Lösung des Falles I. Verletzung des Art. 2 II 2 GG

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Transkript:

I. Verletzung des Art. 2 II 2 GG jedermann also auch S b) Sachlich Freiheit der Person isv Schutz der Bewegungsfreiheit vor körperlichem Zwang 2. Eingriff Hinderung, sich an irgendeinen Ort zu bewegen bleibt S trotz der Verweigerung unbenommen, es fehlt also jeder Bezug II. Verletzung des Art. 104 I GG 1. Eröffnung des Schutzbereich jedermann b) sachlich wie Art. 2 II 2 GG im Hinblick auf die Freiheit der Person Art. 104 I GG ist verfahrensmäßige Absicherung des Art. 2 II 2 GG es handelt sich also nicht um eine Spezialnorm im eigentlichen Sinne 2. Eingriff fehlt hier wie oben 3. Beachte (Exkurs) Art. 104 GG ist speziell für Freiheitsentzug (Festhalten auf engem Raum) Art. 104 I GG überlagert den Schrankenvorbehalt des Art. 2 II 3 GG 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 1

III. Verletzung des Art. 11 I GG Art. 2 II 1 GG, 104 I GG als leges speciales, da engerer Geltungsbereich alle Deutschen, also wegen Art. 116 GG auch S b) sachlich Möglichkeit, überall im Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen h.m. Ausreise ist nicht geschützt arg.: Wortlaut, da Anfangs- und Endpunkt in BRD liegen muss ( im ganzen Bundesgebiet ) a.a. trotzdem auch die Ausreise arg.: Einreise ist unstreitig geschützt, findet aber auch nicht nur im ganzen Bundesgebiet statt Ents.: Systematik, da Art. 11 II GG vor allem auf innerstaatliche Umstände zugeschnitten scheint (insb. fehlende Existenzmittel) (a.a. per Verweis darauf, dass eine inlandsspezifische Schranke nicht prägend für das gesamte Grundrecht gut vertretbar) 2. Ergebnis mangels Schutzbereichseröffnung kein Verstoß gegen Art. 11 I GG 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 2

IV. Verletzung des Art. 4 I GG jedermann also auch S b) sachlich Art. 4 II GG hat nach BVerfG nur klarstellenden Charakter und neben Art. 4 I keine eigenständige Bedeutung Glaube umfasst (deshalb) Religion und Weltanschauung und meint die Freiheit, sich eine Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt zu bilden. Im Hinblick auf den Rastafari-Kult erfüllt, weil danach der Mensch ein vergänglicher Teil der Natur ist. Gewissen ist an den Kategorien Gut und Böse orientiert; mit Blick auf S auch einschlägig, Glaubensfreiheit aber spezieller 2. Eingriff a) klassisch finales, imperatives, unmittelbar belastendes Handeln Verweigerung der Passausstellung dient Gefahrenabwehr, also nein b) modern Schutzzweck des Grundrechts und Typizität bzw. Intensität entscheidend für Art. 4 I GG Einschränkung, da jedes Verhalten glaubensgeleitet Eingriff, wenn der Betroffene wegen seines Glaubens nicht ohne innere Not von der jeweiligen Handlung absehen kann; hier abzulehnen, da die Veranstaltung in Holland gleichwertige Alternative (a.a. wohl noch vertretbar) 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 3

3. Zwischenergebnis keine Beeinträchtigung des Schutzbereichs IV. Verletzung des Art. 8 I GG Art. 4 I GG ist lex spezialis wegen hohen Rangs kultischer Handlungen Art. 8 I GG hier aber dennoch prüfbar, da kein Eingriff in Art. 4 I GG alle Deutschen, also wegen Art. 116 I GG auch S b) Sachlich (1) friedlich und ohne Waffen fehlt bei gewalttätigem, aufrührerischem Verhalten bloßer Gesetzesverstoß hier evtl. gegen BtMG reicht jedenfalls nicht (2) Versammlung Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks i. Teilnehmerzahl streitig, ob 2, 3 oder noch mehr Teilnehmer nötig wegen Einordnung als Kommunikationsgrundrecht jedenfalls mehr als 2 hier 10 (11) Teilnehmer ausreichend ii. Verhalten Organisation und Teilnahme unstreitig überwiegend auch Anreise, da conditio sine qua non 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 4

iii. Anforderungen an den Zweck e.a. Befassung mit öffentlichen Angelegenheiten nötig fehlt hier, da damit nur politische Fragen gemeint arg.: Art. 8 I GG ist ein vorwiegend politisches Grundrecht dag.: Art. 8 I GG ist besondere Form der Kommunikationsfreiheit, so dass Beschränkung auf öffentliche Angelegenheiten zu eng a.a. es bedarf keiner weiteren Anforderungen arg.: Meinungsäußerungswille ist nur schwer ermittellbar dag.: keine hinreichend enge Bande der Teilnehmer h.m. deshalb: Absicht gemeinsamer kommunikativer Entfaltung nötig Subs.1: fehlt, da Kraut stillschweigend konsumiert wird Subs.2: Rauchen ist religiöse Handlung und damit Glaubensbekenntnis Entsch. Kann offen bleiben, wenn kein Eingriff 2. Eingriff a. Klassisch (wie oben) b. modern Behinderung der Anfahrt grundsätzlich schon hier aber eher nicht, weil Alternativversammlung möglich a.a. vertretbar, z.b. per Verweis auf die Relevanz des Versammlungsortes VII.Verletzung des Art. 5 I 1 Var. 1 GG findet grds. neben Art. 8 I GG Anwendung (evtl. Konkurrenzproblem) jedermann also auch S 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 5

b) sachlich Lösung des Falles jede wertende Stellungnahme Subs. 1: fehlt, da Kraut stillschweigend konsumiert wird Subs. 2: Rauchen ist religiöse Handlung und damit Glaubensbekenntnis Entsch. Kann offen bleiben, wenn kein Eingriff 1. Eingriff a) klassisch (wie oben) b) modern nicht nur Äußerungen, sondern auch andere Modalitäten wie z.b. Gesten daher grds. auch Glaubensbekenntnisse, selbst wenn stillschweigend aber Anfahrt zu einer Meinungsäußerung wohl nicht vor allem, wenn eine entsprechende Alternative zur Meinungskundgabe besteht a.a. vertretbar, z.b. per Verweis auf die Relevanz des Kundgabeortes VIII.Verletzung des Art. 2 I GG mangels Eingriffs in ein spezielleres Grundrecht trotz Auffangcharakter a. persönlich jedermann, also auch S b) sachlich str., aber h.m. jede Form menschlichen Verhaltens (siehe letzte Einheit) 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 6

2. Eingriff in klassischer Form; Verhalten wird unmöglich gemacht 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung wenn die Schrankenvoraussetzungen vorliegen, die Schranke formell und materiell verfassungsgemäß ist und der Einzelakt verfassungsgemäß ist a) Vorliegen der Schrankenvoraussetzungen Schrankentrias des Art. 2 I GG erfüllt, da 7 PaßG jedenfalls Teil der verfassungsmäßigen Ordnung (fordert formelle und materielle Verfassungsm.) b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (1) Formell Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 I Nr. 3, 71 GG (2) Materiell i. Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 20 III GG Erkennbarkeit staatlichen Handelns fordert klare Tatbestandsmerkmale aber weiter Anwendungsbereich erlaubt unbestimmte Rechtsbegriffe, solange sie auslegungsfähig sind hier wegen Aufzählungszusammenhang mit innerer (Schutz der Gesellschaft vor Kriminalität und Terrorismus) und äußerer Sicherheit (Schutz des Staates vor militärischen Bedrohungen durch andere Staaten) gegeben, da somit auch Vorfeldmaßnahmen erfasst beachte: es handelt sich um sog. verfassungskonforme Auslegung des 7 PaßG, weil eine Auslegung dieser Norm ohne Rekurs auf die anderen Merkmale nicht mehr dem Bestimmtheitsgrundsatz entspräche 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 7

ii. iii. iv. Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Art. 20 III GG Zweck: Schutz des Bestands der Bundesrepublik und ihrer Einrichtungen, Erst-Recht-Schluss aus Art. 20 IV GG (wenn schon der Einzelne Widerstandsrecht gegen staatsumstürzlerische Vorgänge hat, dann doch erst recht der Staat); i.ü Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 II 1 GG Eign.: fehlende Ausreise führt zu fehlender Gelegenheit, da Zugriff der Erf.: Polizei und des Verfassungsschutzes sichergestellt Paß mit Meldeauflagen fraglich, weil keine Rückkehrgarantie, wenn die Gefahrenquelle ausgereist ist Angem.:Eingriffsintensität nicht zu hoch, da Ausreise insbesondere innerhalb der EU noch möglich Gewicht der rechtfertigenden Gründe (insb. Bestand der BRD und Art. 2 II 1 GG sehr hoch im Ergebnis wäre 7 I PaßG also verhältnismäßig Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG e.a. tangiert, wenn in der Konkreten Situation nichts mehr bleibt hier nicht gegeben dag.: ähnelt der Verhältnismäßigkeitsprüfung, so dass Art. 19 II GG keine eigenständige bedeutung hätte h.m. bleibt ein Kernbereich des Grundrechts unabhängig von der konkreten Situation übrig? hier bleibt noch genug Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG dient der Warnung des Gesetzgebers vor Grundrechtseingriffen gilt wegen des Wortlauts des Art. 19 I 1 GG nur für Schrankenvorbehalte 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 8

c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts Kontrolle nur anhand der Verfassung, hier eventuell unverhältnismäßig (1) Zweck wie oben (2) Eignung keine Möglichkeit für S zum Bombenbau-Training (3) Erforderlichkeit Amtshilfe des jamaikanischen Verfassungsschutzes auf S wohl nicht gleich effektiv, da schon gegen Kal-Ahida nicht eingeschritten wurde (4) Angemessenheit unterstellt, S will wirklich nur das heilige Kraut konsumieren, ist für ihn die Eingriffsintensität umso geringer, da Alternative in Holland gegeben IX. Endergebnis keine Grundrechtsverletzung zulasten S ersichtlich Zur Vertiefung BVerfGE 6, 32 ff. zu Art. 11 I, 2 I GG Sachs, JuS 2001, 719 f. zu Art. 4 I GG Brenneisen, NordÖR 2006, 97 ff. zu Art. 8 I GG Bethge, in Sachs, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 5, Rn. 25, 44, 47 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 9

Prüfung eines Einzelakts anhand eines Freiheitsgrundrechts Schutzbereich persönlich sachlich Eingriff klassisch modern Schrankenvoraussetzung erfüllt? Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Prüfung der Rechtsgrundlage Prüfung des Einzelakts Sog. Schrankenprüfung Formelle Verfassungsmäßigkeit Materielle Verfassungsmäßigkeit Insbesondere Verhältnismäßigkeit Sog. Schranken-Schranken 11.01.2007 BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 10