Kleine Anfrage des Abgeordneten Lutz Richter, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10683 Thema: Verfahren wegen Kosten der Unterkunft vor Sozialgerichten

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Transkript:

STAATSMlNlSTERlUM ~Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-27 45/17 Dresden, t:p.j'. Oktober 2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lutz Richter, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10683 Thema: Verfahren wegen Kosten der Unterkunft vor Sozialgerichten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Beantwortung sind folgende grundsätzliche Erläuterungen voranzustellen: Die Kleine Anfrage bezieht sich auf derzeit anhängige und in den Jahren 2016 und 2017 erledigte Verfahren gegen Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Landkreise und kreisfreien Städte" und zielt damit auf eine statistische sowie inhaltliche Auswertung von sozialgerichtlichen Hausanschrltt: Verfahren, in denen die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zweites Buch (SGB II) bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) streitgegenständlich ist oder war. Im Freistaat Sachsen wurden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten bislang keine Satzungen nach der Vorschrift des 22a Abs. 1 SGB II, auf die auch 35a SGB XII Bezug nimmt, zur Frage, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, erlassen. Von der Möglichkeit, entsprechende kommunale Satzungen in einem Normenkontrollverfahren beim Sächsischen Landessozialgericht (vgl. 55a, 29 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz) zu prüfen und gegebenenfalls mit Wirkung inter omnes für ungültig zu erklären, konnte deshalb kein Gebrauch Seite 1 von B Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post O 1 095 Dresden www justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, B, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter wwwegvp de

STAATSMlNlSTERlUM ~SACHsEN gemacht werden. Die entsprechenden KdU-Angemessenheitswerte" sind vielmehr ausschließlich in Verwaltungsvorschriften bestimmt und werden im Rahmen anhängiger Verfahren lediglich inzident - in der Regel im Rahmen von kombinierten Anfechtungsund Leistungsklagen - geprüft. Darunter finden sich zwar auch Verfahren, deren Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft beschränkt ist und bzw. oder in denen die Schlüssigkeit eines Konzepts ausdrücklich gerügt wird. Der Prüfungsmaßstab der Gerichte und die Wirkung ihrer Entscheidungen sind dabei aber vom jeweiligen prozessualen Anspruch sowohl in sachlicher als auch in subjektiver Hinsicht begrenzt. Über den konkreten Streitzeitraum und die konkret klagenden Beteiligten hinaus entfaltet die Entscheidung allenfalls präjudizielle Wirkung. Insofern sind bei den Sozialgerichten weder explizit Verfahren gegen Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" anhängig noch werden in sozialgerichtlichen Entscheidungen sog. schlüssige Konzepte" im Sinne eines abstrakten Normenkontrollverfahrens verworfen oder bestätigt. Eine vollständige Erfassung, welche sozialgerichtlichen Verfahren gegen welche Landkreise und Kreisfreien Städte zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft anhängig sind oder waren und mit welchem Ergebnis sie im Einzelfall entschieden wurden, ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Die Sozialgerichte erfassen Verfahren ausschließlich nach Maßgabe der Registerzeichen zum Verfahrensregister nach der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, wonach sie im Wesentlichen den Sachgebieten Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" und Angelegenheiten des Sozialhilferechts" zugeordnet werden. Darüber hinausgehende Statistiken, die die Streitgegenstände der einzelnen Verfahren erfassen, werden nicht geführt. Die nachfolgenden Angaben zu den Fragen 1. bis 4. beruhen deshalb allein auf den Ergebnissen von kurzfristig durchgeführten Anfragen bei den Sozialgerichten und den Vorsitzenden der insoweit zuständigen Senate des Sächsischen Landessozialgerichts. Frage 1: Wie viele Verfahren gegen die Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Landkreise und kreisfreien Städte sind gegenwärtig anhängig? (Bitte um Aufschlüsselung nach Landkreisen) Seite 2 von 8

STAATSMlNlSTERlUM ~ SACHsEN Frage 3: Wie viele Verfahren gegen die Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Landkreise und kreisfreien Städte liegen zur Verhandlung beim Landessozialgericht? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 3: Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Verfahren gegen die Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen am Stichtag am Stichtag Landkreise, 30.06.2017 30.06.2017 Gericht Gericht Kreisfreie Städte anhängige anhängige Verfahren Verfahren Kreisfreie Stadt Chemnitz Landkreis Mittelsachsen Erzgebirgskreis Sozialgericht Chemnitz ca. 100 2 Vogtland kreis 3 Landkreis Zwickau 3 Kreisfreie Stadt Dresden ca. 166 7 Landkreis Görlitz ca. 58 Landkreis Bautzen Sozialgericht Dresden ca. 85 Sächsisches Landessozialgericht Landkreis Meißen ca. 84 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ca.89 4 Kreisfreie Stadt Leipzig 703 Landkreis Leipzig Sozialgericht Leipzig 384 Landkreis Nordsachsen 626 3 sonstige Verfahren (keinem Landkreis/ keiner Kreisfreien Stadt zuqeordnet) X X ca. 40 Seite 3 von 8

STAATSM1N1STER1UM DER JUSTlZ ew sachsen Frage 2: Wie viele Verfahren wurden in den Jahren 2016 I 2017 bisher erstinstanzlich entschieden und zu wessen Gunsten? Der Beantwortung der Frage 2 sind für das Sozialgericht Chemnitz folgende Erläuterungen voranzustellen: Im Sachgebiet Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" sind beim Sozialgericht Chemnitz im Jahr 2016 insgesamt 4.292 und im laufenden Jahr bis zum 15. September 2017 insgesamt 3.300 Klagen (in Hauptsacheverfahren) eingegangen. Erledigt wurden im Jahr 2016 insgesamt 4.710 und im laufenden Jahr bis zum 15. September 2017 insgesamt 3.535 Hauptsacheverfahren. Eine genauere Statistik führen die Kammern des Sozialgerichts Chemnitz nicht. Insbesondere werden die erledigten Verfahren statistisch nicht nach Streitgegenständen oder Begründungselementen erfasst. Aus den Rückmeldungen der Kammervorsitzenden ergibt sich folgendes Bild: Verfahren gegen die Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen Sozialgerlcht Chemnitz Jahr 2016 1. Halbjahr 2017 erledigte Verfahren ca. 12 k.a. darunter durch gerichtliche Entscheidung (Urteil, Gerichts- ca. 12 k.a. bescheid, Beschluss) Landkreis Ausgang des Verfahrens aus Sicht des Klägers Landkreis Zwickau 2 mal Kreisfreie Stadt Chemnitz, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis ca. 10 mal Seite 4 von 8

STAATSM1N1STER1UM ~ SACHsEN Der Beantwortung der Frage 2 sind für das Sozialgericht Dresden folgende Erläuterungen voranzustellen: Von insgesamt 28 Kammern, die beim Sozialgericht Dresden mit den Sachgebieten Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" und Angelegenheiten des Sozialhilferechts" befasst sind, ist eine Kammer unbesetzt, mehrere Vorsitzende befanden sich im Zeitraum der Abfrage im Urlaub und einige Vorsitzende haben den Vorsitz erst nach Januar 2016 übernommen. Eine Statistik über den Inhalt der Klagen führen die Kammern nicht. Aus der Erinnerung heraus konnten neun Kammervorsitzende Angaben zu Verfahren mit wesentlichem Bezug zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft machen. Aus den Rückmeldungen dieser Kammervorsitzenden ergibt sich folgendes Bild: Verfahren gegen die Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen Sozialgericht Dresden Jahr 2016 1. Halbjahr 2017 erledigte Verfahren k.a. k.a. darunter durch gerichtliche Entscheidung (Urteil, Gerichts- 8 17 bescheid, Beschluss) Landkreis Ausgang des Verfahrens aus Sicht des Klägers Kreisfreie Stadt Dresden?mal Landkreis Görlitz 2 mal Landkreis Bautzen 3 mal Landkreis Meißen 4 mal Seite 5 von 8

STAATSMINJSTERIUM ~SACHsEN Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 mal Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 8 mal Aus den Rückmeldungen der Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Leipzig ergibt sich folgendes Bild: Verfahren gegen die Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen Sozlalgerlcht Leipzig Jahr 2016 1. Halbjahr 2017 erledigte Verfahren (insgesamt) k.a. k.a. darunter durch gerichtliche Entscheidung (Urteil, Gerichts- 58 bescheid, Beschluss) Landkreis Ausgang des Verfahrens aus Sicht des Klägers Stadt Leipzig 13 mal Stadt Leipzig 2 mal teilweises Obsiegen der Kläger Stadt Leipzig 30 mal Landkreis Leipzig 2 mal Landkreis Leipzig 3 mal Landkreis Nordsachsen 5 mal Landkreis Nordsachsen 3 mal Seite 6 von 8

STAATSM1N1STER1UM DER JUSTlZ ~SACHsEN Frage 4: Wie viele Verfahren gegen die Richtlinien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Landkreise und kreisfreien Städte wurden vom Landessozialgericht in den Jahren 2016 / 2017, mit welchem Ergebnis entschieden? Soweit den Mitgliedern der zuständigen Senate des Sächsischen Landessozialgerichts erinnerlich, wurden im Jahr 2016 kein und im ersten Halbjahr 2017 drei Verfahren Ueweils durch Urteil) entschieden, deren Streitgegenstand überwiegend oder ausschließlich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft betraf. Zwei Verfahren gegen den Landkreis Bautzen endeten mit einem teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen", ein Verfahren gegen den Landkreis Leipziger Land mit einem vollständigen Unterliegen" des Klägers. Frage 5: Wie hat sich die Situation bezogen auf Frage 3 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau mit der Drs.-Nr.: 6/528 (vom 12.01.2015) entwickelt? Die Landkreise und die Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen berücksichtigen nach eigener Einschätzung die Vorgaben (schlüssiges Konzept und Kriterien für Teilwohnungsmärkte) des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09. Gegen das schlüssige Konzept des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge obsiegte eine nach SGB XII leistungsberechtigte Person in drei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt. Gleichmaßen geht der Landkreis Meißen gegen Entscheidungen in Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden vor, in denen er unterlegen war. In Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden, in denen hingegen der Landkreis Meißen obsiegte, gehen wiederum die Kläger mit Rechtsmitteln Seite 7 von 8

STAATSM lnlster IUM 33 Frei taal ~SACHSEN gegen die Entscheidung vor. In diesen Rechtsmittelverfahren stehen die Entscheidungen des Sächsischen Landesozialgerichts noch aus. Mit freundlichen Grüßen in~ry Dr. Eva-Maria Stange Seite 8 von 8