C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

Ähnliche Dokumente
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)

Beispiel 1 zur Form. Folie 168. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Fall 4 Der verflixte Bildband

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II)

Gliederung der Vorlesung

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

Prof. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld Gesetzliche Mehrwertsteuer 19,00% Wirtschaftsjahr 2011 /

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen

Professor Dr. Peter Krebs

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)

Beispiele 7. Folie 83. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Einführung in das Bürgerliche Recht

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Einführung in das bürgerliche Recht

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

10 Mängel in der Person

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 7 Lösungsskizze

Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

BGB Allgemeiner Teil

Die Stellvertretung Grundlagen:

Minderjährige Arbeitnehmer

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen

Beispiele zu 138 BGB

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit

III. Das dingliche RechtsG

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Rechtsgeschäftslehre II

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Lösung BGB AT - Fall 11

Rechtsgeschäftslehre

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

gem. 276 III BGB unwirksam

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Beispiel 1. Folie 316. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht)

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Wiederholung. In welchem Zeitpunkt wird ein Angebot oder eine Annahme wirksam?

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (I)

Klausur vom 10. Juni 2011

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013

Transkript:

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile b) Rechtsbindungswille 2. Annahme ( 145 ff. BGB) 3. Auslegung eines Vertrags Folie 121

Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 122

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel, 116 ff., 142 BGB VI. Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung Folie 123

Beispielsfall Geschäftsfähigkeit 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler Viktor auf und erwirbt für 5 Euro eine Großpackung Haribo. Max übergibt seinen 10 Euro Schein, im Gegenzug erhält er die Packung Haribo und einen 5 Euro Schein. Den 10 Euro Schein legt Viktor in die ansonsten leere Kasse. Folie 124

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile (2) Rechtsbindungswille (nicht bei Vertragsanbahnung, Gefälligkeit) (3) Wirksamwerden (Abgabe und Zugang), 130 f. BGB b) Annahme des wirksamen Antrags Ja nach Maßgabe von 145 ff. BGB 2. Wirksamkeit a) Keine Unwirksamkeit mangels Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB b) Keine Unwirksamkeit mangels vorgeschriebener Form, 125 BGB c) Keine Unwirksamkeit wegen Inhalts, 134, 138 BGB d) Keine Unwirksamkeit wegen Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB e) Keine Unwirksamkeit wegen Willensmängeln, 116 ff., 142 BGB Folie 125

Geschäftsfähigkeit: Wer? Geschäftsunfähigkeit ( 104) Wer? Nr. 1: Wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat Nr. 2: Psychisch Kranke => Krankheit, durch die dauerhaft der Wille nicht frei zu bestimmen ist => Zustand muss bei Abgabe der WE vorliegen (lichte Augenblicke möglich) Beschränkte Geschäftsfähigkeit ( 106) Wer? Ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat => Minderjährig ist, wer nicht volljährig ist => Volljährigkeit in 2 geregelt: Vollendung des 18. Lebensjahres Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (nicht 104, 106) Wer? Normale Volljährige Folie 126

Geschäftsfähigkeit: Rechtsfolge Geschäftsunfähigkeit ( 104) Beschränkte Geschäftsfähigkeit ( 106) Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (nicht 104, 106) Rechtsfolge? Grundsatz: Nichtigkeit ( 105 Abs. 1) Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens bei Volljährigen ( 105a) Rechtsfolge? 106: Wirksamkeit nach Maßgabe der 107 bis 113 Grundsatz: Wirksamkeit oder schwebende Unwirksamkeit Rechtsfolge? Grundsatz: Wirksamkeit Ausnahme: Vorübergehende Unfähigkeit freien Willen zu bilden ( 105 Abs. 2: z.b. Rauschzustände, Fieberwahn, epileptischer Anfall) => Nichtigkeit Folie 127

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Wirksamkeit oder schwebende Unwirksamkeit? 1. Haben die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft erteilt? a) Gesetzliche Vertreter: Eltern => 1626 I, 1629 I b) Möglicher Zeitpunkt der Zustimmung: vorherige oder nachträgliche => Einwilligung ( 183) oder Genehmigung ( 184) 2. Wenn nein, kommt es darauf an, ob das Geschäft rechtlich lediglich vorteilhaft ist neutral ist nachteilig ist Wirksam ( 107) Wirksam ( 107 analog, 165) Schwebend Unwirksam ( 108 I) Folie 128

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Wann ist ein Rechtsgeschäft rechtlich lediglich vorteilhaft? Der Minderjährige erlangt durch die Willenserklärung ausschließlich eine Verbesserung seiner Rechtsstellung, weil er Rechte hinzugewinnt oder von Pflichten befreit wird Minderjähriger erlangt Etwas : einen Anspruch, ein Recht oder eine Erweiterung seiner Möglichkeiten neutral? Die Willenserklärung hat für den Minderjährigen überhaupt keine rechtlichen Folgen nachteilig? Der Nachteil kann sowohl in der Begründung einer Pflicht (z.b. Anspruch), Verlust eines Rechts oder bloßer Einschränkung seiner Möglichkeiten liegen Folie 129