Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG).

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Transkript:

Aufgabe 13: Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Sie haben (zulässigerweise) die Zusammenveranlagung nach 26b EStG gewählt. 1. Einkünfte Helga: a) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 19 EStG): Bruttolohn ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 6 1 500 = 9 000 Arbeitnehmerpauschbetrag ( 9a Nr. 1 EStG)./. 920 8 080 8 080 1

WK oder Arbeitnehmer-Pauschbetrag? Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Als Werbungskosten können gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgezogen werden: 120 (Tage) [1 (km) 0,30 ] = 36,00 Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrages besser Ansatz in voller Höhe, obwohl nur 6 Monate Tätigkeit b) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG): Zinseinnahmen ( 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)** 15 000 4% 2/12 (2 Monate) = 100 Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)./. 200./. 100./. 100 2

c) Einkünfte aus Leibrenten ( 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG): Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: 6 1 000 = 6 000 steuerpflichtiger Anteil: 50% ( 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) 6 000 50% = 3 000 Werbungskosten-Pauschbetrag 9a Nr. 3 EStG./. 102 2 898 2 898 3

d) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ( 22 Nr. 2 i.v.m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG:) Fristen: Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist steuerpflichtig Anschaffungskosten der Aktien: 40 Aktien 50 /Aktie = 2 000 Veräußerungserlös aus Aktienverkauf: 40 Aktien 30 /Aktie = 1 200 Veräußerungsgewinn gem. 23 Abs. 3 i.v.m. 3 Nr. 40 Buchst. j, 3c Abs. 2 EStG: 50% des Veräußerungserlöses 600./. 50 % der Anschaffungskosten./. 1 000 Veräußerungsverlust./. 400 Beachte: 23 Abs. 3 Sätze 8, 9 EStG: grundsätzlich keine Verlustverrechnung, jedoch Verlustvorbzw. -rücktrag; aber horizontaler Verlustausgleich zwischen Ehegatten zulässig! 4

2. Einkünfte Günther: a) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 19 EStG): Bezüge ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 8 2 500 = 20 000 Pension ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) 4 2 000 = 8 000 Abfindung ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. 3 Nr. 10 EStG) 10 000 ; steuerfrei bis 10 800 = 0 28 000 Versorgungs-Freibetrag ( 19 Abs. 2 EStG) 40% 8 000 = 3 200 ; max. 3 000./. 3 000 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag./. 900 24 100 5

Werbungskosten (siehe Rechnung unten) ( 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)./. 1 245 23 683 WK oder Arbeitnehmer-Pauschbetrag? 23 683 1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Als Werbungskosten können gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgezogen werden: 150 (Tage) [25 (km) 0,30 ] = 1 125 2. Aufwendungen für Arbeitsmittel ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG; R 44 EStR) 120 1 245 Ansatz der tatsächlichen WK, da höher als Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 + 102 = 1 022 ) 6

b) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG): Zinseinnahmen ( 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) 4 000 Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)./. 30 (Ansatz Pauschale nicht zulässig, da tatsächliche Werbungskosten bei Helga angesetzt) = 3 970./. Sparerfreibetrag ( 20 Abs. 4 Sätze 2, 3)./. 1 370 2 600./. von Helga übertragener Sparerfreibetrag./. 1 370 1 230 1 230 7

c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG): Mieteinnahmen 500 12 = 6 000 Abzgl. Werbungskosten: Beachte: Abzug nur i.h.v. 25% (vermieteter Teil) Grundsteuer (25% 500 ) =./.125 Gebäudeversicherung (25% 400 ) =./. 100 Renovierung (25% 1 000 ) =./. 250 Reparaturen (25% 500 ) =./. 125 Sonstige Betriebskosten (25% 2 000 ) =./. 500 AfA (25% 2 000 ) =./. 500 Kreditzinsen (für selbst genutzten Teil) 0 4 400 4 400 8

d) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ( 22 Nr. 2 i.v.m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG:) Fristen: Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist steuerpflichtig Anschaffungskosten der Aktien: 60 Aktien 50 /Aktie = 3 000 Veräußerungserlös aus Aktienverkauf: 60 Aktien 70 /Aktie = 4 200 Veräußerungsgewinn gem. 23 Abs. 3 i.v.m. 3 Nr. 40 Buchst. j, 3c Abs. 2 EStG: 50% des Veräußerungserlöses 2 100./. 50 % der Anschaffungskosten./. 1 500./. 50% der Werbungskosten 25 Veräußerungsgewinn 575 9

Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, weil er die Freigrenze von 512 überschreitet; es ist jedoch ein Verlustausgleich mit den Verlusten des Ehegatten durchzuführen (575./. 400 ) = 175 Beachte: Aufwendungen für Hamburger Abendblatt sind nicht als WK anzusetzen (Tageszeitung); das Abo dient nicht überwiegend der Einkunftserzielung (H 44 EStH) Summe der Einkünfte Günther und Helga: Einkunftsart Helga Günther Ehegatten 19 EStG 8 080 23 683 31 763 20 EStG./. 100 1 230 1 130 21 EStG 0 4 400 4 400 22 EStG 2 898 0 2 898 23 EStG./. 400 + 575 175 Gesamt 40 366 10