Verfahrensschritte zur Bestimmung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen des Jahres 2012

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1 Anlage 1 (zur Begründung zum Artikel 1) Verfahrensschritte zur Bestimmung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen des Jahres 2012 Erläuterungen Angemessene Finanzausstattung der Kommunen des Jahres Soll 2011 Ausgleichsjahr 2012 in Euro Korrektur der angemessenen Finanzausstattung um den verbleibenden Betrag aus der Spitzabrechnung 0.1. Steuereinnahmen 2009 in 2011 in Höhe des verrechneten Betrages (Ansatz KFA ,0349 Mrd. EUR - Ist ,0255 Mrd. ) als Basisbetrag für Revision 2011 Korrektur der angemessenen Finanzausstattung um den verbleibenden Betrag aus der Spitzabrechnung Kleine 0.2. Verbundquote 2009 in 2011 in Höhe des verrechneten Betrages (Ansatz KFA Mio. - Ist , Mio. ) als Basisbetrag für Revision 2011 Zwischensumme Veränderungen zu 2011 Mehrbedarf im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II (Ansatz 2011: 417 Mio., Prognose Ist 1. ca. 400 Mio., Prognose 2012 inklusive Mehraufwendungen durch Neuregelung SGB II/SGB XII/Bildungs- un Teilhabepaket ca. 427,0 Mio. ) Mehrbedarf im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB XII (Ansatz 2010: 419,8 Mio. ; Prognose einschließlich der Erstattung der Blindenhilfe nach 72 SGB XII in Höhe von geschätzten 3,5 Mio. - : 426,4 Mio. ). Es werden für 2012 bisher ungedeckte Kosten in Höhe von 457,8 Mio. 2. zugrundegelegt. Hiervon abzuziehen sind die höhere Übernahme der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 41 SGB XII durch den Bund in Höhe von 15,6 Mio. und die nicht mehr durch die Kommunen wahrgenomme Aufgabe Internatsunterbringung behinderter Schüler in Höhe von 2,1 Mio. : Der ungedeckter Finanzbedarf beträgt damit 440,1 Mio. Mehrbedarf im Rahmen der Wahrnehmung der Kindertagesbetreuungsaufgaben infolge der KitaG-Novelle 3. (ungedeckter Finanzbedarf 2011 = 459,2 Mio., Prognose 2012: 599,0 Mio. - abzüglich 90,5 Mio. Elternbeiträge/Beiträge von Dritten = ungedeckter Finanzbedarf: 508,5 Mio. : Mehrbedarf gegenüber 2011 = ,338 Mio. Spitzabrechnung 2010 gem. 23a ThürKitaG (Prognose: 449,5 Mio., Ist Mio. zuzüglich nicht ausgekehrter Mittel aus der Landespauschale 5,1 Mio. ) 5. Mehrbedarf wegen Fortschreibung des Verbraucherpreisanstiegs (Durchschnitt der letzten 10 Jahre) Minderbedarf bei den in 2012 abschließend wahrzunehmenden Aufgaben nach dem Zensusgesetz (Ansatz : 4,5 Mio., Prognose 2012: 1,3 Mio. ) Minderbedarf bei den Aufwendungen für die im Jahr 2010 eingeführte Zusatzrente für aktive Feuerwehrleute 7. (Ansatz 2010 und jeweils 6,2 Mio. in der angemessenen Finanzausstattung, Prognose ,5 Mio ) 8. kommunalisierte Landesstraßen Abrechnung der Steuereinnahmen der Gemeinden des Jahres 2010 nach 3 Absatz 2 Satz 1, 1. HS ThürFAG 9. (Ansatz KFA 2010: Mio. inklusive -26,4 Mio. fiktive Steuereinnahmen und 13 Mio Mindereinnahmen Wachstumsbeschleunigungsgesetz; Ist-Steuereinnahmen 2010 der Gemeinden: Mio. zuzüglich 21, Mio. fiktive Steuereinnahmen: 1.052,7 Mio. : Differenz: 34,7 Mio. Voraussichtliche Steuermehreinnahmen der Gemeinden im Jahr 2012 (einschließlich fiktiver 10. SteuerMehreinnahmen in Höhe von 106,7 Mio. ) gegenüber dem KFA-Ansatz 2011 (Ansatz KFA 2011: ,7 Mio. ; Prognose 2012: 1253,7 Mio. inklusive fiktiver Steuerm Abrechnung des Steuerverbunds 2010 (2,25 v.h. der Verbundgrundlagen des Jahres 2010) nach 3 Absatz Satz 3, 1. HS ThürFAG (Ansatz 2010: 121,9 Mio. ; Ist , Mio. ) Erhöhung des von der Leistungskraft des Landes abhängigen Betrages für freiwillige Leistungen im Jahr aus der Verbundquote nach 3 Absatz 2 Satz 3 (1,1 von Hundert der Verbundgrundlagen) wegen Steigen der Verbundgrundlagen (Ansatz 2011: 54,0 Mio., Ansatz 2012: 63,764 Mio. ) Auftragskostenpauschale - Erhöhung u.a. wegen Tarifsteigerungen (4,0 Mio. ) und Modifizierung des Benchmarkings (3,4 Mio. ) 14. Betrachtung der sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden in 2010 (Durchsicht der Kassenstatistik der Gemeinden 2010) 14.1 Verwaltungseinnahmen der Gemeinden - höhere eigene Verwaltungseinnahmen der Gemeinden in Zinsausgaben der Gemeinden - gesunkene Zinsausgaben führen zu einer Entlastung der Kommunen auf der Ausgabenseite 14.3 Zinseinnahmen der Gemeinden Investitionsausgaben abzüglich KP II Personalausgaben - Berücksichtigung von Tarifsteigerungen im eigenen Wirkungskreis Kosten des Beirates für kommunale Finanzen Angemessene Finanzausstattung

2 Anlage 2 (zur Begründung zu Nummer 1 Buchst. a) KFA-Masse EP Kapitel TGr. Titel Zweckbestimmung Soll 2011 Soll 2012 Titelbezeichnung Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung Erstattungen an die örtlichen Träger der Jugendhilfe nach 19 Absatz 4 und 7 ThürKitaG Infrastrukturpauschale für Kinder gem. 21 ThürKitaG Erstattungen an örtliche Träger der Sozialhilfe und sonstige Leistungen Zuweisungen an Landkreise und kreisfreie Städte zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige Auszahlung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft an die Landkreise und kreisfreien Städte Zuweisungen aus der Spielbankabgabe im Land Thüringen an die Spielbankgemeinde Zuweisungen an Gemeinden - Ausgleichsbetrag für die Ausfälle im Familienleistungsausgleich Landesausgleichsstock Auftragskostenpauschale an Gemeinden und Landkreise Zuweisungen zu den Ausgaben der Schülerbeförderung Schullastenausgleich Zuschüsse zu Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und hauptamtlicher Verwaltungsbediensteter Zuweisungen an die Thüringer Verwaltungsschule Zuweisungen an die Thüringer Verwaltungsfachhochschule Finanzierung der Qualitätsverbesserung von Geo-Basisdaten Investitionspauschale für Schulgebäude Zuweisungen an den Beirat für kommunale Finanzen Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und kreisfreie Städte Schlüsselzuweisungen an Landkreise Finanzausgleichsmasse

3 Anlage 3 (zur Begründung zu Nummer 1 Buchst. a) Leistungen des Landes für eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes EP Kapitel TGr. Titel Zweckbestimmung Soll 2011 Soll 2012 Bemerkung zu 2011 Bemerkung zu 2012 Titelbezeichnung Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Bundestagswahlen Erstattungen an Gemeinden Wahlen zum Europ.Parlament-Erstattungen an 0 0 Gemeinden Landtagswahlen-Erstattungen an Gemeinden Tunnelsicherheit/ Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Erwerb von Kraftfahrzeugen (Tunnelsicherheit) Tunnelsicherheit/ Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, sonstigen Gebrauchsgegenständen Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Feuerwehrhäuser Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuführung an das Sondervermögen "Katastrophenschutzfonds" Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung von Jugendfeuerwehren Feuerwehrrente Erstattungen für die Einrichtung und Unterhaltung von Aussiedlerwohnheimen durch die Kommune Erstattungen an Landkreise und kreisfreie Städte für Unterbringung und Betreuung von ausländischen Flüchtlingen Krankenhilfe für ausländische Flüchtlinge Leistungen für ausländische Flüchtlinge Leistungen für ausländische Flüchtlinge im Rahmen der Erstaufnahme Erstattung für Migrationsberatung Zwischenergebnis Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zur Anschaffung von Computertechnik an Schulen Verwaltungskostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände - FÖS Verwaltungskostenerstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände - Spezialklassen v.h. als Anteil an die Kommunen aus dem Gesamtansatz für 2011 in Höhe von Euro Bundesprogramm Sonstige Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände - jüdische Friedhöfe Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände - Erwachsenenbildung Zwischenergebnis Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Infrastruktur) Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Infrastruktur) Bund-Land-Programm Bund-Land-Programm Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Infrastrukturmaßnahmen aus Mitteln des EFRE 2007 bis Zuweisungen für Investitionen an den Thüringer Stadtentwicklungsfonds 0 Zwischenergebnis Zuschüsse für Maßnahmen bei Sport- und Spielanlagen Seite 1

4 Anlage 3 (zur Begründung zu Nummer 1 Buchst. a) Leistungen des Landes für eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes EP Kapitel TGr. Titel Zweckbestimmung Soll 2011 Soll 2012 Bemerkung zu 2011 Bemerkung zu 2012 Titelbezeichnung Zwischenergebnis Investitionszuschüsse an Gemeinden und Gemeindeverbände (LEADER+) / ELER 2007 bis 2013 (einschließlich LEADER) v.h. als Anteil an die Kommunen aus dem Gesamtansatz für 2011 in Höhe von Euro Zuschüsse für agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Entwicklungskonzepte, Regionalmanagement Zuschüsse naturnahe Waldbewirtschaftung im Kommunalwald Zuschüsse zur Förderung von Infrastrukturmaßnahmen Zuschüsse zur Förderung des forstwirtschaftlichen Wegebaues Zuschüsse an Gemeinden Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Gewässer II.Ordnung) Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände (LEADER) v.h. als Anteil an die Kommunen aus dem Gesamtansatz für 2011 in Höhe von Euro v.h. als Anteil an die Kommunen aus dem Gesamtansatz für 2011 in Höhe von Euro Erstattung Zweckausgaben (Kommunalisierung) Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Naturschutzgroßprojekte) Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände EFRE Entschädigungsleistungen nach dem Thüringer Waldgesetz v.h. als Anteil an die Kommunen aus dem Gesamtansatz für 2011 in Höhe von Euro Zwischenergebnis Zuschüsse für laufende Zwecke an kommunale Gebietskörperschaften Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im Inland ca. 0,1219 v.h. als Anteil an die Kommunen aus dem Gesamtansatz für 2011 in Höhe von Euro 0 v.h. als Anteil an die Kommunen aus dem Gesamtansatz für 2011 in Höhe von Euro Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände Schuldendiensthilfen an öffentliche Unternehmen Vorauszahlungen an Gemeinden für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Bund-Landes- Programm Vorauszahlungen an Gemeinden für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - Landesprogramm Zuweisungen an Städte und Gemeinden zur energetischen Sanierung von Infrastruktureinrichtungen Bund-Länder- Programm Zuweisungen an Städte und Gemeinden für städtebaulichen Denkmalschutz - Bund-Landes- Programm Zuweisungen an Städte und Gemeinden zur Wohnumfeld-verbesserung in Wohngebieten - Landesprogramm Aktive Stadt- und Ortszentren (Bund-Länder- Programm) Vorauszahlungen an Städte und Gemeinden für strukturwirksame städtebauliche Maßnahmen - Landesprogramm Landesprogramm Landesprogramm Landesprogramm Seite 2

5 Anlage 3 (zur Begründung zu Nummer 1 Buchst. a) Leistungen des Landes für eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes EP Kapitel TGr. Titel Zweckbestimmung Soll 2011 Soll 2012 Bemerkung zu 2011 Bemerkung zu 2012 Titelbezeichnung Experimenteller Wohnungs- und Städtebau Landesprogramm Vorauszahlungen an Städte und Gemeinden "Die soziale Stadt" Bund-Landes-Programm Zuweisungen an Städte und Gemeinden Stadtumbau Ost -Rückbau Zuweisungen an Städte und Gemeinden Stadtumbau Ost -Aufwertung Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Zwecke der städtebaulichen Erneuerung Vorauszahlungen an Gemeinden zur Sicherung der Daseinsfürsorge im ländlichen Raum (Bund- Landes-Programm) Zuführung an den Stadtentwickungsfonds Zuweisungen an Gemeinden für den kommunalen Straßenbau Zuweisungen für Vorhaben im Rahmen des Bundesprogramms GVFG Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände Zwischenergebnis Erstattung von Versorgungsbezügen an Gemeinden und Gemeindeverbände Erstattung an Gemeinden und Gemeindeverbände für gemeinsame IT- Vorhaben und IT-Verfahren Zwischenergebnis Zuschüsse für Schulbausanierungsprogramm Zwischenergebnis Gesamtsumme Seite 3

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62 ANLAGE 6 ZUM DRITTEN GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES THÜRINGER FINANZAUSGLEICHSGESETZES Der Vortrag der kommunalen Spitzenverbände wird im Einzelnen wie folgt beurteilt: A. Allgemeiner Teil 0. Einführende Bemerkungen/Allgemeines a) GStB Der GStB bemängelt, dass die Verteilungssymmetrie zwischen Land und Kommunen nicht gewahrt sei. Während die Kommunen ca. 320 Mio. Euro einsparen müssten, sei nicht erkennbar, welchen Beitrag das Land hierzu erbringe. Die Kommunen hätten Aufwüchse bei den kommunalen Aufgaben in Höhe von ca. 120 Mio. Euro und bekämen des Weiteren ca. 200 Mio. Euro weniger Zuweisungen vom Land im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung. Die angemessene Finanzausstattung mache ca. ein Drittel des Landeshaushaltes aus. Die Kommunen erbrächten einen Einsparbetrag von 320 Mio. Euro, so dass das Land bei zwei Dritteln einen Einsparbetrag von 640 Mio. Euro leisten müsse. Den Einsparungen des Landes bei den Kommunen in Höhe von 320 Mio. Euro stünden lediglich ca. 68 Mio. Euro höhere Steuereinnahmen der Gemeinden nach der Mai-Steuerschätzung 2011 gegenüber. Die tatsächlichen Mindereinnahmen der Kommunen würden sich auf 252 Mio. Euro belaufen. b) ThLKT Der ThLKT wendet sich gegen die Ausführungen des Gesetzentwurfs unter Punkt a) Problem und Regelungsbedürfnis. Hier werde suggeriert, dass die Minderung im KFA im Wesentlichen durch die tatsächlich höheren Steuereinnahmen der Kommunen in 2010 und den prognostizierten Steuereinnahmen 2012 geprägt sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass Aufwüchse in Höhe von 131 Mio. Euro zu verzeichnen seien und dennoch die angemessene Finanzausstattung um 200 Mio. Euro gemindert würde. Die Aufwüchse würden gerade nicht durch die Steuereinnahmen kompensiert. Die tatsächlichen Veränderungen (Aufwüchse wie Minderungen) seien bereits im Vorblatt darzulegen. c) Bewertung Die Darstellung des GStB ist unzutreffend. Die prognostizierten Steuereinnahmen der Gemeinden für das Jahr 2012 betragen Mio. Euro. Dies ist gegenüber den im ThürFAG 2011 prognostizierten Steuereinnahmen der Gemeinden von 974 Mio. Euro eine Differenz von 175 Mio. Euro. In den beiden Jahren kommen jeweils die fiktiven Steuereinnahmen dazu, die aber um 2 Mio. Euro sinken. Der 1

63 GStB vergleicht unsystematisch, wenn er nur die Mai-Steuerschätzung 2011 zugrunde legt. Im Rahmen der Prüfung der angemessenen Finanzausstattung werden grundsätzlich die Annahmen des Jahres 2011 mit 2012 verglichen, also müssen auch die Steuereinnahmen des Jahres 2012 (1.149 Mio. Euro) mit den Steuereinnahmen des Jahres 2011, wie sie dem Gesetzentwurf zugrunde lagen (974 Mio. Euro), herangezogen werden. Die Aussage, dass den Kommunen lediglich 68 Mio. Euro höhere Steuereinnahmen in 2012 zur Verfügung stünden, ist damit nicht haltbar. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen und die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes verwiesen. Im Vorblatt wie auch in der Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes wird auf die Aufwüchse wie auch die Minderungen Bezug genommen. Dargestellt sind in beiden Fällen die wesentlichen Kostensteigerungen bei der Kindertagesbetreuung mit 49,3 Mio. Euro, die Steigerungen bei SGB II (10 Mio. Euro) und bei SGB XII (13,7 Mio. Euro). Ebenso wird auf die Veränderung bei der Auftragskostenpauschale in Höhe von 7,4 Mio. Euro Bezug genommen. Nicht enthalten ist der Aufwuchs in Höhe von 44,7 Mio. Euro, welcher durch den Verbraucherpreisanstieg verursacht wird, und Kostensteigerungen in allen nicht gesondert betrachteten Bereichen ausgleichen soll. Auch nicht explizit genannt ist der berücksichtigte Ausgleichsbetrag des Landes an die Kommunen von 8,8 Mio. Euro für Tarif- und Besoldungsanpassungen in Unter Hinzuziehung von Minderbedarfen ergeben sich zunächst höhere Ausgleichszahlungen in Höhe von 130,6 Mio. Euro. Wegen geringerer Zinseinnahmen der Gemeinden erhalten diese in 2012 einen Ausgleichsbetrag von weiteren 16,4 Mio. Euro. Höhere Zahlungen erhalten die Kommunen für die Aufwendungen aus 2010 im Rahmen der Kindertagesbetreuung in Höhe von 10,6 Mio. Euro. Zusätzlich erhalten die Kommunen einen Nachzahlungsbetrag für freiwillige Leistungen aus 2010 im Rahmen der Spitzabrechnung des sog. Kleinen Steuerverbundes in Höhe von 5,2 Mio. Euro. Darüber hinaus erhöht sich dieser Betrag des Steuerverbundes für 2012 gegenüber 2011 um weitere 9,8 Mio. Euro. In der Summe ist dies ein Betrag von 42 Mio. Euro. Neben den höheren Aufwüchsen in Höhe von ca. 131 Mio. Euro, die in der Berechnung der angemessenen Finanzausstattung vollständig berücksichtigt wurden, erhalten die Kommunen weitere 2

64 Ausgleichszahlungen in Höhe von 42 Mio. Euro, die nicht mit dem Bedarf 2012 in direktem Zusammenhang stehen. Dem gegenüber zu stellen, sind in erster Linie die eigenen höheren Steuereinnahmen aus 2010 in Höhe von 34,7 Mio. Euro wie auch die höher prognostizierten Steuereinnahmen der Gemeinden in 2012 in tatsächlicher Höhe von 175 Mio. Euro (ohne fiktive Steuern). Der Ansatz der fiktiven Steuern mindert die tatsächliche Prognose um 2 Mio. Euro aufgrund der gestiegenen Hebesätze. Darüber hinaus haben die Kommunen im Vergleich zum letzten Jahr tatsächlich höhere eigene Verwaltungseinnahmen (33,4 Mio. Euro). Sowohl ihre geringeren Zinsausgaben (48,4 Mio. Euro) als auch die geringeren Investitionsausgaben (73,6 Mio. Euro) wirken tatsächlich entlastend. Den genannten Aufwüchse von ca. 131 Mio. Euro stehen a) höhere eigene Steuereinnahmen der Gemeinden in 2010 und 2012 in Höhe von 209,7 Mio. Euro b) höhere tatsächliche Verwaltungseinnahmen in Höhe von 33,4 Mio. Euro c) und tatsächliche Ausgabenminderungen in Höhe von 122 Mio. Euro sowie d) zusätzliche Leistungen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Bedarf 2012 stehen, in Höhe von 42 Mio. Euro gegenüber. Allein die Einnahmesituation anhand der eigenen Steuereinnahmen der Kommunen und der Zuweisungen des Landes zur angemessenen Finanzausstattung der Kommunen betrachtet, ergibt sich eine effektive Minderung von lediglich 21 Mio. Euro. 3

65 Der Hinweis des ThLKT wird aufgegriffen und die Begründung wie auch das Vorblatt zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes um die vorstehenden Erläuterungen ergänzt. 1. Kürzung der Schlüsselzuweisungen a) GStB Der GStB lehnt die Kürzung der Schlüsselzuweisungen von Mio. Euro auf 802 Mio. Euro und damit um ca. 250 Mio. Euro ab. Bereits im letzten Jahr sei seitens der Landesregierung argumentiert worden, dass ein weiteres Absenken der Schlüsselzuweisungen zu einer Verfassungswidrigkeit des ThürFAG führen würde. Mit der in diesem Jahr beabsichtigten weiteren Reduzierung der Schlüsselmasse sei nunmehr von einer Verfassungswidrigkeit des ThürFAG auszugehen. b) ThLKT --- c) Bewertung Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In seinem Urteil vom führt der ThürVerfGH (Az. 28/03; S. 76) aus, dass der Gesetzgeber bei der Normierung zweckgebundener Zuweisungen Zurückhaltung üben (muss), vor 4

66 allem dann, wenn die Summe der Zweckzuweisungen an die Kommunen im Verhältnis zu den allgemeinen Zuweisungen von erheblicher Bedeutung ist.. Es darf insoweit kein Übermaß der zweckgebundenen Zuweisungen entstehen. Eine konkrete Mindesthöhe des Anteils der Schlüsselmasse an der Finanzausgleichsmasse hat das ThürVerfGH gerade nicht festgeschrieben. Die Charakteristika von Zweckzuweisungen, soweit sie selbstverwaltungsfeindlich und damit an verfassungsrechtlichen Grenzen stoßen, bedarf der Präzisierung. Verfassungsrechtlich geschützt werden soll die kommunale Selbstverwaltung, die es ermöglichen soll, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in den Entscheidungsgremien vor Ort Entscheidungen über die Art und Höhe der Ausgaben zu treffen. Sofern mit zweckgebundenen Zuweisungen in der Vereinnahmung auch eine rechtliche Bindung auf der Ausgabenseite verbunden ist, handelt es sich um echte zweckgebundene und damit selbstverwaltungsfeindliche Zuweisungen. Denn in diesen Fällen haben die Entscheidungsträger vor Ort durch die Ausgabenbindung keine Entscheidungsfreiheit mehr. In diesem Fall der Zuweisungen erfolgt ein Durchregieren des Landes auf die Kommunalebene. Dies ist grundsätzlich möglich, darf jedoch nicht im Übermaß erfolgen, da dann die kommunale Selbstverwaltung gefährdet ist. Eine derartige Zweckbindung liegt bei der Mehrheit der besonderen Ergänzungszuweisungen in Thüringen nicht vor. In die Betrachtung des Verhältnisses der zweckgebundenen zu den freien Mittel sind neben den allgemeinen Schlüsselzuweisung auch ein Teil der besonderen Ergänzungszuweisungen nach dem ThürFAG wie auch der Familienleistungsausgleich nach 35 ThürFAG einzubeziehen. Eine Betrachtung lediglich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen verkennt die Regelung des 17 ThürFAG 1, der die besonderen Ergänzungszuweisungen innerhalb der Finanzausgleichsmasse ausdrücklich und grundsätzlich als freie Mittel ähnlich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen erklärt. Es handelt sich hierbei also um Quasi-Allgemeine Finanzzuweisungen, die lediglich nach einem anderen Schlüssel verteilt werden als die allgemeinen Schlüsselzuweisungen. Dies geschieht, um die Sonderlasten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, zielgenauer auszugleichen. Die besonderen Zweckzuweisungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwar zweckbezogen zur Sicherung bestimmter, nicht einwohnerbezogener Finanzbedarfe der Kommunen ausgereicht werden, 1 17 ThürFAG Gemeinden und Landkreisen werden zum Ausgleich von besonderen Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes besondere Ergänzungszuweisungen gewährt. Soweit im ThürFAG nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die besonderen Ergänzungszuweisungen im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfänger im Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts über die Verwendung der Mittel. 5

67 gleichzeitig jedoch dem Empfänger der Leistungen grundsätzlich zur freien Verwendung zur Verfügung stehen 2. Die entsprechenden Leistungen innerhalb der Finanzausgleichsmasse stellen sich unter Berücksichtigung der Änderungen bei der Spitzabrechnung der Steuern 2010 und der Auftragskostenpauschale wie folgt dar: in der Verwendung rechtlich zwingende und damit selbstverwaltungsfeindliche Ergänzungszuweisungen Betrag 2012 In Mio. Der Selbstverwaltung zugängliche und damit NICHT Zweckgebundene Ergänzungszuweisungen Betrag 2012 In Mio. 20 Aus- und Fortbildung 3 1,3 18 Schullastenausgleich 70,0 21 Geobasisdaten 4 0,4 19 Schülerbeförderung 9,1 22 SGB XII 5 335,2 23 SGB II 337,0 24 Kindertagesbetreuung - 198, ,4 Landespauschale 6 Auftragskostenpauschale 25 Schulbauten 7 22,2 27 Landesausgleichsstock 8 18,7 Summe zweckgebunden 576,0 Summe 604,5 Allgemeine 806,7 Schlüsselzuweisungen 35 64,0 Familienleistungsausgleich Summe freie Mittel 1.475,2 Anteil an der Finanzausgleichsmasse von 2.051,2 Mio. 28,1% 71,9% Anteil an der angemessenen Finanzausstattung von 2.440,1 Mio. 39,5% 60,5% 2 Thüringer Kommunalhandbuch des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, 5. Auflage, Seite Abs. 1 und 2 ThürFAG wird aus der Finanzausgleichsmasse entnommen und an die Thüringer Verwaltungsschule bzw. Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung abgeführt; 20 Abs. 3 Satz 2 ThürFAG: Diese zweckgebundene Zuweisung erhält zu 4 21 ThürFAG wird vorab entnommen und an die für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Landesbehörde abgeführt ThürFAG Zum Ausgleich erhalten die Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis zweckgebundene besondere Ergänzungszuweisungen 6 24 ThürFAG erhalten steuerkraftunabhängige Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung sowie eine Infrastrukturpauschale Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Bestimmungen des ThürKitaG Abs. 1 ThürFAG Die Zuweisungen sind zweckgebunden im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen ThürFAG Bedarfzuweisungen 6

68 Mit einem Anteil von 28,1 v. H. besteht kein Übermaß der zweckgebundenen Zuweisungen an der Finanzausgleichsmasse. Unter Berücksichtigung der Leistungen außerhalb des ThürFAG (Anlage 3) zur angemessenen Finanzausstattung ergibt sich ein Verhältnis der zweckgebundenen Zuweisungen zu den freien Mitteln in Höhe von 40 v. H. zu 60 v. H.. Auch hier ist kein Übermaß der zweckgebundenen 7

69 Zuweisungen gegeben, so dass die Vorgabe aus dem Urteil des ThürVerfGH erfüllt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die für das Jahr 2012 beabsichtigte Verminderung der Schlüsselmasse im Wesentlichen auf höheren eigenen Einnahmen (Steuern, sonstige Einnahmen) und zum Teil geringeren Ausgaben (Zinsausgaben, Investitionsausgaben) beruht. Die höheren eigenen Steuereinnahmen in Höhe von 173 Mio. Euro, die für das Haushaltsjahr 2012 prognostiziert werden, stehen den Kommunen als allgemeine Deckungsmittel zur freien Verfügung. Dies ist bei der Bewertung der Minderung der Schlüsselmasse im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Zweckbindung mit zu berücksichtigen. Es erfolgt hier keine Umschichtung von allgemeinen, freien Schlüsselzuweisungen zu zweckgebundenen Zuweisungen, wie es bei der angedachten Umschichtung im Zusammenhang mit den Aufgaben nach ThürKitaG (ca. 270 Mio. Euro) im letzten Jahr gewesen wäre. Vielmehr erfolgt eine Minderung der Schlüsselzuweisung, da diese durch eigene allgemeine Deckungsmittel der Kommunen substituiert werden können. Der ThürVerfGH hat den eigenen Einnahmen der Kommunen ausdrücklich den Vorrang zur Finanzierung ihres ungedeckten Finanzbedarfs gegeben. Die eigenen höheren Einnahmen der Kommunen führen zu einer Minderung der allgemeinen Zuweisungen des Landes. Gäbe es die höheren Steuereinnahmen der Gemeinden in Höhe von 173 Mio. Euro nicht, wären die allgemeinen Schlüsselzuweisungen um 173 Mio. Euro höher. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes würde sich der Anteil der freien Mittel an der Finanzausgleichsmasse auf 74 v. H. erhöhen. Es erfolgt hier wie bereits dargestellt ausschließlich eine Substituierung der Schlüsselzuweisungen durch höhere eigene Steuereinnahmen der Gemeinden. Beides stellen allgemeine Deckungsmittel dar. In der Verwendung der Steuereinnahmen wie auch der Schlüsselzuweisungen sind die Kommunen frei. Die Kürzung der Schlüsselmasse bei den Landkreisen wird zwar nicht durch Steuermehreinnahmen der Gemeinden kompensiert, allerdings verändern sich durch die Steuermehreinnahmen der Gemeinden auch die Umlagegrundlagen der Landkreise. Im Übrigen legen die Landkreise ihren durch sonstige Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden in Anwendung ihrer kommunalen Selbstverwaltung und -verantwortung um. Dabei obliegt es den Landkreisen auch die Höhe des Umlagesatzes verantwortungsvoll festzusetzen. Die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes wird an dieser Stelle um die vorstehenden Ausführungen ergänzt. 8

70 2. Grundsatz der Verteilungssymmetrie a) GStB Der GStB bemängelt, dass die Verteilungssymmetrie zwischen Land und Kommunen nicht gewahrt sei. Während die Kommunen ca. 320 Mio. Euro einsparen müssten, sei nicht erkennbar, welchen Beitrag das Land hierzu erbringe. Die Kommunen hätten Aufwüchse bei den kommunalen Aufgaben in Höhe von ca. 120 Mio. Euro und bekämen des Weiteren ca. 200 Mio. Euro weniger Zuweisungen vom Land im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung. Das Land erhalte in 2012 ca. 328 Mio. Euro höhere steuerinduzierte Einnahmen. Dies sei eine Steigerung um 4,8 v. H., während bei den Kommunen mit dem genannten Betrag von 320 Mio. Euro im Umfang von 8,3 v. H. gekürzt würde. Die angemessene Finanzausstattung mache ca. ein Drittel des Landeshaushaltes aus. Die Kommunen erbrächten einen Einsparbetrag von 320 Mio. Euro, so dass das Land bei zwei Dritteln einen Einsparbetrag von 640 Mio. Euro leisten müsse. Darüber hinaus seien die Kommunen im Rahmen ihrer finanziellen Mindestausstattung nicht mehr in der Lage, ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Es folgen weitere Ausführungen zum Umfang der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben, die unter Punkt A.3 nochmals aufgegriffen werden. b) ThLKT --- c) Bewertung Dieser Aspekt ist unzutreffend. Eine Bewertung des Umfangs der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wird unter Punkt A.3 vorgenommen. Der Grundsatz der Verteilungssymmetrie greift erst und ist auch erst dann anzuwenden, wenn das Land die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen nicht mehr leisten kann 9. Eine Unterschreitung der Angemessenheit ist aufgrund des in Art. 93 Absatz 3 ThürVerf verankerten Leistungsfähigkeitsvorbehalts zulässig, soweit der Gesetzgeber bei der Bemessung der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Mittel den Grundsatz der Verteilungssymmetrie beachtet. Aus der Gleichwertigkeit staatlicher und kommunaler Aufgaben folgt, das Gebot der Verteilungssymmetrie, das eine aufgabengerechte Verteilung begrenzt verfügbarer Finanzmittel zwischen den verschiedenen Ebenen verlangt. Dem Gesetzgeber ist es danach verwehrt, durch die 9 Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom , Az. 129-VIII-09. 9

71 Gestaltung des Finanzausgleichs die Gemeinden im Vergleich mit dem Freistaat in stärkerem Maße zu einer Aufgabenreduzierung oder anderen Einsparungen zu zwingen 10. Eine Beeinträchtigung der angemessenen Finanzausstattung steht jedoch hier nicht in Rede. Die prognostizierten Aufwüchse werden den Kommunen vollständig ausgeglichen. Berücksichtigt werden hingegen auch - nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen die höheren eigenen Einnahmen und geringeren Ausgaben der Gemeinden. Zu beachten ist im Besonderen, dass das Land seine Zuweisungen zur angemessenen Finanzausstattung der Kommunen im Wesentlichen aufgrund der höheren eigenen Einnahmen der Kommunen reduzieren kann. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Substituierung der Deckungsmittel wie es dies der ThürVerfGH erklärt hat und im ThürFAG seit dem Jahr 2008 festgelegt ist. Danach hat die Deckung des Finanzbedarfs der Kommunen zunächst durch eigene Einnahmen zu erfolgen und das Land hat insoweit nur subsidiär mit (weiteren) eigenen Mitteln die angemessene Finanzausstattung sicherzustellen. Die angemessene Finanzausstattung der Kommunen ist unter Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der Kommunen sichergestellt, so dass der Anwendungsbereich für den Grundsatz der Verteilungssymmetrie nicht gegeben ist. Zwar mag die Minderung gegenüber dem Haushalt 2011 bei 194 Mio. Euro liegen, was einer Minderung von 7,9 v. H. entspricht. Jedoch spielen allein die eigenen Steuereinnahmen von 173 Mio. Euro hier eine gewichtige Rolle. Unter Berücksichtigung dieser eigenen Einnahmen der Kommunen beläuft sich die Minderung auf 21 Mio. Euro, was einer Minderung um 0,8 v. H. gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Land mindert 2012 bei gestiegenen Einnahmen, aber auch Minderungen bei den Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen und den Mitteln der EU, sein Ausgabevolumen um 489 Mio. Euro. Hiervon können die Kommunen aufgrund ihrer eigenen Steuereinnahmen in Höhe von 173 Mio. Euro einen Betrag von 194 Mio. Euro tragen. Den verbleibenden Betrag von 295 Mio. Euro trägt das Land, was einem Betrag von 3,3 v. H. entspricht. Dies berücksichtigt jedoch nur den Konsolidierungsbedarf, der sich aufgrund der veränderten Einnahmesituation des Landes ergibt. 10 SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17; ThürVerfGH LVerfGE 16,

72 Die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes wird an dieser Stelle um die vorstehenden Ausführungen ergänzt. 3. Mindestmaß an freiwilligen Leistungen sog. Kleiner Steuerverbund a) GStB/ThLKT Der ThLKT bat um Ergänzung der Verbundgrundlagen und der Höhe des sog. Kleinen Steuerverbundes. Es sei nicht klar, aus welchem Grund lediglich eine Anhebung um 0,1 v. H. erfolgte. Der GStB legte dar, dass der ThürVerfGH in dem genannten Urteil ausführte, dass den Kommunen in der angemessenen Finanzausstattung auch ein Mindestmaß an freiwilligen Leistungen zur Verfügung stehen müsse. In den Jahren 2008 und 2009 betrug dieser Anteil 270 Mio. Euro, was einem Anteil von 6 v. H. entsprochen habe. Nunmehr würden lediglich 198 Mio. Euro ausgereicht. Dies seien weniger als 5 v. H., so dass hier verfassungsrechtliche Bedenken gesehen werden. Der GStB sowie der ThLKT kritisieren die lediglich leichte Anhebung der Verbundquote gemäß 3 Abs. 1 Satz 3 ThürFAG von 1,0 v. H. auf 1,1 v. H. mit Verweis auf die Entwicklung der Landesfinanzen vom Jahr 2012 bis zum Jahr b) Bewertung Auf das Vorbringen der kommunalen Spitzenverbände wird reagiert, indem die geforderte zusätzliche Erläuterung Gegenstand der Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes wird. 11

73 Der Betrag, der für freiwillige Leistungen in der angemessenen Finanzausstattung enthalten ist, setzt sich aus einem festen Anteil von 135 Mio. Euro und einem variablen, von der Leistungskraft des Landes abhängigen Teil zusammen. Der feste Betrag von 135 Mio. Euro (vgl. IV Ziffer 2, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Gesetzesbegründung zu 3 ThürFAG 2008/2009; DS 4/3160) wird wie in 2011 unverändert gelassen. Dieser Betrag, der der finanziellen Mindestausstattung zuzurechnen ist, wird unabhängig von der Leistungskraft des Landes gewährt. Darüber hinaus fließen den Kommunen über die leicht angehobene Verbundquote in Höhe von 1,1 vom Hundert weitere rund 63,8 Mio. Euro zu. Dieser Betrag setzt sich aus zwei Effekten zusammen. Zum Einen steigt der Verbundbetrag bei Beibehaltung der vorherigen Verbundquote von 1,0 v. H. allein wegen der höheren Steuereinnahmen des Landes an den Gemeinschaftssteuern, die den Rückgang der Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen kompensieren, um 4,0 Mio. Euro. Durch die Anhebung der Verbundquote von 1,0 v. H. auf 1,1 v. H. steigt der Anteil der Mittel für freiwillige Leistungen innerhalb der angemessenen Finanzausstattung um weitere 5,8 Mio. Euro an. In der Summe steigt der variable Teil der freiwilligen Leistungen um 9,8 Mio. Euro bei Beibehaltung der Höhe des festen Teils von 135 Mio. Euro. Insgesamt fließen seitens des Landes ca. 379 Mio. Euro für freiwillige Leistungen an die Kommunen. Der variable Teil der freiwilligen Leistungen an die Kommunen innerhalb der angemessenen Finanzausstattung ist von der Leistungskraft des Landes, im Wesentlichen von den Steuereinnahmen, abhängig. Es handelt sich hierbei um die Leistungen im Zusammenhang mit dem sog. Kleinen Steuerverbund. Der Vomhundertsatz für den Kleinen Steuerverbund wurde nach der Absenkung im Vorjahr aufgrund der nunmehr wieder leicht steigenden Verbundgrundlagen des Landes angehoben von 1,0 v. H. auf 1,1 v. H.. Dass sich der Betrag nicht in dem Maße fortentwickelt wird, wie die steigenden Steuereinnahmen des Landes, ist dem gleichzeitigen Rückgang der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für teilungsbedingte Lasten in Höhe von ca. 110 Mio. Euro im Jahr 2012 im Vergleich zum Jahr 2011 geschuldet. Die Entwicklung der Verbundgrundlagen ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht: Entwicklung der Verbundgrundlagen 2008 bis 2015: Der Landesanteil an den Gemeinschaftssteuern steigt, wird jedoch durch das Absinken der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für teilungsbedingte Lasten kompensiert. Zwar besteht gegenüber 2011 in 2012 ein leichter Anstieg der Verbundgrundlagen, jedoch bleibt in den darauffolgenden Jahren die Summe der Verbundgrundlagen konstant bis leicht sinkend. 12

74 Entwicklung der Grundlagen für den Kleinen Steuerverbund im ThürFAG Summe Landesanteil an den Gemeinschaftssteuern (ohne GewSt-Umlage) SoBEZ wegen teilungsbedingter Lasten Summe Verbundgrundlagen 7.000, , , ,0 in Mio , , , ,0 Ist 2008 Ist 2009 Ist Quelle: Mai-Steuerschätzung 2011 Entwicklung der Mittel für freiwillige Leistungen innerhalb der angemessenen Finanzausstattung und der Verbundgrundlagen Summe der Mittel für die sog. freie Spitze (mit festem Anteil) Summe Verbundgrundlagen 7000,0 6000, ,0 4000,0 in Mio. 3000,0 2000,0 1000, ,0 Ist 2008 Ist 2009 Ist Quelle: Mai-Steuerschätzung

75 Oberhalb der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden, und in diesem Bereich der angemessenen Finanzausstattung bewegt sich der sog. Kleine Steuerverbund, gelten das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit und der Verteilungssymmetrie zwischen Landes- und Kommunalebene sowie der Vorbehalt des Möglichen, der Verteilung im Rahmen der vorhandenen Finanzmasse. Die Landesebene weist angesichts der vergangenen jährlichen Neuverschuldung und hoher aufgelaufener Verschuldung mit der Folge steigender Zinslasten, relativ konstanter, leicht steigender Steuereinnahmen und fallender Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 S. 3 GG einen erheblichen Konsolidierungsbedarf auf, der bis 2019 zu bewältigen ist. Ab 2020 gilt unmittelbar das grundsätzliche Neuverschuldungsverbot des Art. 109 Abs. 3 S. 5, Art. 143d Abs. 1 S.3 GG. Schon in der Übergangszeit verlangt Art. 143d Abs. 1 S. 4 GG, dass die Haushalte der Länder so aufzustellen sind, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 S. 5 GG erfüllt wird. Die höheren steuerinduzierten Einnahmen des Landes führen bereits in 2012 dazu, dass keine Nettokreditaufnahme nach 18 ThürLHO mehr möglich ist. Dies bestätigt die Notwendigkeit erheblicher Einschnitte in allen Aufgabenbereichen des Landes, auch bei den Zuweisungen des Landes an die Gemeinden. In dieser Situation bedeutet Verteilungssymmetrie und Verteilungsgerechtigkeit zwischen Land und Kommunen vor allem Sanierungsgerechtigkeit. Hierzu kann auch eine nur mäßige Steigerung des variablen Teils der Zuweisungen für freiwillige Leistungen beitragen. In diesem Kontext ist auch zu berücksichtigen, dass das Land, wie auch in den vergangenen Jahren, über die angemessene Finanzausstattung hinaus weitere sog. zusätzliche freiwillige Leistungen an die Kommunen aus (ehemals Anlage 4). Diese Zuweisungen dienen insbesondere auch der (Mit- )Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen (wie z.b. Förderung von Theatern, Orchestern, Museen und Bibliotheken) und werden im Jahr 2012 ca. 182 Mio. Euro betragen. In der Summe dieser Leistungen kommt das Land seiner Verpflichtung nach, die Kommunen in ihrer Gesamtheit finanziell so auszustatten, dass ihnen noch ein ausreichender Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten (freie Spitze) verbleibt. Dem Ansinnen der kommunalen Spitzenverbände, die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes an dieser Stelle um die vorstehenden Ausführungen zu ergänzen, wird nachgekommen. 4. Korridorbereinigung a) GStB

76 b) ThLKT Der ThLKT lehnt die Berücksichtigung der Korridorbereinigung unter Verweis seiner bisherigen Ausführungen zu den vorherigen Stellungnahmen zu den Änderungsgesetzen zum Thüringer Finanzausgleichsgesetz ab. c) Bewertung Die Revision der angemessenen Finanzausstattung des Jahres 2012 setzt auf das Ergebnis der Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung des Jahres 2011 auf. Systemimmanent ist dabei die auch die Anwendung des Korridors 50 bis 100 seit dem Ausgleichsjahr Dieser wird von der Landesregierung seither für zulässig erachtet. Einen Grund hiervon mit dem ThürFAG 2012 Abstand zu nehmen, wird nicht erkannt. B. Besonderer Teil 1. SGB II KdU, Hartz IV, Bildungs- und Teilhabepaket, Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen a) GStB Der GStB drängt darauf, dass sich die Reduzierung der Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich der Sonderlasten wegen der strukturellen Arbeitslosigkeit bei den Kommunen einnahmeseitig nicht auswirken dürfe und das Land insoweit für einen Ausgleich zu sorgen habe. b) ThLKT Der ThLKT weist darauf hin, dass der Betrag von 427 Mio. Euro für die Aufgaben nach dem SGB II nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse dieser um 29 Mio. Euro höher sein. Begründet wird dies damit, dass die Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket einschließlich der Leistungen im Zusammenhang mit 6b BKKG mit 52 Mio. Euro zu veranschlagen seien. Hierbei verwies der ThLKT auf die Berechnungen des TMSFG in seinem Informationsschreiben Ausgaben und Finanzströme im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes nach 28 b SGB II, 6b 15

77 Bundeskindergeldgesetz und 34 SGB XII. Infolgedessen sei die Schlüsselzuweisung um 29 Mio. Euro zu erhöhen. c) Bewertung Dem Vorbringen des ThLKT kann nicht gefolgt werden. Der prognostizierte Betrag von 427 Mio. Euro berücksichtigt sämtliche Aufwüchse, die in Zusammenhang mit den zwingenden Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket stehen. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten besteht ein weiter Einschätzungs- bzw. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. Urteil des ThürVerfGH vom , Az 28/03, Seite 52). Aufgrund der in den letzten Jahren kontinuierlich gesunkenen Arbeitslosenquote sind insbesondere im Bereich der Ausgaben nach dem SGB II in Thüringen erhebliche Minderungen zu verzeichnen, die in den vergangenen Ausgleichsjahren regelmäßig zu einer Überzahlung im Kommunalen Finanzausgleich für diese Aufgabe führte. Die Arbeitslosenquote in Thüringen ist auf dem niedrigsten Stand seit der Wende. Infolge dessen erfolgte im Rahmen der Überprüfung der Sonderlasten wegen der strukturell bedingten Arbeitslosigkeit in den neuen Ländern nunmehr eine erhebliche Korrektur, da diese Sonderlasten zwar noch bestehen, aber nicht mehr in dem bisherigen Umfang. Für die Aufgaben nach SGB II wurden in den bisherigen Ausgleichsjahren folgende Beträge im Vergleich zum tatsächlichen Aufwand berücksichtigt: Ausgleichsjahr prognostizierter Tatsächlicher Differenz und Betrag, berücksichtigter voraussichtlicher Betrag Betrag Mio. Euro 408 Mio. Euro 24 Mio. Euro Mio. Euro 405 Mio. Euro 27 Mio. Euro Mio. Euro 391 Mio. Euro 29 Mio. Euro Mio. Euro 386 Mio. Euro (V-Ist) 31 Mio. Euro Mio. Euro Eine Spitzabrechnung für die Ausgabenseite des Kommunalen Finanzausgleichs gibt es nicht. Insoweit kam es in der Vergangenheit regelmäßig zu einem zu hoch prognostizierten Bedarf in 16

78 diesem Bereich, der in Summe ca. 111 Mio. Euro beträgt. Die vergangenen Entwicklungen werden lediglich für die Zukunft berücksichtigt und bei Veränderungsbedarf entsprechend korrigiert. In diesem Bereich profitieren die Kommunen auch davon, dass die ausgereichten Mittel keiner Zweckbindung unterliegen, so dass die Gemeinden den überprognostizierten Betrag für andere Zwecke verwenden konnten. Nach den jetzigen Erkenntnissen und bei gleichbleibender gesamtwirtschaftlicher Situation kann aufgrund der vergangenen Entwicklung und eines moderaten Preisanstiegs prognostiziert werden, dass die Ausgaben für die Regelleistungen nach dem SGB II wie in den Vorjahren voraussichtlich unter dem geschätzten Bedarf liegen werden. Die vom ThLKT genannte Darstellung beinhaltet die Annahme, dass 100 v. H. der möglichen Anspruchsberechtigten die angebotenen Leistungen, auch freiwilliger Art, zu 100 v. H. in Anspruch nehmen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben lediglich 10 v. H. der möglichen Anspruchsberechtigten die Leistungen überhaupt und dann auch nur teilweise in Anspruch genommen. Ca. 1/5 der Berechtigten zeigt gar kein Interesse an diesen Leistungen. Diese beiden Entwicklungen berücksichtigend, kann für 2012 prognostiziert werden, dass das vom ThLKT genannte Szenario nicht in dem Umfang eintreten wird. Sofern andere Entwicklungen eintreten als prognostiziert, wird dies für die Zukunft, wie im bisherigen Verfahren auch, berücksichtigt. Der Systematik der kommunalen Finanzbeziehungen in Thüringen wirken sich aufgrund des bedarfsorientierten Finanzausgleichs in Thüringen die empfindlichen Einnahmeverluste bei den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen der strukturellen Arbeitslosigkeit in Höhe von 43 Mio. Euro nicht auf die Kommunen aus. In dem bestehenden System des bedarfsorientierten Finanzausgleichs ist der ungedeckte Finanzbedarf auszugleichen. Der ungedeckte Finanzbedarf der Kommunen für die Aufgaben nach dem SGB II ist mit den geringeren Bundeseinnahmen um 43 Mio. Euro höher. Das Land substituiert diese geringeren Bundesmittel mit eigenen Landesmitteln in gleicher Höhe. Auch hier erfolgt einer Ergänzung der Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes. 2. SGB XII Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung a) GStB/ ThLKT 17

79 Der GStB und der ThLKT wenden sich gegen die Anrechnung der Einnahmen der Kommunen aus der höheren Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 15,6 Mio. Euro. Hier war durch den Bund beabsichtigt, eine zusätzliche Entlastung für die Kommunen zu schaffen. Aufgrund des bestehenden Systems in Thüringen würden diese Mittel zur Deckung des Finanzbedarfs herangezogen und würden damit entgegen der Absicht des Bundes nicht zu einer Entlastung der Kommunen führen. Die Mittel sollten den Kommunen zusätzlich für weitere und andere Aufgaben zur Verfügung stehen und zusätzlich an die Kommunen ausgereicht werden. Darüber hinaus legt der ThLKT dar, dass der Aufwuchs 1,8 Mio. Euro mehr betrage, da die Ausgangsbasis in 2011 geringer sei, als in 2012 zugrunde gelegt. b) Bewertung Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der ermittelte Betrag ist der angemessene ungedeckte Finanzbedarf der Kommunen für die Aufgaben nach SGB XII. Nur dieser ist durch das Land auszugleichen. In die Berechnung gehen bereits derzeit die bisherigen Mittel des Bundes für die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (bisher ca. 8 Mio. Euro) in die Berechnung des ungedeckten Finanzbedarfs ein. Auch mit der höheren Bundeszuweisung wird das bisherige Verfahren zur Berechnung des ungedeckten Finanzbedarfs fortgesetzt. Das bestehende System der kommunalen Finanzbeziehungen in Thüringen nach dem Urteil des ThürVerfGH sieht einen Ausgleich des ungedeckten Finanzbedarfs soweit dieser angemessen ist der Kommunen vor. Die höhere Bundesbeteiligung an den Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung deckt den Finanzbedarf der Kommunen an dieser Stelle, so dass die höheren Einnahmen der Kommunen vom Bund bei der Bemessung des ungedeckten Finanzbedarfs zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Berücksichtigung der um 51 Mio. Euro geminderten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für wegen struktureller Arbeitslosigkeit im Rahmen der Aufwendungen für die Aufgaben nach SGB II nicht vorgenommen wird. Insoweit findet hier der umgekehrte Effekt zu der höheren Bundesbeteiligung bei den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung statt. Das Land trägt hier die empfindlichen 18

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