Der (gemeinnützige) Verein und die Steuern



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Transkript:

Der (gemeinnützige) Verein und die Steuern Unterteilung von Vereinen - eingetragen (e.v., rechtsfähig) oder nicht - für Besteuerung gleich - gemeinnützig oder nicht - wesentliche Unterschiede bei Besteuerung

Inhalt - Steuern, die (gemeinnützige) Vereine betreffen können: 1) Lohnsteuer (als Arbeitgeber) 2) Umsatzsteuer (als Unternehmer) 3) Gewerbe- und Körperschaftsteuer (mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) - Spendenrecht

1) Lohnsteuer - Verein kann genauso Arbeitgeber sein wie jede andere Person mit allen Rechten und Pflichten - Besonderheiten bei gemeinnützigen Vereinen: Steuerfreie Einnahmen als nebenberuflicher Übungsleiter Steuerfreie Einnahmen aus Vereinstätigkeit

Nebenberuflicher Übungsleiter 3 Nr. 26 EStG - für inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein - Zeitaufwand weniger als 1/3 einer Vollbeschäftigung - nur im ideellen Bereich, nicht im wirtschaftlichen Bereich - Steuerfreie Aufwandsentschädigung Euro 2.100 (ab 2007, im Jahr für alle entsprechenden Tätigkeiten)

Steuerfreie Einnahmen aus Vereinstätigkeit 3 Nr. 26a EStG (ab 2007) - für inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein - nicht gleichzeitig mit Übungsleitervergütung - Steuerfreie Einnahmen max. Euro 500 im Jahr - muss nicht Mitglied sein

2) Umsatzsteuer - falls der Verein Unternehmer ist, d.h. entgeltlich und nachhaltig tätig ist Bsp: Mitgliedsbeträge, Spenden, Zuschüsse ohne (direkte) Gegenleistung: Nicht steuerbare Tätigkeit (und damit keine USt):

Bsp: Sportunterricht, Übungsstunde an Mitglieder, wobei Training durch Mitgliedsbeitrag abgegolten ist -> keine Gegenleistung, keine Einnahmen, die der USt unterliegt

Vermietung von Grundstücken, Durchführung von satzungsgemäßen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins, soweit die Einnahmen nur in Teilnehmergebühren besteht (Startgeld Lauf, Volkswanderung, Musikwettbewerb), Theater, Museen, Orchester, Chöre, Tierparks, falls Landesbehörde Steuerfreiheit bescheinigt, Vorträge, Kurse von gemeinnützigen Vereinen, falls die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden -> steuerfrei

Bsp: Eintrittsgelder für Zuschauer, Vereinsfest, Auftritt Musikverein gegen Bezahlung bei anderen Vereinsfesten, selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, Altmaterialsammlung, Werbebroschüre, Lose bei Tombola, Verkauf von Getränken, Fanartikeln, Sportgeräte, Festschriften, Eintrittsgelder für Ligaspiele, Vermietung oder Verpachtung von Geräten, Vermietung von Einrichtungen wie Tennishallen, Schießstände, etc., Reklametafeln, Bandenwerbung, Trikotwerbung, Werbedurchsagen bei Veranstaltungen, Provision Automatenhersteller, Sonderentgelte für Kurse

-> Geschäftsbetrieb, der umsatzsteuerpflichtig sein kann -> bei Wiederholung oder Wiederholungsabsicht umsatzsteuerpflichtig, und falls Kleinunternehmergrenze überschritten, d.h. über Euro 17.500 Bruttoeinnahmen im vergangenen Jahr oder voraussichtlich Euro 50.000 im laufenden Jahr.

Bsp: 2005 Euro 12.000 Einnahmen -> Kleinunternehmer 2006 Euro 18.000 Einnahmen -> ab 2007 kein Kleinunternehmer mehr 2007 Euro 15.000 Einnahmen -> ab 2008 wieder Kleinunternehmer

Bsp: Nur alle 2 Jahre Vereinsfest mit Euro 25.000 Einnahmen, z.b. In 2005 und 2007, in 2006 und 2008 keine Einnahmen -> 2006 und 2008 kein Kleinunternehmer, aber keine USt, da keine Umsätze -> 2005 und 2007 Kleinunternehmer, d.h. keine USt trotz Umsätze

Bsp: Vervielfältigung der Unternehmer: Hauptverein (HV), Förderverein (FV) und gemeinsame GbR, HV, FV, GbR HV+FV als drei umsatzsteuerliche Unternehmer

Steuersatz : Ideell oder steuerfrei - keine USt Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 19% Falls gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich und weder ideell noch wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, z.b. Zweckbetrieb 7%

Sofern mit 7% oder 19% Umsatzsteuer, dann auch anteiligen Vorsteuerabzug. Ausnahme: Kosten oder Anschaffungen für ideellen Bereich Bsp: Sportgeräte für Training -> ideell, keine Vorsteuer Bsp: Reklametafel -> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vorsteuer möglich

Besonderheit für kleine Vereine: Vorsteuerpauschalierung 23a UStG Für gemeinnützige Vereine - die nicht buchführungspflichtig sind (mehr als Euro 500.000 Umsatz oder mehr als Euro 50.000 Gewinn oder aus anderen Gründen, z.b. Lizenzvertrag der DFL) - im vergangenen Jahr nicht mehr als Euro 35.000 Nettoumsatz hatten (ohne USt, bis 2007 Euro 30.678) - nicht für Vereins-GbRs - Antrag bis 10.2./10.4. des laufenden Jahres Pauschalierung der Vorsteuer mit 7% der steuerpflichtigen Umsätze Kein weiterer Vorsteuerabzug möglich 5 Jahre lang daran gebunden, ebenfalls bei Widerruf 5 Jahre

3) Gewerbe- und Körperschaftsteuer Für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Tätigkeiten des Vereins - ideell - Vermögensverwaltung - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Besonderheit Zweckbetrieb

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - selbständig, nachhaltig, Einnahmenerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, mehr als Vermögensverwaltung Bsp: Vermietung von beweglichen Vermögen: Inventar einer Gaststätte, Werbung, selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, Vereinsfeste, Altmaterialsammlung, öffentliche Tanzveranstaltungen, Bewirtung

- keine Ertragssteuern, falls Bruttoeinnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ohne Zweckbetrieb) im Jahr nicht mehr als 35.000 Euro

Zweckbetrieb Falls 1. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke zu verwirklichen und 2. Die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden können und 3. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist Folge: Keine Ertragssteuern

Bsp. Für Zweckbetriebe: - Einnahmen aus Konzert von Musikverein - ohne Bewirtung (die ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) - Sportveranstaltungen eines Sportvereins, falls max. Euro 35.000 Umsatz im Jahr inkl. USt - ohne Bewirtung (die ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

Besonderheiten bei Werbung Entweder bei nichtsportlichen Veranstaltungen pauschal 25% der Werbeeinnahmen als Ausgaben Oder Gewinn 15% der Werbeeinnahmen bei selbst durchgeführter Werbung im Zusammenhang mit Zweckbetrieben oder steuerbegünstigten Betrieb Bsp Trikotwerbung Fußballverein. Spieler tragen Trikots beim Zweckbetrieb (Ligaspiele), Einnahmen 5.000 Euro, d.h. Euro 1.500 als Einnahmen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusetzen.

Mehrere Freigrenzen durch mehrere Vereine - ja, falls Vereine nicht nur formal (eigene Satzung, eigener Vorstand, eigene sondern auch tatsächlich getrennt, d.h. Keine Gleichheit der Vorstände, Kassenführung), keine Beherrschung Bsp Förderverein - nein, falls nur Untergliederungen (Bsp. Abteilungen, Ortsverein) - Achtung: getrennte Vereine müssen auch nach außen erkennbar selbständig handeln. Bsp: Falls Förderverein Vereinsfest ausrichtet, muss er auch nach außen als Veranstalter auftreten und nicht der Hauptverein

Besonderheiten Altmaterialsammlungen - Gewinn pauschal und auf Antrag 5% bei Altpapier und 20% bei allen anderen Materialien bezogen auf die Bruttoeinnahmen (Sammelerlös + eventueller Zuschüsse)

Bsp: Gemeinnütziger Verein mit Altpapiersammlung, Einnahmen 10.000, Zuschuss Gemeinde 7.500, Kosten 2.250 Vereinsfest, Einnahmen 10.000, Ausgaben 8.250 Konzerte, kein Eintritt, nur Speise- und Getränkeverkauf Einnahmen 9.000, Ausgaben 7.800 Einnahmen betragen Euro 36.500, daher kein Zweckbetrieb, Gewinn: Altpapiersammlung 17.500-2.250 = 15.250 Vereinsfest 10.000-8.250 = 1.750 Konzerte 9.000-7.800 = 1.200 Gewinn 18.200

Aber steuerpflichtig: nur 5% von 17.500 = 875 + 1.750 + 1.200 = 3.825 Freibetrag 24 KStG Euro 3.835, keine Steuer, 11 GewStG Euro 3.900, keine Steuer. Ansonsten: 15% Kst + Soli 5,5%, d.h. 15,825% und 11,55% GewSt für Graben-Neudorf = 27,375% USt: (Kleinunternehmergrenze im Vorjahr überschritten) 19% aus Euro 36.500 = 5.827,73 abzüglich Vorsteuer (19% aus den Kosten s.o. 18.300 = 2.921,85) Zu zahlende USt = 2.905,88

4) Spendenrecht - Definition - wer darf Spendenbescheinigungen ausstellen - wie sieht eine Spendenbescheinigung aus - Haftung für Spendenbescheinigungen - beim Spender

Spende = freiwillige Leistung (bar, Sache) ohne Gegenleistung für mildtätige, kirchliche, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke (d.h. Nicht für wirtschaftliche Zwecke), unentgeltliche Leistung grundsätzlich keine Spende Aufwandsspende: Geldspende, aber nur begünstigt, sofern Aufwandsersatz durch Vertrag, Satzung oder rechtsgültigen Vorstandsbeschluss vereinbart

wer darf Spendenbescheinigungen ausstellen nur gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Vereinigung

wie sieht eine Spendenbescheinigung aus Spätestens ab 1.1.2009 neue Bescheinigungen verwenden mit Angabe - Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen - bei Sachzuwendungen, ob aus Betriebs- oder Privatvermögen ob Unterlagen für Wertermittlung vorliegen genaue Bezeichnung mit Alter, Zustand, Kaufpreis

Haftung für Spendenbescheinigungen 30% bei Est und 15% bei GewSt der Spende

Beim Spender - Abzug der Spende oder Mitgliedsbeitrag (nicht Sport, Freizeitgestaltung oder Heimatpflege) als Sonderausgaben, falls begünstigter Zweck, Empfänger steuerbegünstigte Zuwendungen entgegennehmen darf und Spendennachweis - ab 2007 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4% Summe Umsätze + Löhne und Gehälter - Vortrag bei Großspenden - bis Euro 200 reicht Bankauszug

Trotz alledem... danke für Ihr Kommen und Ihre Aufmerksamkeit