Studiengang. Betriebswirtschaft Fach

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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Öffentliches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen BW-OWR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel sowie nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält zwei Aufgabenblöcke mit insgesamt 7 zu lösenden Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Grundgesetz (GG) Aufgabenblöcke: -2- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Höchstpunktzahl: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 BW-OWR-P Seite 1 von 5

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Kai Pirinhia (P) ist Inhaber einer Cocktail Bar in der Innenstadt von Hamburg. Eine Erlaubnis zum Betreiben der Bar ( Schankwirtschaft ) war ihm von der zuständigen Behörde gemäß 1 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erteilt worden. Kurz nach Eröffnung seiner Bar wird P sein bester Gast. Betrunken belästigt er hin und wieder weibliche Gäste, die sodann fluchtartig die Bar verlassen. Am bricht P unter Alkoholeinfluss einen Streit mit dem Gast G vom Zaun, der in einer schweren Schlägerei endet. P setzt G dabei so zu, dass dieser für zwei Wochen im Krankenhaus behandelt werden muss. Mehrere Nachbarn der Bar beschweren sich bei der zuständigen Behörde über den regelmäßig nach Schließzeit auf der Straße lärmenden betrunkenen P. Nachforschungen der zuständigen Behörde der Stadt Hamburg bestätigen die Sachverhalte, weswegen sie am ohne vorherige Anhörung des P einen schriftlich begründeten Bescheid erlässt, in dem die Schankerlaubnis des P widerrufen wird. Bitte prüfen Sie, auf welche Rechtsgrundlage die zuständige Behörde ihren Widerruf stützen konnte und ob der Widerruf der Erlaubnis formell und materiell rechtmäßig erfolgte! Auszug aus dem Gaststättengesetz: 4 Versagungsgründe (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, 2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o- der Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder 2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, 3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, 4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter ( 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann. BW-OWR-P Seite 2 von 5

3 (2) Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden. (3)... BW-OWR-P Seite 3 von 5

4 Fall 2 25 Punkte Auf dem ehemaligen Gelände einer Viehzuchtanlage in Hamburg-Harburg, die Mitte der 80- er Jahre stillgelegt wurde, ist die Errichtung einer Biogasverbrennungsanlage der Art geplant, dass das vor Ort gewonnene Biogas in einer Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungsleistung von 51 Megawatt genutzt werden soll. Die Anlage ist aufgrund ihrer Leistung genehmigungsbedürftig gemäß 4 BImSchG i.v.m. 1, Anhang Nr. 1.2 Spalte 1 der 4. BImSchV. Das Betreiberunternehmen, die Bioenergie GmbH, beantragt bei der zuständigen Behörde die Genehmigung nach dem BImSchG und legt neben den Bauantragsunterlagen Sachverständigengutachten verschiedener, gerichtlich zugelassener Gutachter vor, die bestätigen, dass Anwohner im Umkreis von 150 m im Einflussbereich der Anlage liegen, jedoch die Richtwerte der TA-Luft eingehalten werden und die Anlage auch im Übrigen dem Stand der Technik entspricht. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, die allesamt durch die Behörde überprüft wurden, bestehen aus Sicht der Genehmigungsbehörde keine rechtlichen Bedenken gegen die Errichtung der Anlage. Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. Allerdings fühlt sich der ca. 100 m von der geplanten Anlage entfernt wohnende Herr Gegen (G) dadurch in seinen Rechten betroffen. Er ist mit der Errichtung der Anlage nicht einverstanden. Vor allem befürchtet er obwohl mehrere Grundstücke zwischen dem seinigen und der Anlage liegen Geruchsbelästigungen, ausgehend von der Biogasgewinnung, und erhebliche Schadstoffbelastungen durch den Betrieb der Verbrennungsanlage zur Stromgewinnung. Seine Bedenken trägt er gegenüber der Genehmigungsbehörde vor. Frage 1: Bitte prüfen Sie, ob die zuständige Genehmigungsbehörde die Belange des Nachbarn G zu beachten hat! Frage 2: Sofern dies der Fall ist, a) wie wird die Genehmigungsbehörde den Bedenken des G im Hinblick auf die Geruchsund Schadstoffbelastungen entgegentreten? b) was wird sie bzgl. der Baugenehmigung mitteilen? Auszug aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz: 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; 3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; 4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.... BW-OWR-P Seite 4 von 5

5 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Auf welche Art und Weise kann die Behörde die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachträglich wieder beseitigen, wo ist dies im VwVfG geregelt und welche generelle Unterscheidung trifft der Gesetzgeber dabei? Aufgabe 2 Was versteht man unter Gewerbe? Welche Berufe, Tätigkeiten fallen aus dem Gewerbebegriff heraus? Nennen Sie hierfür 3 Beispiele! Aufgabe 3 Erläutern Sie das Verhältnis zwischen der GewO und speziellen gewerberechtlichen Nebengesetzen! Nennen Sie 3 Beispiele für ein spezielles gewerberechtliches Nebengesetz! Aufgabe 4 a) Was ist die Handwerkskammer ihrer Rechtsform nach? b) Nennen Sie 4 Beispiele für Aufgaben der Handwerkskammer! Aufgabe 5 Erörtern Sie, welche Ziele das öffentliche Wettbewerbsrecht verfolgt und nennen Sie zwei Gesetze, denen im Bereich des öffentlichen Wettbewerbsrechts besondere Bedeutung zukommt! Aufgabe 6 Wo ist der Umweltschutz im GG verankert? Erläutern Sie, inwiefern die Vorschrift Einfluss auf staatliches Handeln hat und ob der einzelne Bürger daraus ein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht herleiten kann! BW-OWR-P Seite 5 von 5

6 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Öffentliches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-OWR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 7. Mai 2008 in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A : 2 Fälle Aufgabenblock B : Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall Max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE Öffentliches Wirtschaftsrecht (WPK II) BW-OWR-P

7 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 3, Kap. 1.4, SB 4, Kap. 3.3, Punkte I. Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Schankerlaubnis kommt 15 Abs. 2 i.v.m. 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG in Betracht. II. Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs 1. Zuständige Behörde Wie der Sachverhalt vorgibt, handelte die zuständige Behörde. 2. Ordnungsgemäßes Verfahren Der Widerruf der Erlaubnis stellt für P einen belastenden Verwaltungsakt dar, weil er in seine bestehenden Rechtspositionen eingreift. Mithin hätte P gemäß 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass des Widerrufsbescheides die Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörungsverfahren). Dies hat die zuständige Behörde nicht getan. Zwar ist der Bescheid dadurch formell rechtswidrig, dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit nach 44 VwVfG, denn der Mangel der Anhörung kann gemäß 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Regelmäßig wird der Mangel mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt, weil der betroffene Bürger damit die Gelegenheit erhält, seine Argumente darzulegen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Verfahrensvorschriften gewahrt wurden, insbesondere wurde der Bescheid gemäß 39 Abs. 1 VwVfG begründet. III. Materielle Rechtmäßigkeit Der Widerruf ist materiell rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und der Widerruf verhältnismäßig ist. 1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage Gemäß 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach 4 Abs. 1 Nr.1 rechtfertigen würden. Nach 4 Abs. Nr.1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist. Vorliegend ist P offensichtlich dem Trunke verfallen, was dazu führt, dass er Gäste belästigt, Schlägereien provoziert oder zumindest mitwirkt und trotz Sperrstunde lärmend Anwohner belästigt. Diese Gründe würden eine Versagung der Gaststättenerlaubnis nach 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen, weil sie belegen, dass P nicht über die für den Betrieb einer Gaststätte erforderliche persönliche Geeignetheit/Zuverlässigkeit verfügt. Da die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG vorliegen, konnte die Erlaubnis gemäß 15 Abs. 2 GastG widerrufen werden. 2. Verhältnismäßigkeit Der Widerruf der Erlaubnis ist geeignet, das Ziel der Behörde, die Beseitigung von Gefahren für Gäste und Anwohner des P, zu beenden. Dafür ist der Widerruf auch erforderlich, da mildere Mittel, die gleich wirksam wären, nicht erkennbar sind. Letztlich ist die Verfügung auch angemessen, denn das Interesse der Gäste und Anwohner an einem störungsfreien, sicheren Gaststättenbetrieb überwiegt das wirtschaftliche Interesse des P am Betrieb seiner Bar. Auch hat die Behörde durch den Widerruf pflichtgemäß gehandelt. Denn nach 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen zu widerrufen, ein Ermessen kommt der Behörde bei der Entscheidung folglich nicht zu. 5 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P Seite 2 von 5

8 Lösung zu Fall 2 SB 5, Kap , Punkte Frage 1: Die zuständige Genehmigungsbehörde wäre verpflichtet, die Einwendungen des G zu beachten, wenn G als Nachbar im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu qualifizieren wäre. Denn Nachbar in diesem Sinne ist nicht nur derjenige, dessen Grundstück unmittelbar an die Anlage grenzt. Der Nachbarbegriff ist vielmehr vom Maß der Betroffenheit abhängig und bei jeder Anlage verschieden, was im Einzelfall besonders ermittelt werden muss. Vorliegend grenzt das Grundstück des G nicht unmittelbar an das Grundstück der Anlage an. Dennoch gerät G, wie die Gutachter festgestellt haben, in den Einflussbereich der Anlage, d.h., dass der Betrieb der Anlage nicht ohne jede Beeinträchtigung für G bleiben wird. Mithin ist auch G von der Anlage betroffen und daher als Nachbar i.s.d. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einzuordnen. Folglich hat die Genehmigungsbehörde die Einwände des G zu beachten. Frage 2: a) Die Genehmigungsbehörde wird G mitteilen, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens u.a. geprüft wurde, ob von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Gerade im Hinblick auf die seitens G erhobenen Bedenken bzgl. Geruchs- und Schadstoffbelastung wurden verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt, die allesamt belegen, dass die Richtwerte der TA-Luft, welche als Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs schädliche Umwelteinwirkungen in 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG herangezogen wird, eingehalten sind. Zwar handelt es sich bei der TA-Luft (Technische Anleitung Luft) nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine gemäß 48 BImSchG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift, jedoch ist diese für die Behörden bindend und wird auch von den Gerichten als Beurteilungsmaßstab herangezogen. Bei der TA-Luft handelt es sich sozusagen um ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten, dass Grenzwerte für Schadstoffe und die entsprechenden Mess- und Berechnungsverfahren festlegt. Ausgehend von den Gutachten sind schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für G nicht zu befürchten. Das verbleibende Restrisiko ist dem Nachbarn nach anerkannter Rechtsprechung zumutbar. b) Was die Baugenehmigung anbelangt, wird die Genehmigungsbehörde mitteilen, dass aufgrund der sog. Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch die Baugenehmigung erfasst. Die Genehmigungsbehörde prüft sowohl die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen als auch die baurechtlichen und sonstigen Vorschriften. 8 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P Seite 3 von 5

9 Aufgabenblock B 50 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 3, Kap Hierfür stehen die Rücknahme ( 48 VwVfG) und der Widerruf ( 49 VwVfG) zur Verfügung. Die Rücknahme befasst sich mit rechtswidrigen Verwaltungsakten. Hierbei kann ein den Bürger belastender VA jederzeit nach 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden. Rechtmäßige VA hingegen können nur unter den Voraussetzungen des 49 VwVfG widerrufen werden. Lösung zu Aufgabe 2 SB 4, Kap Unter Gewerbe versteht man: - jede von der Rechtsordnung erlaubte, - auf Erzielung eines Gewinns hin ausgerichtete, - grundsätzlich selbständig wahrgenommene, - nicht nur hin und wieder ausgeübte, - auf Wirkung nach außen hin gerichtete Tätigkeit. Nicht vom Gewerbebegriff umfasst sind die freien Berufe und die sog. Urproduktion Beisp. für freie Berufe: Rechtsanwalt, Steuerberater Bsp. für Urproduktion: Ackerbau 5 P. (je ) Lösung zu Aufgabe 3 SB 4, Kap , Die GewO wird als Grundnorm des Gewerberechts bezeichnet. Die speziellen gewerberechtlichen Nebengesetze gehen der GewO als allgemeines Gesetz vor. Jedoch ist die GewO als allgemeinere Vorschrift dann anwendbar, wenn die speziellen Gesetze keine Regelung enthalten. Beispiele für gewerberechtliche Nebengesetze sind: - Gaststättengesetz - Handwerksordnung - Bundesimmissionsschutzgesetz (je ) KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P Seite 4 von 5

10 Lösung zu Aufgabe 4 SB 4, Kap. 2.4 a) Die Handwerkskammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Form der Körperschaft. b) Folgende Aufgaben nimmt sie z.b. wahr: - Führung der Handwerksrolle - Fragen der Berufsausbildung - Fragen des Prüfungswesens - Fragen der Fortbildung 8 P. (je ) Lösung zu Aufgabe 5 SB 4, Kap. 5 Das öffentliche Wettbewerbsrecht verfolgt als Ziel, den Wettbewerb zwischen den Wirtschaftstreibenden zu gewährleisten. Nur wenn Wettbewerb besteht, kann sich der Preis nach Angebot und Nachfrage bilden. Das öffentliche Wettbewerbsrecht will verhindern, dass der Wettbewerb ausgeschaltet oder erschwert wird, etwa durch die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung, von Monopolen oder Kartellen (Preisabsprachen unter verschiedenen Anbietern) Besondere Bedeutung kommt dabei dem: - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und dem - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Lösung zu Aufgabe 6 SB 5, Kap Der Umweltschutz wurde in Art. 20 a in das Grundgesetz (GG) eingeführt. Es handelt sich hierbei um eine Staatszielbestimmung. Sie weist dem Staat in Verantwortung für künftige Generationen die Aufgabe zu, die natürlichen Lebensgrundlagen durch die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und auch die Rechtsprechung im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung zu schützen. Dies bedeutet, dass der Staat verpflichtet ist, bei seinem Handeln immer den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Auge zu haben. Der Einzelne kann aus Art. 20 a GG kein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht herleiten, denn Art. 20 a GG stellt kein Grundrecht dar. KORREKTURRICHTLINIE BW-OWR-P Seite 5 von 5

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