Steuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes

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Umsatzsteuer - Lehrgang 3. Abend Dr. Karl Kittinger Steuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes echte USt-Befreiungen (Ausfuhrlieferung, IG-Lieferung, Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr, Personen- und Güterbeförderungsleistungen.) unechte USt-Befreiungen (Grundstücksumsätze, Vermietung von Grundstücken, Kleinunternehmerregelung, Ärzte, Banken, Versicherungen usw.) 2 1

Verbringung ins Drittland keine steuerbare Ausfuhrlieferung, wenn Verbringung zum Zweck einer Veräußerung im Ausland, zum Zweck der Ausstellung auf einer Messe, zur Verwendung in einer ausländischen Betriebsstätte, für eine Montagelieferung im Drittland, für eine Werklieferung im Drittland, für eine Vermietung im Drittland erfolgt. 3 Ausfuhrlieferungen ( 7 Abs. 1 UStG) echte Steuerbefreiung (Recht auf Vorsteuerabzug bleibt erhalten). Zu unterscheiden sind die Fälle der Beförderung oder Versendung von den Abholfällen. Bei den Abholfällen sind wieder diejenige durch Unternehmer und die von Privat (=Touristenexport) zu unterscheiden. 4 2

Ausfuhrlieferungen - Versendung 3 Voraussetzungen für die Steuerfreiheit: 1.) Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes in den Drittstaat, 2.) Ausfuhrnachweis 3.) Buchnachweis Ein ausländischer Abnehmer ist in diesem Fall nicht erforderlich. 5 Ausfuhrlieferungen Abholfall durch Unternehmer 4 Voraussetzungen für die Steuerfreiheit: 1.) Ausländischer Abnehmer (keinen Wohnsitz/Sitz im Inland, ausländische Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat) 2.) der Abnehmer holt den Gegenstand selbst oder durch Beauftragte ab und verbringt diesen in den Drittstaat, 2.) Ausfuhrnachweis 3.) Buchnachweis 6 3

Ausfuhrlieferungen Touristenexport (Abholfall von Privat) 5 Voraussetzungen für die Steuerfreiheit: 1.) Kunde ist Private(r) aus Drittstaat (keine Ansässigkeit bzw. kein Aufenthaltstitel in der EU), 2.) der Gegenstand wird binnen 3 Monaten im persönlichen Reisegepäck in das Drittland exportiert, 3.) Rechnungsbetrag mehr als 75,00, 4.) Ausfuhrnachweis (U 34), 5.) Buchnachweis. 7 Ausfuhrlieferung - Ausfuhrnachweis materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit, muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Geltendmachung der Steuerfreiheit (Abgabe der UVA) vorhanden sein. Unternehmer kann gem. 7 UStG bereits vor Erbringung des Ausfuhrnachweises die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen kann, wenn dieser Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Berichtigung ex tunc im Fall der Nichterbringung. 8 4

Ausfuhrlieferung - Ausfuhrnachweis Nimmt der Unternehmer im Falle des Touristenexports die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der UVA für jenen UVA-Zeitraum rückgängig gemacht werden, in dem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt (ex nunc). Dies erfolgt in der Jahreserklärung unter der Kennziffer 090. 9 Ausfuhrnachweis im Versendungsfall durch Versendungsbelege zu erbringen: - Frachtbriefe, - Postaufgabebescheinigungen, - Konnossement Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs oder die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehen ist oder durch eine Ausfuhranzeige (e-zoll). 10 5

Ausfuhrnachweis im Versendungsfall Die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr und die zollamtliche Bestätigung regelt das Zollrecht regelmäßig das Exemplar 3 des Einheitspapiers Za 58 zu verstehen. Ausnahmen: beim vereinfachten Anmeldeverfahren (Gesamtwert bis 1.000,00) sowie beim Anschreibeverfahren werden auch Handelsdokumente (Rechnung, Lieferschein) als schriftliche Anmeldung anerkannt. 11 Ausfuhrnachweis im Versendungsfall bei elektronischer Abwicklung des Ausfuhrverfahrens in e-zoll Bestätigung des Austritts der Waren mittels Ausfuhranzeige Austrittsbestätigung vom e-zoll System im Feld 44 des Exemplars Nr. 3 eingedruckt. 12 6

Ausfuhrnachweis e-zoll In Österreich werden Zollanmeldungen in der Ausfuhr ausschließlich elektronisch mittels e-zoll abgegeben. nach der elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle (Zollstelle am Ort des Ausführers) erfolgt auch die Bestätigung des Austritts durch die Ausgangszollstelle in elektronischer Form. Austrittsbestätigung: Ergebnisnachricht (IE 518) wird der Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) übermittelt, bei der die Zollanmeldung abgegeben wurde. Die Ausfuhrzollstelle übersendet daraufhin dem Anmelder die Ausfuhranzeige (EX 431) elektronisch als pdf-datei. Diese tritt nunmehr an Stelle des bestätigten Blatt 3 der Zollanmeldung als einer der möglichen Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke im Sinn 7 UStG 1994 wenn sie im Feld 44 folgenden Vermerk trägt: Ausfuhranzeige gem. Artikel 796e ZK-DVO, VO (EWG) Nr. 2454/1993 Die zur Ausfuhr überlassene Sendung hat am [Ausfuhrdatum] beim Zollamt [Kenn-Nummer des Zollamts] das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. 13 Ausfuhrnachweis im Versendungsfall Ausgangsbestätigung wird grundsätzlich von der Ausgangszollstelle erteilt. Dies ist die letzte Zollstelle vor dem Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. 14 7

Ausfuhrnachweis bei Beförderung = eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige, oder eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche oder elektronische Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. 15 Ausfuhrnachweis im Touristenexport Ausfuhrbescheinigung ist das Formular U 34, ist auch eine Rechnung, die den Inhaltserfordernissen des 11 UStG 1994 (abgesehen von dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag) entspricht und die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehen wurde. 16 8

Buchnachweis = materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit Zweck des Buchnachweises ist es, der Abgabenbehörde eine Überprüfung der Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen zu ermöglichen und zu erleichtern. Die dem buchmäßigen Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen (zb Ausfuhrnachweise im Original) im Inland aufzubewahren. Seit 2016 kann der Buchnachweis auch im Ausland geführt werden. 17 Buchnachweis Zeitpunkt des Vorliegens Die erforderlichen Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorzunehmen (vgl VwGH vom 13.11.1989, 84/15/0043). Berichtigung einzelner Angaben innerhalb des Buchnachweises möglich (zb um die im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bekannte UID des Abnehmers). Buchnachweis muss zu Beginn einer USt-Nachschau oder einer Betriebsprüfung vorliegen Nachfristsetzung (von ca. 1 Monat) zur Nachbringung einzelner fehlende Teile des buchmäßigen Nachweises möglich. 18 9

Sonderfall: Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels in Abholfällen ist die Steuerfreiheit grundsätzlich auf jene Fälle eingeschränkt, in denen ein ausländischer Abnehmer vorliegt und das Beförderungsmittel unternehmerischen Zwecken des Abnehmers dient. Keine Steuerfreiheit im Touristenexport. 19 Gegenstände zur Ausrüstung eines KFZ Dazu gehören Kfz-Bestandteile (Ersatzteile) und KFZ-Zubehörteile einschließlich Sonderausstattungen. Unter Bestandteile fallen nicht: Hilfsstoffe, Kleinmaterial oder Betriebsstoffe (zb Dichtungen, Ölfilter, Zündkerzen, Scheibenwischerblätter, Motoröl, Bremsflüssigkeit usw). 20 10

Versorgung eines KFZ Keine Steuerfreiheit für zb Treibstoffe, die sich bei der Ausfuhr im Hauptbehälter oder Reservekanister des Fahrzeuges befinden, Motoröle, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel usw., die vor der Ausfuhr in das KFZ eingefüllt worden sind. 21 Werklieferungen 22 fallen nicht unter die gegenständliche Einschränkung sind also bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steuerfrei. Die Reparatur eines KFZ ist als Werklieferung anzusehen, wenn der auf die Bestandteile entfallende Entgeltsteil mehr als 50 % des Gesamtentgelts beträgt. Im umgekehrten Fall ist zwingend von einer Werkleistung auszugehen. Bei der Aufteilung des Entgelts müssen die im Unternehmen üblichen Entgelte angesetzt werden. Nicht im Rahmen einer Werklieferung erfolgende Lieferungen liegen vor, wenn keine Be- oder Verarbeitungsleistung des liefernden Unternehmers erbracht wird (zb bloßes Anschrauben des Ausrüstungsgegenstandes oder Montage nicht durch den Lieferer). 11

Feste Verbindung bzw. bestimmungsgemäße Verwendung Keine Steuerbefreiung steht für die gelieferten Ausrüstungsgegenstände zu wenn sie bereits vor der Ausfuhr mit dem Fahrzeug fest verbunden werden (zb Montage der Reifen, der Stoßstange, der Zusatzscheinwerfer usw) oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die nicht zur festen Verbindung mit dem KFZ bestimmt sind (zb Schonbezüge, Warnblinkleuchte, Reservereifen usw), und diese Gegenstände im Zeitpunkt der Ausfuhr schon im KFZ bestimmungsgemäß verwendet werden. Steuerfreiheit steht zu: wenn sich die Gegenstände noch in der Originalverpackung oder in einer Verpackung des liefernden Unternehmers befinden oder noch nicht in eine vorgesehene Halterung des Fahrzeuges eingefügt worden sind (zb Reservereifen). 23 Entscheidungsbaum - Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Fahrzeuges an Nichtunternehmer in Abholfällen 24 12

Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ( 8 UStG) = steuerfrei wenn der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Lohnveredlung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat. Der Zweck der Lohnveredlung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Einfuhr bereits gegeben sein 25 Einfuhr oder Erwerb zum Zweck der Lohnveredlung Einfuhr eines Gegenstandes zum Zweck seiner Bearbeitung oder Verarbeitung kann zb als erfüllt angesehen werden, wenn eine zollrechtliche Bewilligung über die aktive Lohnveredlung vorliegt. Wird zb ein Fahrzeug eines ausländischen Touristen während eines Aufenthaltes im Inland reparaturbedürftig, kann die Steuerbefreiung aufgrund der Lohnveredlung nicht zur Anwendung kommen 26 13

Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ( 8 UStG) Sonstige Voraussetzungen: Abholfall: wird der Gegenstand vom Auftraggeber befördert oder versendet, darf dieser keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland haben. Ausfuhrnachweis und Buchnachweis: die für Ausfuhrlieferungen maßgebenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 27 Innergemeinschaftliche Lieferung Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Steuerbare Lieferung eines Unternehmers. Der Gegenstand der Lieferung muss in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werden (Warenbewegung). Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person. Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung). Die genannten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnachweis). 28 14

Innergemeinschaftliche Lieferung steuerbare Lieferung Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur bei einer steuerbaren Lieferung im Sinne des 1 Abs. 1 UStG 1994 vor. unechte Kleinunternehmerbefreiung geht ebenfalls den echten Befreiungen des 7 UStG 1994 und des Art. 7 BMR vor (außer neue Fahrzeuge). Pauschalierte Land- und Forstwirte können die Steuerfreiheit nicht in Anspruch nehmen. Der Landwirt muss daher für innergemeinschaftliche Lieferungen USt in Rechnung stellen (Vorsteuererstattung für Erwerber). 29 Innergemeinschaftliche Lieferung Warenbewegung der gelieferte Gegenstand muss von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangen, - es kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht darauf an, wer den Gegenstand befördert oder versendet (auch Abholfälle). Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes der Lieferung durch Beauftragte des Abnehmers vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist unschädlich. 30 15

Innergemeinschaftliche Lieferung Erwerber Ob ein Gegenstand für das Unternehmen des Abnehmers bestimmt ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bestimmungslandes ausländischer Abnehmer ist im Abholfall nicht erforderlich Erfordernis der Erwerbsteuerbarkeit (siehe Art. 7 Rz 3993 USt-RL) bewirkt, dass Lieferungen an Schwellenerwerber, die unter der Erwerbsschwelle liegen nicht steuerfrei sind. 31 Innergemeinschaftliche Lieferung Erwerbsteuerbarkeit Die Steuerbarkeit des Erwerbes ist nach den Vorschriften des Staates des Erwerbes zu beurteilen. Es genügt, wenn der Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, Steuerpflicht ist nicht erforderlich. Den Nachweis der Erwerbsteuerbarkeit erbringt der Unternehmer durch die UID des Abnehmers. 32 16

Innergemeinschaftliche Lieferung Nachweispflichten Wie der Unternehmer den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis zu führen hat, regelt die Verordnung des BMF über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 33 Buchnachweis ( 1 der VO-BGBl. Nr. 401/1996) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. 34 17

Nachweis bei Beförderung durch den Unternehmer oder Kunden 35 1.) durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung ( 11, Art. 11 UStG 1994), 2.) durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und 3.) durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder 4.) im Abholfall eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten (Verbringungserklärung), dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Nachweis bei Versendung durch Unternehmer oder Abnehmer 1.) durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung ( 11, Art. 11 UStG 1994) und 2.) durch einen Versendungsbeleg im Sinne des 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke. 36 18

Be- oder Verarbeitung durch einen Beauftragten vor Export in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Unternehmer hat die Versendung oder Beförderung nachzuweisen. Zusätzlich dazu hat der Unternehmer auf einem Beleg festzuhalten: 1.) den Namen und die Anschrift des Beauftragten, 2.) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstandes, 3.) den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstandes durch den Beauftragten und 4.) die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung. 37 Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. 38 19

Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen: 1.) den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, 2.) den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3.) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4.) den Tag der Lieferung, 5.) das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6.) die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), 7.) die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet 8.) den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. 39 Buchnachweis - Abholfälle In Abholfällen hat der liefernde Unternehmer gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 die Identität des Abholenden festzuhalten. Wie die Identität des Abholenden festgehalten wird, bleibt dem Unternehmer überlassen. Zweckmäßigerweise wird er sich einen geeigneten Ausweis (Reisepass, Führerschein) vom Abholenden zeigen lassen und dann die maßgebenden Daten schriftlich festhalten (Kopie). 40 20

Zeitpunkt zur Führung des Buchnachweises bei IG-Lieferungen für den buchmäßigen Nachweis erforderliche Aufzeichnungen sind grundsätzlich unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes vorzunehmen; Berichtigungen und Ergänzungen (zb um die im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bekannte UID), vor einer Prüfungsmaßnahme möglich. Dem Unternehmer ist jedoch nach Beginn einer Umsatzsteuernachschau oder einer Betriebsprüfung unter Setzung einer Nachfrist von ca. einem Monat die Möglichkeit einzuräumen, einzelne fehlende Teile des buchmäßigen Nachweises nachzubringen (RZ. 4008 USt-RL) 41 Mangelhafte Beförderungsnachweise bei IG-Lieferungen Sind die im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegten Beförderungsnachweise isd 2 der VO, BGBl. Nr. 401/1996, mangelhaft (zb Fehlen der original unterschriebenen Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten bzw. in Abholfällen Fehlen einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird), so ist die Steuerfreiheit zu versagen. Ausnahme: Wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen (siehe hierzu auch Rz 2584). Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen 42 21

Vertrauensschutzregelung (Art. 7 Abs. 4 UStG 1994) Unternehmer bleibt bei einer IG-Lieferung die Steuerbefreiung trotz fehlender Voraussetzung belassen, wenn er bei Beachtung der einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfalt die unrichtigen Angaben des Abnehmers nicht erkennen konnte. objektiver Sorgfaltsmaßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, der nach Geschäftszweigen differieren kann. Liegen die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung vor, schuldet der Abnehmer die entgangene (österreichische) Steuer. Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung über die Lieferung ausgewiesene Betrag. 43 Bestätigungsverfahren (Art. 28 Abs. 2 UStG 1994) Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens ist bei ständigen Geschäftsbeziehungen nur in Zweifelsfällen erforderlich. Holt ein dem Unternehmer unbekannter Abnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat unter Ausweis einer UID Waren ab, wird hingegen regelmäßig eine Abfrage nach Stufe zwei des Bestätigungsverfahrens erforderlich sein. 44 22

Rechnungen bei IG-Lieferungen Bei IG-Lieferung ist der Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung im Sinne des 11 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet Anstelle des Steuerbetrages bzw. des Steuersatzes ist in der Rechnung ausdrücklich auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinzuweisen. Vereinfachungsbestimmungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht für Rechnungen über IG-Lieferungen. 45 Innergemeinschaftliches Verbringen (Sonderfall der Lieferung und des Erwerbes) Als IG-Lieferung bzw. IG-Erwerb gilt auch das unternehmensinterne Verbringen eines Gegenstandes. Voraussetzung ist, dass es sich um einen nach Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 einer Lieferung gleichgestellten Vorgang handelt. Ein Verbringen zur bloß vorübergehenden Verwendung erfüllt nicht den Tatbestand der (fiktiven) Lieferung. 46 23

Innergemeinschaftliches Verbringen Vorübergehende Verwendung (Art. 3 Abs. 1 BMR) Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet: a) zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt; b) zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach 3 Abs. 11 bestimmt; c) zur Ausführung einer steuerfreien Lieferung im Sinne des 7 oder Art. 7; d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996) e) damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist; f) vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat; g) während höchstens 24 Monaten in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde; h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt. Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt. 47 Steuerbarkeit grenzüberschreitender Güterbeförderungen in/von Drittstatten Zur Gänze steuerbar wenn Leistungsempfänger inländische Unternehmen (B2B Empfängerort ) Sind die Leistungsempfänger Nichtunternehmer, dann ist die Güterbeförderung von oder ins Drittland aufzuteilen. Der auf das Inland entfallende Teil ist steuerbar. 48 24

Steuerfreiheit grenzüberschreitender Güterbeförderungen in/von Drittstatten 49 Durch diese Bestimmung werden alle Beförderungen von Gegenständen im grenzüber schreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr samt Nebenleistungen von der Umsatzsteuer freigestellt. Der Beginn oder das Ende der Beförderung muss im Drittland liegen. Es ist gleichgültig, um welche Beförderungsmittel es sich handelt. Es können KFZ, Luft fahrzeuge, Eisenbahnen, Schiffe usw. sein Steuerfreiheit grenzüberschreitender Güterbeförderungen von Drittstatten ins Inland 50 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der leistende Unternehmer buchmäßig nachweist, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von einem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet werden die Kosten für die Beförderung der eingeführten Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet in die Bemessungsgrundlage für die EUSt einbezogen ( 5 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 Kein Buchnachweis erforderlich, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 110 Euro beträgt, wenn keine berechtigte Zweifel, das Kosten in der EUSt- Bemessungsgrundlage enthalten. 25

Grenzüberschreitende Personenbeförderung 51 Befreit ist die grenzüberschreitende Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen ( 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994) Ausnahme: Personenbeförderung auf dem Bodensee. Auch die grenzüberschreitende Beförderung von kranken oder verletzten Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen (zb die Rückholung von Verletzten aus dem Ausland mittels Flugzeug) ist begünstigt Andere echte Steuerbefreiungen Vermittlung von echt steuerfreien Umsatzen ( 6 Abs. 1 Z. 5 UStG) Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt ( 9 UStG 1994) Leistungen an diplomatische und konsularische Einrichtungen, an internationale Organisationen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates sowie an NATO-Streitkräfte Lieferung von Kraftfahrzeugen und die Vermietung von Grundstücken an diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder Lieferung von Gold an Zentralbanken Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen 52 26

Unechte Steuerbefreiungen 53 Folgende Lieferungen und sonstige Leistungen sind ohne Recht auf Vorsteuerabzug steuerfrei : Umsätze der Sozialversicherungsträger Bestimmte Geld- und Bankumsätze Umsätze, die anderen Verkehrssteuern unterliegen: Grundstücksumsätze (wegen der Grunderwerbsteuer) Aufsichtsratsvergütungen (wegen früherer Aufsichtsratsabgabe) Umsätze aus Versicherungsverhältnissen Umsätze der Blinden, Postwesenumsätze der Post AG und aller Universaldienstleiser, Umsätzevon privaten Schulen und Privatlehrern Umsätze von Volksbildungsvereinen (VHS) Umsätze der Bausparkassen- und Versicherungsvertreter Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinen Umsätze der Tagesmütter oder Pflegeeltern Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu Geschäftszwecken Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Verwaltung ihrer Liegenschaften Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten von KÖR Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (zb Ärzte, Zahntechni ker, usw.) Umsätze aus Krankenbeförderungen und Verletztentransporten Umsätze aus Betreuungsleistungen der Jugendheime, Kindergärten) von KÖR Umsätze aus Theater- und Musikaufführungen und Museen von Gebietskörperschaften Lieferung und Entnahme von Gegenständen, die ausschließlich für unecht befreite Tätigkeiten verwendet wurden Umsätze der Kleinunternehmer Geld- und Bankumsätze ( 6 Abs. 1 Z 8 UStG) Gewährung und Vermittlung von Krediten Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr Wertpapierumsätze Umsätze mit Gesellschaftsanteile 54 Nicht befreit: Umsätze, die mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Zusammenhang stehen, wenn sich der Leistungsort im Inland befindet (zb Erstellung von Depotauszügen, Bearbeitung von Verlustfällen), aus der Vermietung von Schließfächern, Wohn- und Geschäftsräumen und Werbeflächen, aus dem Verkauf von Formularen und Drucksorten. 27

Grundstücksumsätze ( 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG) Unter die unechte Steuerbefreiung fallen Umsätze aus der Veräußerung und dem (Entnahme-) Eigenverbrauch von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Dazu zählen sowohl unbebaute als auch bebaute Grundstücke (Grund und Gebäude) samt Zugehör (zb Bäume), Bauten auf fremdem Grund und Boden, sowie die Einräumung oder Übertragung eines Baurechtes. Auch Teile von Grundstücken (zb Wohnung) fallen unter diese Bestimmung. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Betriebsvorrichtungen, wie zb Maschinen, Silos oder Straßen, auch wenn sie Bestandteil des Grundstücks sind 55 Verzicht auf die Steuerbefreiung (Optionsmöglichkeit gemäß 6 Abs. 2 UStG) Der Veräußerer kann eine unecht steuerbefreite Grundstückslieferung oder den Entnahmeeigenverbrauch als steuerpflichtig behandeln. Optiert der Veräußerer (bei Eigenverbrauch der Entnehmer) zur Steuerpflicht (20%), dann kommt es zu keiner Vorsteuerberichtigung. Die Option wird in Anspruch genommen, indem der Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung als steuerpflichtig aufgenommen wird. Die Entscheidung zur Option kann für jeden einzelnen Umsatz extra getroffen werden. 56 28

Gewerbliche Vermietung von Grundstücken ( 6 Abs. 1 Z 16 UStG) Unecht befreit ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (zb Geschäftsraummiete), die nicht unter die nachfolgend angeführten Zwecke erfolgt. Nicht befreit ist die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (Steuersatz 10%), die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Steuersatz 20%), die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Steuersatz 13%), die Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art (Steuersatz 20%) und die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke (Steuersatz 13%). 57 Option zur Steuerpflicht bei der gewerblichen Grundstücksvermietung 58 Für Mietverträge (pro Wohneinheit) ab 1.9.2012 ist eine Option zur Steuerpflicht nur mehr möglich, wenn der Mieter fast ausschließlich (mindestens zu 95%) Umsätze tätigt, die diesen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ein einmaliges Unterschreiten der 95%-Grenze auf bis zu 92,5% innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ist unbeachtlich. Bei Geschäftsraummieten an Mieter ohne Vorsteuerabzug (zb Ärzte, Banken, Versicherungen, Kleinunternehmer, öffentliche Hand) ist eine Optionsmöglichkeit nicht gegeben. Diese Vermietungen sind zwingend umsatzsteuerfrei. Jeder Mieterwechsel führt somit zur Neubeurteilung. Steuerfreie Hilfsgeschäfte, wie zb die Veräußerung einer Liegenschaft, werden nicht in diese Grenze miteingerechnet. 29

Gemischte Verträge 59 Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn er sowohl die Merkmale einer Vermietung als auch die Merkmale anderer Leistungen aufweist, ohne dass ein so starkes Zurücktreten der Merkmale der einen oder anderen Gruppe gegeben ist, dass sie umsatzsteuerrechtlich nicht mehr zu beachten wären (VwGH 16.12.1991, 90/15/0081; VwGH 12.11.1990, 90/15/0043). Bei einem gemischten Vertrag ist das Entgelt in einen auf die Grundstücksvermietung und einen auf die Leistungen anderer Art entfallenden Teil - erforderlichenfalls durch Schätzung - aufzugliedern (Campingplätze VwGH 16.3.1987, 85/15/0370; Messestandplätze VwGH 22.11.1965, 2379/64; Tennisplatzvermietung VwGH 18.11.1985, 84/15/0148). Gemischte Verträge 60 Bei Umsätzen von Tennisplätzen, Golfplätzen, Minigolfanlagen und anderen Sport- und Spielanlagen kann keine auf die Grundstücksvermietung entfallende, unecht steuerfreie Umsatzkomponente angesetzt werden, wenn vom leistenden Unternehmer außer der bloß "passiven" Zurverfügungstellung des Grundstückes (samt Anlagen) noch geschäftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sportoder Spielanlage, wie zb Aufsicht, Verwaltung, ständige Unterhaltung, erbracht werden (EuGH 18.1.2001, Rs C- 150/99) dann alles 20%. Jedoch Aufteilung wenn die gesamte Tennisplatz-, Golfplatzanlage und dgl. "passiv" zb einem Verein oder einer Gesellschaft, der/die die Anlage in der Folge betreibt, zur Nutzung überlassen werden. 30

Wohnungseigentumsgemeinschaften ( 6 Abs. 1 Z 17 UStG) 61 Steuerfrei sind die Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften. Ausnahme: Wohnzwecke (10%) und Garagen/Abstellplätzen (20% ab 1.1.2016) Gemäß 6 Abs. 2 UStG 1994 hat die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Möglichkeit zur Steuerpflicht (20%)zu optieren. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft bei Erwerben ab 1.9.2012 von der Option ( 6 Abs. 2 UStG) nur Gebrauch machen, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück/die Wohneinheit nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Ärzte usw. Befreit sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, freiberuflich tätige Krankenpfleger, Hebamme freiberuflich Tätige im gehobenen medizinisch-technischen Diensten (Laboratoriumsdienst, radiologisch-technischer Dienst, Diätdienst, ernährungsmedizinische Beratungsdienst, ergotherapeutische Dienst, logopädisch-phoniatrischaudiologische Dienst und orthopädischer Dienst). freiberuflich tätige Heilmasseure Unter die ärztlichen Umsätze fällt nicht die Tätigkeit der Tierärzte. Diese Umsätze unterliegen dem Normalsteuersatz. 62 31

Steuerpflichtige Umsätze der Ärzte schriftstellerische Tätigkeit oder Chefredaktionstätigkeit die Lehrtätigkeit oder Vortragstätigkeit Lieferung von Medikamenten aus einer Hausapotheke, die Erstellung von Gutachten, die nicht in Verbindung mit einer Heilbehandlung stehen - Gutachten für straf- oder zivilrechtliche Haftungsprozesse bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung (zb auch über ärztliche Kunstfehler) bzw, für gesetzliche Sozialversicherungsträger, Vaterschaftstests, psychologische Tauglichkeitstests für die Berufsfindung, Anzeige von Berufskrankheiten, Verletzungsanzeigen an die Sicherheitsbehörden. 63 Kleinunternehmer ( 6 Abs. 1 Z 27 UStG ab 1.1.2017) 64 Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie unecht steuerfreie Umsätze (nach 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28) außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich (Toleranzregel). 32

Verzicht auf die Steuerbefreiung (Optionsmöglichkeit) Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides auf die u echte Steuerbefreiung verzichten und dem Finanzamt gegenüber erklären, dass er seine Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes versteuern will (Regelbesteuerungsantrag - Formular U 12). Ein solcher Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. 65 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und gute Heimfahrt!!! 66 33