Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege - Chancen und Risiken. Christoph Esser Justiziar Lebenshilfe NRW e.v.

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Transkript:

Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege - Chancen und Risiken Christoph Esser Justiziar Lebenshilfe NRW e.v.

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung der Pflege v. 11.06.2013 Auf die Notwendigkeit, eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen zu schaffen, hat der Deutsche Verein bereits mehrfach hingewiesen. In seinem Diskussionspapier zur Gestaltung der Schnittstelle zwischen der Eingliederungshilfe und der (Hilfe zur) Pflege unter Berücksichtigung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Reform der Eingliederungshilfe hat er verschiedene Lösungen vorgestellt. Aufgrund des durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführten 124 SGB XI (häusliche Betreuung) wird sich die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen den Leistungen nach dem SGB XI und den Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere beim ambulant betreuten Wohnen voraussichtlich noch verstärken. Derzeit gibt das Gesetz innerhalb der Pflege nur die pragmatische Vorgabe, dass im Falle der häuslichen Betreuung die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sein müssen ( 124 Abs. 3 SGB XI). Der Deutsche Verein weist erneut darauf hin, dass die pflegeversicherungsrechtliche Umsetzung eines neuen Verständnisses von Pflegebedürftigkeit eine enge Abstimmung mit den Diskussionen zum Verhältnis der Eingliederungshilfeleistungen und den Leistungen nach dem SGB XI erfordert. Eine gesetzgeberische Klärung der Schnittstellenproblematik ist in jedem Falle unumgänglich.

bisherige Rechtslage: 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen (1) (2) (3) Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gem. 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI im Verhältnis zu Leistungen der Pflegeversicherung nicht nachrangig. es gilt der Vorrang von Rehabilitation vor Pflege!

das Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Pflege soll durch das BTHG bzw. PSG III voraussichtlich neu geregelt werden nach den vorliegenden Entwürfen werden die Schnittstellen verschärft durch: Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und damit Berücksichtigung kognitiver, kommunikativer und psychischer Fähigkeiten bei der Einstufung in Pflegegrade im Rahmen des Begutachtungsassessments Die Einführung pflegerischer Betreuungsmaßnahmen als Regelsachleistung der Pflegeversicherung (vgl. 36 SGB XI) Schnittstellen zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der Pflege werden sich künftig v.a. bei den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen im häuslichen Umfeld ergeben (aus der Gesetzesbegründung zu 91 BTHG)

pflegerischer Betreuungsmaßnahmen nach 36 SGB XI? 36 Pflegesachleistung (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Leistungen in den in 14 Abs. 2 genannten Bereichen: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Was sind pflegerische Betreuungsmaßnahmen? bisher: 124 SGB XI: Leistungen der häuslichen Betreuung (2) Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht. Sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließen insbesondere das Folgende mit ein: 1. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, 2. Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag- /Nacht-Rhythmus

Konkretisierung in der Gesetzesbegründung: ( ) So können beispielsweise Spaziergänge in der näheren Umgebung ebenso zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte beitragen wie die Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten. Auch Unterstützungsleistungen bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten kommen in Betracht. Zur Gestaltung des Alltags gehört auch die Unterstützung bei Hobby und Spiel. Der Begriff der sonstigen Hilfen schließt Hilfen mit ein, bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht. Dies gilt beispielsweise bei Beobachtung zur Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdung oder bei einer bloßen Anwesenheit, um dem Pflegebedürftigen emotionale Sicherheit zu geben. Beaufsichtigung durch eine räumlich nicht anwesende Person, insbesondere durch eine Videoüberwachung, ist jedoch keine häusliche Betreuung in diesem Sinne. Daneben gibt es noch ein Spektrum an psychosozialer Unterstützung, das unter Bezugnahme auf Wingenfeld & Gansweid die folgenden Hilfen umfasst: Hilfen bei der Kommunikation emotionale Unterstützung Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen Orientierungshilfen Unterstützung bei der Beschäftigung kognitiv fördernde Maßnahmen Präsenz

91 Abs. 3 BTHG-RefE (3) Im häuslichen Umfeld im Sinne des 36 des Elften Buches der Leistungsberechtigten gehen die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch, und die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches und die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen die Leistungen der Eingliederungshilfe den in Satz 1 genannten Leistungen vor. 63 b Abs. 1 PSG III-RefE (1) Im häuslichen Umfeld im Sinne des 36 des Elften Buches der Pflegebedürftigen gehen die Leistungen der Hilfe zur Pflege den Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach diesem Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch vor, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen die Leistungen der Eingliederungshilfe den in Satz 1 genannten Leistungen der Hilfe zur Pflege vor. Im Übrigen werden Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

a. im häuslichen Umfeld Grundsatz: Leistungen der Pflegeversicherung/ Hilfe zur Pflege gehen Leistungen der Eingliederungshilfe im häuslichen Bereich vor Ausnahme: es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund b. im außerhäuslichen Umfeld Leistungen der Eingliederungshilfe gehen den Leistungen der Pflegeversicherung/ Hilfe zur Pflege vor