Umsatzsteuer I Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit

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Transkript:

Skript zum Web Training Umsatzsteuer I Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit Rechtsstand: 01/2017 in Kooperation mit

Inhalt 1 Einführung... 1 1.1 Charakterisierung der Umsatzsteuer... 1 1.2 Rechtsgrundlagen... 3 1.3 Prüfungssystematik der Umsatzsteuer... 3 2 Voraussetzungen für die Steuerbarkeit... 4 2.1 Überblick... 4 2.2 Unternehmereigenschaft... 4 2.2.1 Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit... 4 2.2.2 Selbstständigkeit... 6 2.2.3 Beispiele aus der Rechtsprechung... 6 2.2.4 Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts... 7 2.2.4.1 Rechtslage bis 31.12.2015... 7 2.2.4.2 Rechtslage ab 1.1.2016 mit Wirkung ab 1.1.2017... 7 2.2.5 Abgrenzung des Unternehmens... 8 2.3 Umsätze durch Leistungen... 11 2.3.1 Leistungsaustausch... 11 2.3.2 Lieferung... 12 2.3.2.1 Gegenstand... 12 2.3.2.2 Verschaffung der Verfügungsmacht... 13 2.3.3 Der Lieferung gleichgestellte Vorgänge... 13 2.3.4 Kommissions- und Agenturgeschäfte... 14 2.3.5 Werklieferungen... 14 2.3.6 Sonstige Leistung... 15 2.3.7 Der sonstigen Leistung gleichgestellte Vorgänge... 16 2.3.8 Werkleistungen... 16 2.4 Leistungsort... 16 2.4.1 Begrifflichkeiten... 16 2.4.2 Ort der Lieferung... 17 2.4.3 Ort der Lieferung in besonderen Fällen... 20 2.4.4 Ort der sonstigen Leistung... 23 3 Besondere unternehmerische Betätigungen... 27 3.1 Kleinunternehmer... 27 I

3.2 Umsatzsteuerliche Organschaft... 28 3.3 Holdinggesellschaften... 30 3.4 Geschäftsveräußerung im Ganzen... 31 4 Prüfschema eines nationalen Umsatzsteuersachverhalts... 33 Haftungsausschluss... III Copyright... III II

1 Einführung Zu diesem Kapitel finden Sie im Web Training (WT) folgende interaktive Elemente: 1 praktische Übung 1.1 Charakterisierung der Umsatzsteuer 1 2 3 Die Umsatzsteuer 1 ist seit der Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 19% die aufkommensstärkste Steuer in Deutschland 2 und trägt damit in erheblichem Maße zum Steueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden bei. So belief sich das Umsatzsteueraufkommen im Jahr 2015 auf knapp 210 Mrd.. Die Umsatzsteuer ist als Gemeinschaftsteuer ausgestaltet. Das Aufkommen wird gem. Art. 106 Abs. 3 GG und Art. 106 Abs. 5a GG zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt. 2015 betrug der Bundesanteil rund 52%, der Länderanteil 45,5% und der den Gemeinden zustehende Teil in etwa 2%. 3 Die Europäische Union erhält von der nationalen Bemessungsgrundlage 0,15% für ihren eigenen Haushalt. 4 Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, da sich Steuerschuldner und -träger nicht entsprechen (sollen). So ist der Unternehmer zwar Steuerschuldner; Steuerträger ist allerdings der Konsument. 5 Im Ergebnis soll die Steuer den Endverbrauch belasten: Abführung der USt 4 Von der wirtschaftlichen Wirkung her ist die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer. Rechtstechnisch ist sie dagegen eine Verkehrsteuer, die an das einzelne Rechtsgeschäft anknüpft. 6 Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Es sind allerdings meist monatliche oder vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. 1 Als Übersicht finden Sie ein Prüfschema zur Umsatzsteuer auf Seite 33. 2 Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16% auf 19% mit Gesetz v. 29.6.2006, BGBl. I 2006, 1402 (Haushaltsbegleitgesetz) mit Wirkung zum 1.1.2007. 3 Weitere Informationen siehe BMF, Der bundesstaatliche Finanzausgleich, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/con- tent/de/standardartikel/themen/oeffentliche_finanzen/foederale_finanzbeziehungen/laenderfinanzausgleich/der-bundestaatliche- FAG.pdf? blob=publicationfile&v=4. 4 Dies ist der sogenannte Abrufsatz. Er wurde für Deutschland abgesenkt, da die Bundesrepublik überproportional zum Haushalt der EU beitrug. 5 Zumindest nach dem Willen des Gesetzgebers. 6 Eine Ausnahme besteht bspw. bei der sogenannten unentgeltlichen Wertabgabe. 1

5 Nach den europäischen Vorgaben ist die Umsatzsteuer seit 1968 als sogenannte Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit sofortigem Vorsteuerabzug ausgestaltet: Allphasen: Die Umsatzsteuer wird auf jeder Stufe einer Wertschöpfungskette erhoben, unabhängig davon, ob ein Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Endverbraucher oder zwischen zwei Unternehmern vollzogen wird. Netto: Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer (Bruttopreis abzüglich Steuern). Sofortiger Vorsteuerabzug: Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer für eingekaufte Leistungen entrichtet hat, wird als Vorsteuer bezeichnet und kann auf die Steuerschuld angerechnet werden. Damit wird garantiert, dass unabhängig von der Anzahl der im Wertschöpfungsprozess beteiligten Unternehmen, die Wertschöpfung tatsächlich genau einmal besteuert wird. Beispiel: Im Rahmen eines Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystems mit sofortigem Vorsteuerabzug ist die Zahl der am Wertschöpfungsprozess beteiligten Unternehmer für die Höhe der Umsatzsteuerlast nicht entscheidend. In unten stehender Grafik spielt es keine Rolle, ob an der Herstellung 3 Unternehmen (erste Leistungskette) oder nur 2 Unternehmen beteiligt sind (zweite Leistungskette). 2

Haftungsausschluss Die vorliegenden Unterlagen und Darstellungen berücksichtigen den Rechtsstand im Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie geben die von uns als vorzugswürdig erachtete Auffassung wieder. Eine abschließende Darstellung wird nicht garantiert. Wir weisen darauf hin, dass die getroffenen Aussagen durch spätere Entwicklungen in Rechtsprechung und Wissenschaft beeinflusst werden können. In einem solchen Fall besteht keine Informationspflicht. Die Ausführungen ersetzen keine Rechts- bzw. Steuerberatung. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und begründen so keinen Haftungsanspruch. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Wir übernehmen keine Haftung für gegen Sie gerichtete Ansprüche, welche dadurch entstehen können, dass Sie Inhalte und Darstellungen einer weiteren Verwendung zugeführt haben. Dies gilt selbst dann, wenn diese unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollten. Copyright Die Unterlagen und Darstellungen sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte stehen der Freiburg School of Business and Law GmbH zu. Jede Art der Weitergabe oder weitergehenden Verwendung ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers ist untersagt. Tax Academy Freiburg School of Business and Law GmbH www.tax-academy.de III