St.Galler Erbrechtstag 2017 Mittwoch, 28. Juni 2017, Kongresshaus Zürich
2 Planungsvarianten bei der Unternehmensnachfolge Dr. iur. Gian Sandro Genna, Rechtsanwalt
3 Programm 1. Einführung ins Thema 2. Rechtsgrundlagen der Unternehmensnachfolge 3. Beispiele aus der Praxis (inkl. Diskussion) 4. De lege ferenda? 5. Fazit
4 Einführung (1) Fakten aus der Statistik: ca. 580 000 KMUs in der Schweiz (Definition: 1-250 Mitarbeitende) davon ca. 290 000 Einpersonen-Unternehmen 99% der Unternehmen sind KMUs 68% der Beschäftigten arbeiten bei KMUs ca. 330 000 Einzelunternehmen ca. 7 500 Kollektivgesellschaften und 10 500 einfache Gesellschaften ca. 205 000 AG oder GmbH Neugründungen: ca. 40 000 (über die Hälfte davon als Einzelunternehmen) Quelle: BFS, Statistik der Unternehmensstruktur (STATENT), prov. Zahlen für 2014 (August 2016)
5 Einführung (2) Schwierigkeiten bei der Unternehmensnachfolge! Die Nachfolgeregelung ist für KMUs in der Schweiz ein Problem: Nahezu jedes dritte KMU verschwindet, weil es nicht gelingt, eine Person für die Übernahme zu finden (Studie "KMU Nachfolge - Quo Vadis?", Stiftung KMU Next). Rund 40% der Unternehmen werden im Kreis der Familie übertragen (Family buy-out), 40% an eine firmenexterne Nachfolgeperson (Management buy-in) und 20% an Mitarbeitende, die nicht zur Familie gehören (Management buy-out) (Bericht Erfolgsfaktoren für Schweizer KMU, Credit Suisse, Juni 2013).
6 Einführung (3) Möglichkeiten: FBO ( Family-Buy-Out ): Übernahme innerhalb der Familie MBO ( Management-Buy-Out ): Übernahme durchs bisherige Management MBI ( Management-Buy-In ): Übernahme durch Dritte (Nicht-juristische) Empfehlungen aus der Praxis: KMU-Nachfolge frühzeitig angehen (vor dem Tod) Nachfolge innerhalb der Familie ist oft die Ausnahme (nur 40%) trotzdem immer Erbrecht/Ehegüterrecht (und damit die Familie) einbeziehen Steuerrecht beachten (v.a. Problem der indirekten Teilliquidation) Experten-Team bilden (Recht, Steuern, Bewertung, Finanzen etc.)
7 Rechtsgrundlagen (1) Vorbemerkungen Unternehmensnachfolge ist nicht nur, aber auch Erbrecht erfordert Verständnis für verschiedene Aspekte des (Zivil-)Rechts Kenntnis des Unternehmens und der wirtschaftlichen Zusammenhänge anwaltliches Vertrauensverhältnis zum Inhaber/Familie Vertragsrecht Kaufvertrag (Aktien/Stammanteile oder einzelne Aktiven) Geschäftsübertragung nach Art. 181 OR (Aktiven und Passiven) Schenkungsvertrag (inkl. gemischte Schenkung ) Darlehensvertrag (Kaufpreis wird als Darlehen stehen gelassen )
8 Rechtsgrundlagen (2) Gesellschaftsrecht Umwandlung in Personengesellschaft Fortsetzungsklausel/Nachfolgeklausel/Eintrittsklausel, Abfindungsklausel etc. Umwandlung in Kapitalgesellschaft (AG/GmbH) AG: Stimmrechtsaktien, Vinkulierungen, Aktionärsbindungsvertrag, VR-Besetzung Immobilienrecht juristische Trennung von betrieblichen Liegenschaften und Betrieb Möglichkeit zur separaten Veräusserung von Betrieb und Immobilien
9 Rechtsgrundlagen (3) Erbrecht Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag/letztwillige Verfügung) Erbzuwendungsvertrag Erbverzichtsvertrag Vermächtnis / Teilungsvorschrift Einsetzung Willensvollstrecker Ausgleichung (Erbvorempfänge/Schenkungen) Anordnung der Ausgleichungspflicht Entbindung von der Ausgleichungspflicht Beschränkungen der Ausgleichungspflicht (z.b. Ausgleichungswert) Todestagprinzip : Umgang mit (industriellen) Wertveränderungen? Herabsetzung (Pflichtteilsschutz) weitgehende Pflichtteile für Nachkommen, Ehegatte + Eltern Pflichtteilsverzicht als Planungsinstrument
10 Rechtsgrundlagen (4) Güterrecht Ehevertrag: integrale Vorschlagszuweisung an überlebenden Ehegatten (Art. 216 ZGB) Zuordnung Unternehmen zum Eigengut (Art. 199 Abs. 1 ZGB) Erträge Eigengut zum Eigengut (Art. 199 Abs. 2 ZGB) Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) Vermögensvertrag bei eingetragener Partnerschaft (Art. 25 PartG) z.b. Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung Schutz der Pflichtteile der nicht-gemeinsamen Nachkommen (Art. 216 Abs. 2 ZGB)
11 Rechtsgrundlagen (5) Übriges Familienrecht Ansprüche des Unternehmer-Ehegatten nach Art. 165 ZGB Vorsorgeauftrag (für den Fall der Urteilsunfähigkeit) keine vorgängigen Scheidungsvereinbarungen (z.b. Verzicht Unterhalt) Vorsorge und Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen (bei Schenkungen/Erbvorempfängen) CHF 10 000-Regel bei freiwilligen Vermögensverzicht pro memoriam: 2. Säule, Lebensversicherungen, Säule 3a
12 Fall 1: Einzelunternehmer, nicht verheiratet Mühle Hans Müller - keine Nachkommen - keine Eltern - div. betriebsnotwendige Liegenschaften vorhanden - fähiger Mitarbeiter als potentieller Nachfolger, verfügt aber nicht über die nötigen finanziellen Mittel
13 Fall 2: Einzelunternehmer, verheiratet Mühle Hans Müller - 2 volljährige Kinder aus erster (geschiedener) Ehe - 1 davon möchte das Unternehmen übernehmen, hat aber die finanziellen Mittel nicht - 1 minderjähriges Kind aus zweiter Ehe
14 Fall 3: Ehepaar mit Kollektivgesellschaft Mühle Müller + Müller - beide arbeiten im Betrieb - Ehefrau ist deutlich jünger als Ehemann - je 1 volljähriges Kind aus erster Ehe, beide kein Interesse am Unternehmen - 1 gemeinsames, minderjähriges Kind
15 Fall 4: Ehefrau mit Aktiengesellschaft (100%) Ruth Müller Mühle AG - 2 gemeinsame, volljährige Kinder, beide kein Interesse am Unternehmen - Ehefrau ist Geschäftsführerin - Ehemann ist als normaler Mitarbeiter angestellt - beide Eheleute kurz vor AHV-Alter
16 De lege ferenda? Handlungsbedarf in laufender Erbrechtsrevision: vgl. Hösly/Ferhat, successio 2/2016, S. 100 ff. Pflichtteilsrecht: mehr Flexibilität für Nachfolgeregelungen nötig! Abschaffung Pflichtteil Eltern Kürzung Pflichtteile Ehegatte und Nachkommen digitales Erbrecht erfassen! digitale Verfügungen v. Todes wegen (statt nur audiovis. Nottestament)
17 Fazit Unternehmensnachfolge als langfristiges Projekt! besser unter Lebenden regeln, als von Todes wegen! frühzeitig angehen mit Experten-Team Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten (FBO, MBO, MBI) wirtschaftlich-unternehmensstrategische Aspekte (inkl. Bewertungsfragen) rechtliche und steuerliche Aspekte (inkl. Erbrecht/Ehegüterrecht)
18 Fragen / Kontakt Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna Jusonline AG, Muri b. Bern und Thun genna@jusonline.ch Tel. +41 31 951 21 54 www.jusonline.ch www.facebook.com/jusonlineag
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