pflegestufe 0 ebenfalls oder bei den Pflegestufen I bis III zusätzlich Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Dazu erhebt der MDK den Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Unterschieden wird in eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz sowie eine Einschränkung der Alltagskompetenz in erhöhtem Maße. Grundlage sind verschiedene Kriterien, die gesetzlich festgeschrieben sind. Thema kompakt Pflegeversicherung - Seite 2 von 7

Wie hoch sind die Leistungen aus der Pflegeversicherung? a) Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit einem primär körperlichen bedingten Pflegebedarf (d.h. ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) Pflegegeld (häusliche Pflege pro Monat) Pflegesachleistung (ambulante Pflege pro Monat) Leistung bei Tagespflege pro Monat Stationäre Pflege (Pflegeheim pro Monat) Pflegestufe I 244 Euro 468 Euro 468 Euro 1.064 Euro Pflegestufe II 458 Euro 1.144 Euro 1.144 Euro 1.330 Euro Pflegestufe III 728 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro Härtefallregelung/ Pflegestufe III 728 Euro 1.995 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro Für Menschen, die in ihrer eigenen Wohnung leben, gibt es noch zusätzliche Leistungen der Verhinderungspflege (wenn die eigentliche Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist) und der Kurzzeitpflege von je 1.612 Euro pro Jahr. b) Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz Pflegegeld (häusliche Pflege pro Monat) Pflegesachleistung (ambulante Pflege pro Monat) Leistung bei Tagespflege pro Monat Stationäre Pflege (Pflegeheim pro Monat) Pflegestufe 0 (d.h. nur eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz 123 Euro 231 Euro 231 Euro Keine Leistung Pflegestufe I 316 Euro 689 Euro 689 Euro 1.064 Euro Pflegestufe II 545 Euro 1.298 Euro 1.298 Euro 1.330 Euro Pflegestufe III 728 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro Härtefallregelung/ Pflegestufe III 728 Euro 1.995 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro Thema kompakt Pflegeversicherung - Seite 3 von 7

c) Weitere Leistungsansprüche Ansprüche in der häuslichen Pflege Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, die zuhause wohnen, haben zusätzlich in allen Pflegestufen (auch bei Pflegestufe O) Anspruch auf einen Grundbetrag von 104 Euro monatlich. Menschen, deren Alltagskompetenz in erhöhtem Maße eingeschränkt ist, haben Anspruch auf 208 Euro monatlich. Pflegebedürftige Menschen ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben ab dem 01.01.2015 einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro monatlich. Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz und/oder einer Zugehörigkeit zur Pflegestufe I, II und III in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, in der auch eine Präsenzkraft tätig ist, haben einen zusätzlichen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag von 205 Euro zur Bezahlung der Leistungen der Präsenzkraft. Ansprüche in der stationären Pflege In der stationären Pflege gibt es keine zusätzliche Sachleistung der Pflegeversicherung für den einzelnen Versicherten. Es gibt aber einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungskräfte für alle Bewohner in stationären Pflege nach einem gesetzlich festgelegten Betreuungsschlüssel. Die zusätzlichen Betreuungskräfte werden vollständig von den Pflegekassen finanziert, der Bewohner muss hier keinen Eigenanteil zahlen. Historie und Ausblick 1. Januar 1995 Die Pflegeversicherung wird eingeführt. 1. Januar 2002 Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden eingeführt, in Form von Betreuungsleistungen. 1. Juli 2008 Die erste Reform seit Einführung der Pflegeversicherung tritt in Kraft. Kernpunkte: Fokus auf häuslicher Pflege Sachleistungsbeträge und Pflegegeld werden erhöht Die Beratung zum Thema Pflege soll verbessert und wohnortnahe Angebote sollen optimaler vernetzt werden. Dazu werden Pflegestützpunkte eingerichtet Ausweitung der Betreuungsleistungen für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der ambulanten Pflege Thema kompakt Pflegeversicherung - Seite 4 von 7

Einführung der zusätzlichen Betreuungskräfte in der stationären Pflege Beschäftigte, die ihre Angehörigen pflegen, erhalten einen Anspruch auf die so genannte Pflegezeit eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten und einen Anspruch auf eine kurzfristige Freistellung 16. November 2011 Eckpunkte der Reform sind: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde ab 2013 um 0,1 Prozent ansteigen. Die daraus entstehenden Zusatzeinnahmen von 1,1 Milliarden Euro fließen in die Versorgung demenzkranker Menschen Eine freiwillige private Zusatzvorsorge soll mit Steuergeldern gefördert werden, ähnlich wie bei der Riester-Rente Zusätzliche Leistungen für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz für Pflegestufen 0 bis III im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme in der häuslichen Pflege Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation vor Pflege Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld und Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen Verbesserung der medizinischen Versorgung in Heimen Verbesserung der Betroffenen-/ Versichertenbeteiligung Förderung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements Stärkere Dienstleistungsorientierung des MDK Verbesserung der Beratung und Koordinierung Herbst 2012 Januar 2013 Inkrafttreten des Gesetzes Wirksamwerden eines Großteils der Neuregelungen 23.06.2014 Gesetzentwurf zum 5. SGB XI Änderungsgesetz/Pflegestärkungsgesetz I Schwerpunkte des 5. SGB XI Änderungsgesetzes sind insbesondere Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen zur Stabilisierung der häuslichen Pflege Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tagesund Nachtpflege Thema kompakt Pflegeversicherung - Seite 5 von 7

Ausbau bestehender Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege und Einführung von Entlastungsleistungen zugunsten Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote nach 87b in stationären Pflegeeinrichtungen und Verbesserung der Betreuungsrelation Einführung von neuen Entlastungsangeboten u.a. durch Ausbau der Hilfen zur Weiterführung des Haushalts Über den für Betreuungs- und Entlastungsangebote vorgesehenen Betrag hinaus können Pflegebedürftige künftig auch den ihnen zustehenden ambulanten Sachleistungsbetrag zur Hälfte für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote im Wege der Kostenerstattung flexibel nutzen (Umwidmung des halben Sachleistungsbudgets). Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen und Vereinfachungen der Antragsvoraussetzungen bei der Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohnformen Dynamisierung der Leistungsbeträge Aufbau eines Pflegevorsorgefonds 01.01.2015 Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I Hintergrund und Zahlen Rund 2,6 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Rund 1,8 Millionen werden zuhause betreut. Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen wird nach Schätzungen bis zum Jahr 2030 auf rund 3,4 Millionen steigen. In Deutschland leben heute etwa 1,4 Millionen Menschen mit Demenz. Bewertung der Reform 2014 durch die Diakonie Deutschland Das Pflegestärkungsgesetz I sieht verschiedene Leistungsverbesserungen für pflegebedürftige Menschen mit und ohne eingeschränkte Alltagskompetenz vor. Dies ist sehr positiv zu bewerten. Die Diakonie Deutschland begrüßt des Weiteren, dass erstmals seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung alle Leistungen der Pflegeversicherung dynamisiert werden, auch wenn die Erhöhungen nicht ausreichen, um den Realwertverlust der Leistungen auszugleichen. Im Gesetzentwurf gibt es keine Hinweise auf ein Gesamtkonzept für die anstehende Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und auch keinen verbindlichen Zeitplan. Stattdessen werden nochmals so genannte Vorziehleistungen eingeführt. Auch wenn wir jede Form an Leistungsverbesserungen begrüßen, stehen diese Vorziehleistungen für sich allein und es wird nicht deutlich, in welchem größeren Rahmen sie einzuordnen sind und ob bzw. wie eine Anschlussfähigkeit an die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gegeben ist. Dieser Reformschritt der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs muss nun schnell und verbindlich folgen. Thema kompakt Pflegeversicherung - Seite 6 von 7

Bei einer leistungsrechtlichen Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der anderen erforderlichen Maßnahmen wird es notwendig sein, die Pflegeversicherung auf eine finanziell nachhaltige Basis zu stellen. Diese Probleme drängen sehr. Die Diakonie fordert die Bundesregierung auf, die notwendigen Folgeschritte umgehend auf die politische Agenda zu setzen. Informationen im Netz Die ausführliche Stellungnahme der Diakonie Deutschland zum Gesetzentwurf gibt es unter http://www.diakonie.de/media/stn_ge_5-sgbxi-aendg-dd.pdf http://www.diakonie.de/media/stn_ge_5-sgbxi-aendg-bagfw.pdf Text: Diakonie/Sarah Schneider und Ulrike Pape Thema kompakt Pflegeversicherung - Seite 7 von 7