Büdingen Bebauungsplan Nr. 9 Seeme 4. Änderung

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Transkript:

Büdingen Bebauungsplan Nr. 9 Seeme 4. Änderung Vorprüfung des Einzelfalls Büro Mohr+Partner, Büdingen Stand 14. Oktober 2012

Vorprüfung des Einzelfalls Die Fragestellung, ob für die 4. Änderung des Bebauungsplanss Nr. 9 Seeme eine Umweltverträglichkeitsprüfungg notwendig ist, wird gemäß 3c UVPG in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesem Gesetz, geklärt. Die speziellen Verfahrensanforderungen der Umweltverträglich- wenn das keitsprüfung ("Wie") hingegen werden nach Anlage 2 zum BauGB bearbeitet. Gemäß 3c UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist für ein Vorhaben die UVP-Pflicht im Einzelfall zu prüfen, Vorhaben in Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist oder wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien e nachteilige Umwelt- auswirkungen zu erwarten sind. In der Anlage 1 zum UVPG werden die Bauvorhaben unter der Ordnungsziffer 18 ff. wie folgt abgegrenzt. 18.7 18.7.1 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m 2 oder mehr, X 18.7.2 18.8 20.000 m 2 bis weniger als 100.0000 m 2 ; Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird; A A Vorprüfung: Im Vorhaben werden Grundstücke, für die bereits ein Bebauungsplan besteht sowie für ein Grundstück, das bisher noch nicht von einem Bebauungsplan wurde. Alle Grundstücke wurden aber in der Vergangenheit bereits als Gewerbefläche für ein Holzwerk genutzt. Es handelt sich um einen Altstandort. Abb. 1: Ausriß aus dem B-Plan Seeme, rechtskräftig seit dem 5. September 1990 Für die Feststellung der Betroffenheit gem. Anlage 1 UVPG wurde auf Basis der digitalen Katasterkarte der Geltungsbereich der 4. Än- derung eingetragen und als Gesamtfläche rund 34.000 m² festgestellt. 1

3.00 9.665 23.00 6.67 6.67 27.70 3.00 5.095 Stadt Büdingen, 4. Änderung des Bebauungsplans Seeme Abb. 2: Geltungsbereich der 4. Änderung Von dieser Gesamtfläche entfällt eine Teilfläche von rund 2.000 m² auf den östlichen Teilbereich für die Änderung der Verkehrsführung in der Berliner Straße. Auf einer weiteren Teilfläche mit rund 12.000 m² im folgenden Kartenausriß gelb dargestellt erfolgt eine Änderung der Nutzungsart. Bisher waren diese Teilflächen als Gewerbegebiet dargestellt (siehe Abb. 1) und sollen zukünftig als Sonder- und Mischgebiet genutzt werden. Die Teilfläche rechts neben dem Penny-Markt (Parkplatz ca. 2.430 m²) soll als Gewerbefläche unverändert bleiben. Die Grundfläche im Sinne des 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung wird dadurch nicht verändert. Die grün dargestellte Fläche war im gültigen B-Plan Nr. 9 als Lagerfläche und für die Anbindung der Umgehungsstraße enthalten und soll nun als Mischgebiet ausgewiesen werden. Abb. 3: Änderung der bisher genehmigten Nutzungsart, Lagerfläche und Anbindung Umgehungsstraße grün; Gewerbegebiet gelb Die 4. Änderung des B-Plans sieht die folgende Flächennutzung vor: 3.005 9.92 99.23 55.015 26.325 GE II 0.8 1.2 o 164.475 10.555 73.28 5.10 3.00 37.045 SO II 0.8 1.2 18.30 18.30 MI III 0.8 1.2 Abb. 4: B-Plan zur 4. Änderung, Mischgebiet grün; Sondergebiet orange; Straße gelb Die westlich verbleibenden Grundstücke 223/7 und 223/6 sollen in der aktuellen Planung mit einem Baufenster für die Nutzung als Mischgebiet vorgesehen werden. Bisher war das Flurstück 223/7 mit rund 11.000 m² für eine Verladerampe sowie für den Anschluß einer Umgehungsstraße und das Flurstück 223/6 als Gewerbegebiet vorgesehen. Auf das Baufenster im Mischgebiet entfallen 6.195 m² und für die Zufahrt 2.343 m². Auf das Baufenster im Sondergebiet entfallen 1.714 m² auf den bereits bestehenden Einkaufsmarkt und 4.778 m² auf die Umwandlungsfläche des Flurstücks 223/5. 2

Prüfung UVP-Pflicht: Die formale Anforderung für die Auslösung einer UVP-Pflicht wird durch die Unterschreitung der dazu erforderlichen Mindestfläche von 100.000 m² nicht erreicht. Prüfung für die Auslösung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls: Die formale Anforderung aus Anlage 1 UVPG für die Auslösung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. Pos. 18.7.2 und 18.8 wird erreicht, weil der bestehende Standort des Penny-Marktes und seine Umwidmung von Gewerbe- zu Sondergebiet in die Berechnung der zulässigen Grundfläche einbezogen werden. Es bedarf deshalb einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zum BauGB. Die Vorprüfung des Einzelfalls wird im Rahmen des Verfahrens gemäß 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB den zuständigen Fachbehörden zugestellt, die somit gemäß 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB an der Vorprüfung des Einzelfalls beteiligt werden. Prüfung gern. Anlage 2 BauGB: Überschlägige Prüfung 1. Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung - X un X un X un 1.4 1.5 Für den Bebauungsplan relevante umweltbezogene. einschließlich gesundheitsbezogene Probleme Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften - X un X un 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich en Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen 2.2 Kumulativer und grenzüberschreiten der Charakter der Auswirkungen 2.3 Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen) X un X un X un 2.4 2.5 Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich en Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale. des kulturellen Erbe, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerte X un X un 3

2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete X nicht 2.6.2 Naturschutzgebiete X nicht 2.6.3 Nationalparke X nicht 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete X nicht 2.6.5 Gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 des Bundesnaturschutzgesetzes X nicht 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß 19 des Wasserhaushaltsgesetzes: nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete; Überschwemmungsgebiete gemäß 31b des Wasserhaushaltsgesetzes X nicht 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind X nicht 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes X nicht 2.6.9 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmaler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind X nicht Überschlägige Einschätzung: Die Bebauungsplanänderung führt voraussichtlich nicht zu en nachteiligen Umweltauswirkungen. Es besteht somit kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Nähere Erläuterungen zur überschlägigen Prüfung Kurzcharakterisierung des Bebauungsplans: Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 Seeme der Stadt Büdingen, rechtskräftig seit dem 5. September 1990, soll im Wesentlichen die Nutzungsart geändert werden und ein Flurstück (223/7) für das bisher keine Nutzungsart festgesetzt war, als Mischgebiet genutzt werden. Der bisherige Bebauungsplan sah die Nutzung als Gewerbegebiet vor. Es handelt sich um einen Altstadtort, der früher als Holzwerk und als Lagerfläche genutzt wurde. Nach Aufgabe dieser Nutzung wurde eine Teilfläche mit einem Einkaufsmarkt und entsprechenden Parkplätzen bebaut. Die nun vorhandene Bebauung (Penny-Markt) auf Flurstück 223/8 sowie die bebaubaren Grundflächen der Flurstücke 223/5 und 223/6 sollen nun als Sondergebiet für Einzelhandel ausgewiesen werden. Die westlich angrenzenden bebaubaren Grundflächen des Flurstücks 223/7 sollen als Mischgebiet festgesetzt werden. 4

Kurzcharakterisierung des Plangebietes: Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 223/7; 223/6; 223/5; 223/8; 257/1; 259 teilweise. Das Plangebiet ist auf dem Flurstück 223/8 bereits überbaut und versiegelt. Die restlichen Flächen sind geschottert und auf drei Standorten ehemaliger Gebäude aus der Nutzungszeit des Holzwerkes sind die Bodenplatten noch vorhanden. Daneben gibt es vereinzelt Reste von Streifenfundamenten. Randlich parallel zur Verladestraße entlang der Bahngleise sowie entlang der südlichen Grundstücksgrenze entlang der Grabenparzelle 257/1 und 259 ist jeweils ein Erdwall aufgesetzt. Beide Wälle sind mit einer Ruderalflur bewachsen und teilweise mit Bäumen aus Anflug überstellt. Am Westrand des Flurstücks 223/7 befindet sich eine durchgewachsene Gehölzgruppe vornehmlich aus Weiden. Nördlich des Plangebiets befinden sich die Gleisanlagen des Büdinger Bahnhofs und im Süden wird das Gelände durch einen schilfbewachsenen Graben begrenzt. 1 Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt 1 Sondergebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 5.425 m 2. Mischgebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 4.956 m². Straßenverkehrsfläche mit einer Fläche von 8.610 m². Die maximal mögliche Versiegelung durch überbaubare Grundstücksflächen und Verkehrsflächen beträgt 18.991 m². 1.2 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst Der Regionalplan Südhessen stellt das Plangebiet als Siedlungsfläche dar. Die Änderung des Bebauungsplanes ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Büdingen stellt das Plangebiet als gewerbliche Baufläche und Lagerfläche dar. Die Änderung des Bebauungsplanes ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 1.3 Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Berücksichtigung der Umweltbelange im üblichen Umfang erforderlich- 1 14b Abs. 3 UVPG: Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten." 1.4 Für den Bebauungsplan relevante umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogene Probleme Der Erdwall an der südlichen Grundstücksgrenze ist mit einer langlebigen Ruderalflur und teilweise auch schon mit randlichen Ausläufern der Schilfvegetation des Grabens bewachsen. Der Erdwall muss geräumt werden, um die Grundstücksgrenze freizulegen. 5

Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse über die e Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischer Vogelarten vor. Dies betrifft die Vorgaben des 44 Abs.1 BNatSchG: e Störung, Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie Fang, Entnahme, Verletzung oder Tötung von Individuen. 1.5 Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften Die Räumung der Erdwälle sollte aus artenschutzrechtlicher Sicht zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen von nistenden / brütenden Individuen und ihres Nachwuchses (und damit Verbotstatbestanden) in jedem Falle außerhalb der Brutperiode durchgeführt werden, also im Zeitraum Oktober bis Ende Februar. Die Beachtung der Verbotstatbestande des 44 BNatSchG gilt auch bei der nachfolgenden konkreten Planumsetzung. Der Vorhabenträger bzw. Bauherr muss dem Erfordernis des Artenschutzes ggf. auch hier Rechnung tragen (Prüfung der Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren, gilt auch für Vorhaben nach 55ff HBO). 2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich en Gebiete 2.1 Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen Die Auswirkungen betreffen vor allem die veränderte Aufteilung zwischen der Sondergebiets- und der Mischgebietsfläche. 2.2 2.3 2.4 2.5 Kumulativer und grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich en Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten nicht erkennbar nicht erkennbar Geringe Auswirkungen bleiben weitgehend auf das Plangebiet selbst begrenzt. Grundsätzlich ist die Revitalisierung des Altstandortes jeder Neuausweisung von bebaubaren Flächen im Außenbereich vorzuziehen. Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind keine en zusätzlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft, das kulturelle Erbe oder die Intensität der Bodennutzung im en Gebiet zu erwarten, keine Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. 2.6 Besonders geschützte Gebiete 2.6.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete nicht 2.6.2 Naturschutzgebiete nicht 2.6.3 Nationalparke nicht 2.6.4 2.6.5 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gesetzlich geschützte Biotope gemäß 30 BNatschG nicht nicht, denn der eigentliche Schilfbestand liegt in der Grabenparzelle. 6

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Die betreffende Schutzgebietsverordnung ist zu beachten. Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu beachten. 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß 19 des Wasserhaushaltsgesetzes; nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete; Überschwemmungsgebiete gemäß 31b des Wasserhaushaltsgesetzes Es ist im jeweiligen Bauantragsverfahren zu prüfen, ob zur Vitalisierung der hydromorphen Grabenbiozönose die Einleitung der Dachflächenwässer stabilisierende Funktion entfalten kann Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet wird im östlichen Teil des Geltungsbereichs. Gemäß Angabe des Vorhabensträgers gibt es dazu eine Absprache mit den Fachstellen des Regierungspräsidiums, dass für die Überbauung derjenigen Teilflächen, die bereits als Gewerbegebiet im rechtskräftigen B-Plan aus dem Jahr 1990 liegen, die vorgesehene Bebauung erfolgen kann und kein Retentionsausgleich erbracht werden muss. Dies wird mit entsprechendem Vermerk belegt. Durch die neu vorgesehene Nutzung als Mischgebiet auf der Parzelle 223/7 wird die Grenze des Überschwemmungsgebiets nicht tangiert. 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind. Im Plangebiet liegen keine Altlastenverdachtsflächen. Aufgrund der Vornutzung als Gewerbestandort gilt dennoch gem. Merkblatt M 20 der LAGA der Verdacht auf Bodenverunreinigungen. Dazu sind die erforderlichen Analysen bei Abfuhr von Aushub zu erstellen. 2.6.8 2.6.9 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmaler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind nicht nicht 7