I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag

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Transkript:

I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag 1. Anspruch entstanden Laut Sachverhalt gegeben, also (+) 2. Anspruch untergegangen a) 362 (-) BGB Die Leistung wurde nicht wie geschuldet bewirkt. b) 389 BGB - Aufrechnung als Erfüllungssurrogat führt zum Erlöschen des Anspruchs - Hinweis: 389 BGB regelt die Rechtsfolge, 387, 388 BGB die Voraussetzungen. Die Prüfung immer mit der Rechtsfolge beginnen! - 389 BGB erfordert eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung (Beachte die parallele Ausgestaltung bei der Anfechtung: Auch da beginnt die Prüfung mit der Darstellung der Rechtsfolge in 142 BGB, dann der Anfechtungsgrund ( 119 ff BGB) und Anfechtungserklärung ( 143 BGB). Nur eine Frist gibt es bei der Aufrechnung nicht. Beachte aber die diversen Ausschlussgründe in den 390 ff BGB.) 1) Aufrechnungslage - Hier sind die TB-Merkmale des 387 BGB zu prüfen aa) Gegenseitigkeit der Forderungen Die in Frage stehenden Forderungen müssen zwischen denselben Personen bestehen, also müssen A und B jeweils sowohl Gläubiger als auch Schuldner des Anderen sein. 1

Hinweise: - Dies bedeutet zum einen, dass nicht mit oder gegen die Forderung eines Dritten aufgerechnet werden kann. Zum anderen müssen die beiden Forderungen aber auch bestehen! Hier ist also in der Klausur inzident zu prüfen, ob die in Frage stehenden Forderungen tatsächlich existieren. Die Aufrechung ist somit Einfallstor für alle möglichen Probleme des Zivilrechts. - Die Forderung, mit der aufgerechnet wird (also die Forderung des Aufrechnenden), nennt sich Aktivforderung oder Gegenforderung. Dies ist hier die (mögliche) Forderung des B über den Kaufpreis der T-Shirts. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (des Aufrechnungsgegners), nennt sich Passiv- oder Hauptforderung. Dies ist hier die unstreitige Forderung des A. Die Unterscheidung wird im Verlauf der Prüfung wichtig, man sollte Sie sich also gut einprägen. Gegenforderung (T-Shirts) Altmann (=Aufrechnungsgegner) Bräuer (=Aufrechnender) Hauptforderung (laut SV gegeben) 2

- Die Existenz der Hauptforderung wurde bereits oben bejaht, (I. 1. Anspruch entstanden) denn es handelt sich um die Forderung, die hier gerade geprüft wird. Beachte, dass zwar im vorliegenden Fall die Hauptforderung unstrittig vorliegt, aber in der Klausur alle denkbaren Probleme des AT (und später auch BT) eingebaut werden können. - Die Existenz der Gegenforderung steht aber in Frage und muss daher inzident geprüft werden. (1) Anspruch des B gegen A aus 433 II BGB über 1.500 (T-Shirts) - Vertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme - Angebot könnte Anzeige in Zeitschrift sein, aber fehlender Rechtsbindungswille (invitatio ad offerendum) - Angebot könnte Bestellung des A sein TB der WK (innerer und äußerer) (+), Abgabe und Zugang (+), daher Angebot (+) - Annahme könnte Bestätigungsschreiben des B sein TB der WK (+), Abgabe und Zugang (+), daher eigentlich Annahme (+), aber - u.u. 146 BGB Wenn Annahme verspätet ist Angebot schon wieder erloschen. Dann gilt für die Annahme grundsätzlich: 150 BGB, Annahme gilt als neues Angebot Voraussetzungen für 146 BGB stehen in 147, 148 BGB. 148 BGB (-), daher 147 BGB. 3

Hier: Erklärung unter Abwesenden, daher 147 II BGB. Zwischen Schreiben des A und Zugang (!) der Annahme des B lagen mehr als 6 Wochen, daher 147 II, 146 BGB (+) Also eigentlich: Angebot erloschen ( 146 BGB) und Annahme gilt als neues Angebot ( 150 BGB). Aber: Ausnahmeregelung des 149 BGB? - Verspätet zugegangen Annahmeerklägung (+) - Erkennbar für A? Vermerk der Verspätung durch die Post sowie Datum des Briefs vom 12.12.08, daher (+) - Anzeige der Verspätung durch A (+), aber unverzüglich? Unverzüglich: Ohne schuldhaftes Zögern, 121 I S. 1 BGB. Hier Anzeige erst nach Erhalt der Ware, lange nach Erhalt des Briefs, also nicht unverzüglich Rechtsfolge: 149 S. 2 BGB, die Annahme gilt als nicht verspätet, somit ist Angebot nicht nach 146 BGB erloschen. (2) Zwischenergebnis Vertrag zwischen A und B über T-Shirts (+), daher Anspruch des B gegen A aus 433 II BGB über 1.500 (+) Hinweis: Hier endet die Inzidentprüfung. Gerade in der Anfängerklausur kann hier der Schwerpunkt liegen, die Aufrechnung ist bloße Einkleidung. - Zwei Forderungen demnach (+), A und B jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen (+), also erstes TB-Merkmal erfüllt. 4

bb) Gleichartigkeit der Forderungen Entweder Geld (Hauptanwendungsfall) oder Gattungsschulden über vertretbare Sachen i.s.d. 91 BGB (also etwa: 1000 Eier Güteklasse A Größe M gegen 500 Eier Güteklasse A Größe M. Nicht: 1000 Eier Güteklasse B gegen Güteklasse A etc). Hier: Geldschuld, also Gleichartigkeit (+) Beachte: Die Höhe der Forderung ist unerheblich. Gegen eine Forderung i.h.v. 10.000 kann also mit einer Forderung i.h.v. von 100 aufgerechnet werden. Es bleibt dann eine Forderung von 9.900 übrig, die beglichen werden muss. cc) Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Die Gegenforderung (also die Forderung des aufrechnenden B) muss durchsetzbar sein ("sobald er [der Aufrechnende] die ihm gebührende Leistung fordern [...] kann"). D.h. die Forderung muss einredefrei ( 390 BGB) sowie fällig sein. - Fällig: Grundsätzlich 271 BGB, sofort. Hier: Daran zu denken den Lieferzeitpunkt der T-Shirts als Fälligkeitsabrede auch der Kaufpreisschuld auszulegen. Dafür spricht, dass eine Vorleistungspflicht nicht vereinbart war und sich B auch bei A vor dem 1.3.09 nicht meldete um das Geld einzufordern. Fälligkeit damit zwar erst zum 1.3.09, aber trotzdem (+). - Einredefrei: In Betracht kommt nur 320 BGB, Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Aber: B hat T-Shirts schon geliefert, 320 BGB greift nicht ein, Einredefreiheit daher (+) 5

dd) Erfüllbarkeit der Hauptforderung Die Hauptforderung (also die des A gegen B) muss erfüllbar sein ("sobald er [...] die ihm obliegende Leistung bewirken kann"). - Beachte: Die Forderung muss nicht fällig oder Einredefrei sein! Grund: Jedem Schuldner ist es unbenommen, eine einredebehaftete Forderung zu erfüllen, auch wenn er dies rechtlich nicht muss. Zudem kann er eine Forderung vor Fälligkeit erfüllen, es sei denn der Gläubiger hat einen berechtigten Grund die Leistung erst zu einem gewissen Zeitpunkt anzunehmen, etwa: Zinsen bei einem Darlehen Hier? Keine Regelung zur Erfüllbarkeit, nur zur Fälligkeit (1.6.09). Beachte: 271 II BGB. Regelung zur Leistungszeit betrifft Erfüllbarkeit im Zweifel (Auslegungsregel) nicht. Hier ist dem SV in der Hinsicht nichts zu entnehmen, daher Erfüllbarkeit (+). ee) Zwischenergebnis Aufrechnungslage (+) 2) Aufrechnungserklärung, 388 BGB Einseitige, Empfangsbedürftige WK. Hier unproblematisch (+) Beachte: Bedingungsfeindlichkeit 3) Kein Ausschluss der Aufrechnung Vertraglicher Ausschluss in Grenzen möglich, ansonsten gesetzliche Gründe etwa in den 392ff BGB. Hier nichts ersichtlich (In der Klausur wenn überhaupt nur sehr kurz anprüfen wenn kein Ausschlussrund in Betracht kommt) 6

4) Zwischenergebnis Aufrechnung (+), daher entfällt der Anspruch des A gemäß 389 BGB ex tunc, also zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Forderungen zum ersten mal so gegenübergestanden haben, dass eine Aufrechnung möglich war. Hinweis für Fortgeschrittene: Unter diesem Aspekt kann die Frage des genauen Zeitpunkts der Fälligkeit der Hauptforderung (s.o.) relevant werden, auch wenn die Aufrechnung auf jeden Fall nach dem letzten in Frage kommenden Termin stattfand (Bsp.: Verzugszinsen). 3. Ergebnis A hat keinen Anspruch über 1.500 aus Vertrag gegen B. 7