C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile b) Rechtsbindungswille 2. Annahme ( 145 ff. BGB) 3. Auslegung eines Vertrags Folie 121
Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 122
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel, 116 ff., 142 BGB VI. Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung Folie 123
Beispielsfall Geschäftsfähigkeit 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler Viktor auf und erwirbt für 5 Euro eine Großpackung Haribo. Max übergibt seinen 10 Euro Schein, im Gegenzug erhält er die Packung Haribo und einen 5 Euro Schein. Den 10 Euro Schein legt Viktor in die ansonsten leere Kasse. Folie 124
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile (2) Rechtsbindungswille (nicht bei Vertragsanbahnung, Gefälligkeit) (3) Wirksamwerden (Abgabe und Zugang), 130 f. BGB b) Annahme des wirksamen Antrags Ja nach Maßgabe von 145 ff. BGB 2. Wirksamkeit a) Keine Unwirksamkeit mangels Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB b) Keine Unwirksamkeit mangels vorgeschriebener Form, 125 BGB c) Keine Unwirksamkeit wegen Inhalts, 134, 138 BGB d) Keine Unwirksamkeit wegen Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB e) Keine Unwirksamkeit wegen Willensmängeln, 116 ff., 142 BGB Folie 125
Geschäftsfähigkeit: Wer? Geschäftsunfähigkeit ( 104) Wer? Nr. 1: Wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat Nr. 2: Psychisch Kranke => Krankheit, durch die dauerhaft der Wille nicht frei zu bestimmen ist => Zustand muss bei Abgabe der WE vorliegen (lichte Augenblicke möglich) Beschränkte Geschäftsfähigkeit ( 106) Wer? Ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat => Minderjährig ist, wer nicht volljährig ist => Volljährigkeit in 2 geregelt: Vollendung des 18. Lebensjahres Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (nicht 104, 106) Wer? Normale Volljährige Folie 126
Geschäftsfähigkeit: Rechtsfolge Geschäftsunfähigkeit ( 104) Beschränkte Geschäftsfähigkeit ( 106) Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (nicht 104, 106) Rechtsfolge? Grundsatz: Nichtigkeit ( 105 Abs. 1) Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens bei Volljährigen ( 105a) Rechtsfolge? 106: Wirksamkeit nach Maßgabe der 107 bis 113 Grundsatz: Wirksamkeit oder schwebende Unwirksamkeit Rechtsfolge? Grundsatz: Wirksamkeit Ausnahme: Vorübergehende Unfähigkeit freien Willen zu bilden ( 105 Abs. 2: z.b. Rauschzustände, Fieberwahn, epileptischer Anfall) => Nichtigkeit Folie 127
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Wirksamkeit oder schwebende Unwirksamkeit? 1. Haben die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft erteilt? a) Gesetzliche Vertreter: Eltern => 1626 I, 1629 I b) Möglicher Zeitpunkt der Zustimmung: vorherige oder nachträgliche => Einwilligung ( 183) oder Genehmigung ( 184) 2. Wenn nein, kommt es darauf an, ob das Geschäft rechtlich lediglich vorteilhaft ist neutral ist nachteilig ist Wirksam ( 107) Wirksam ( 107 analog, 165) Schwebend Unwirksam ( 108 I) Folie 128
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Wann ist ein Rechtsgeschäft rechtlich lediglich vorteilhaft? Der Minderjährige erlangt durch die Willenserklärung ausschließlich eine Verbesserung seiner Rechtsstellung, weil er Rechte hinzugewinnt oder von Pflichten befreit wird Minderjähriger erlangt Etwas : einen Anspruch, ein Recht oder eine Erweiterung seiner Möglichkeiten neutral? Die Willenserklärung hat für den Minderjährigen überhaupt keine rechtlichen Folgen nachteilig? Der Nachteil kann sowohl in der Begründung einer Pflicht (z.b. Anspruch), Verlust eines Rechts oder bloßer Einschränkung seiner Möglichkeiten liegen Folie 129