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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1582 18. Wahlperiode 28.05.2014 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes A. Problem und Ziel Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der so genannten "Zwickauer Terrorzelle" ist deutlich geworden, dass der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellt. Gemäß 5 des Waffengesetzes (WaffG) werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Nach 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG sind beispielsweise Personen, die Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Diese Vorschrift kann in der Praxis bisher nicht vollständig angewendet werden, da die Waffenbehörden gemäß 5 Absatz 5 WaffG bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern lediglich verpflichtet sind, auf das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sowie auf die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zurückzugreifen. Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Abfrage von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung besteht für die Waffenbehörden derzeit nicht. Einzig die Verfassungsschutzbehörden verfügen jedoch über Informationen, die die Waffenbehörden bei der Anwendung des 5 WaffG benötigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Waffenbesitzer bisher noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten ist.

B. Lösung Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliegenden Gesetzentwurfs das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gemäß 5 WaffG um eine Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine. E. Sonstige Kosten Entfällt.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 28. Mai 2014 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 921. Sitzung am 11. April 2014 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes Anlage 1 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes In 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. die Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsam sind." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

- 2 - Begründung: Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten. Das Waffengesetz verlangt von den zuständigen Vollzugsbehörden ausdrücklich nur, dass sie im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Mit Hilfe dieser Abfragen werden die Voraussetzungen geschaffen, um u. a. das Vorliegen von Tatsachen für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des 5 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 WaffG prüfen zu können. Ob ein Antragsteller oder ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis aber Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, Mitglied in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach 46 BVerfGG festgestellt hat, einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die - gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder - durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

- 3 - Drucksache 744/12 (Beschluss) ist auf diesem Wege nicht zu erfahren, es sei denn, diese Person ist zugleich auch polizeilich bzw. strafrechtlich in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten. Die Regelunzuverlässigkeitsgründe des 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WaffG werden daher im Ergebnis anders als die übrigen Regelunzuverlässigkeitsgründe keiner systematischen Prüfung unterzogen. In Anlehnung an die Regelungen in 8a Absatz 5 Nummer 4 SprengG, 12b Absatz 3 Nummer 2 AtomG und 7 Absatz 3 Nummer 2 LuftSiG soll daher mit dem Änderungsvorschlag bei jedem Antragsteller und - im Rahmen der Regelüberprüfung nach 4 Absatz 3 WaffG - jedem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine entsprechende Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden zur Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eingeführt werden. Art und Umfang der Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden haben sich dabei strikt am Zweck der Abfrage zu orientieren (vgl. insoweit die Regelungen des 12b Absatz 3 Nummer 2 AtomG und des 7 Absatz 3 Nummer 2 LuftSiG).

- 4 - Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem eine Änderung des Waffengesetzes zur Einführung einer Regelanfrage beim Verfassungsschutz im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung ( 5 des Waffengesetzes) vorgenommen werden soll. Dadurch soll der legale Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrolliert und eingedämmt werden. Die Bundesregierung unterstützt Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, dem Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum entgegenzuwirken. Im Einzelfall ist die Berücksichtigung von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden bereits nach aktueller Rechtslage möglich und gemäß Ziffer 5.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in bestimmten Fällen auch vorgesehen. Ein Verfahren, in dem Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden gemäß der Intention des Gesetzentwurfs künftig in jede Zuverlässigkeitsprüfung einbezogen werden sollen, bedarf zunächst weiterer Prüfung, auch um den mit diesem Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt zu halten. Das Gesetzgebungsvorhaben sollte deshalb aktuell zunächst zurückgestellt werden. Es bleibt den Ländern unbenommen, womöglich in der Praxis bestehende Vollzugsdefizite bei der Durchführung des geltenden Rechts - auch im Hinblick auf Ziffer 5.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - zu beseitigen.