Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Waldliesborner Straße ", Ortsteil Liesborn Satzungstext und plan, Begründung

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Transkript:

GEMEINDE WADERSLOH Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Waldliesborner Straße ", Ortsteil Liesborn Satzungstext und plan, Begründung Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gem. 3 (2) BauGB sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB Verfasser: Drees & Huesmann Planer Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld Tel: 05205-3230, Fax: -22679 Email: info@dhp-sennestadt.de 11.07.2016

INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG Satzungstext: Klarstellungs- und Entwicklungssatzung der Gemeinde Wadersloh gem. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Bereiches Waldliesborner Straße, Ortsteil Liesborn 2 Anlage 1: Plan der Grenzen der Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Waldliesborner Straße 4 Anlage 2: Begründung 5 1 Erforderlichkeit 5 2 Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Satzung 5 2.1 Prüfung, ob die Ergänzung der Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist ( 34 (5) Satz 1 Nr. 1 BauGB) 12 2.2 Prüfung, ob das geplante Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht unterliegt ( 34 (5) Satz 1 Nr. 2 BauGB) 12 2.3 Prüfung, ob sich Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ergibt ( 34 (5) Satz 1 Nr. 3 BauGB), Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete 13 2.4 Wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Belange; Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung nach 51 und 51a Landeswassergesetz (LWG) 13 2.5 Belange Natur und Landschaft 13 2.6 Artenschutz 13 3 Festsetzungen 14 1

Klarstellungs- und Entwicklungssatzung der Gemeinde Wadersloh gem. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Bereiches Waldliesborner Straße, Ortsteil Liesborn Entwurf 11.07.2016 Der Rat der Gemeinde Wadersloh hat in seiner Sitzung am 20.04.2016 auf der Grundlage des 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) - SGV NW 2023 - in der zzt. geltenden Fassung die Aufstellung der folgenden Satzung gem. 34 BauGB über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Bereiches Waldliesborner Straße beschlossen. 1 - Geltungsbereich Die durch diese Satzung festgelegten Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Satzungsbereich) ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. In die Klarstellungssatzung werden die Flurstücke Nr. 68, 113 (teilw.), 117, 125 (teilw.), 126 (teilw.), 148 (teilw.), 149, 222, 324 (teilw.) und 345 (teilw.), Flur 128, Gemarkung Wadersloh einbezogen. In die Entwicklungssatzungssatzung werden die Flurstücke Nr. 113 (teilw.), 125 (teilw.), 126 (teilw.), 148 (teilw.), 324 (teilw.), 344 und 345 (teilw.), Flur 128, Gemarkung Wadersloh einbezogen. 2 - Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb der Flächen, die in die nach 1 festgelegten Grenzen der Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Waldliesborner Straße einbezogen wurden, wird die planerische Zulässigkeit von Vorhaben nach den Maßgaben des 34 BauGB und den in 3 dieser Satzung getroffenen Festsetzungen beurteilt. 3 - Textliche Festsetzungen gemäß 34 (4) Satz 3 BauGB i. V. m. 9 (1) BauGB in den Ergänzungsflächen In der Entwicklungsfläche der Satzung Waldliesborner Straße werden keine Festsetzungen getroffen. 4 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt gem. 34 (6) Satz 2 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2

Hinweise: Auf der Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist an der östlichen Satzungsgrenze darauf zu achten, dass dort niedrig wachsende Arten verwendet werden, um Schattenwurf und Nährstoffentzug zur angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche zu vermeiden. Das Verfahren zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nach 34 (4) Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 34 (5) BauGB durchgeführt. Gemäß 215 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der zurzeit geltenden Fassung - wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wadersloh geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung werden nach 215 (1) i. V. m. 214 (3) Satz 2 BauGB ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wadersloh geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem LWL Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster, Tel: 0251 / 591-8880, Fax: 0251 / 591-8928, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. Wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Belange gem. 51 LWG In der Entwicklungsfläche erfolgt die Schmutzwasserentsorgung über das vorhandene zentrale Abwasserentsorgungssystem der Gemeinde Wadersloh. Der Anschluss der in den hinteren Teilen liegenden Baumöglichkeiten kann jeweils über die Grundstücke erfolgen. Die Schmutzwasser- und Oberflächenentwässerung erfolgt über die vorhandenen Entsorgungsnetze. Wadersloh, Der Bürgermeister 3

Anlage 1: Plan der Grenzen der Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Waldliesborner Straße 5

Anlage 2 Begründung 1 Erforderlichkeit Der Bereich "Waldliesborner Straße" liegt am östlichen Siedlungsrand der Ortslage Liesborn. Der mit der Satzung gefasste Bereich entlang der Waldliesborner Straße ist bebaut und entwickelt und in Tiefe der vorhandenen Grundstücke im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Die bauliche Entwicklung soll sich in dem vorgegebenen Rahmen auf Flächen im Randbereich des Innenbereiches in einem städtebaulich verträglichen Maße entwickeln und an dieser Stelle den Siedlungsrand abschließend bestimmen. Die Grundstücke sind durch die vorhandene Bebauung an der Straße geprägt. Die Bildung der hinteren Flucht der Bebauung an der Waldliesborner Straße und Ostkampstraße lässt insbesondere an der Schnittstelle einen Spielraum zur Bestimmung der Bebaubarkeit zu (vgl. Grenze der Klarstellungssatzung). 2 Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Satzung Die Gemeinde Wadersloh beabsichtigt mit der Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Waldliesborner Straße für den Ortsteil Liesborn, an dieser Stelle auf die örtliche Nachfrage bezogenen Baumöglichkeiten zu schaffen und die Bebaubarkeit in unklaren Bereichen abschließend zu bestimmen. Im Umgang mit Bebauungszusammenhängen in den Randbereichen der Siedlungslagen sollen die Entwicklungsmöglichkeiten über Satzungen gem. 34 (4) BauGB festgelegt werden. Damit erfolgt eine Klärung und planerische Absicherung der Arrondierungen für den Eigenbedarf der Ortslage an dieser Stelle (vgl. Karte 1). Es sollen und können keine flächenhaften Baugebiete durch die Satzungen ausgewiesen werden. Der Bebauungs- und Siedlungszusammenhang entlang der Waldliesborner Straße wird durch den Siedlungsansatz östlich des Ortskerns Liesborns geprägt. Die Mischung aus linien- (entlang von Verkehrslinien) und haufenartiger Bebauungsstruktur ist typisch für die Siedlungen im Bereich der Gemeinde Wadersloh. Hierbei haben sich Siedlungs- und Bebauungsansätze mit einem gewissen Gewicht herausgebildet, die sich in dem in Rede stehenden Bereich entlang der Waldliesborner Straße bis zum ehemaligen Klärwerk ziehen. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung der abschließenden Bestimmung der Baumöglichkeiten in diesem Bereich ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil hinsichtlich der Nutzung der in Rede stehenden Fläche geprüft worden. Dabei sind die nachfolgenden Tatbestandsmerkmale / Prüfkriterien auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung wie folgt bewertet worden: 5

Die in Rede stehende Fläche ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt (vgl. Karte 2). Karte 1: Lage der Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Waldliesborner Straße im Siedlungszusammenhang (ohne Maßstab) Lage der Satzung N 6

Karte 2: Änderungs-Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wadersloh im Bereich der Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Waldliesborner Straße N Satzungsbereich 7

Legende Flächennutzungsplan 8

Eine Erweiterung der Bebauung in der Fläche orientiert sich an der vorhandenen, benachbarten Bebauung und deren Erschließung. Tiefe und Verteilung der Bebauung sind so vorbestimmt. In dem Bereich handelt es sich um gemischte ein-, zwei- und bis zu dreigeschossige Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern und Mehrfamilienhäusern. Dabei ist das Muster der Bebauung das einer an der Straße orientierten Bebauung mit einem nach Süden zurückspringenden einzelnen Gebäude im Osten (am ehemaligen Klärwerk) und einer zusammenhängenden Bebauung entlang der Ostkampstraße erkennbar. Auf einem der sieben bebauten Grundstücke wurde ein Einfamilienhaus in zweiter Reihe errichtet. Die drei im Osten liegenden Mehrfamilienhäuser prägen den Ortsrand an dieser Stelle. Aufgrund ihrer Größe und Kubatur bestimmen sie hier den Siedlungszusammenhang, der die noch nicht bebauten Gartenflächen eindeutig zu der Bebauung entlang der Waldliesborner Straße zugehörig erscheinen lässt. Der Blick entlang der südlichen Kante der gemischten Baufläche / Grundstücke zeigt die Nähe und den Zusammenhang mit der Bebauung an der Ostkampstraße auf (vgl. Fotos). Die weiter im Süden und Osten anschließenden Bauflächen (Ehemaliges Klärwerk, ehem. Bauhof) werden von einem Gewerbebetrieb zu Lagerzwecken genutzt und sind nicht mit Gebäuden bebaut. Aus dieser Situation heraus kann für diese an die Satzung angrenzenden Flächen der bauliche Zusammenhang mit der völlig anders strukturierten wohngenutzten Bebauung nicht hergestellt werden. Foto 1: Bebauung entlang der "Waldliesborner Straße" ortsauswärts nach Osten gesehen 9

Foto 2: Bebauung an der "Waldliesborner Straße" im Bereich der Satzung und einmündender Ostkampstraße rechts Foto 3: Bebauung an der "Waldliesborner Straße" im Bereich der Satzung von Osten gesehen 10

Foto 4: Bebauungszusammenhang an der "Ostkampstraße" im Bereich der Satzung Foto 5: Hintere Linie der Grundstücke, die Bäume markieren die südliche Grenze. Im Vordergrund rechts eines der Mehrfamilienhäuser und Garagen (des östlichsten Mehrfamiliehauses) an der Waldliesborner Straße, im Hintergrund Bebauung an der Ostkampstraße... 11

2.1 Prüfung, ob die Ergänzung der Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist ( 34 (5) Satz 1 Nr. 1 BauGB) Bei Satzungen nach 34 (5) Satz 1 Nr. 2 BauGB ist durch den Gesetzgeber eine gewisse kontrollierte und regelungskonforme Ausweitung des bebauten Bereiches in Richtung auf den Außenbereich intendiert und vorgesehen. Wenn eine so legitimierte Ausweitung durch den im Zusammenhang bebauten Ortsteil durch die bauliche Struktur ihren Abschluss findet, ist eine städtebauliche geordnete Entwicklung alleine durch die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bestimmt bzw. gegeben. Hierbei stellt eine Linie von der Bebauung am Ostkampweg zu dem Mehrfamilienhaus im Osten den so wahrgenommenen Siedlungsrand dar (vgl. Fotos). Erschließung Der Satzungsbereich wird durch die beiden ausgebauten Straßen erschlossen. Etwaige Bebauungen im hinteren Bereich können über die vorhandenen Grundstücksflächen privat erschlossen werden. Die schmutzwassertechnische Entsorgung ist durch die vorhandene Erschließungsinfrastruktur gewährleistet (Lage des Sammlers im rückwärtigen Bereich der Grundstücke). Die Einbindung in die fernmeldetechnischen und elektrischen Versorgungsnetze ist vorhanden. Übergeordnete Planungen Der Satzungsbereich ist aufgrund seiner Darstellung als Baufläche nicht von widersprechenden Darstellungen des Regionalplans (Lage an der Schnittstelle bzw. im Übergangsbereich von Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) zum Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)) oder Festsetzungen der Landschaftsplanung (Bereich zur Anreicherung und Einbindung von Ortsrändern und Gewerbebetrieben liegt südlich der Satzungsgrenze) belegt. Aufgrund der Prüfkriterien sind die Grundlagen für eine Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Waldliesborner Straße im Sinne einer Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung als gegeben anzusehen. 2.2 Prüfung, ob das geplante Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht unterliegt ( 34 (5) Satz 1 Nr. 2 BauGB) Es werden mit der Satzung keine Vorhaben begründet, für die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Anlage 1 des UVPG besteht. Die in Anlage 1 unter Punkt 18.7.2 genannte Untergrenze von Vorhaben (Prüfwert) wird nicht überschritten. Damit ergibt sich keine Erheblichkeit der Wirkungen für eine anlagen- bzw. vorhabenbezogene Einzelprüfung. 12

2.3 Prüfung, ob sich Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ergibt ( 34 (5) Satz 1 Nr. 3 BauGB), Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete Im engeren Umfeld der Satzung sind keine Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu beachten. Die nächstliegenden Gebiete sind das Vogelschutzgebiet VSG Lippeaue zwischen Hamm und Lippstadt mit Ahsewiesen (Nr. DE-4314-40) und das FFH-Gebiet Lusebredde, Hellinghaeuser Wiesen und Klostermersch (Nr. DE-4315-301). Die Entfernung zu diesen Gebieten beträgt mind. rd. 4.300 m. Damit wird die Entfernung nicht unterschritten, ab der i. d. R. mit Wirkungen/Beeinträchtigungen von Wohnnutzung auf die Schutzziele/-zwecke zu rechnen ist (Anhalts- und Orientierungswert bei Wohnnutzungen: Abstand von 300 500 m). 2.4 Wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Belange; Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung nach 51 und 51a Landeswassergesetz (LWG) Das in der Satzung anfallende Schmutzwasser Oberflächenwässer wird in die vorhandene Kanalisation entsorgt. Der Satzungsbereich liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten und gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsbereichen. Weitere Belange des Grundwasserschutzes sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu berücksichtigen. 2.5 Belange Natur und Landschaft Auf Vorhaben in Gebieten im Innenbereich nach 34 des Baugesetzbuches sind die 14 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) nicht anzuwenden. Entscheidungen über die Errichtung von baulichen Anlagen nach 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. 13

2.6 Artenschutz Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (Büro Stelzig, 05/2016, S.20) kommt zusammengefasst zu folgendem Ergebnis: Insgesamt ergibt sich, dass unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt werden und eine erhebliche Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten und ihrer Fortpflanzungsstadien bzw. deren Lebensstätten durch das Bauvorhaben ausgeschlossen werden kann. Werden die oben genannten Maßnahmen eingehalten, bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken, Verbotstatbestände werden nicht erfüllt und erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden. 3 Festsetzungen Es werden für den Satzungsbereich keine Festsetzungen getroffen. Für bauliche Ergänzungen gilt der Rahmen der umgebenden Bebauung entsprechend des 34 Abs. 1 BauGB. 14