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IKK-INFORMATIV Änderungen in der Pflege ab 2017

ÄNDERUNGEN IN DER PFLEGE AB 2017 Vorwort Sicher haben Sie auch schon davon gehört: Zum 1. 1. 2017 wird sich in der Pflegeversicherung einiges ändern. So werden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Zur Beurteilung von Pflegebedürftigkeit wird ein neues Verfahren eingeführt. Außerdem werden die Leistungen ausgeweitet. Dieses Faltblatt gibt Ihnen einen raschen Überblick über die vielfältigen Änderungen. Ihre IKK gesund plus Herausgeber: 1. Auflage Stand: 1. Oktober 2016 GK100133 PRESTO Gesundheits- Kommunikation GmbH www.presto-gk.de 2

Was bedeutet pflegebedürftig? Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den sechs weiter hinten genannten Bereichen aufweisen und deshalb auf die Hilfe von anderen angewiesen sind. Dabei handelt es sich um Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen und Anforderungen nicht selbstständig kompensieren (ausgleichen) oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich mindestens für sechs Monate, und mindestens im Rahmen des Pflegegrades 1 bestehen. Menschen mit geistigen Einschränkungen Menschen, die zwar körperlich gesund sind, aber aufgrund einer demenzbedingten Fähigkeitsstörung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung zusätzlich betreut werden müssen, erhalten für den damit verbundenen Betreuungsbedarf besondere Unterstützung. Künftig entfällt jedoch die gesonderte Feststellung, da die kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen in das neue Beurteilungsverfahren (siehe Seite 4) mit einfließen. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Alltagskompetenz können beispielsweise sein, wenn die Betroffenen ihren Wohnbereich unkontrolliert verlassen (Weglauftendenz), wenn sie Gefahren verkennen und sich in gefährliche Situationen be geben oder wenn ihr Tag-Nacht-Rhythmus gestört ist. Ich bekomme bereits Leistungen Wenn Sie schon Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden Sie per Gesetz in das neue System übergeleitet. Sie müssen keinen neuen Antrag auf Begutachtung stellen! So soll unnötiger zusätzlicher Aufwand und Aufregung für Sie ver 3

ÄNDERUNGEN IN DER PFLEGE AB 2017 mieden werden. Wichtig für Sie ist, dass Sie nicht mit einer Leistungskürzung rechnen müssen. Alle Leistungen, die Sie bisher erhalten, bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen, einige werden sogar verbessert. Insbesondere für Menschen mit geistigen Einschränkungen bedeutet der Übergang zum Pflegegrad eine enorme Verbesserung. Wiederholungsgutachten, die für die Zeit vom 1. 7. 2016 bis 31. 12. 2016 vorgesehen waren, werden nicht durchgeführt. Es sei denn, es wird eine Verringerung des Hilfebedarfs aufgrund geplanter Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen erwartet. Gleiches gilt in den Jahren 2017/2018 für Pflegebedürftige, die per Gesetz in einen Pflegegrad übergeleitet wurden. Stellen Sie ab 2017 einen Antrag auf erneute Begutachtung, so bleiben Sie nach der Überleitung von der Pflegestufe in einen Pflegegrad in diesem Pflegegrad, bis ein höherer Pflegegrad aufgrund der erneuten Begutachtung festgestellt wird. Eine Herabstufung ist nicht vorgesehen, es sei denn, die Pflegebedürftigkeit entfällt ganz. Warum gibt es diese Änderung? Die neuen Pflegegrade sollen eine bessere Erfassung des jeweiligen Pflegezustandes möglich machen. In Zukunft werden nicht nur körperliche, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Insbesondere demenziell Erkrankte können von dem neuen Beurteilungsverfahren profitieren. In sechs verschiedenen Bereichen wird der Grad der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten begutachtet und gemessen. Diese Ergebnisse führen mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad. Folgende Bereiche werden beurteilt: 1. Mobilität (körperliche Beweglichkeit, z. B. morgens aufstehen, vom Bett ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) 4

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: z. B. Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und Informationen begreifen, Risiken erkennen, andere Menschen im Gespräch verstehen) 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, Abwehr pflegerischer Maßnahmen) 4. Selbstversorgung (z. B. selbstständiges Waschen und An kleiden, Essen und Trinken, selbstständige Benutzung der Toilette) 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. die Fähigkeit haben, Medikamente selbst einnehmen zu können, Blutzuckermessungen selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder einem Rollator zurechtzukommen, den Arzt selbstständig aufsuchen zu können) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. die Fähigkeit haben, den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder Freunde ohne Hilfe zu besuchen) 5

ÄNDERUNGEN IN DER PFLEGE AB 2017 Pflegestufe Pflegegrad bis 31. 12. 2016 ab 1. 1. 2017 eventuell Pflegegrad 1 (siehe Seite 7, neuer Antrag erforderlich!) Pflegestufe 0 für Menschen mit geistigen Einschränkungen Pflegegrad 2 Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegestufe I für Menschen mit geistigen Einschränkungen Pflegegrad 3 Pflegestufe II Pflegegrad 3 Pflegestufe II für Menschen mit geistigen Einschränkungen Pflegegrad 4 Pflegestufe III Pflegegrad 4 Pflegestufe III Härtefall Pflegegrad 5 Pflegestufe III für Menschen mit geistigen Einschränkungen Pflegegrad 5 Ich möchte Pflegeleistungen beantragen Sie erhalten noch keine Pflegeleistungen, denken aber, dass Sie pflegebedürftig sind? Dann stellen Sie einen formlosen Antrag bei der IKK-Pflegekasse bzw. der bei Ihrer Krankenkasse angesiedelten Pflegekasse. Nach Antragstellung wird ein Gutachter oder eine Gutachterin des MDK Sie besuchen und ab wägen, wie selbst ständig Sie sind und welche Beeinträchtigungen der Selbst ständigkeit oder der Fähigkeiten bei Ihnen vorliegen. Danach wird eine Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträch tigungen erfolgen. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. 6

Hinweis: Bei der neuen Begutachtungsart und für die Einstufung spielen zeitliche Aspekte keine Rolle mehr. Leistungen bei Pflegegrad 1 Mit dem neu geschaffenen Pflegegrad 1 werden Personen erfasst, bei denen bisher keine Pflegestufe vorhanden war, also eine vollständige Ablehnung durch die Pflegekasse erfolgt ist. Zu diesem Personenkreis gehören Pflegebedürftige, die ge ringe, vorrangig körperliche Beeinträchtigungen aufweisen. Folgende Leistungen sind im Pflegegrad 1 vorgesehen: Pflegeberatung, auch in der eigenen Wohnung Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Versorgung mit Pflegehilfsmitteln Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Entlastungsbetrag von 125 EUR monatlich (dieser kann auch für eine Sachleistung durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden) Zuschuss von 125 EUR bei vollstationärer Pflege 7

ÄNDERUNGEN IN DER PFLEGE AB 2017 Leistungen bei Pflegegrad 2 bis 5 Leistung Pflegegeld Sachleistung Beratungs- einsatz Verhinderungspflege Pflegegrad 2 316 EUR 689 EUR 23 EUR (halbjährlich) Pflegegrad 3 545 EUR 1.298 EUR 23 EUR (halbjährlich) Pflegegrad 4 728 EUR 1.612 EUR 33 EUR (vierteljährlich) Pflegegrad 5 901 EUR 1.995 EUR 33 EUR (vierteljährlich) 1.612 EUR 1.612 EUR 1.612 EUR 1.612 EUR 8

Tages- und Nachtpflege Kurzzeit- pflege Wohn- gruppen Vollstationäre Pflege Entlastungsbetrag* 689 EUR 1.612 EUR 1.298 EUR 1.612 EUR 1.612 EUR 1.612 EUR 1.995 EUR 1.612 EUR 214 EUR 770 EUR 125 EUR 214 EUR 1.262 EUR 125 EUR 214 EUR 1.775 EUR 125 EUR 214 EUR 2.005 EUR 125 EUR * kann im Wege der Kostenerstattung für Entlastungsleistungen genutzt werden 9

ÄNDERUNGEN IN DER PFLEGE AB 2017 Was ändert sich in der ambulanten Pflege? Ab 1. 1. 2017 wird jeder ambulante Pflegedienst nicht nur körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung, sondern auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen anbieten. Der Pflegedienst kann hier auch mit anderen zugelassenen Anbietern zusammenarbeiten. Diese Leistungen werden das Angebot der Pflegedienste erweitern und Ihnen den Alltag erleichtern. für Pflegebedürftige im Pflegeheim? Bisher war es bei Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen so, dass mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe die Pflegeversicherung zwar mehr zahlte, der von den Betroffenen zu tragende pflegebedingte Eigenanteil aber ebenfalls stieg. Das Pflegestärkungsgesetz II sieht vor, dass es in den vollstationären Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt. Dieser wird von der 10

jeweiligen Einrichtung mit den Pflegekassen/dem Sozialhilfeträger ermittelt. Das bedeutet, dass der Eigenanteil nicht mehr steigen wird, wenn Sie in einer Pflegeeinrichtung mehr Hilfe benötigen und daher in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden müssen. Auch werden Pflegebedürftige ab 1. 1. 2017 in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen in den Genuss zusätzlicher Betreuungsangebote kommen. Jede stationäre Pflegeeinrichtung muss mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen schließen und die zusätzlichen Betreuungskräfte einstellen. Die Finanzierung erfolgt vollständig durch die soziale Pflegeversicherung. für Pflegepersonen, z. B. Familienangehörige, die pflegen? Die Pflegeversicherung wird aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs künftig für einen deutlich größeren Personenkreis Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Für die Pflegeperson gilt: mindestens 10 Stunden wöchentlich (verteilt auf 2 oder mehr Tage) wird gepflegt, maximal 30 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Werden mehrere Personen gepflegt, werden die Pflegestunden addiert. Außerdem wird die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bei den Regelungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung berücksichtigt; der Schutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird gleichzeitig deutlich erweitert. Dabei wird auch hier wie in der Rentenversicherung Schutz für Pflegepersonen gewährt, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 pflegen. Pflegekurse für Angehörige sollen ab 2017 auch in häuslicher Umgebung durchgeführt werden. 11

ÄNDERUNGEN IN DER PFLEGE AB 2017 Wir beraten Sie gern! Die Informationen dieses Faltblatts können Ihnen lediglich einen groben Überblick vermitteln. Für offen gebliebene Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns in unseren Geschäftsräumen. IKK-Servicetelefon 0800 8579840 (täglich, 24 Stunden zum Nulltarif) www.ikk-gesundplus.de