Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II

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Transkript:

Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II 26.09.2016 1

Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in 15 SGB XI festgelegten Schwere, bestehen. 26.09.2016 2

Neuer Maßstab für die Bewertung Pflegebedürftigkeit ist: der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf. 26.09.2016 3

Das NBA ist Teil des Begutachtungsverfahrens Angaben zur Person und Begutachtungssituation Anamnese Wohn- und Lebenssituation Versorgungssituation Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen N E U E S B E G U T A C H T U N G S A S S E S S M E N T Ergebnisse und Empfehlungen 26.09.2016 4

Das neue Begutachtungs-Assessment Das neue Begutachtungsinstrument NBA erfasst nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten sowie der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen umfänglich einbezogen werden. 26.09.2016 5

Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet. 26.09.2016 6

Bewertung der Selbständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Teil selbstständig durchführen. 3 = unselbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise. 26.09.2016 7

Bewertung der Selbständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. Entscheidend ist, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen. 26.09.2016 8

Bewertung der Selbständigkeit 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Es entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die Pflegeperson: Richten/Zurechtlegen von Gegenständen, motivierende Aufforderungen, Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität. 26.09.2016 9

Bewertung der Selbständigkeit 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, sodass sie sich beteiligen kann. Es ist mit ständiger Anleitung oder aufwändiger Motivation auch während der Aktivität zu unterstützen. Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. 26.09.2016 10

Bewertung der Selbständigkeit 3 = unselbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. 26.09.2016 11

NBA Modul 1 - Mobilität 26.09.2016 12

NBA Modul 1 Mobilität (Gewichtung: 10%) 26.09.2016 13

NBA Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 26.09.2016 14

NBA Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 26.09.2016 15

NBA Modul 2 oder 3 (Gewichtung: 15 Prozent) 26.09.2016 16

NBA Modul 4 - Selbstversorgung (Gewichtung 40 Prozent) 26.09.2016 17

NBA Modul 5 - Umgang mit Krankheit (20 Prozent) 26.09.2016 18

NBA Modul 5 - Umgang mit Krankheit (20 Prozent) 26.09.2016 19

NBA Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialerkontakte (15 Prozent) 26.09.2016 20

NBA Die Bewertungssystematik im Überblick Der Pflegegrad ergibt sich nicht aus der Summe der Einzelpunkte, sondern aus der Summe der gewichteten Punktwerte. In den Modulen 1 bis 6 wird der Schweregrad der Beeinträchtigungen in fünf Punktbereichen abgebildet. Jedem Punktbereich werden gewichtete Punktwerte zugeordnet. Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Sie zeigt den Pflegegrad an. Pflegegrad 1 liegt ab 12,5 Punkten vor. 26.09.2016 21

NBA Die Bewertungssystematik im Überblick Die Einzelpunkte der Module und deren Gewichtung führt zur Ermittlung des Pflegegrades 26.09.2016 22

NBA Was verändert sich durch das neue Verfahren? Das NBA führt zu einer gerechteren Einstufung des Pflegebedürftigen. Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das NBA ist einfach strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen. Das NBA verzichtet auf die Pflegeminuten. Das NBA ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz. 26.09.2016 23

5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) 26.09.2016 24

Die Überleitung vom alten in das neue System Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt. Es gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedürftiger kann durch die Neubegutachtung schlechter gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt nicht mehr vor. 26.09.2016 25

Überleitungsregelungen des PSG II 26.09.2016 26

Bewertung derüberleitungsregelung Die Überleitung gewährleistet einen nahtlosen Übergang in das neue System. Leistungsempfänger müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie müssen auch nicht neu begutachtet werden. Die Überleitungsregel führt bei einem Großteil der Leistungsempfänger zu einem erhöhten Leistungsanspruch. Mehr Versicherte haben Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. 26.09.2016 27

Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 angehoben und erweitert. Leistungen der Pflegeversicherung werden über die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hinaus um Betreuungsund Entlastungsleistungen erweitert. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. 26.09.2016 28

Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II 26.09.2016 29

Was ändert sich bei der stationären Pflege? Bisher ist es so: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch der pflegebedingte Eigenanteil, den der Betroffene selbst zu bezahlen hat. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Zukünftig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Das bedeutet: Der Eigenanteil steigt nicht mehr, wenn jemand in seiner Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss. 26.09.2016 30

Leistungen bei stationärer Pflege Übergeleitete Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 5, deren Eigenanteil ab 1. Januar 2017 höher ist als bisher, erhalten einen Zuschlag. Dadurch wird der Schutz des Besitzstands auch für Leistungsempfänger in der stationären Pflege sichergestellt. 26.09.2016 31

Pflegestufe Pflegegrad Kosten 2016 Anteil Kasse Selbst Kosten 2017 Anteil Kasse Selbst 1 2.080,00 125,00 1.955,00 0/EA 1.958,00-1.958,00 2 2.319,00 770,00 1.549,00 1 2.567,00 1.064,00 1.503,00 3 2.811,00 1.262,00 1.549,00 2 3.003,00 1.330,00 1.673,00 4 3.324,00 1.775,00 1.549,00 3 3.441,00 1.612,00 1.829,00 5 3.554,00 2.005,00 1.549,00 26.09.2016 34

Fazit Das Pflegestärkungsgesetz II schafft mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung. Das Pflegestärkungsgesetz II berücksichtigt insbesondere die Belange der Menschen mit Demenz und verbessert deren Leistungen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ändert nicht nur die Begutachtung und Einstufung der Pflegebedürftigen, er verbessert auch die Leistungen und die pflegerische Versorgung. Entscheidend dabei ist, dass der Übergang von einer verrichtungsbezogenen Pflege auf eine umfassende Gestaltung von Pflege, Betreuung und Entlastung gelingt. 26.09.2016 33