Was ist neu an der neuen Pflege? Die wichtigsten Änderungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes - PSG II Norbert Völkerath 12. Dezember 2016 1 Kr eis se
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PSG II Ein Schritt in die richtige Richtung Modernisierung der Pflegeversicherung Ganzheitliche Ausrichtung durch Neudefinition Pflegedürftigkeitsbegriff Das neue Begutachtungsinstrument unterstützt die pflegerischpersonelle Ressourcenorientierung Die Fachlichkeit der Pflegekräfte sowie die Selbstbestimmung und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen stehen im Mittelpunkt Gleichstellung Gleicher Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für Personen mit Demenz, geistigen Behinderungen oder psychische Erkrankungen und körperlichen Beeinträchtigungen Pflege wird aufgewertet Die pflegerische Betreuung wird gleichwertiger Bestandteil neben körperbezogener Pflege und Hilfe im Haushalt 7
Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in 15 SGB XI festgelegten Schwere, bestehen. 8
Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. 9
Intensivierung der Pflegeberatung seit 2016 Angebot Beratungstermin innerhalb 2 Wochen mit Angabe Kontaktperson - bei erstmaliger Antragstellung - sowie bei Antrag auf Leistungsumstellung/Höherstufung von laufenden Pflegeleistungen Kurzzeitpflege zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Pflegekurse Verpflichtung Ergebnisse aus Beratungsbesuchen einzubeziehen (bei Hinweis auf nicht sichergestellte Pflege) Pflegeberatung für pflegende Angehörige, wenn Pflegebedürftiger einverstanden ist 10
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und das Begutachtungsinstrument ab 2017 Entscheidend ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen, der in sechs Modulen festgestellt wird Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 40% Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Mobilität 11 Umgang mit krankheitsspezifischen / therapiebedingten Anforderungen 15% 10% 20% Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 15% Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Module zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Mobilität Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen, fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche und zeitliche Orientierung Erinnern an wesentliche Ereignisse Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Erkennen von Risiken und Gefahren Mitteilen von elementaren Bedürfnissen Beteiligung an einem Gespräch 12
Module zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Aggressives Verhalten gegenüber sich selbst und gegenüber anderen Nächtliche Unruhe Abwehr pflegerischer/unterstützender Maßnahmen Wahnvorstellungen, Ängste Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage Selbstversorgung 13 Waschen des Körpers, Duschen und Baden; An- und Auskleiden Essen und Trinken Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls Bewältigen der Folgen einer Stuhl-/Harninkontinenz
Module zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Deutung Körperzustand Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung bei Stoma etc. zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche medizinischer / therapeutischer Einrichtungen Einhalten krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Gestaltung des Tagesablaufs; Anpassungen Ruhen und Schlafen; Sichbeschäftigen Vornehmen von in die Zukunft gerichteter Planungen Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege außerhalb des direkten Umfeldes 14
Unterteilung der Pflegegrade 15
Überblick Bewertungssystematik 16
Leistungshöhe in den Pflegegraden (PG) PG 1 PG 3 PG 4 PG 5 316 545 728 901 Pflegesachleistung (Kostenerstattung 125 ) 689 1.298 1.612 1.995 Vollstationäre Pflege 125 770 1.262 1.775 2.005 Tages-/Nachtpflege (Kostenerstattung 125 ) 689 1.298 1.612 1.995 Pflegegeld 17 PG 2
Lebenslanger Bestandsschutz für bisherige Pflegebedürftige Grundsatz Leistungsberechtigte, die vor der Systemumstellung Leistungen bezogen haben, sollen nach der Umstellung keinen geringeren Leistungsanspruch haben Kein Antrag, keine neue Begutachtung erforderlich automatische Überleitung Pauschale Überleitung in die Pflegegrade für Versicherte ohne eingeschränkte Alltagskompetenz (EdA) durch einfachen Stufensprung oder durch doppelten Stufensprung für Versicherte mit EdA Lebenslanger Bestandschutz Schlechterstellung durch Neubegutachtung übergeleiteter Pflegebedürftiger wird ausgeschlossen Ausnahme: Es liegt keine Pflegebedürftigkeit mehr vor 18
Automatische Überleitung Pflegestufe in Pflegegrad Alte Pflegestufen 0 (EdA*) I I (+EdA*) II II (+EdA*) III Geldleistung 123 244 316 458 545 728 728 Pflegesachleistung 231 468 689 1144 1298 1612 1612 1995 Tages-/Nachtpflege 231 468 689 1144 1298 1612 1612 1612 Vollstationäre Pflege 231 1064 1064 1330 1330 1612 1612 1995 Neue Pflegegrade 1 2 3 4 5 Geldleistung 316 545 728 901 Pflegesachleistung 689 1298 1612 1995 Tages-/Nachtpflege 689 1298 1612 1995 1262 1775 2005 Vollstationäre Pflege *Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz 19 III (+EdA*) Härtefall 125 770 Bestandsschutz Bestandsschutz
Verbesserte Absicherung von Pflegepersonen ab 01.01.2017 Beiträge zur Rentenversicherung Wenn ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf mindesten zwei Tage zu Hause gepflegt wird Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht liegen vor Ausstieg aus dem Beruf für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit Wenn durch die Pflege der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen wird 20
Finanzierung durch Beitragserhöhung und Überschuss aus Rücklagen Rücklagen Beitragssatzanpassung zur Refinanzierung des PSG II nicht ausreichend Verwendung von Überschuss aus Mindestreserve Beitragssatz Beitragssatz steigt zum 01.01.2017 um 0,2 Beitragssatzpunkte auf 2,55 %, für Kinderlose auf 2,8 %. Vorgezogene Dynamisierung Für 2017 vorgesehene Prüfung der Dynamisierung wird auf 2020 verschoben, da 2017 die grundsätzliche Neufestsetzung der Leistungsbeträge erfolgt 21
Pflegebedürftigkeitsbegriff Links im Internet GKV-Spitzenverband https:// www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/pflegebed uerftigkeitsbegriff/s_pflegebeduerftigkeitsbegriff.jsp Medizinischer Dienst https:// www.mds-ev.de/themen/pflegebeduerftigkeit-ab-2017/neu er-pflegebeduerftigkeitsbegriff.html Bundesgesundheitsministerium 22 http://
PSG II Die ist GESUNDNAH Wir sind nicht nur da, wir sind auch ganz nah. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 23