Modulklausur Steuereinflüsse im Unternehmen im Studiengang Bachelor Business Administration im Sommersemester 2016 Allgemeine Hinweise zur Klausur: Bitte tragen Sie nachstehend Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer gut lesbar ein. Name: Matrikelnummer: Die Klausur besteht aus 5 (in Worten: fünf) Themenblöcken, die alle zu bearbeiten sind. Zur Bearbeitung sind ausschließlich die entsprechenden Lösungs-/Antwortfelder zu verwenden. Die Nutzung, der von der HSD herausgegebenen Klausurbögen sowie eigenes Papier ist nicht zulässig. Die Aufgaben- und Lösungsblätter umfassen insgesamt 7 (in Worten: sieben) Seiten, die geheftet und nicht zu trennen sind. Die Aufgaben- und Lösungsblätter sind am Ende der Klausur geheftet abzugeben. Aufgabe 1 2 3 4 5 Summe Max. erreichbare Punkte 20 6 6 4 4 40 Tatsächlich erreichte Punkte Die Bearbeitungszeit beträgt 40 Minuten. Die maximale erreichbare Punktzahl beträgt 40 Punkte. Ein Punkt entspricht daher einer Minute Bearbeitungszeit. Zulässige Hilfsmittel: nicht-kommentierte Gesetzestexte Viel Erfolg! Prof. Dr. Voos Seite 1 von 7
Aufgabe 1: Umsatzsteuer (20 Punkte) Hinweis: Bei den folgenden Aussagen zum Umsatzsteuerrecht ist lediglich zu entscheiden, ob die behauptete Aussage RICHTIG oder FALSCH ist. Begründungen sind weder erforderlich, noch werden Sie bewertet. Jede zutreffende Antwort wird mit zwei Punkten bewertet; jede falsche mit null Punkten. Bitte kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Nicht eindeutig beantwortete Fragen oder Doppel-Antworten werden mit null Punkten bewertet. 1. Bei den sonstigen Leistungen unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen bewegten und unbewegten sonstigen Leistungen. 2. Bei einer Organschaft kann die Organgesellschaft eine KGaA sein. Diese Aussage ist: 3. Das übrige Gemeinschaftsgebiet umfasst das Gemeinschaftsgebiet abzüglich dem Inland (des Inlands). 4. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Umsatzsteuerrecht tritt ein, wenn z. B. in US-Dollar fakturiert oder gezahlt wird. 5. Eine Zusammenfassende Meldung ist für alle Auslandsumsätze abzugeben. 6. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 9a UStG erfordert neben der Unternehmereigenschaft eines voll vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers keine weiteren Voraussetzungen. Prof. Dr. Voos Seite 2 von 7
7. Sofern eine sonstige Leistung, z. B. Beratungsleistung, von Deutschland aus an eine Privatperson im Ausland erbracht wird, ist der Leistungsort ceteris paribus in Deutschland, d. h. im Inland. 8. Bei einer bewegten Lieferung ist der Lieferort dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet. 9. Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist u.a., dass der Empfänger in seinem Staat eine Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nachweist. 10. Der Voranmeldungszeitraum eines Existenzgründers ist das Kalender-Vierteljahr. Prof. Dr. Voos Seite 3 von 7
Aufgabe 2: Grunderwerbsteuer Hinweis: Bei den folgenden Aussagen zum Grunderwerbsteuerrecht ist lediglich zu entscheiden, ob die behauptete Aussage RICHTIG oder FALSCH ist. Begründungen sind weder erforderlich, noch werden Sie bewertet. Jede zutreffende Antwort wird mit zwei Punkten bewertet; jede falsche mit null Punkten. Bitte kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Nicht eindeutig beantwortete Fragen oder Doppel-Antworten werden mit null Punkten bewertet. 1. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt das Finanzamt aus, wenn u.a. die Grunderwerbsteuer vom Käufer eines Grundstücks gezahlt wurde. Diese Aussage ist: 2. Die (gezahlte) Grunderwerbsteuer erhöht im Regelfall die Anschaffungskosten eines Grundstücks. 3. Ein Grundstückserwerb wird als steuerbarer Vorgang sowohl vom Umsatzsteuerrecht als auch vom Grunderwerbsteuerrecht erfasst. Prof. Dr. Voos Seite 4 von 7
Aufgabe 3: Erbschaft- und Schenkungssteuer Hinweis: Bei den folgenden Aussagen zum Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht ist lediglich zu entscheiden, ob die behauptete Aussage RICHTIG oder FALSCH ist. Begründungen sind weder erforderlich, noch werden Sie bewertet. Jede zutreffende Antwort wird mit zwei Punkten bewertet; jede falsche mit null Punkten. Bitte kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Nicht eindeutig beantwortete Fragen oder Doppel-Antworten werden mit null Punkten bewertet. 1. Sie erben als beschränkt Erbschaftsteuerpflichtiger in Deutschland ein Anwesen auf Mallorca. Der deutsche Fiskus setzt eine Steuer fest und erlässt einen Erbschaftsteuerbescheid. Laut Ihrem Rechtsempfinden hat der deutsche Fiskus einen Fehler gemacht! Diese Aussage ( Rechtsempfinden ) ist: 2. Sofern Sie Deutscher sind und im Inland wohnen, sind sämtliche Erwerbe von Todes wegen in Deutschland zu versteuern, unabhängig davon, wo sich der Besitz (In- oder Ausland) befindet. 3. Das Bundesverfassungsgericht hat keine Kritikpunkte am deutschen derzeit geltenden ErbStG geübt. Prof. Dr. Voos Seite 5 von 7
Aufgabe 4: Zollrecht Hinweis: Bei den folgenden Aussagen zum Zollrecht ist lediglich zu entscheiden, ob die behauptete Aussage RICHTIG oder FALSCH ist. Begründungen sind weder erforderlich, noch werden Sie bewertet. Jede zutreffende Antwort wird mit zwei Punkten bewertet; jede falsche mit null Punkten. Bitte kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Nicht eindeutig beantwortete Fragen oder Doppel-Antworten werden mit null Punkten bewertet. 1. Zu den gesetzlichen Grundlagen des Zollrechts auf europäischer Ebene gehört das Zoll-Verwaltungsgesetz. 2. Die deutsche Zollverwaltung soll u. a. die Schwarzarbeit bekämpfen. Diese Aussage ist: Prof. Dr. Voos Seite 6 von 7
Aufgabe 4: Kleinere Verkehrssteuern Hinweis: Bei den folgenden Aussagen zu den Kleineren Verkehrssteuern ist lediglich zu entscheiden, ob die behauptete Aussage RICHTIG oder FALSCH ist. Begründungen sind weder erforderlich, noch werden Sie bewertet. Jede zutreffende Antwort wird mit zwei Punkten bewertet; jede falsche mit null Punkten. Bitte kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Nicht eindeutig beantwortete Fragen oder Doppel-Antworten werden mit null Punkten bewertet. 1. Die KFZ-Steuer und die Feuerschutzsteuer werden vom Hauptzollamt erhoben. 2. Die Versicherungssteuer (19%) kann als Vorsteuer von der Zahllast abgezogen werden. Prof. Dr. Voos Seite 7 von 7