Rundschreiben Neuerungen im Steuerbereich Zusammenfassung 1. Teil: Unternehmensbesteuerung
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- Babette Bader
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1 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I Brixen/Bressanone (BZ) Tel Fax info@tauber.bz.it An unsere Mandanten Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen Steuer- und MwSt.-Nr./Cod. Fisc. e Part. IVA Brixen, 2. November 2011 / at Rundschreiben Neuerungen im Steuerbereich Zusammenfassung 1. Teil: Unternehmensbesteuerung Im Rahmen der verschiedenen Maßnahmen zur Stabilisierung des Staatshaushaltes hat die italienische Regierung bzw. das Parlament in den letzten Monaten mehrere Maßnahmenpakete genehmigt, die auch zahlreiche Neuerungen im Steuerbereich mit sich gebracht haben. Man diskutiert derzeit bereits über ein weiteres Förderungspaket, wo wohl unter dem Deckmantel der Wirtschaftsförderung weitere steuerliche Neuerungen genehmigt werden dürften. Mit diesem Rundschreiben soll auf die wichtigsten Neuerungen im Steuerbereich hingewiesen werden, welche im Rahmen der so genannten Verordnung zur Wirtschaftsförderung ( decreto sviluppo ) 1, der Korrekturverordnung zum Staatshaushalt ( manovra corretiva ) 2 sowie der Sommerverordnung ( manovra di Ferragosto ) 3 genehmigt wurden. Aufgrund der umfangreichen Neuerungen werden diese in drei Rundschreiben dargelegt, welche inhaltlich wie folgt gegliedert werden: 1) Unternehmensbesteuerung 2) MwSt und verschiedene Neuerungen 3) Einkommenssteuer für natürliche Personen Gegenständliches erstes Rundschreiben handelt die Neuerungen im Bereich der Besteuerung von Einkommen aus Unternehmen ab. 1 DL Nr. 70 vom , umgewandelt mit Gesetz Nr. 106 vom DL Nr. 98 vom , umgewandelt mit Gesetz Nr. 111 vom DL Nr. 138 vom , umgewandelt mit Gesetz Nr. 148 vom F:\Organisation\Rundschreiben Mandanten\Rundschreiben Homepage\2011\R11 Maßnahmenpakete 2011 Unternehmen doc Seite 1 von 6
2 NEUERUNGEN IM BEREICH DER UNTERNEHMENSBESTEUERUNG Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften 4 Für die Steuerpflichtigen, die der Körperschaftssteuer IRES unterliegen (also im Wesentlichen die Kapitalgesellschaften und die Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen) wurde die Verwendung der steuerlichen Verlustvorträge neu geregelt. Verluste aus Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind von der Neuerung nicht betroffen, es gilt die bisherige Regelung. Bisherige Bestimmungen: Steuerverluste der ersten drei Geschäftsjahre ab Tätigkeitsbeginn der Gesellschaft konnten zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden. Für die folgenden Steuerperioden durfte der Steuerverlust nur für fünf Jahre vorgetragen werden. Wird er nicht innerhalb dieser Frist verwendet, ist er verloren. Die Steuerbestimmungen sehen verschiedene Einschränkungen vor, um missbräuchliche Gestaltungen zur längeren Verlustverwendung zu vermeiden. Ein Steuergewinn konnte vollständig mit eventuellen Verlustvorträgen verrechnet werden. Bestimmungen ab 2011: Die für die Verluste ab 2011 geltende Regelung sieht keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag mehr vor. Die Beschränkung erfolgt nun beim Ausmaß der Verrechnung: Diese darf nicht mehr als 80 Prozent des Steuergewinns der jeweiligen Periode ausmachen. Der nicht verwendete Verlust wird auf die Folgejahre aufgeschoben. Es ergibt sich daraus eine zeitliche Verlängerung der Verlustverrechnung und ein zeitliches Vorziehen von steuerlichen Gewinnen. Mit anderen Worten: In jeder Steuerperiode mit einem positiven Ergebnis verbleibt dem Fiskus auch bei Verlustverrechnung zumindest eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 20 Prozent des Steuergewinns. Die übrigen Bestimmungen über die Verlustverrechnung bleiben unverändert: Die Anlaufverluste der ersten drei Jahre nach Tätigkeitsbeginn können auch weiterhin ohne Einschränkung zur Gänze verwendet werden; es bleibt auch die Sonderregel, die bei Vorliegen von Steuerguthaben und Quellensteuern die nur anteilige Verwendung der Steuerverluste ermöglicht. Von der Finanzverwaltung wurde noch nicht geklärt, ob die neue Regelung auch für die Verlustvorträge der Vorjahre zur Anwendung kommt, wenngleich der Begleitbericht von einem zeitlichen Geltungsbereich für die ab 2011 erwirtschafteten Verluste spricht. Scheingesellschaften 5 Die bereits bestehenden Einschränkungen 6 zu den Scheingesellschaften oder nicht operativen Gesellschaften ( società di comodo ) werden ab 2012 nochmals verschärft. Zuerst wird der Ires-Satz für die nicht operativen Kapitalgesellschaften um 10,5 Punkte von 27,5 auf 38 Prozent angehoben. Diese Erhöhung gilt auch im Falle von Transparenzbesteuerung oder bei Gruppenbesteuerung; sie betrifft jedoch nicht die Personengesellschaf- 4 Art. 23 Abs. 9 DL Nr. 98/ Art. 2 Abs. 36-quinquies 36-duodecies DL 138/ Art. 30 Ges. Nr. 724/1994 Seite 2 von 6
3 ten. Eine weitere Einschränkung betrifft die Gesellschaften, die für drei aufeinander folgende Jahre einen Steuerverlust ausweisen: Ab dem vierten Jahr gelten diese auf jeden Fall als nicht operative Gesellschaften, mit allen entsprechenden Auswirkungen hinsichtlich Einkommensteuern (Erklärung eines Mindesteinkommens), MwSt und Irap. Die gesetzliche Qualifikation gilt auch dann, wenn für zwei Jahre Steuerverluste und in einem Jahr Umsatzerlöse unter den für die nicht operativen Gesellschaften anhand der vorgesehenen Parameter festgelegten Mindesterlöse erklärt werden. Es sind hier die für die nicht operativen Gesellschaften vorgesehenen Ausschlussgründe anwendbar. Es handelt sich dabei unter anderem um folgende Fälle: Die Gesellschaft hat in den beiden Vorjahren immer mehr als zehn unselbstständige Arbeitnehmer beschäftigt; die Gesamtleistung (Position A in der GuV-Rechnung) ist höher als die Bilanzsumme; Angemessenheit und Schlüssigkeit der Umsatzerlöse in Bezug auf die Richtsätze ( studi di settore ); Zuerkennung Ausnahme von Seiten der Finanzverwaltung im Rahmen eines Auskunftverfahrens. Die Neuerung gilt ab der Steuerperiode Die Einschränkungen sind bereits für die Berechnung der Vorauszahlungen für 2012 zu berücksichtigen. Handlungsbedarf: Sollte sich deshalb für 2011 zum dritten Male hintereinander ein Steuerverlust abzeichnen, so besteht dringender Handlungsbedarf. Probleme könnte es für Gesellschaften mit einem handelsrechtlichem Gewinn und gleichzeitigen Einkünften aus Dividenden geben: zumal diese nur für 5 % steuerpflichtig sind, könnte durchaus ein Steuerverlust entstehen. Private Verwendung von Unternehmensgütern 7 Steueraufschlag für Energiewirtschaft 8 Die Gesellschafter und die Familienangehörigen von Einzelunternehmern, welche auf den Namen des Unternehmens lautende Gegenstände verwenden (z.b. Wohnung, Pkws und andere Fahrzeuge, Handy) haben dafür ein Entgelt in Höhe des Marktwertes zu entrichten, andernfalls ist der gleichwertige Betrag als Sachbezug zu besteuern und die Ausgaben sind für das Unternehmen steuerlich nicht abzugsfähig. Die zur Verwendung bereitgestellten Gegenstände müssen der Finanzverwaltung zur Anwendung des Einkommensmaßstabes ( redditometro ) gemeldet werden. Die Bestimmung gilt ab der Steuerperiode 2012 und ist bereits bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für 2012 zu berücksichtigen. Die bereits bestehende so genannte Robin-Hood-Tax wird von 6,5 auf 10,5 Prozent erhöht und der sachliche Geltungsbereich erweitert. Es handelt sich um einen Zuschlag auf die Körperschaftssteuer Ires, die so auf 38 Prozent erhöht wird. Dabei wird der sachliche Geltungsbereich auf alle Unternehmen im Energiebereich ausgedehnt, also auch auf Stromherstellung durch Windkraft und Fotovoltaik, sowie auf Energieübertragung und die Gasverteilung. Die Umsätze müssen sich zumindest auf 10 Mio. Euro und der Steuergewinn auf 1 Mio. Euro belaufen. 7 Art. 2 Abs. 36-terdecise 36-duodevicies DL 138/ Art. 7 Abs. 2 6 DL 138/2011 Seite 3 von 6
4 Freistellung Mehrwerte bei Konzernabschlüssen 9 Pauschalbesteuerung Kleinunternehmer 10 Es wird die Möglichkeit vorgesehen, auch die in Mehrheitsbeteiligungen enthaltenen Unterschiedsbeträge zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Wertansatz durch eine Ersatzsteuer in Höhe von 16 % auszugleichen. Die Unterschiedsbeträge müssen auf Firmenwert, Markenrechte oder andere immaterielle Vermögenswerte zurückzuführen sein, die im Konzernabschluss, nach Eliminierung der Beteiligung, getrennt ausgewiesen sein müssen. Diese Mehrwerte und die entsprechenden Beteiligungen müssen aus einer Umgründung hervorgehen (Verschmelzung, Spaltung, Einbringung oder Betriebskauf) bzw. aufgrund derselben im Konzernabschluss aktiviert worden sein. Die Bestimmung gilt auch für die Vorjahre; sie betrifft allerdings nur sehr seltene Fälle. Es sind entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die bisherigen Bestimmungen zur Pauschalierung für Kleinstunternehmen und Freiberufler im Rahmen der Förderung der Jungunternehmer bzw. zur Förderung der Selbstständigkeit für Unternehmen und Freiberufler aus dem Jahr werden nun mit Wirkung ab 2012 in einigen wesentlichen Punkten grundlegend geändert : i) Die Regelung wird nun auf fünf Jahre beschränkt bzw. auf jeden Fall bis zum 35. Lebensjahr (falls dieses nach Ablauf der fünf Jahre erreicht werden sollte); ii) die Ersatzsteuer wird von 20 auf 5 Prozent herabgesetzt; iii) die Zugangsvoraussetzungen werden strenger (keine Fortführung einer bisherigen Tätigkeit). Es werden auch Erleichterungen für die Steuerpflichtigen vorgesehen, die ab 2012 aufgrund der Einschränkungen aus diesem Abrechnungsverfahren aussteigen müssen. Unverändert bleiben die jährliche Höchstgrenze für Umsatzerlöse von Euro sowie der Höchstbetrag für den Erwerb von Anlagegütern von Euro in drei Jahren; es gilt weiterhin eine völlige Befreiung von der MwSt (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) und es besteht eine Befreiung von der Wertschöpfungsteuer Irap. Nach derzeitigen Erkenntnissen dürfte das andere Pauschalverfahren für die neuen Tätigkeiten 12, das eine Ersatzsteuer von 10 Prozent vorsieht, und für Umsatzerlöse bis zu ,41 Euro (Dienstleister und Freiberufler) bzw ,83 Euro (andere Tätigkeiten) gilt, nicht mehr anwendbar sein. Es sind eigene Durchführungsbestimmungen vorgesehen, die jedoch noch nicht erlassen wurden. Quellensteuer bei Wiedergewinnungsarbeiten 13 Die Quellensteuer, die von den Banken auf Zahlungen an Handwerker und Bauunternehmen einbehalten werden, für welche die Steuerabsetzbeträge von 36 und 55 Prozent beansprucht werden (Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen auf Wohngebäuden) wurde von 10 % auf 4 % herabgesetzt. Die Herabsetzung der Quellensteuer 9 Art. 23, Abs DL 98/ Art. 27 DL Nr. 98/ Art. 1 Abs Ges. Nr. 244/2007; Haushaltsgesetz Art. 13 Ges. Nr. 388/ Art. 23 Abs. 8 DL Nr. 98/2011 Seite 4 von 6
5 gilt seit 6. Juli 2011; sie betrifft in der Praxis die ab diesem Datum durchgeführten Zahlungen. Steuerbonus für wissenschaftliche Forschung 14 Erstattung von Guthaben und nachträgliche Änderungen 15 Fristaufschub bei Fälligkeiten am Samstag 16 Es wird ein Steuerbonus für wissenschaftliche Forschung für Unternehmen vorgesehen, die in den Jahren 2011 und 2012 Projekte an Universitäten und anderen öffentlichen Forschungsanstalten finanzieren. Der Bonus wird ähnlich wie die erste Tremonti-Beihilfe berechnet: Er beträgt 90 Prozent der Steigerung der Investitionen des Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Jahre ; er wird in drei jährlichen Teilbeträgen von der geschuldeten Steuer ausschließlich durch Verrechnung abgezogen. Der Bonus ist als solcher nicht steuerpflichtig. Mit Durchführungsverordnung müssen noch die Details der Anwendung festgelegt werden. Bei Steuerguthaben (Ires/Irpef/Irap), für die man in der Steuererklärung die Erstattung beantragt hat, kann man nachträglich den entsprechenden Antrag binnen 120 Tagen nach der Abgabefrist durch eine Ergänzungserklärung abändern und für den Vortrag oder die Verrechnung optieren. Alle auf Samstag oder einen Feiertag fallenden Zahlungen und anderen Vorschriften werden auf den nächsten Werktag aufgeschoben. Dies betrifft unter anderem auch die Intra- Meldungen, die bislang auch am Samstag einzureichen waren. Dies gilt auch für Vorschriften, die in elektronischer Form durchzuführen sind. Vereinfachte Buchhaltung 17 Die bisherigen Schwellen für die Zulassung zur vereinfachten Buchhaltung von ,14 Euro bei Dienstleistungen und von ,90 Euro bei anderen Tätigkeiten (z.b. Handel, Produktion u.a.) werden auf bzw Euro erhöht. Die Schwelle für die vierteljährliche MwSt-Abrechnung beträgt unverändert ,14 Euro (Dienstleister) bzw ,90 Euro (andere Unternehmen) und wird durch die neue Bestimmung nicht geändert. Bei Dauerlieferverträgen (z.b. Strom, Telefon, Gas, Wasser, u.a.) können die entsprechenden Aufwendungen, soweit der Betrag nicht mehr als Euro ausmacht, in der Steuerperiode abgezogen werden, in welcher die Rechnung einlangt. Man erspart sich so die periodengerechte Aufteilung bzw. die entsprechenden Abgrenzungen. Die Bestimmung betrifft ausschließlich Unternehmen, welche die vereinfachte Buchhaltung anwenden. Elektronisch geführte und archivierte Buchhaltung 18 Die Führung der Buchhaltung in digitaler Form wird vereinfacht und im Wesentlichen der Edv-gestützten Buchhaltung angepasst. Dazu werden die entsprechenden Bestimmungen im ZGB geändert Art. 1 DL Nr. 70/ Art. 7, Abs. 2, Buchst. i, DL Nr. 70/ Art. 7, Abs. 2, Buchst. l, DL Nr. 70/ Art. 7, Abs. 2, Buchst. m und s, DL Nr. 70/ Art. 6 Abs. 2 Buchst. f-quater, DL Nr. 70/ Insbesondere Art bis ZGB, Abs. 3 5 Seite 5 von 6
6 Bislang waren das Hauptjournal, das Inventarbuch, die Gesellschaftsbücher und die anderen elektronisch geführten Aufzeichnungen vierteljährlich zu aktualisieren; alle drei Monate mussten der digitale Zeitstempel und die elektronische Signatur des Unternehmers angebracht werden. Für die auf Papier geführte Buchhaltung genügt hingegen der jährliche Ausdruck innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Steuererklärung (in der Regel bis 31. Dezember des Folgejahres). Die Neuerungen sehen nun vor, dass die Aktualisierung und die Anbringung von Zeitstempel sowie elektronischer Signatur nur mehr einmal im Jahr zu erfolgen hat. Für die Aufzeichnungen mit steuerlicher Wirkung (z.b. Hauptjournal) wird in Bezug auf die jährliche Frist auf die Bestimmungen über die elektronische Archivierung verwiesen, welche u.a. die Übermittlung der digitalen Spur ( impronta digitale ) an die Agentur für Einnahmen vorsehen. Es müssen auf jeden Fall die jederzeitige Verfügbarkeit und der Zugriff der Daten möglich sein und es muss die Unveränderbarkeit der gespeicherten Informationen gewährleistet sein. Gerne stehen wir für eventuelle Rückfragen oder Klärungen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Alexander Tauber Seite 6 von 6
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