Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

Ähnliche Dokumente
Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

L A N D B R A N D E N B U R G

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen

Schlagworte: Bebauungszusammenhang, wohnbauliche Nutzung, Kasernengelände, Angemessenheitsgebot, Koppelungsverbot, Grundabtretung

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Orientierungsatz: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Baugenehmigung (abgelehnt)

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Öffentliche Sitzung des Bauausschusses Rott a. Inn. Sitzungstag: Sitzungsort: Sitzungssaal des Gemeindehauses

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

B E G R Ü N D U N G. zur Satzung über die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Goslar. Vbg. Nr. 37 Thymoorgan.

Schlagworte: Aufhebung, Bürgermeister, Anordnung, Erschließungsplan, Durchführungsvertrag, Zuständigkeit, Heilung, Beschluss, Gemeinderat

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3922/10

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker

GEMEINDE INZELL Landkreis Traunstein

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Leitsatz: In einem allgemeinen Wohngebiet ist der Betrieb einer Lackiererei weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. (redaktioneller Leitsatz)

GEMEINDE GEMMRIGHEIM. Baugesuche. a) Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport, Alte. Vorlage Nr.: 01/2016

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.

A n d e r B i e s e l h e i d e

ÄNDERUNG BAULINIENPLAN HIRSCHLESWEG-FRÜHLINGSTRASSE. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

TOP Gegenstand SV Nr.

VGH Aktenzeichen: 14 B Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Titel: Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen)

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

Stadt Sendenhorst. Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB. Begründung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

GEMEINDE. Gutachterausschuss

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Wirtschaftliche Einheit

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

Zulässigkeit von Bauvorhaben 30 BauGB

Tenor. Tatbestand. VG Würzburg, Urteil v K Titel:

Exposé. Bauplatz an der Marienburger Straße. Gemeinde Diekholzen (PLZ 31199) im Landkreis Hildesheim

Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde

Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung

Orientierungsatz: Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein vorhergehendes sonstiges Studium

Titel: Gebot der Rücksichtnahme bei Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung

Bebauungsplan M 312 Wilhelmring/Bahnstraße/Bergstraße, 1. Änderung. Entscheidungsbegründung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Titel: Nutzungsuntersagung, gewerbliche Tätigkeiten, Seeufernähe, Beseitigungsanordnung, Bootswerft, Bezugsfälle, Ermessensausübung

Tenor. Tatbestand. VG München, Gerichtsbescheid v M 24 K Titel: Vorliegen von Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz

Orientierungssätze: 2. Zur Auslegung der Begriffe Einfriedung, Zaun und Zwischenzaun im Einzelfall.

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, MERTINGEN VORHABEN:

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Schlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie

Sozialgericht Hannover

S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht

Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau. Grundlagen der Beitragsveranlagung beim WAVI

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Bodenrichtwerte der Gemeinde Ummendorf Landkreis Biberach

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

Titel: Ausbildungsförderung für nicht gleichwertiges Studium im europäischen Ausland

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

STADT BAD AIBLING FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ÄNDERUNG FÜR TEILBEREICHE IM PARKGELÄNDE MIETRACHING UND IM ORTSTEIL WILLING

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

G E M E I N D E G I L C H I N G

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Im Namen des Volkes. Urteil

DOK 456.1:452.3:

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht

Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 1 K

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel

Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

ENTWURF ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 3 EIGENHEIMSTANDORT GROSSRÖHRSDORFER STRASSE

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben.

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Bodenrichtwerte für baureifes und bebautes Land im Gebiet der Gesamtgemeinde Hochdorf

Transkript:

VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 5 K 16.69 Titel: Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Normenkette: BauGB 34 Abs. 1, 35 Leitsatz: Ein Grundstück nimmt nicht am umliegenden Bebauungszusammenhang teil, wenn die an dieser Stelle unbebaute Fläche eine erhebliche räumliche Ausdehnung aufweist, so dass es nach der Verkehrsanschauung nicht mehr als Baulücke angesehen werden kann. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Innenbereich, Außenbereich, Bebauungszusammenhang, Baulücke Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids bezüglich zweier Einfamilienhäuser mit Garagen. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Fl.Nrn.... und... der Gemarkung... Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 3 Mit Formblatt vom 15. Dezember 2014 beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid bezüglich der Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen. 4 Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss vom 15. Januar 2015 das gemeindliche Einvernehmen. 5 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 lehnte das Landratsamt... den Bauvorbescheid ab. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundstücke sich weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befänden und eine Ortsrandsatzung ebenfalls nicht vorliege. Das Vorhaben befinde sich damit im Außenbereich und sei nach 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Es handele sich insgesamt um eine unbebaute Fläche von ca.

10.000 qm. Größere Freiflächen wie diese innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung unterbrächen den Bebauungszusammenhang. Bauliche Anlagen wie Nebengebäude und Stallungen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, könnten keinen Bebauungszusammenhang bilden. Eine planungsrechtliche Privilegierung nach 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gegeben. Die Bauvoranfrage müsse daher nach 35 Abs. 2 BauGB abgelehnt werden. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von 35 BauGB, da insgesamt aufgrund der Größe der freien Flächen ein Planungsbedürfnis bestehe und das Vorhaben zumindest teilweise den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. 6 Mit Schreiben vom 11. Januar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg per Telefax am 15. Januar 2016, hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben und beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag des Klägers zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zweier Einfamilienhäuser mit Garagen auf den Grundstücken Fl.Nrn.... (neu) und... positiv zu bescheiden. 8 Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die unbebaute Fläche liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Wohnhäuser und Garagen seien dort nach Art ihrer baulichen Nutzung gemäß 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. 5 Abs. 2 Nr. 3 und 12 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügten sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung sei gesichert. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei nach der Rechtsprechung eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle. Dazu komme es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare, bereits vorhandene Gegebenheiten an. Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein müsse, um sich als zusammenhängend darzustellen, sei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden. Somit sei die Bewertung des Vorhabens durch den Beklagten allein über die Fläche - deren Zusammenstellung in Ermangelung einer näheren Erläuterung im Übrigen rein willkürlich erscheine - und ohne Berücksichtigung weiterer Umstände des Einzelfalls nicht rechtskonform. Aufgrund des ländlich geprägten Umfeldes der Baugrundstücke sei eine Baulücke bei einer Ausdehnung von 130 m nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch zu bejahen. Dies entspreche zwei bis drei Bauplätzen und damit der Faustformel für die Ausdehnung einer Baulücke. Selbst wenn die umliegende Bebauung als am Ortsrand liegend gesehen werde, Ende der Bebauungszusammenhang hier nicht am letzten bestehenden Baukörper, sondern an den jeweiligen Grundstücksgrenzen, zumal sich die Bebauung der anschließenden Grundstücke mit den Fl.Nrn.... und... als logische Abfolge einer erkennbaren Siedlungsentwicklung darstelle. Es handele sich um eine vom Gesetzgeber geforderte Nachverdichtung der bereits vorhandenen Bebauung. Die Baugrundstücke seien auch auf mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben. Der beschriebene Bebauungszusammenhang stelle damit einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. 9 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 2. März 2016 den Antrag gestellt, 10 die Klage abzuweisen. 11

Zur Begründung ist ausgeführt, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben noch dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder bereits dem Außenbereich zuzuordnen sei, nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden sei. Die klägerischen Grundstücke seien damit nach 35 BauGB zu beurteilen. Es handele sich um Außenbereichsflächen im Innenbereich. Durch diesen Außenbereich im Innenbereich erhalte der Ortsteil... eine deutliche Zäsur. Die Grundstücke gehörten zu einer unbebauten Freifläche des im Zusammenhang bebauten Ortsteils..., die aufgrund ihrer Größe einer eigenständigen Bauleitplanung zugänglich sei. Zwar seien landwirtschaftliche Nebengebäude in geringem Abstand vorhanden, jedoch seien nur Bauwerke, die dem Aufenthalt von Menschen dienten, für den Bebauungszusammenhang maßgeblich. Der Abstand zwischen der Wohnbebauung auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn.... und... betrage ca. 108 m. Bei derart großen Entfernungen, in denen wie vorliegend mindestens zwei bis drei Baugrundstücke dazwischen lägen, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch ausnahmsweise eine Baulücke angenommen werden. Dazu müssten besondere Umstände wie z. B. besondere topografische Verhältnisse vorliegen, die jedoch hier nicht gegeben seien. Des Weiteren sei... in der Art zweigeteilt, dass der Ort aus dem südlich gelegenen Straßendorf entlang der...straße und dem nördlichen Bereich, in dem Baugebiete durch Bauleitplanung entwickelt würden, bestehe. Unter Würdigung dieser örtlichen Gegebenheiten handele es sich um Freiflächen im Außenbereich. Eine Bebauung der klägerischen Grundstücke mit Wohnbebauung sei auch nicht ausnahmsweise nach 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Des Weiteren sei das gemeindliche Einvernehmen verweigert worden. Es lägen keine Gründe für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vor. 12 Mit Beschluss des Gerichts vom 7. März 2016 wurde die Gemeinde... zum Verfahren notwendig beigeladen. 13 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 14 Das Gericht hat am 10. Juni 2016 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. 15 Am 30. Juni 2016 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt. 16 Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. 18 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 14. Dezember 2015 und auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zu, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 19 Rechtsgrundlage des beantragten Bauvorbescheids ist Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO). Danach ist dem Bauherrn auf Antrag, vor Einreichung des Bauantrags, ein Vorbescheid bezüglich einzelner Fragen zu erteilen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO gilt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayBO entsprechend. Das

heißt, dem Bauherrn ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Der Bauvorbescheid bewirkt keine Baufreigabe, er entfaltet jedoch im Umfang der Fragestellung Bindungswirkungen für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. Die Geltungsdauer beträgt nach Art. 71 Satz 2 BayBO in der Regel drei Jahre. 20 2. Das nach Art. 55 Abs. 1 BayBO als bauliche Anlage genehmigungspflichtige Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit fehlt. 21 a) Nach Auffassung der Kammer ist das Bauvorhaben nach 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen, da es sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet. Nach dieser Vorschrift ist das Vorhaben jedoch planungsrechtlich unzulässig. 22 Die Grundstücke liegen weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 23 Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist jeder Bebauungsteil im Gebiet einer Gemeinde, der den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31/66 - BVerwGE 31, 22). Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005-4 BN 37/05 - ZfBR 2006, 54; BVerwG, B.v. 18.6.1997-4 B 238.96 - ZfBR 1997, 324). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 15.9.2005-4 BN 37/05 - ZfBR 2006, 54). Auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen kommt es dabei nicht an (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: November 2015, 34 Rn. 25 f.). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind dabei die tatsächlichen und örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) sowie Straßenzüge. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, B.v. 8.10.2015-4 BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 u. 6; BVerwG, U.v. 12.12.1990-4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879). 24 Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB reicht mithin nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, die sich hieran anschließenden Freiflächen gehören bereits zum Außenbereich (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2005-4 B 3/05 - juris Rn. 7). Dadurch können sich im Einzelfall bei der Beurteilung des Grenzverlaufs zwischen Innen- und Außenbereich auch Vor- und Rücksprünge ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg a. a. O., 34 Rn. 25; OVG Saarlouis, B.v. 11. 1. 2007-2 Q 35/06). Es muss sich folglich um ein unbebautes Grundstück handeln, das den Bebauungszusammenhang jedoch nicht unterbricht. Die Merkmale Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollen dabei eine gewisse bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Das unbebaute Grundstück muss gedanklich übersprungen werden können. Dies ist der Fall, wenn das unbebaute Grundstück nach der Verkehrsauffassung als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheint (BVerwG, U.v. 19.9.1986-4 C 15/84 - juris).

25 Die unbebaute Fläche ist nur dann als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzend zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche am vorgesehenen Standort als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung erscheint. Diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenden unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich bauplanungsrechtlich um Außenbereich. Ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben sind (BayVGH U.v. 16.2.2009-1 B 08.340 - juris Rn. 15). 26 Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Beurteilung der Innen- oder Außenbereichslage nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort, ist dabei jeweils insbesondere auf optisch wahrnehmbare Besonderheiten der Topografie zu achten (vgl. BayVGH, U.v. 9.2.2016-15 B 14.2139 - juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 8.10.2015-4 BN 28/15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 u. 6). 27 b) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die gegenständlichen Baugrundstücke im Außenbereich. Sie stellen keine sich zur Bebauung anbietende Baulücke dar. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund der Pläne, der Luftbilder und der Erkenntnisse aus dem durchgeführten Augenschein. 28 Die Grundstücke mit den Fl.Nrn.... und... der Gemarkung... nehmen nicht am umliegenden Bebauungszusammenhang teil. Die an dieser Stelle unbebaute Fläche weist eine erhebliche räumliche Ausdehnung auf, so dass die gegenständlichen Grundstücke nicht mehr nach der Verkehrsanschauung als Baulücke angesehen werden können. 29 Die Bebauung im Süden entlang der... und die Bebauung im Norden am... stellen keine geschlossene und zusammengehörige Bebauung dar, die durch die klägerischen Grundstücke verbunden würde. Die Baugrundstücke werden durch diese vorhandene Bebauung, die sich nördlich und südlich der Grundstücke erstreckt, nicht mehr geprägt. Der gegenständliche Bereich befindet sich somit zwischen zwei Ortsteilen, liegt dagegen nicht innerhalb eines solchen. Der Außenbereich ragt an dieser Stelle in den Bebauungszusammenhang der Gemeinde... hinein. Der Verlauf des Bebauungszusammenhangs ergibt sich zum einen entlang der... im Rahmen eines Straßendorfes und zum anderen aus dem Ortsteil, der sich nördlich davon befindet. Diese beiden Ortsteile der Gemeinde werden durch landwirtschaftliche Flächen und Grünflächen getrennt. 30 Aufgrund des Gewichts der unbebauten Fläche stellen sich die Baugrundstücke nicht als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke dar. Die unbebauten klägerischen Grundstücke selbst sind in ihrer Ausdehnung von einigem Umfang. Hinzu kommt das weitläufige, zum größten Teil unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Grundstück mit der Fl.Nr...., die zu mehr als zur Hälfte unbebauten Grundstücke mit den Fl.Nrn.... und... sowie der nördliche Teilbereich des Grundstücks mit der Fl.Nr.... Westlich davon schließen sich die unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn.... und... an. Diese Flächen vermitteln auch optisch den Eindruck einer Außenbereichslage. 31 Es ist zudem keine bauliche Umgrenzung an mindestens drei Seiten gegeben. Der Abstand zwischen der vorhandenen Bebauung im Norden auf dem Grundstück Fl.Nr.... und der Bebauung entlang der... beträgt, selbst wenn man das landwirtschaftliche Stallgebäude auf Fl.Nr.... miteinbezieht, ca. 75 m. Der Westen ist von ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen geprägt und nach Osten erstrecken sich ebenfalls unbebaute Flächen.

32 Im Rahmen des Augenscheins konnten keine topografischen Besonderheiten festgestellt werden, die die gegenständlichen Grundstücke in die vorhandene Bebauung miteinbeziehen könnten. Es handelt sich vielmehr um eine typische Außenbereichslage mit landwirtschaftlichen Flächen und Wiesen. Es liegen in der Umgebung der streitgegenständlichen unbebauten Fläche keine topografisch abgrenzenden Geländeeinschnitte wie eine Böschung, ein Bachverlauf oder ein Straßenzug vor. 33 Die Zulassung einer Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in dieser örtlichen Gegebenheit würde im Übrigen zu einem Planungserfordernis führen. Diese Problematik ergibt sich insbesondere im Hinblick auf das weitläufige Grundstück mit der Fl.Nr.... Dieses Grundstück würde aufgrund des bereits genehmigten Bauvorhabens auf Fl.Nr.... zu einem Außenbereich im Innenbereich und von den übrigen landwirtschaftlichen Flächen im Westen abgeschnitten. Damit kann aber eine Bebauung der Umgebung nicht im Rahmen des 34 BauGB erfolgen, es bedarf vielmehr planerischer Erwägungen, um bodenrechtliche Spannungen zu bewältigen. 34 Die Bebauung gemäß dem eingereichten Bauantrag stellt sich damit nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung dar, sondern schafft einen neuen Siedlungsansatz zwischen den bestehenden Ortsteilen. 35 c) Gemäß 35 BauGB ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Beurteilung richtet sich mangels Vorliegens eines nach 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhabens nach 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist die Errichtung zweier Einfamilienhäuser planungsrechtlich nicht zulässig, da öffentliche Belange im Sinne des 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind. 36 Das Vorhaben widerspricht zum einen den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser sieht für den gegenständlichen Bereich Grünflächen vor. Weiterhin beeinträchtigt die Errichtung zweier Wohnhäuser als im Außenbereich wesensfremde Nutzung die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Das Vorhaben lässt außerdem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten ( 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB). 37 Demnach erfolgte die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zu Recht. Eine Ersetzung des Einvernehmens kommt nicht in Betracht. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes erging demzufolge ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 38 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. 39 3. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).