Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen

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1 Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen LRH NRW. Postfach Düsseldorf Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper, MdL Platz des Landtags Düsseldorf Landtag Nordrhein-Westfalen 17. Wahlperiode Vorlage 17/649 AOS Düsseldorf Konrad-Adenauer-Platz 13 Telefon Telefax poststelle@lrh.nrw.de (Kein Zugang fur elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente) Auskunft erteilt: Herr Behrens Durchwahl: Aktenzeichen: KuP Datum Aktualisierte Sachstandsdarstellungen des Landesrechnungshofs Nordrhein Westfalen für die Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle am Sehr geehrter Herr Präsident, zur Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle am erhalten Sie aktualisierte Sachstandsdarstellungen zu Beiträgen aus dem Jahresbericht 2017 des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2016 (Drucksache 17/600): Beitrag 16: Beitrag 17: Zuwendungen im Rahmen des Hochschulpakts 11 für nichtstaatliche Hochschulen Prüfung von Verbund projekten Beitrag 19: Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen mit der Bitte um Weiterleitung an die Damen und Herren Abgeordneten des oben genannten Ausschusses.

2 ' -2- Die aktualisierten Sachstandsdarstellungen beruhen auf Entscheidungen des Großen Kollegiums vom und vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen 0/0 Prof. Dr. Brigitte Mandt Anlagen ijeweils 60-fach)

3 Aktualisierte Sachstandsdarstellung zu Beitrag 16 des Jahresberichts 2017, S. 177 ff. Zuwendungen im Rahmen des Hochschulpakts 11 für nichtstaatliche Hochschulen Sachbearbeitendes Mitglied: Direktor beim LRH Dr. Lascho Der Landesrechnungshof (LRH) hatte die Zuwendungen aus dem Hochschulpakt II an 22 nichtstaatliche Hochschulen für den Ausbau der Anzahl ihrer Studienplätze geprüft. Hierbei war nicht erkennbar, dass es eines staatlichen finanziellen Anreizes für die Schaffung weiterer Studienplätze durch die nichtstaatlichen Hochschulen bedurft hätte. Der LRH sah zudem keine Notwendigkeit für die nachträgliche Ausweitung des Fördervolumens von 50 Mio. auf 100 Mio.. Die Höhe der jeweiligen Zuwendungen richtete sich nach Festbeträgen, berechnet auf der Grundlage der zur Hochschulstatistik gemeldeten Studienanfängerzahlen. Bereits die Ausgestaltung der Festbetragsberechnung begegnete verschiedenen Bedenken. Zudem wurden Berechnungsparameter in laufenden Zuwendungsverfahren geändert, was zu deutlich höheren Zuwendungen führte. Der LRH stellte schließlich bei Stichproben an sechs nichtstaatlichen Hochschulen fehlerhafte Meldungen der Studienanfängerzahlen fest. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung 1 hatte die Förderung in Form von Projektförderungen durchgeführt. Dieses Förderinstrument war jedoch für die vorgefundene Förderung nicht geeignet. Die insoweit vom LRH gesehenen Probleme waren auch dem Ministerium bewusst. Dieses hatte ausgeführt, dass es sich um eine einmalige Vorgehensweise wegen des doppelten Abiturjahrgangs 2013 gehandelt habe. Die Hochschulen hätten zur Bewältigung des zu erwartenden Andrangs Planungssicherheit durch finanzielle Anreize und Absicherungen gebraucht. Die Ausweitung der bereitstehenden Mittel und die Aufhebung der Deckelung seien erforderlich gewesen, da ein Festhalten an der ursprünglichen Planung Im Weiteren wird grundsätzlich die im Jahresbericht 2017 genutzte Ressortbezeichnung der 16. Wahlperiode verwendet. Für Stellungnahmen von Ressorts, die nach der Entscheidung des Ministerpräsidenten vom über die organisatorischen Veränderungen innerhalb der obersten Landesbehörden aus Anlass der Neubildung der Landesregierung datieren, wird die aktuelle Ressortbezeichnung der 17. Wahlperiode genutzt.

4 -2- völlig kontraproduktiv im Hinblick auf die Zielerreichung gewirkt hätte. Das Zuwendungsrecht im herkömmlichen Sinne hätte nur eingeschränkt auf dieses Modell gepasst. Der LRH war dem entgegengetreten und hatte darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Zuwendungsrechts nicht zur Disposition des Ministeriums stünden. Im Übrigen sei den Hochschulen das Risiko, das in der Schaffung zusätzlicher, möglicherweise nicht in Anspruch genommener Studienplätze gelegen hätte, durch die Vergabe von Prämien nur für tatsächlich besetzte zusätzliche Studienplätze gerade nicht abgenommen worden. Die nachträgliche Erhöhung der Fördermittel auf mehr als das Doppelte habe den staatlichen Hochschulen diese Mittel entzogen. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) hat zwischenzeitlich nochmals SteIlung genommen. Es hat bekräftigt, dass die Zuwendungen an die nichtstaatlichen Hochschulen einer einmaligen Sondersituation aufgrund des zu erwartenden starken Anstiegs der Studienplatznachfrage geschuldet gewesen seien. Es hat eingestanden, dass Mitnahmeeffekte möglich gewesen seien, und deren Inkaufnahme damit gerechtfertigt, dass durch die Berücksichtigung der nichtstaatlichen Hochschulen bei der Bundesförderung für das Land ein Vorteil bestanden habe. Durch die gewährten Zuwendungen habe sich für die nichtstaatlichen Hochschulen der Spielraum für eine offensive Planung des Studienplatzangebots vergrößert. Das MKW hat gleichzeitig zugesichert, dass solche Zuwendungen inzwischen nicht mehr geleistet würden und ihre Vergabe auch für die Zukunft nicht wieder geplant sei. Die Bemerkungen des LRH zur Ausgestaltung der Festbetragsberechnung hat das MKW aufgegriffen und teilweise bereits derart umgesetzt, dass Zuwendungsbeträge, die für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in Fernstudiengängen im Studienjahr 2014 berechnet wurden, um 25 v. H. verringert worden sind. Das MKW hat auch die ursprüngliche Berechnung der Studienanfängerzahlen teilweise berichtigt. Dies hat zu einer erheblichen Reduzierung der Zuwendung für eine nichtstaatliche Hochschule geführt. Der LRH hat nochmals darauf hingewiesen, dass auch die in Rede stehenden Zuwendungen nur im Rahmen des Zuwendungsrechts hätten gewährt werden dürfen. Zuwendungen für besetzte Studienplätze zu gewähren, um das wirtschaftliche Risiko infolge

5 -3- eingerichteter, aber nicht besetzter Studienplätze zu verringern, sei unzulässig. Der LRH hat zustimmend zur Kenntnis genommen, dass das Ministerium in einer Reihe von Fällen die Zuwendungsbeträge verringert hat. Er hat das Ministerium in einigen weiteren Fällen um ergänzende Überprüfung gebeten. Der LRH begrüßt die Zusicherung des Ministeriums, dass derartige Zuwendungen an nichtstaatliche Hochschulen inzwischen nicht mehr geleistet werden und ihre Vergabe auch für die Zukunft nicht wieder geplant ist. Er geht davon aus, dass das Ministerium durch die Prüfung nochmals für die gesetzlichen Vorgaben bei der Gewährung von Zuwendungen sensibilisiert worden ist. Das Prüfungsverfahren dauert an.

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7 Aktualisierte Sachstandsdarstellung zu Beitrag 17 des Jahresberichts 2017, S. 187 ff. Prüfung von Verbundprojekten Sachbearbeitendes Mitglied: Direktor beim LRH Dr. Lascho Der Landesrechnungshof (LRH) hat gemeinsam mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Detmold Zuwendungen des Landes zur Finanzierung von Verbundprojekten unter Beteiligung von Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen geprüft. Bei der Prüfung hatte sich gezeigt, dass im Rahmen der Förderung von Unternehmen bei der Beurteilung des Unternehmenstyps nicht immer alle maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen, personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen berücksichtigt worden waren, um die Höhe der Zuwendung zutreffend zu ermitteln. Ferner hatte die Überprüfung der Personalausgaben ergeben, dass die Zuwendungsempfänger/-empfängerinnen zum Teil in erheblichem Umfang Personalausgaben abgerechnet hatten, die keinen Bezug zu dem geförderten Projekt aufwiesen. Schließlich hatte der LRH festgestellt, dass die von den Zuwendungsempfängern/-empfängerinnen abgerechneten Projektarbeitsstunden zum Teil die Jahreshöchstgrenze von Jahresarbeitsstunden pro Person und Kalenderjahr überschritten hatten. Das seinerzeit zuständige Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung 1 hatte bislang zu den Prüfungsmitteilungen des LRH in zwei der drei geprüften Verbundprojekte Stellung genommen. Es war dabei den übergreifenden Empfehlungen des LRH in weitem Umfang gefolgt und hatte in vielen geprüften Einzelfällen Rückforderungen eingeleitet. Mittlerweile hat das nunmehr zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (MWIDE) auch zu den Prüfungsmitteilungen zu dem dritten Ver- Im Weiteren wird grundsätzlich die im Jahresbericht 2017 genutzte Ressortbezeichnung der 16. Wahlperiode verwendet. Für Stellungnahmen von Ressorts, die nach der Entscheidung des Ministerpräsidenten vom über die organisatorischen Veränderungen innerhalb der obersten Landesbehörden aus Anlass der Neubildung der Landesregierung datieren, wird die aktuelle Ressortbezeichnung der 17. Wahlperiode genutzt.

8 -2- bundprojekt Stellung genommen. Auch das MWIDE ist den Empfehlungen des LRH weitgehend gefolgt und hat in vielen geprüften Einzelfällen Rückforderungen eingeleitet. In einigen Einzelfällen sieht das MWIDE noch Klärungsbedarf zu den abgerechneten Personalausgaben. Zur Problematik der Beurteilung des Unternehmenstyps hat das MWIDE eingeräumt, dass die Formulierungen im Antragsformular nicht hinreichend deutlich seien, um alle möglichen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen abzudecken, die zuwendungsrechtlich zu einem verbundenen Unternehmen führen könnten. Das MWIDE sieht es jedoch als nicht notwendig an, weitere Informationen zu der Thematik in den Förderanträgen zu formulieren. Die Europäische Kommission habe ein Benutzerhandbuch "Die neue KMU Definition" herausgegeben, welches u. a. die bei der Einstufung als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu beachtenden Kriterien recht anschaulich erkläre. Das MWIDE werde aber überprüfen, inwieweit auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörden des Landes NRW zusätzlich ein entsprechender Link aufgenommen werden könne. Zu der Problematik der Jahreshöchstgrenze von Stunden hat das MWIDE ausgeführt, dass in der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode im Land Nordrhein Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie) eine geänderte Regelung aufgenommen worden sei. Danach würden für die nur teilweise in dem geförderten Projekt tätigen Mitarbeiter/ innen nur Produktivarbeitsstunden und maximal Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekte anerkannt. Diese Regelung finde auch für wirtschaftliche Projekte im Anwendungsbereich der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie) Anwendung. Für nichtwirtschaftliche Projekte im Anwendungsbereich dieser Richtlinie fehle allerdings eine entsprechende Regelung. Der LRH begrüßt, dass das Ministerium seinen Empfehlungen zu den festgestellten Einzelmängeln in weitem Umfang gefolgt ist und Konsequenzen aus den entsprechenden zuwendungsrechtlichen Verstößen gezogen hat.

9 -3- Der LRH teilt die Auffassung des MWIDE, dass das genannte Benutzerhandbuch der Europäischen Kommission sehr ausführlich und verständlich die möglichen Fallgestaltungen und Kriterien erklärt, die für die Beurteilung der KMU-Eigenschaften relevant sein könnten. Der Vorschlag, einen entsprechenden Link auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörden des Landes NRW zusätzlich aufzunehmen, wird begrüßt. Dennoch sollten aus Sicht des LRH auch der Antragsvordruck und dessen Formulierungen verständlicher werden. Dieser Vordruck muss für die Zuwendungsempfänger/-empfängerinnen die maßgeblichen Informationen - auch zu den zu beachtenden KMU-Kriterien - enthalten. Hinsichtlich der Problematik der Höchstzahl der förderfähigen Jahresarbeitsstunden erkennt der LRH an, dass für die EFRE-Förderphase in der EFRE Rahmenrichtlinie hierzu erstmals eine Regelung getroffen worden ist. Allerdings sieht der LRH im Hinblick auf die auch nach Auffassung des MWIDE fortbestehende Regelungslücke weiteren Handlungsbedarf. Der LRH begrüßt, dass das Ministerium seinen Empfehlungen zu den festgestellten Einzelmängeln gefolgt ist und auch seine Einschätzung zu den Fragen der Beurteilung des Unternehmenstyps und zur Höchstzahl der förderfähigen Jahresarbeitsstunden teilt. Er erwartet, dass das Ministerium dazu auch die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leitet. Das Prüfungsverfahren dauert an.

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11 Aktualisierte Sachstandsdarstellung zu Beitrag 19 des Jahresberichts 2017, S. 203 ff. Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen Sachbearbeitendes Mitglied: Leitender Ministerialrat Kisseler 1. Entwicklung bis zum Jahresbericht 2017 Der Landesrechnungshof (LRH) prüfte im Jahr 2016 die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen (Kunstsammlung). Die Kunstsammlung verfügte - abweichend von den Empfehlungen des Deutschen Museumsbundes (DMB) - über kein umfassendes Museumskonzept und kein Sammlungskonzept. Das Land traf mit der Kunstsammlung bisher keine Vereinbarungen über deren Ziele. Kennzahlen als Grundlage einer möglichen Evaluation wurden bisher ebenfalls nicht festge legt. Die Kunstsammlung hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und Dienstleistungsaufgaben auf diese verlagert. Es bestanden Zweifel an der Wirtschaftlichkeit dieser Aufgabenverlagerung. Die Kunstsammlung nutzte ein angemietetes Gebäude nur unzureichend. Die Miete lag deutlich oberhalb der örtlichen Vergleichsmiete. In seiner ersten Stellungnahme vom , die in dem Beitrag berücksichtigt ist, hat das seinerzeitige Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS)1 darauf hingewiesen, dass die Kunstsammlung in Aufgabe und Handeln der Definition eines Museums entspreche. Ein schriftlich fixiertes, dauerhaft gültiges Muse- Im Weiteren wird grundsätzlich die im Jahresbericht 2017 genutzte Ressortbezeichnung der 16. Wahlperiode verwendet. Für Stellungnahmen von Ressorts, die nach der Entscheidung des Ministerpräsidenten vom über die organisatorischen Veränderungen innerhalb der obersten Landesbehörden aus Anlass der Neubildung der Landesregierung datieren, wird die aktuelle Ressortbezeichnung der 17. Wahlperiode genutzt.

12 -2- ums- oder Sammlungskonzept entspreche allerdings nur eingeschränkt der AufgabensteIlung und Geschichte der Kunstsammlung. Mit der neuen Leitung der Kunstsammlung werde aber zu erörtern sein, ob und in welcher Form eine Festlegung entsprechend den Empfehlungen des DMB sinnvoll sei und erfolgen solle. Nach Auffassung des MFKJKS nehme die Landesregierung bereits eine strategische Steuerung der Kunstsammlung wahr. Kennzahlen, aus denen Erkenntnisse über die Arbeit der Kunstsammlung gewonnen werden könnten, seien vorhanden und würden im Kuratorium thematisiert. Die Landesregierung werde mit der Leitung der Kunstsammlung Gespräche führen, in welcher Form Prozesse von Zielvereinbarungen, eine Festlegung von Kennzahlen und deren Auswertung im Rahmen einer Evaluation erfolgen könnten. Über eine umfassende Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Auslagerung von Aufgaben auf die GmbH werde die Landesregierung eine Beschlussfassung des Kuratoriums der Kunstsammlung herbeiführen. Sie werde mit der künftigen Leitung der Kunstsammlung Gespräche führen, in welcher Form für die verbleibende Laufzeit des Mietvertrags bis zum für das angemietete Gebäude eine Optimierung der Nutzung erfolgen könne. Der LRH regte im Jahresbericht 2017 an, auf die Erstellung eines umfassenden Museumskonzeptes und eines Sammlungskonzeptes hinzuwirken, um damit die bereitgestellten Ressourcen optimal und wirtschaftlich einzusetzen. Das Land sollte im Rahmen seiner strategischen Steuerung mit der Kunstsammlung konkrete Ziele vereinbaren und ein Kennzahlensystem entwickeln, um die Zielerreichung objektiv bewertbar zu machen und eine Grundlage für begleitende Erfolgskontrollen bzw. Evaluationen zu schaffen. Die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenverlagerung von der Kunstsammlung auf die Gesellschaft sollte umfassend überprüft werden. Das angemietete Gebäude sollte während der verbleibenden Mietzeit optimierter genutzt werden.

13 -3-2. Weitere Entwicklung In einer ergänzenden Stellungnahme vom hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) dem LRH mitgeteilt, dass eine Festschreibung von Aufgaben, Zielen und Vorgehensweisen der Kunstsammlung in einem Museumskonzept und einem Sammlungskonzept entbehrlich erscheine. Den Ausführungen des DMB komme nur Empfehlungscharakter zu. Eine Befassung der Kunstsammlung mit den Themen Zielvereinbarungen, Kennzahlen und Evaluation sei wegen der noch andauernden Einarbeitungsphase der jeweils neuen künstlerischen und kaufmännischen Leitung noch nicht möglich gewesen. Vom Kuratorium sei eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Auslagerung von Aufgaben in Auftrag gegeben worden. Über das Ergebnis werde der LRH unterrichtet. Die Überlegungen zu einer Nutzung des angemieteten Gebäudes seien noch nicht zu einem Abschluss gekommen. 3. Fazit Der LRH hält ein Museumskonzept und ein Sammlungskonzept weiterhin als Instrumente der Qualitätssicherung für notwendig. Zudem sind diese Konzepte für die strategische Planung und damit für den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel erforderlich. Im Übrigen hat der LRH das MKW gebeten, ihn über die weiteren Entwicklungen zu unterrichten. Das Prüfungsverfahren dauert an.

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