Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

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Transkript:

II Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 1 Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung I. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 1. Funktionelle Zuständigkeit 2. Sachliche Zuständigkeit 3. Örtliche Zuständigkeit II. Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag Formloser schriftlicher oder mündlicher Auftrag des Vollstreckungsgläubigers, siehe 753, 754 III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen 1. Deutsche Gerichtsbarkeit 2. Zulässigkeit des Rechtswegs 3. Parteibezogene Verfahrensvoraussetzungen 4. Rechtsschutzbedürfnis IV. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Vollstreckungstitel 2. Vollstreckungsklausel 3. Zustellung des Vollstreckungstitels V. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Eintritt eines Kalendertages, 751 I 2. Nachweis der Sicherheitsleistung, 751 II 3. Vollstreckung bei Zug-um-Zug-Titeln VI. Fehlen von Vollstreckungshindernissen 1. Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen 2. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 89 InsO 3. 775 : Vorlage einer Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der Aufhebung des zu vollstreckenden Urteils oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit hervorgeht VII. Zwangsvollstreckung in die richtige Vermögensmasse

2 Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren II Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren 1. Im Klauselverfahren Für den Vollstreckungsgläubiger gegen Verweigerung der Erteilung der einfachen Klausel durch Urkundsbeamten der Geschäftsstelle: 573 I Einfache Klauseln sind solche, die im sog. einfachen Klauselverfahren nach 724 erteilt werden. Dabei wird der Titel nur hinsichtlich formeller Gesichtspunkte geprüft. gegen Verweigerung der Erteilung einer qualifizierten Klausel durch den Rechtspfleger: 11 I RPflG, 567 I Qualifizierte Klauseln liegen in den Fällen der 726 729 sowie bei Erteilung der Vollstreckungsklauseln für Prozessvergleiche und notarielle Urkunden vor. gegen Verweigerung der Klauselerteilung bei vollstreckbaren Urkunden durch den Notar: 54 BeurkG Für vollstreckbare notarielle Urkunden, 794 I Nr. 5, erteilt der verwahrende Notar gem. 797 II S. 1 selbst sowohl einfache als auch qualifizierte Klauseln. wenn die zur Titelergänzung oder -übertragung erforderlichen Nachweise durch öffentliche Urkunden nicht geführt werden können: 731 Für den Vollstreckungsschuldner bei formellen und materiellen Einwendungen: 732 Es können nur solche materiellen Einwendungen geltend gemacht werden, die i.r.d. Prüfungskompetenz des Klauselorgans liegen, sich also aus den vorgelegten Urkunden ergeben. (alternativ) bei materiellen Einwendungen: 768 Es können die in 768 I genannten materiellen Einwendungen geltend gemacht werden, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Prüfungskompetenz des Klauselorgans liegen. 2. Wegen verfahrensrechtlicher Mängel Vorgehen gegen handelndes Organ Ablehnung des begehrten Vornahme des nach Anhörung Vornahme des ohne Anhörung Gerichtsvollzieher 766 II 766 I 766 I Vollstreckungsgericht 793, 567 ff. 793, 567 ff. 766 I Rechtspfleger 11 I RPflG, 793, 567 ff. 11 I RPflG, 793,567 ff. 11 I RPflG, 766 I Prozessgericht 1. Instanz 793, 567 ff. 793, 567 ff. 793, 567 ff. Grundbuchamt 71 GBO 71 GBO 71 GBO

II Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren 3 Wird die Unwirksamkeit des Titels als solcher eingewandt Gestaltungsklage entsprechend 767 I Die Unwirksamkeit des Titels kann sich etwa aus der inhaltlichen Unbestimmtheit des Titels oder Streitgegenstandes und damit wegen fehlender materieller Rechtskraft nach 322 ergeben. 767 II, III ist bei dieser Klage nicht anwendbar. Ist der Titel unklar Klage auf Feststellung des Titelinhalts und seiner Reichweite, 256 3. Wegen materiell-rechtlichen Einwendungen Für den Vollstreckungsschuldner Titel Angriff wegen Urteil Vergleich, 794 I Nr. 1 Notarielle Urkunde, 794 Nr. 5 Einstweilige Anordnung, 794 Nr. 3a punktuellen Ereignisses 767 I 767 I, 795 767 I, 795 767, 795 stets wandelbarer wirtschaftlicher Verhältnisse 323 323 I, IV 323 I, IV Negative Feststellungsklage, 256 Für Dritte Bei Geltendmachung eines die Veräußerung hindernden Rechts: Drittwiderspruchsklage, 771 Bei Geltendmachung eines besitzlosen Pfand- oder Vorzugsrechts besseren Rangs: Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 Der Inhaber eines Besitzpfandrechts kann alternativ zur Drittwiderspruchsklage auch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 geltend machen. Bei Streit um die Erlösverteilung zwischen mehreren Pfandrechtsgläubigern: Widerspruchsklage, 878

4 Kapitel I: Die Vollstreckungsvoraussetzungen II Kapitel I: Die Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Abschnitt: Antrag Fall 1: Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Sachverhalt: Die Miterben G1 und G2 haben als Streitgenossen für die Erbengemeinschaft aus G1, G2 und G3 einen Zahlungstitel über 3.000,- nebst Zinsen gegen den Nachlassschuldner S erwirkt. S zahlt daraufhin freiwillig an die Erbengemeinschaft. Da er sich hinsichtlich der Höhe der Zinsen aber verrechnete, bleibt ein Restbetrag in Höhe von 1,45 offen. G1 übersendet daraufhin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels an den Gerichtsvollzieher und beauftragt diesen, wegen der Differenz mit einer Sachpfändung bei S. G2 erklärt, er sei mit diesem Unfug Zwangsvollstreckung wegen solch einer Minimalforderung nicht einverstanden. Frage: Muss der Gerichtsvollzieher den Auftrag ausführen? I. Einordnung II. Gliederung Die Vollstreckungsorgane dürfen nur dann Vollstreckungshandlungen vornehmen, wenn die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Dies haben sie von Amts wegen zu beachten und zu prüfen. hemmer-methode: Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in der Übersicht auf Seite 1 aufgeführt. Da das Zwangsvollstreckungsverfahren ein Antragsverfahren ist, werden die Vollstreckungsorgane überhaupt nur tätig, wenn ein wirksamer Antrag des Schuldners vorliegt. Dieser Antrag stellt eine Prozesshandlung dar, sodass für dessen Wirksamkeit die Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Weiterhin müssen sämtliche allgemeinen und für jedes zivilprozessuale Verfahren geltenden Voraussetzungen vorliegen. hemmer-methode: Die allgemeinen Vorschriften der ( 1 252 ) gelten sowohl für das Erkenntnisverfahren ( I, 253 ff. ) als auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren ( II, 704 ff. ). 1. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans Im vorliegenden Fall bei Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach 753 I, 808 ff. 2. Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag Form, 754 (+) Mündlicher oder schriftlicher Auftrag in Verbindung mit Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung 3. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (P): Vollstreckungsbefugnis, hier (+) Gesetzliche Vollstreckungsstandschaft nach 2039 S. 1 BGB (P): Rechtsschutzbedürfnis, hier (-) Zwar keine Rechtsschutzversagung allein wegen der Höhe der Forderung möglich, vor Vollstreckung von Bagatellbeträgen aber erneute Zahlungsaufforderung geboten

II Kapitel I: Die Vollstreckungsvoraussetzungen 5 III. Lösung b) Konkrete Vollstreckungsmaßnahme Der Gerichtsvollzieher (GV) wird den Vollstreckungsauftrag ausführen, wenn er zuständig und die Zwangsvollstreckung auch im Übrigen zulässig ist. 1. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans Zunächst ist fraglich, ob der GV für die Vollstreckung der Forderung der Erbengemeinschaft zuständig ist. a) Grundsätzlich GV, 753 I Gem. 753 I ist der GV für jede Zwangsvollstreckung zuständig, die nicht den Gerichten zugewiesen ist. Ob die Zuständigkeit des GV dogmatisch als funktionelle oder sachliche Zuständigkeit anzusehen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Die funktionelle Zuständigkeit bezieht sich darauf, welches Organ der Rechtspflege in ein und demselben Rechtsstreit tätig zu werden hat. In Bezug auf den vorliegenden Fall geht es also um die Frage, wem die konkrete Vollstreckungstätigkeit in dem an sich einheitlichen Vollstreckungsverfahren zugewiesen ist. I.R.d. sachlichen Zuständigkeit wird hingegen geprüft, welches von mehreren erstinstanzlichen Gerichten die Sache wegen deren Art zu erledigen hat. Wenn die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der verschiedenen Vollstreckungsorgane dennoch teilweise unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wird, so vermag dies nicht zu überzeugen. hemmer-methode: Eine Darstellung dieses Streits in der Klausur ist überflüssig. Im Regelfall reicht es aus, wenn Sie einfach feststellen, dass der GV zuständig ist. Ob dies eine funktionelle oder sachliche Zuständigkeit ist, muss nicht entschieden werden. Der GV ist lediglich dann nicht zuständig, wenn die konkrete Vollstreckungsmaßnahme den Gerichten zugewiesen ist. hemmer-methode: Die Zuständigkeit für die konkrete Vollstreckungsmaßnahme kann der jeweils einschlägigen Vorschrift entnommen werden, wie z.b. 808 ff, 883, 828 I, II, 887 I, 888 I, 890, 894, 1 ZVG, 20 Nr. 17. 3 Nr. 1h und i RPflG (hierzu auch Thomas/Putzo, Vor 704, Rn. 6-8). G1 begehrt hier die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen des S. Für diese Vollstreckungsmaßnahme ist der GV gem. 808 I zuständig. 2. Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag Der Vollstreckungsauftrag an den GV kann gem. 754 formlos schriftlich oder mündlich erfolgen und ist auf die begehrte Art und Weise der Pfändung zu richten. Diesen formellen Anforderungen genügte G1, insbesondere richtete er seinen Auftrag auf Sachpfändung. hemmer-methode: Beachten Sie, dass der Antrag an den GV vom Gesetz als Auftrag bezeichnet wird. Darin kommt noch die überholte Auffassung zum Ausdruck, dass der Gläubiger Träger der Vollstreckungsgewalt sei und sich des Gerichtvollziehers im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags bediene. Heute ist aber allgemein anerkannt, dass die Vollstreckung durch Zwangseingriff der staatlichen Hoheitsorgane auf Antrag des Gläubigers nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsnormen der staatlichen Zwangsgewalt erfolgt. Zugleich mit der Auftragserteilung übergab G1, wie es 754 I verlangt, die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels, 724.